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13.05.2020 · IWW-Abrufnummer 215600

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 27.02.2020 – 18 U 59/19

Hat sich ein Versicherer im Vertretervertrag formularmäßig vorbehalten, Bestandsübertragungen u.a. dann vorzunehmen, wenn „die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet“, kommt es insoweit auf diejenige Sachlage an, die sich einem Versicherer nach sorgfältiger Prüfung der ihm zugänglichen Fakten in Bezug auf eine etwaige Kündigung der Versicherungen darstellt, sowie auf eine darauf gründende, (versicherungs)kaufmännische Erfahrung berücksichtigende Prognose.


Tenor:

Die Berufung des KIägers gegen das am 17.5.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
 
1

Gründe:
2

A.
3

Der Kläger war seit dem 1.1.1984 für die Beklagte und die LV H a.G. als Versicherungsvertreter (Agenturinhaber) tätig. Bereits diesem Vertragsverhältnis lagen die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ der Beklagten zugrunde, die unter Ziff. „7. Provisionen“ u.a. folgende Regelung enthält:
4

7.2. Kundenbetreuungsprovisionen / Bestandsverwaltungsprovisionen
5

7.2.1.              Für die Verwaltung und Pflege des zur Vertretung gehörenden Versicherungsbestandes und die Betreuung der betreffenden Versicherungsnehmer erhält der Vertreter Kundenbetreuungsprovisionen/Bestandsverwaltungsprovisionen, …
6

7.2.2.              Während des Bestehens des Vertretervertrages darf die H einzelne Versicherungsverträge oder Gruppen von Versicherungsverträgen ohne Entschädigung des Vertreters aus dem Bestand der Vertretung aussondern, wenn die Versicherungsverträge nicht oder nicht mehr in dem Arbeitsgebiet des Vertreters laufen, … oder wenn die Versicherungsnehmer es ausdrücklich wünschen und die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet. …
7

Mit Wirkung zum 1.7.2000 wurde zwischen dem Kläger und der LV H a.G. ein weiterer „Vertretervertrag“ mit identischen „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ abgeschlossen.
8

Der Kläger akquirierte im Jahr 2002 u.a. das Autohaus D (im Folgenden: D), mit dem die Beklagte einen Rahmenvertrag schloss, dessen Ausgestaltung auch auf Vorschlägen des Klägers, insbesondere zur Bemessung der Prämien, basierte. Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags, der in mehrfacher Hinsicht von der seitens der Beklagten ansonsten angebotenen H Autohauspolice (HAuP) abwich, wurden Dutzende von Einzelverträgen bezüglich der Niederlassungen bzw. Tochterunternehmen der D geschlossen. Der Kläger erhielt eine Provision in Höhe von 13,34 % der jährlichen Prämienzahlung; er war auch mit der Erstellung der Beitragsrechnungen und dem Inkasso betraut, wofür er eine (zusätzliche) Provision in Höhe von 1 % des Bruttobeitrags erhielt. Für die D war ‒ nach Darstellung des Klägers (Bl. 162) - seit etwa 2010 der Versicherungsmakler U GmbH (im Folgenden: U) zunächst nur auf der Grundlage eines „Auskunftsmandats“ tätig, im Rahmen dessen er von der Beklagten auch in 2015 Unterlagen zur Einsicht erbat. Der (Mit-)Geschäftsführer U2 der U ist Schwiegersohn des (seinerzeitigen) Aufsichtsratsvorsitzenden der D Dr. D2.
9

Am 18.8.2015 erhielt der Kläger eine Mitteilung des Vorstandsvorsitzenden C der D folgenden Inhalts:
10

„ … wie Sie wissen, sind wir stets daran interessiert unser Kosten zu optimieren. Der Bereich Versicherungen ist mit einem jährlichen Beitragsvolumen von rd. 519.081,-- EURO ein immer zu hinterfragender Kostenblock. Wir haben ein Angebot eines Maklers, alle Versicherungen zu übernehmen. Er garantiert uns eine Beitragssenkung von rd. 20 % d.h. 103.816,-- EURO p.a. bei gleichen Versicherungsbedingungen. Wir stehen kurz vor einer Entscheidung. …“
11

Der Kläger antwortete darauf noch am selben Tag (Anl. K16), wobei er darauf hinwies, der „bisherige Jahresbeitrag“ reduziere sich „ohnehin um 20 %“, nämlich aufgrund einer mit Dr. D getroffenen Sondervereinbarung um 10 % und aufgrund der vertraglichen Gewinnbeteiligung um weitere 10 %.
12

Mit E-Mail vom 8.9.2015 setzte die Beklagte (dort Herr T für die Abteilung „Kraftfahrt Privat- und Unternehmerkunden Gewerbliche, industrielle Produkte“) den Kläger wie folgt in Kenntnis:
13

… Wie bereits berichtet hat der Makler U mittels eines Auskunftsmandats Schadenverläufe bei uns angefordert. …
14

Desweiteren haben wir der Maklerdirektion mitgeteilt, dass es sich um ein exklusives Produkt handelt, welches wir nicht auf einen anderen Vertriebsweg übertragen können. Die Abrechnungsmodalitäten / Vereinbarungen etc. bei diesem Konzept können nicht 1:1 abgebildet werden. Bei einer Übertragung müsste daher auf die heutige H Autohauspolice (HAuP) umgestellt werden. …
15

Unter dem Datum des 18.9.2015 unterzeichneten der (seinerzeitige) Vorstandsvorsitzende C sowie eine weitere Person für die D eine formularmäßige „Maklervollmacht“ sowie einen formularmäßigen „Maklervertrag“ der U. Die im Rahmen der Maklervollmacht enthaltene Tabelle (mit fünf Leerzeilen) zur näheren Bezeichnung der erfassten „bestehenden Versicherungsverträge“ wurde nicht ausgefüllt. Mit E-Mail vom 21.9.2015 (Anlage K7 zur Klageschrift) wandte sich der Geschäftsführer U2 unter Beifügung des Maklerauftrags an die Maklerdirektion der Beklagten (Herrn T2), in der es u.a. hieß:
16

… bitte entnehmen Sie dem beigefügten Maklerauftrag der VN, dass diese uns mit der Verwaltung und Betreuung ihrer Versicherungen beauftragt hat.
17

