09.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215187
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 12.12.2018 – 6 Sa 158/18
Bei einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg über eine Pensionskasse hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch die Herabsetzung der Rentenfaktoren im laufenden Arbeitsverhältnis durch Übernahme der zur Erhaltung des ursprünglichen Rentenniveaus erforderlichen "Zusatzbeträge" auszugleichen; Dies gilt jedenfalls soweit Versorgungsversprechen nach dem 01. Juli 2002 betroffen sind, auch für die auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhenden Rentenleistungen (Umfassungszusage).
Tenor:
Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 30. November 2017 - 21 Ca 3747/17 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, zu Gunsten der klagenden Partei auf das Beitragskonto Nr. xxxxxxx-x beim BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. einen Zusatzbeitrag von 586,72 EUR (in Worten: Fünfhundertsechsundachtzig und 72/100 Euro) für die Monate Januar 2017 bis April 2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei zum Ausgleich der sich aus der Reduzierung der Rentenfaktoren ergebenden Deckungslücke monatlich einen um 36,67 EUR (in Worten: Sechsunddreißig und 67/100 Euro) erhöhten Betrag zu ihren Gunsten auf das Beitragskonto Nr. xxxxxxx-x beim BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die von der Pensionskasse vorgenommene Reduzierung der Rentenfaktoren durch Zahlung eines Zusatzbeitrages auf das Beitragskonto der Klägerin auszugleichen hat.
Die 1973 geborene Klägerin ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28. August 2000 (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 6 ‒ 8 d. A.) seit dem 01. September 2000 als Schalterkassiererin bei der Beklagten beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:
§ 4 Vergütung
... Das Gehalt, Sonderzahlungen und andere Leistungen richten sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag für das Unternehmen. ...“
Ausweislich des als Anlage K 2 zur Klageschrift vorgelegten Versicherungsscheins vom 01. Februar 2005 (Bl. 9 d. A.) meldete die Beklagte die Klägerin zur Pensionskasse des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) im Tarif DN des BVV an. Hinsichtlich der Tarifbedingungen des Tarifs DN und hinsichtlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Tarifs DN des BVV wird auf die Anlagen K 4 und K 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 21.September 2017 (Bl. 66 ‒ 80 und Bl. 83 ‒ 85 d. A.) verwiesen.
Die Mitgliederversammlung des BVV hat am 24. Juni 2016 beschlossen, von dem satzungsmäßigen Recht Gebrauch zu machen, die Rentenfaktoren in Tarifen mit einem kalkulierten Rechnungszins von vier Prozent zu reduzieren. Auf die Satzung des BVV (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl.10 ‒ 19 d. A.) wird verwiesen. Der Beschluss des BVV führt in seiner Umsetzung dazu, dass die Rentenfaktoren im Tarif DN um 24,02 % herabgesenkt wurden. Die Änderung gilt für bestehende Versicherungsverhältnisse ab dem 01. Januar 2017 und insoweit für Rentenbausteine aus Beiträgen, die ab dem 01. Januar 2017 gezahlt werden. Bis zum 31. Dezember 2016 erworbene Anwartschaften bleiben unberührt. Um die Verringerung künftiger Rentenleistungen auszugleichen, muss ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von maximal 31,61 % gezahlt werden. Dies sind im Fall der Klägerin € 36,67, nämlich 31,61 % des Gesamtbetrages zum BVV von 3,5 %des Bruttomonatsgehaltes der Klägerin in Höhe von € 3.314,00. Dabei werden die Beiträge zur Pensionskasse im Streitfall zu 50 % von der Beklagten und zu 50 % von der Klägerin finanziert.
Zum 01. Januar 2005 sind am 26. März 2004 abgeschlossene Firmentarifverträge in Kraft getreten, die die betriebliche Altersversorgung wie folgt regeln:
„§ 2 Durchführungsweg
Die Bank führt die betriebliche Altersversorgung über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. durch. Hierzu schließt sie einen Beitrittsvertrag nach Maßgabe der Regelungen dieses Tarifvertrages ab.