Wir bitten, unsere Einschaltung zu bestätigen und künftig den gesamten Schrift- und Zahlungsverkehr über uns zu führen.
18


19

Der bisherige Vermittler hatte eine Reduzierung der Nettoprämie von 20% ab 1.1.2016 angeboten.
20


21

Wir gehen aufgrund der guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit unserer Häuser von Ihrer Zustimmung aus und würden bei einer positiven Rückmeldung das Risiko gerne bei der H belassen.
22


23

Am 22.9.2015 erhielt der Kläger diese E-Mail einschließlich einer Stellungnahme des Herrn T2 an Herrn T zur Kenntnis. Ebenfalls vom 22.9.2015 datiert die Unterschrift der Beklagten (Maklerdirektion) unter ein Formblatt „Deckblatt Einzel-Bestandsübertragung Komposit“ (Anl. K9). Zuvor war der Beklagten eine Maklervollmacht der D zugunsten U vorgelegt worden. Mit E-Mail vom 2.10.2015 untersagte die Beklagte dem Kläger, sich bis zum Jahresende 2016 „im Zusammenhang mit der Kundenverbindung“ u.a. über Vertragsgestaltung und Beitragsberechnung zu äußern.
24

Die Beklagte zahlte an den KIäger ab dem 1.1.2016 keine Provisionen bezüglich der übertragenen Verträge mehr aus.
25

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht zur Übertragung des Bestands auf U berechtigt gewesen. Es habe sich, wie die Beklagte mit der E-Mail des Herrn T vom 8.9.2015 auch bestätigt und ihm zugesichert habe, wegen ihres speziellen Inhalts um Policen gehandelt, die nicht ‒ ohne inhaltliche Veränderungen - auf einen Makler übertragbar seien.
26

Es sei aber auch bereits nicht zu einer wirksamen Erteilung einer Maklervollmacht seitens der D an U gekommen, weil die D aufgrund der bestehenden Gesamtvertretungsregelung nicht durch C und die weitere Person, bei der es sich, so der anfängliche Vortrag beider Parteien, um das Aufsichtsratsmitglied Dr. D gehandelt habe, habe vertreten werden können. Jedenfalls mangels Einigung über die erfassten Versicherungsverträge fehle es aber auch am Abschluss eines wirksamen Versicherungsmaklervertrags. Die Prüfung des Maklervertrags bzw. der Maklervollmacht habe die Beklagte pflichtwidrig unterlassen. Sie habe eine Bestandsübertragung bei ungeklärter Sachlage vorgenommen und damit ihre Rücksichtnahmepflichten ihm gegenüber verletzt, woraus sich Schadensersatzansprüche ergäben.
27

Ein sog. Maklereinbruch habe nicht stattgefunden; die Beklagte habe allein aus dem Interesse heraus die Bestandsübertragung vorgenommen, die bereits bestehende Geschäftsbeziehung zu U zu vertiefen. Dass die D ihrerseits die bestehenden Versicherungen bei der Beklagten gekündigt hätte, wenn sie die Bestandsübertragung abgelehnt hätte, sei nicht anzunehmen gewesen, zumal U bis zum 30.9.2015 keinerlei Konkurrenzangebote präsentiert habe und mangels Schadensanalysen auch nicht hätte präsentieren können. Ansprüche gegen die Beklagte seitens U auf Zahlung von Courtagen ab dem 1.1.2016 hätten mangels eines Maklermandats nicht bestanden; die Beklagte könne sich deshalb auch nicht auf § 5 des Vertretervertrags berufen.
28

Die Beklagte sei also sowohl im September 2015 (wegen unwirksamer Maklervollmacht bzw. fehlendem Maklervertrag zwischen D und U) als auch später (wegen der dem Kläger erteilten Zusage) an einer Bestandsübertragung gehindert gewesen.
29

Der Kläger hat beantragt,
30

die Beklagte zu verurteilen,
31

a) ihm Auskunft zu erteilen bezüglich des Kfz-Rahmenvertrags der D E, Versicherungsschein-Nr. ###, sowie der in der Klageschrift vom 2.11.2017 näher bezeichneten weiteren Versicherungsverträge der D, wobei die Auskunft für jeden dieser Versicherungsverträge die aus der Liste Bl. 3 ‒ Bl. 11 der Klageschrift folgenden Angaben zu enthalten hat;
32

b) nach Auskunftserteilung Provision, hilfsweise Schadensersatz
33

zu zahlen.
34

Die Beklagte hat beantragt,
35

die Klage abzuweisen.
36

Sie hat zunächst in Abrede gestellt, passivlegitimiert zu sein, und dazu gemeint, die Neufassung des Vertretervertrags in 2000 habe bewirkt, dass alleiniger Vertragspartner des Klägers die H Versicherungsbank a.G. sei. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, der Auskunftsantrag sei zu unbestimmt gefasst. Unzutreffend sei, dass U von D nicht wirksam bevollmächtigt worden sei. Die Beklagte hat dazu zuletzt behauptet, neben C habe die Prokuristin D3 unterzeichnet, so dass die Gesamtvertretung bestanden habe. Überdies sei C intern zur Bevollmächtigung der U ermächtigt worden, jedenfalls liege aber eine Genehmigung seiner Vollmachtserteilung an U oder der Tatbestand einer Duldungsvollmacht vor, denn der Mitgeschäftsführer W sei „über den gesamten Vorgang informiert“ gewesen. Im Übrigen sei es nicht ihre Aufgabe gewesen, die Wirksamkeit der vorgelegten Vollmacht anzuzweifeln.
37

Die Beklagte hat weiter behauptet, es sei auch ab dem 1.1.2016 zu Umstellungen des Rahmenvertrags gekommen, und gemeint, U habe solchermaßen die Verlängerung der Verträge über den 31.12.2015 hinaus veranlasst, so dass ihr auch ab dem 1.1.2016 die (Bestands- und Inkasso-)Provisionen zustünden.
38

Sie sei im Übrigen berechtigt gewesen, dem Wunsch der D auf Bestandsübertragung zu folgen, zumal der Gesellschafter der U, nämlich U2, mit der Tochter des Ehemanns der Mehrheitsaktionärin der D verheiratet sei. Es sei „dringend zu befürchten“ gewesen, dass D oder U die Verträge mit ihr gekündigt hätte, wenn sie dem Wunsch auf Betreuung durch U nicht nachgekommen wäre. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass es mit der E-Mail vom 8.9.2015 eine Zusage an den Kläger gegeben habe, es werde nicht zur Bestandsübertragung kommen.
39

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden für die Jahre 2016 und 2017 keinerlei Provisionen mehr zu, weil die Verlängerung der Versicherungen der D über den 31.12.2015 hinaus nicht mehr auf einer Vermittlung des Klägers beruhe. Vielmehr hätte die U als Maklerin der D die Kündigung der Verträge zum Ende 2015 erklären können. An der Wirksamkeit des Maklerauftrags und der Maklervollmacht bestünden keine Bedenken; auch seien sämtliche Versicherungen der D davon erfasst worden.
40

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er bekräftigt erneut die Auffassung, es fehle an einem wirksamen Versicherungsmaklervertrag zwischen D und U, schon weil in diesem Verhältnis kein konkreter Vertragsbeginn vereinbart worden sei. Ausweislich der Zeugenaussagen habe auf Seiten der D, die an den Policen selbst habe festhalten wollen, auch keinerlei Handlungsdruck bestanden, U bereits zum 30.9.2015 einzuschalten.
41

Der Versicherungsmaklervertrag mit U sei auch nicht auf eine Überprüfung des Versicherungsbestands der D bei der Beklagten gerichtet gewesen. Damit scheide ein Vermittlungsbeitrag der U für den Fortbestand der Versicherungen über den 31.12.2015 hinaus aus. Entsprechend den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung VII ZR 69/18 dargestellten Grundsätzen sei auch der Fortbestand der Versicherungen im hiesigen Fall allein auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen.
42

Schließlich habe das Landgericht eine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch die Beklagte verkannt. Die Beklagte habe schon nicht die Wirksamkeit des Maklervertrags bzw. der ‒vollmacht überprüft. Eine Kündigung der Verträge durch D habe nie gedroht; dass die Beklagte dies angenommen habe, habe sie auch nicht konkret vorgetragen. Eine „Rückgewinnungsmöglichkeit“ sei ihm, dem Kläger, im Übrigen nicht eingeräumt worden; aufgrund der E-Mail vom 8.9.2015 habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass eine Bestandsübertragung nicht erfolgen werde.
43

Der Kläger beantragt,
44

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 17.5.2019 (Az. 45 O 76/17) die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
45

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen bezüglich des Kfz-Rahmenvertrags der D E sowie der in der Berufungsbegründungsschrift vom 20.8.2019 näher bezeichneten weiteren Versicherungsverträge der D, wobei die Auskunft für jeden dieser Versicherungsverträge die aus der Liste Bl. 3 ‒ Bl. 10 der Berufungsbegründungsschrift folgenden Angaben zu enthalten hat,
46

b) an den Kläger Provisionen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. seit der jeweiligen Fälligkeit und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
47

hilfsweise, an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
48

Die Beklagte beantragt,
49

die Berufung zurückzuweisen.
50

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt ihre Darstellung, wonach der Kläger die Möglichkeit erhalten habe, der D eine Beitragsreduzierung um 20 % zuzusagen, um eine Einschaltung der U zu verhindern. Allerdings habe dann auch U ihr gegenüber diese Beitragsreduzierung reklamiert, so dass sie gezwungen gewesen sei, diese auch U zuzusagen. Es habe aus der maßgeblichen Sicht Ende September 2015, auch angesichts des bereits bestehenden Auskunftsmandats der U, durchaus die Gefahr einer Umdeckung durch U bestanden, wenn sie die Verträge nicht auf diesen Makler übertragen hätte. Für eine derartige Umdeckung, die durchaus auch kurzfristig bis zum Jahresende hätte vorgenommen werden können, wären mehrere große Versicherer in Betracht gekommen. Die Bestandsübertragung sei dann auf den 2.11.2015 festgesetzt worden. Die Beklagte bietet nunmehr Beweis dafür an, dass eine Umdeckung zum 31.12.2015, jedenfalls zum 31.12.2016, erfolgt wäre.
51

Der Kläger stellt in Abrede, dass die Beklagte ihm die Möglichkeit eingeräumt habe, der D eine Beitragsreduzierung um 20 % für 2016 anzubieten, damit die Betreuung der Verträge durch ihn fortgeführt werden könne. Die Beitragsreduzierung im Volumen von 20 % habe sich vielmehr bereits aus dem mit der D bestehenden Vertrag und den dortigen Prämienregelungen ergeben (10 % aufgrund günstigen Schadensverlaufs, 10 % Gewinnbeteiligung).
52

Es habe auch keine Gefahr der Kündigung der Versicherungen der D bei der Beklagten gegeben; namentlich aus der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen C ergebe sich, dass eine Aufgabe oder eine inhaltliche Änderung des bestehenden Versicherungsschutzes seitens der D nicht gewünscht gewesen sei, was einer Weisung an U entsprochen habe, Veränderungen nicht vorzunehmen. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung behaupte, die D hätte die Kündigung der Verträge zum 1.1.2016, jedenfalls aber zum 1.1.2017 vorgenommen, wenn dem Wunsch auf Bestandsübertragung auf U nicht entsprochen worden wäre, handele es sich um neuen Vortrag, mit dem sie nicht mehr gehört werden könne (§ 531 Abs. 2 ZPO). U sei es angesichts der ihr seinerzeit fehlenden Daten auch gar nicht möglich gewesen, bis zum 30.9.2015 vergleichbaren Versicherungsschutz einzudecken.
53

Falsch sei auch die Darstellung der Beklagten, die Bestandsübertragung auf U habe erst am 2.11.2015 stattgefunden. Wie sich nicht zuletzt aus der Anlage BE3 ergebe (Gesprächsprotokoll 28.9.2015), sei schon am 28.9.2015 „alles entschieden“ gewesen. Es sei der Beklagten eben nicht darum gegangen, ihn zu unterstützen, sondern die Geschäftsverbindung zu U aufrechtzuerhalten.
54

Der Kläger betont, es habe keine Verpflichtung der Beklagten gegeben, die Bestandsübertragung auf U vorzunehmen; sie habe es indes unterlassen, die D darauf hinzuweisen, dass sich eine von ihr verfolgte Beitragsreduzierung nicht aufgrund der Einschaltung der U ergebe. Unrichtig sei die Darstellung der Beklagten, U habe ihr gegenüber „unmissverständlich zum Ausdruck gebracht“, die Verträge nur dann „bei ihr“ zu „belassen“, wenn sie einem Betreuerwechsel zustimme.
55

Hätte indes, wie sich aus dem neuen Sachvortrag der Beklagten ergebe, die Bestandsübertragung (erst) zum 2.11.2015 stattfinden sollen, so stehe fest, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Verlängerung der Versicherungen bis zum 31.12.2016 eingetreten sei, ohne dass es einen Vermittlungsbeitrag U gegeben habe. Auch in der Folgezeit sei es nicht zu einer Änderung des Versicherungsschutzes gekommen.
56

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll und den Berichterstattervermerk des Senats Bezug genommen.
57

B.
58

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
59

I.
60

Allerdings ist die Klage auch auf der Auskunftsstufe zulässig.
61

Die an der hinreichenden Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens bestehenden Bedenken hat der Kläger in der Verhandlung vor dem Senat ausräumen können.
62

Dabei hat sich ergeben, dass der Kläger die aus Tabelle in der Spalte „benötigte Werte“ genannten Angaben jeweils auf alle Versicherungsverträge (entsprechend der Spalte „Betriebe“) der entsprechenden Sparte (bzw. bis zur nächsten „durchgezogenen Linie“) bezogen wissen will.
63

Mit dieser Maßgabe steht hinlänglich fest, welche Angaben in Bezug auf welche Verträge verlangt werden.
64

II.
65

Die Klage erweist sich jedoch als insgesamt unbegründet.
66

1.
67

Die Passivlegitimation der Beklagten steht zwar nicht mehr im Streit.
68

2.
69

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche jedoch weder aus §§ 92 Abs. 2, 87 c Abs. 2, 3 HGB noch aus § 242 BGB zu.
70

Es kann dahinstehen, ob § 87 c Abs. 2 und 3 HGB (über § 92 Abs. 2 HGB) überhaupt auf die hier letzten Endes verfolgten Bestandspflegeprovisionen bzw. an ihre Stelle tretenden Schadensersatzansprüche anwendbar ist.
71

Derartige Ansprüche, auch solche aus § 242 BGB, kommen nur in Betracht, wenn dem Kläger für die Zeit nach dem 31.12.2015 bezüglich der im Antrag genannten Versicherungsverträge überhaupt noch Provisions- oder Schadensersatzansprüche zustehen können.
72

Doch steht, wie das Landgericht bereits dargelegt hat, bereits fest, dass dem Kläger - aus Rechtsgründen - keine solchen (Zahlungs-)Ansprüche zukommen, weil die Beklagte die genannten Versicherungen berechtigt aus dem Bestand des Klägers herausgenommen hat. Damit scheiden auch Auskunftsansprüche aus, die lediglich der Vorbereitung solcher Ansprüche dienen.
73

Im Einzelnen:
74

a)
75

Die Parteien haben in den ihrem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen unter Ziff. 7.2.2. eine Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte berechtigt ist, auch Gruppen von Versicherungsverträgen ohne Entschädigung des Vertreters aus dem Bestand der Vertretung auszusondern.
76

Mit diesem Akt der Aussonderung oder Bestandsübertragung endet der Anspruch des Vertreters auf diesbezügliche Kundenbetreuungs- bzw. Bestandsverwaltungsprovision, wie sich unmittelbar aus dem Zusammenhang der Regelung ergibt.
77

Die Wirksamkeit dieser Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Selbst wenn ‒ entgegen dem Bundesgerichtshof (Urt. vom 27.10.1993, Az. VIII ZR 46/93) ‒ in der Bestandsübertragung eine Teilkündigung des Vertretervertrags zu sehen sein sollte, wäre sie durch diese Klausel ermöglicht worden. Ihrer Wirksamkeit stehen weder unabdingbare Vorschriften des Handelsvertreterrechts (der Ausgleichsanspruch gem. § 89 b bleibt ausdrücklich unberührt) noch die Bestimmungen der §§ 310 Abs, 1, 305c, 307 BGB entgegen. Auch wenn sich aus dem Vertretervertrag die grundsätzliche Verpflichtung des Versicherungsunternehmens ergibt, im Interesse des Vertreters alles zu tun, um den von ihm aufgebauten oder ihm übertragenen Bestand zu erhalten (s.a. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 5. Aufl., Kap. IV Rn. 92), sind stets auch die konkret berührten Interessen des Versicherungsunternehmers an einer Bestandsübertragung zu berücksichtigen. Es handelt sich bei Ziff. 7.2.2. der Allgemeinen Vertragsbedingungen um eine klare, die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigende Regelung, weil sie die Bestandsübertragung von engen, hinlänglich konkret gefassten sachlichen Voraussetzungen abhängig macht. Sie stellt keine den Vertragszweck gefährdende Einschränkung wesentlicher, sich aus der Natur des (Vertreter-)Vertrags ergebender Rechte des Vertreters (§ 307 Abs. 2 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und auch nicht eine sonstige den Vertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) dar.
78

b)
79

Die Frage, ob der Fortbestand der Versicherungsverträge über den 31.12.2015 hinaus vom Kläger oder von U bewirkt wurde, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Denn es geht nicht um Abschluss- oder Vermittlungs-, sondern um Bestands(-pflege-)provisionsansprüche. Ihre Entstehung tritt zunächst unabhängig von einem konkreten, auf Vertragsverlängerung zielenden Verhalten des Vertreters ein, sondern setzt nur den Fortbestand des jeweiligen Vertrags voraus.
80

Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (Az. VII ZR 69/18) führt nicht weiter; sie betrifft die Frage, ob sich Vermittlungsprovisionsansprüche auch auf bereits anfänglich vereinbarte Dynamisierungen erstrecken.
81

Weil hier keine Vermittlungsprovisionen in Rede stehen, lässt sich die Bestandsübertragung im Übrigen auch nicht auf § 5 (1) des „Vertretervertrags“ vom 3.8.2000 stützen, wonach die Provision des Vertreters um die an einen Dritten zu zahlenden Provisionen gekürzt wird.
82

c)
83

Die hier einschlägigen Voraussetzungen der Ziff. 7.2.2. für eine Bestandsübertragung lauten dahingehend, dass der Versicherungsnehmer die Bestandsübertragung „ausdrücklich wünschen“ muss und dass „die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet“. Diese Voraussetzungen lagen Ende September 2015 vor.
84

aa)
85

Der Kläger kann der Anwendbarkeit der Ziff. 7.2.2. auf die Versicherungen der D und ihrer Schwestergesellschaften zunächst nicht entgegenhalten, es handele sich um solch spezielle Produkte, dass eine Übertragung auf einen Versicherungsmakler ohnehin nicht in Betracht komme.
86

Gründe, die einer Bestandsübertragung zwingend entgegenstehen, sind auch vom Kläger nicht konkret bezeichnet worden. Dass die inhaltliche Gestaltung der jeweiligen Versicherungen, namentlich aber deren Prämienbemessung, maßgeblich auf Vorschlägen des Klägers beruht, hindert nicht deren Fortführung in der Verwaltung der U, wie schon der tatsächliche Geschehensablauf ab dem 1.1.2016 zeigt. Ebenfalls steht der Übertragung nicht entgegen, dass der Kläger besondere Dienstleistungen (etwa die Datenerhebung für die Prämienberechnung und das Inkasso) vorgenommen hat.
87

Soweit der Mitarbeiter T der Beklagten die vom Kläger an D vermittelten Versicherungen in der E-Mail an den Kläger als „exklusives Produkt“ bezeichnet hat, lässt sich auch daraus nicht entnehmen, dass eine Bestandsübertragung bereits wegen des Inhalts der betroffenen Versicherungsverträge nicht möglich war. Der Zweck der E-Mail bestand offenbar vielmehr in der Beruhigung des Klägers. Auch aus der E-Mail des Mitarbeiters des Klägers G vom 22.9.2015 an C (Bl. 158) ergibt sich nichts anderes.
88

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Betreuung auch mit der Erstellung der Prämienrechnungen (an die einzelnen Niederlassungen bzw. Tochtergesellschaften der D) und mit dem Inkasso beauftragt war, handelt es sich dabei nicht um Kernbestandteile der Vertragsbetreuung, sondern um zusätzliche Tätigkeiten. Ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers aus § 615 BGB, weil die Beklagte die Berechnung und das Inkasso von ihm nicht mehr verlangt hat, scheitert schon daran, dass es sich um unselbstständige Tätigkeiten handelte, die das Schicksal des Betreuungsprovisionsanspruchs teilten. Im Übrigen ist die Abrechnungs- und Inkassovereinbarung mit der Mitteilung vom 2.10.2015, der Kläger möge sich „bis zum Jahresende 2016“ jeglicher Aussagen über den „Versicherungsschutz der Autohäuser D“ enthalten, als konkludente Kündigung jeglicher Abrechnungs- bzw. Inkassovereinbarungen aufzufassen.
89

bb)
90

Entgegen der Auffassung des Klägers ist Ziff. 7.2.2. durch die E-Mail des Mitarbeiters T der Beklagten vom 8.9.2015 auch nicht abbedungen worden. Diese Mitteilung stellt erkennbar keine rechtsgeschäftliche, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien berührende Erklärung gegenüber dem Kläger dar, sondern lediglich eine Bewertung der Übertragbarkeit der Verträge.
91

cc)
92

Die D hat die Bestandsübertragung sämtlicher mit ihren Tochtergesellschaften bzw. Niederlassungen bestehender Versicherungen auf U im Sinne der Ziff. 7.2.2. ausdrücklich gewünscht.
93

Dieser „Wunsch“ ist bereits mit der E-Mail der U vom 21.9.2015 (vgl. Anl. K7) unter Bezugnahme auf den beigefügten Maklervertrag geäußert und mit der E-Mail des Vorstandsmitglieds C vom 30.9.2015 bekräftigt worden (vgl. Bl. 59f. d.A.).
94

(1)
95

Ob es sich bei diesem dem Versicherer gegenüber geäußerten „Wunsch“ überhaupt um eine Willenserklärung handelt, ist zweifelhaft, weil die betroffenen Versicherungen selbst davon nicht berührt werden. Die Frage bedarf aber keiner Entscheidung. Denn auch in dem Fall, dass es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handeln sollte, bestehen keine Bedenken an ihrer Wirksamkeit. Das Landgericht hat bereits zutreffend dargelegt, dass die D beim Abschluss des Maklervertrags und der Erteilung der Maklervollmacht wirksam vertreten war. Die Beauftragung des Versicherungsmaklers und dessen Bevollmächtigung schließt die Bevollmächtigung zur Kundgabe dieser Beauftragung an den jeweiligen Versicherer und zum Wunsch auf Bestandsübertragung auf den Makler ein.
96

Der Beklagten fallen auch keine Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Überprüfung der Wirksamkeit des ihr vorgelegten Maklermandats bzw. der Maklervollmacht zur Last, abgesehen davon, dass etwaige diesbezügliche Pflichtwidrigkeiten nicht kausal geworden sind, weil sich bei einer Prüfung der Unterschriften ergeben hätte, dass die D wirksam vertreten war.
97

(2)
98

Die Wirksamkeit des Wunsches der D auf Bestandsübertragung lässt sich auch nicht im Hinblick auf eine unzureichende Bezeichnung des Umfangs der Bestandsübertragung (also der konkret davon erfassten Versicherungen) oder des Zeitpunkts der Übertragung in Abrede stellen.
99

Maklervertrag und Vollmacht sind ‒ auch unter Berücksichtigung der sonstigen unstreitigen Umstände ‒ auszulegen. Aus der Aussage des Zeugen C ergibt sich eindeutig, dass aus Gründen der Kostenersparnis gerade die bestehenden Versicherungsverträge ‒ an deren inhaltlicher Abänderung mit Ausnahme der Prämienhöhe C im Übrigen kein Interesse hatte -  auf U übertragen werden sollten.
100

Im Übrigen war erkennbar, dass D auch aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem (damaligen) Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. D2 und U2 diesen Versicherungsmakler einschalten wollte, um ihm die Möglichkeit zu geben, (Betreuungs-)Provisionen infolge der Bestandsübertragung zu verdienen. Diesem Ziel entsprach es ebenfalls, dass sämtliche bestehenden Versicherungen künftig von U betreut werden sollten, und zwar zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Denn es gab keinerlei Anlass, etwa bestimmte Versicherungsverträge auszunehmen oder mit deren Übertragung zuzuwarten. Dass U seinerseits einer Übertragung der bereits existierenden Versicherungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nicht zustimmte, liegt fern, was bereits daraus folgt, dass U unmittelbar nach Gegenzeichnung des Maklervertrags noch am selben Tag, dem 21.9.2015, dessen „Vollzug“ ‒ bezüglich der bestehenden Versicherungen ‒ gegenüber der Beklagten reklamierte (E-Mail Anl. K7). Dem Abschluss des Maklervertrags per 21.9.2015 stünde es im Übrigen auch nicht entgegen, wenn U angesichts des Nichtvorliegens der Policen gehindert gewesen sein sollte, sämtlichen Pflichten aus dem Maklervertrag mit der D nachzukommen. Ohnehin bestand seitens der D bezüglich der bestehenden Versicherungen ‒ jenseits der Frage der Prämienhöhe ‒ kein aktueller Handlungsbedarf, so dass für einen Pflichtenverstoß durch Unterlassen einer Prüfung kein Raum ist.
101

Die Schriftformklausel des „Maklervertrags“ steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil sich die Vertragsschließenden darüber erkennbar hinweggesetzt haben.
102

Auch die Beklagte hatte keine Veranlassung, den seitens U namens der D geäußerten Wunsch auf Bestandsübertragung weiter zu hinterfragen, jedenfalls nicht nach Eingang der Erklärung des Vorstandsmitglieds C vom 30.9.2015.
103

dd)
104

Es lag auch eine Bestandsgefährdung für den Fall der Weigerung der Vornahme einer Bestandsübertragung auf U vor.
105

(1)
106

Für die Frage der Bestandsgefährdung kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die objektive Sachlage ‒ im Zeitpunkt der Äußerung des Wunschs auf Übertragung ‒ an, sondern auf diejenige Sachlage, die sich einem Versicherer nach sorgfältiger Prüfung der ihm zugänglichen Fakten in Bezug auf eine etwaige Kündigung der Versicherungen (sog. Umdeckung) darstellt, sowie auf eine darauf gründende, (versicherungs-)käufmännische Erfahrung berücksichtigende Prognose. In diesem Sinn ist Ziff. 7.2.2. der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu verstehen.
107

Denn auch Allgemeine Geschäftsbedingungen sind zunächst nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (z.B. BGH, Urt. vom 29.5.2009, Az. V ZR 201/08, NJW-RR 2010, S. 63, Rn. 10; Urt. vom 2.7.2019, Az. VIII ZR 74/18, Rn. 20).
108

Der Wortlaut der Klausel, namentlich der Begriff der Gefährdung des Bestands der Versicherungsverträge, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Die Feststellung einer Gefährdung verlangt stets eine Prognose, wobei sich die Klausel nicht dazu äußert, wer diese erforderliche Einschätzung vorzunehmen hat.
109

Läge eine Gefahr des Bestands im Sinne der Klausel indes nur dann vor, wenn der betreffende Versicherungsnehmer bzw. der von ihm eingeschaltete Makler bei einer Weigerung der Übertragung auch tatsächlich eine Umdeckung vornähme oder zumindest ernsthaft in Betracht zöge, liefe die Berechtigung der Beklagten weitgehend leer. Maßgeblich wäre dann die Sicht eines imaginären Dritten, der auch über die Entscheidungsgrundlagen und ‒mechanismen des jeweiligen Versicherungsnehmers und des von ihm eingeschalteten Versicherungsmaklers informiert wäre. Für einen Versicherer hingegen ist es vor einer Bestandsübertragung grundsätzlich untunlich, unzumutbar und zwecklos, bei seinen Kunden bzw. deren Versicherungsmaklern Aufklärung darüber zu betreiben, wie sie sich im Fall der Weigerung der Übertragung verhalten würden.
110

Führt die gebotene Auslegung der Klausel nach den vorgenannten Maßstäben mithin zu einem eindeutigen Ergebnis, ist auch kein Raum für die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB.
111

Die Ausführungen des Beklagtenvertreters in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.2.2020 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Auslegung oder gar zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die dortige Annahme, der Versicherer könne sich „leicht im Wege der Nachfrage beim Versicherungsnehmer“ Klarheit über eine Umdeckungsabsicht oder ‒bereitschaft verschaffen, ist unzutreffend. In den ‒ praktisch allein relevanten - Fällen der Meldung eines Versicherungsmaklers  folgt das daraus, dass schon eine solche Nachfrage beim Versicherungsnehmer selbst nur noch unter Ignorieren des Maklermandats möglich wäre und überdies auch keine belastbare Antwort des Versicherungsnehmers erbrächte, weil dieser sich ja gerade unter die Beratung des Maklers gestellt hat.
112

(2)
113

Nach den Umständen, wie sie der Beklagten Ende September 2015 erkennbar waren, durfte sie von einer Kündigungsgefahr ausgehen.
114

(a)
115

Für die Beklagte erkennbar stand das Begehren der D, die Risiken künftig über U versichern und bestehende Verträge von ihr betreuen zu lassen, einerseits im Zusammenhang mit der Erwartung einer Prämienreduzierung, andererseits mit dem Ziel, wegen der verwandtschaftlichen Beziehungen U anstelle des Klägers künftig die Bestandsprovisionen in beträchtlicher Höhe zukommen zu lassen. Auch wenn, wie der Kläger betont und wie sich durchaus der Aussage des Zeugen C entnehmen lässt, D im September 2015 selbst keinerlei Interesse an einem Wechsel des Versicherers hatte und diesen sogar ablehnte, ließ die Erteilung des Maklermandats an U gleichwohl erwarten, dass U zumindest aus eigenem Interesse früher oder später den Weg der Umdeckung einschlagen und der D auch „schmackhaft“ machen würde, um solchermaßen dann jedenfalls die Vermittlungsprovisionen (für die neu abzuschließenden Verträge) zu erhalten. Dass U eine Umdeckung ohnehin zumindest in Betracht zog, ist im Übrigen sowohl der E-Mail des U2 an die Beklagte (Herrn T2) vom 21.9.2015 zu entnehmen, in der es heißt, „bei einer positiven Rückmeldung“ (bezüglich der begehrten Bestandsübertragung) werden man „das Risiko gerne bei der H belassen“, als auch der im Senatstermin überreichten weiteren E-Mail desselben Autors vom 25.9.2015 an denselben Adressaten, in der U sinngemäß die vom Kläger der D avisierte Prämienreduzierung auch für sich begehrt und unter dieser Voraussetzung ankündigt, „von weiteren Verhandlungen mit anderen Versicherern“ abzusehen (vgl. Bl. 572 d.A.).
116

Dass es sich bei diesen Äußerungen der U um „leere Drohungen“ handelte, die namentlich zur „Absicherung“ der Beklagten gegenüber dem Kläger in Bezug auf die verlangte Bestandsübertragung erfolgten, ist vom Kläger bereits nicht vorgetragen, aber auch sonst nicht ersichtlich.
117

Bei der Frage der Bestandsgefährdung kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob eine Kündigung der Verträge bereits bis zum Ablauf der nächsten Kündigungsfrist, hier also bis zum 30.9.2015, und damit deren Beendigung zum 31.12.2015 zu erwarten war. Denn die Beklagte musste auch eine Gefährdung des Bestands erst zum 1.1.2017 nicht hinnehmen. Warum es U als professionellem Versicherungsmakler nicht gelungen wäre, spätestens bis zum 30.9.2016 (dem nächsten Kündigungszeitpunkt) adäquaten anderweitigen Versicherungsschutz zu beschaffen, ist nicht plausibel dargelegt worden. Jedenfalls musste die Beklagte damit rechnen, dass U, wenn ihr schon die Bestandsübertragung für 2016 verweigert würde, nun erst recht Umdeckungen in Betracht ziehen werde.
118

Angesichts eines auf dem Spiel stehenden Prämienvolumens von rund 500.000,00 € jährlich durfte die Beklagte bei dieser Situation auch von einer hinreichend realen Gefahr der Beendigung der bestehenden Versicherungen ausgehen.
119

(b)
120

Die Vernehmung der von beiden Parteien benannten Zeugen W und C (sowie der von der Beklagten darüber hinaus benannten Zeugen D3 und D2) zur Behauptung der Beklagten, die D hätte die Versicherungsverträge bei einer Ablehnung der Bestandsübertragung gekündigt, bzw. zur Behauptung des Klägers, es habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Kündigung der bestehenden Versicherungsverträge bestanden, war nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht auf den Ende September 2015 tatsächlich vorhandenen Willen der Entscheidungsträger der D in Bezug auf eine „Umdeckung“ an, sondern auf die der Beklagten erkennbaren Umstände. Abgesehen davon lässt sich durch die Zeugen auch nicht der Beweis der Behauptung des Klägers führen, dass D „zu keinem Zeitpunkt“ eine Kündigung der bestehenden Versicherungen ins Auge gefasst habe. Die Entscheidung eines Vorstands über die Aufrechterhaltung oder Auflösung von Versicherungen der Gesellschaft wird nicht im Vorhinein für einen zukünftigen Zeitraum getroffen, sondern ist stets von unabsehbaren Entwicklungen ‒ insbesondere in Gestalt von ggf. schadensbedingten Prämienveränderungen ‒ abhängig, wobei im vorliegenden Fall noch hinzukommt, dass die D per 18./21.9.2015 ein Maklermandat erteilt sowie eine Bevollmächtigung der U u.a. zur Beendigung von Versicherungen ausgesprochen und sich bezüglich derartiger Entscheidungen damit unter deren Einfluss gestellt hat.
121

(c)
122

Der Eintritt einer Bestandsgefährdung im Sinne der Ziff. 7.2.2. der Allgemeinen Vertragsbedingungen lässt sich auch nicht mit der Erwägung des Klägers in Abrede stellen, die Beklagte dürfe sich ihm gegenüber zur Rechtfertigung der Bestandsübertragung nicht auf eigene Interessen an einer Festigung der Vertragsbeziehung zu U berufen.
123

Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass (wirtschaftliche) Interessen der Beklagten an einer Förderung anderweitiger Geschäftsbeziehungen nicht ausreichen, schon weil einer solcher Sachverhalt nicht in Ziff. 7.2.2. genannt ist.
124

Doch hat ein derartiges Interesse jedenfalls nicht den alleinigen Ausschlag für die Bestandsübertragung gegeben. Denn die Beklagte hatte, wie dargelegt, Anlass für die Annahme, die D ‒ über kurz oder lang - als Versicherungsnehmerin zu verlieren, wenn sie die Bestandsübertragung nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt vornahm. Dass sie sich daneben durch eine „zügige“ Bestandsübertragung positive Auswirkungen auf ihr geschäftliches Verhältnis zu U versprach, hindert die Beklagte nicht, sich dem Kläger gegenüber zu Recht auf den Aspekt der Bestandsgefährdung gem. Ziff. 7.2.2. zu berufen.
125

d)
126

Schließlich fallen der Beklagten im Zusammenhang mit der Bestandsübertragung auch keine Pflichtwidrigkeiten zur Last.
127

Die Beklagte hat die Möglichkeiten des Klägers zur „Rückgewinnung“ (besser: zum Bestandserhalt bei seiner Bezirksdirektion) nicht unzulässig beschränkt oder gar vereitelt.
128

Aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in Verbindung mit §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger ausreichende Gelegenheit gewähren musste, die D von einer Einschaltung der U ‒ zumindest bezüglich der von ihm akquirierten Versicherungsverträge ‒ abzubringen, auch wenn dies in Ziff. 7.2.2. der Allgemeinen Vertragsbedingungen keine Erwähnung findet. Dem entspricht es, dass die Beklagte selbst davon spricht, eine solche Möglichkeit gem. interner Richtlinie zu gewähren.
129

aa)
130

Nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger keine ausreichende Gelegenheit zur Einwirkung auf die D mit dem Ziel der Nichteinschaltung des Maklers U zur Verfügung stand.
131

Der Kläger ist spätestens durch die Mitteilung des Vorstandsmitglieds C vom 18.8.2015 unmissverständlich auf die „Gefahr“ der Einschaltung „eines Maklers“, bei dem es sich aufgrund der eindeutigen Umstände (s. Überprüfungsmandat) nur um U handeln konnte, hingewiesen worden. Diese Gefahr hat der Kläger auch als solche wahrgenommen, wovon seine intensiven, aber letztlich erfolglosen Bemühungen (u.a. E-Mail vom 18.8.2015; Anl. K16) zeugen, C nahezubringen, über U keine (weitere) Prämienreduzierung zu erhalten.
132

Die Entscheidung der D zugunsten U war bereits mit (wirksamer) Unterzeichnung des Maklervertrags und der Maklervollmacht gefallen und wurde mit der Stellungnahme C vom 30.9.2015 nochmals bekräftigt. Ansatzpunkte für den Kläger, D von einer Einschaltung der U abzubringen, was einer Kündigung des Maklervertrags bedurfte hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
133

Insoweit ist nicht von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte eine Bestandsübertragung vom Kläger auf U vorgenommen hat, zumal eine solche Übertragung im Verhältnis zwischen den Parteien auch wieder hätte rückgängig gemacht werden können.
134

Unerheblich ist daher auch das „Verbot“ der Beklagten an den Kläger vom 2.10.2015, sich weiter über die zu übertragenden Verträge zu äußern. Zwar wurde damit jegliche weitere Möglichkeit einer „Rückgewinnung“ durch den Kläger unterbunden, doch liegt darin keine Pflichtverletzung, weil zu diesem Zeitpunkt keine realen Aussichten mehr bestanden, die D von der Einschaltung der U abzuhalten. Jedenfalls fehlt es an der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den „Bestandsverlust“ auf Seiten des Klägers. Dass es ihm ohne dieses „Kommunikationsverbot“ gelungen wäre, den Eintritt von U abzuwenden, hat der Kläger darzulegen und zu beweisen. Weder konnte er entsprechenden Vortrag halten noch Beweise antreten.
135

bb)
136

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte in anderer Hinsicht vertragswidrig verhielt:
137

(1)
138

Der Kläger dringt nicht mit der Behauptung durch, die Beklagte habe ihn bis zum 30.9.2015 gleichsam über das Belassen des Bestands bei ihm „in Sicherheit gewiegt“.
139

Der Kläger war über die Ernsthaftigkeit der Überlegungen im Hause der D, U einzuschalten, spätestens aufgrund der E-Mail C vom 18.8.2015 informiert (s.o.); dabei waren ihm auch die verwandtschaftlichen Hintergründe bekannt. Die Darstellung, er sei insbesondere aufgrund der E-Mail des Herrn T vom 8.9.2015 davon ausgegangen, es werde nicht zur Bestandsübertragung kommen, ist nicht nachvollziehbar. Es war auch für den Kläger als langjährigem Mitarbeiter der Beklagten offensichtlich, dass Herr T bezüglich einer im Hintergrund stehenden Bestandsübertragung nicht das letzte Wort hatte, sondern dass etwa auch die Interessen der Maklerdirektion artikuliert werden würden. Diese Situation ist dem Kläger mit der E-Mail des Herrn L vom 22.9.2015, von ihm selbst als Anlage K7 vorgelegt, nochmals vor Augen geführt worden.
140

Dass die Beklagte den Kläger gar bis zum 30.9.2015 über die Gefahr einer Bestandsübertragung auch nur im Unklaren gelassen hat, ist bei dieser Sachlage nicht anzunehmen.
141

(2)
142

Der Beklagten fällt auch nicht zur Last, dem Kläger die „Rückgewinnung“ anderweitig erschwert zu haben. Dass sie etwa der D bzw. U eine weitergehende Prämienreduzierung bezüglich der genannten Verträge in Aussicht gestellt hat, als sie der Kläger anbieten konnte, behauptet der Kläger selbst nicht.
143

Soweit er bestreitet, dass die Beklagte U nicht doch noch Beitragsvergünstigungen eingeräumt hat, behauptet er damit nicht, dies sei bereits während seiner Rückgewinnungsbemühungen geschehen; auch die von ihm erstinstanzlich beantragte Beiziehung der ab 2016 geltenden Versicherungsverträge der D ist nicht im Hinblick auf einen solchen Vortrag erfolgt.
144

Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Aufklärung der streitigen Frage, wie die vom Kläger der D in Aussicht gestellte Prämienreduzierung für 2016 (in Höhe von 20 %) zustande kam. Es ist nicht von Bedeutung, ob sich diese Reduzierung bereits aufgrund des Bestimmungen im (Rahmen-)Vertrag mit der D ergab oder von der Beklagten, wie sie behauptet, zunächst dem Kläger zugestanden worden ist.
145

(3)
146

Schließlich verhielt sich die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dadurch pflichtwidrig, dass sie es unterließ, die D darüber in Kenntnis zu setzen, es werde durch die Einschaltung von U keinerlei Kostenersparnis eintreten.
147

Eine Verpflichtung der Beklagten aus dem Vertretervertrag mit dem Kläger, durch eine bestimmte Aussage gegenüber dem Kunden darauf hinzuwirken, er möge von einer Einschaltung eines Maklers (bezüglich bestehender Verträge) Abstand nehmen, wird sich nur in eindeutigen Fällen und aufgrund einer entsprechenden Bitte des Vertreters annehmen lassen.
148

Ein solch eindeutiger Fall lag hier schon nicht vor, weil die Beklagte, auch wenn sie grundsätzlich nicht gewillt war, U weitergehende Prämienreduzierungen zugunsten der D einzuräumen, die Prämiengestaltung letztlich von dem Ausgang der Verhandlungen mit U als dem seitens D mandatierten Makler abhängig machen musste.
149

Selbst wenn die Beklagte jedoch gehalten gewesen sein sollte, der D die wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Einschaltung der U vor Augen zu führen, fehlt es am Nachweis der Kausalität einer solchen Pflichtverletzung für den Schaden des Klägers in Gestalt der Bestandsübertragung.
150

Denn wenn es, wie bereits dargelegt, nicht das einzige Ziel der D war, eine Beitragsreduzierung zu erreichen, sondern wenn es ihr wegen der verwandtschaftlichen Beziehungen jedenfalls auch darauf ankam, U künftig die (Bestands-)Provisionen verdienen zu lassen, war eine derartige Erklärung der Beklagten nicht geeignet, die Bestandsübertragung auf U zu verhindern.
151

Dass sich die D gleichwohl in seinem Sinne entschieden hätte, wenn die Beklagte auf die wirtschaftliche Indifferenz der Entscheidung hingewiesen hätte, hat der Kläger weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
152

C.
153

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
154

Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine allgemeine Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangen eine Befassung des Bundesgerichtshofs nicht.

Vorschriften§§ 84, 92 HGB, 310 Abs. 1, 305 c, 307 BGB

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