§ 3 Versorgungszusage
Die Durchführung der Versorgung erfolgt nach Maßgabe der Satzung und Versicherungsbedingungen des Tarifs DN in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Finanzierung
Der Zuwendungsprozentsatz der Bank und der Finanzierungsbeitrag des angemeldeten Arbeitnehmers beträgt jeweils 1,75 % der tariflichen Grundvergütung, das sind derzeit 13 Tarifgehälter, bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Firmentarifverträge wird auf die Anlage B 2 zum Klageerwiderungsschriftsatz (Bl. 24 ‒ 27 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 26. Mai 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 01. Juni 2017 zugestellten Klage die Zahlung des vollen Zusatzbeitrages in Höhe von € 36,67 monatlich zugunsten des Beitragskontos beim BVV durch die Beklagte. Die Klägerin hat gemeint, gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liege eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichte, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Diese betriebliche Altersversorgung durch eine Pensionskasse sicherzustellen, lasse § 1 b Abs. 3 BetrAVG zu. Melde der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zu einer Pensionskasse an, könne letzterer davon ausgehen, dass ihm auf Grundlage der geleisteten Beiträge bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung durch die Pensionskasse gewährt werde. Dass dies im Falle der Klägerin abweichend sein solle, sei nicht zu erkennen. Dies gelte auch, sofern der als Anlage B 2 vorgelegte Altersversorgungstarifvertrag Grundlage der gewährten betrieblichen Altersversorgung sein sollte. Dort sei unter § 3 eine Versorgungszusage nach der Satzung und den Versicherungsbedingungen des Tarifes DN zugesagt, also eine umfassende betriebliche Altersversorgung. § 4 des Altersversorgungstarifvertrages befasse sich lediglich mit der Finanzierung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung, nicht aber mit dem Umfang der zugesagten Leistungen. Letztere richte sich nach den Bestimmungen des Tarifes DN. Eine Einstandspflicht für die zugesagte betriebliche Altersversorgung ergebe sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Da es sich vorliegend bei der Seitens der Beklagten zugesagten Altersversorgung um eine Umfassungszusage handle, beziehe sich die Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch auf durch die von der Klägerin finanzierten Beitragsteile. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Tarif DN würden für die versicherten Personen die Beiträge allein durch das Mitgliedsunternehmen, mithin die Beklagte gezahlt. Die Klägerin beteilige sich an diesem Beitrag im Verhältnis zur Beklagten in Höhe der Hälfte. Daraus folge, dass die Klägerin keine eigenen Beiträge an die Pensionskasse zahle und dies mit Blick auf die regelmäßigen Beiträge auch nicht könne. Entsprechend umfasse die Zusage der Beklagten auch, dass diese für die aus der Beteiligung der Klägerin resultierenden Leistungen einzustehen habe. die Pensionskasse werde nicht durch die Klägerin, sondern allein durch die Beklagte finanziert. Die Pensionskasse unterscheide auch nicht danach, ob Teile der Beiträge im Verhältnis zur Beklagten von der Klägerin getragen werden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat die Klägerin innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2018 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
(2) Die einzelnen Rentenbausteine ergeben sich aus den für den Versicherten gezahlten Beiträgen gemäß Tabellen 1 a und 1 b der jeweiligen Tarifgeneration des Tarifs DN.
d) Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft der BVV, ob mit Genehmigung der BaFin zum 01. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Beitragszahlung eine Anhebung der Verrentungsfaktoren ab 2017 möglich ist, bis maximal wieder die Verrentungsfaktoren bis 2016 erreicht sind. Die erforderliche Bedingungsänderung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 30. November 2017 ‒ 21 Ca 3747/17 ‒ ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
Auch in der Sache ist die Berufung der Klägerin begründet. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die vollen Beiträge zum BVV in Höhe von vorliegend € 36,67 zu zahlen. Die Klägerin hat aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht nur einen verschuldensunabhängigen Erfüllungsanspruch, die sog. Einstandspflicht, sondern auch einen Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges. Diese Anspruch geht dahin, dass der Arbeitgeber bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls die vereinbarten erforderlichen Handlungen vornimmt, die die spätere Erfüllung des Versorgungsversprechens über den vereinbarten Durchführungsweg sicherstellt (vgl. BAG vom 12.11.2013 ‒ 3 AZR 92/12 ‒ RdN. 64).
Auszugehen ist dabei zunächst von der im Betriebsrentenrecht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vorzunehmenden Unterscheidung zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistung zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Dies wurde in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG vom Gesetzgeber der entsprechenden Rechtsprechung folgend klargestellt. Daraus ergibt sich nicht nur ein verschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers, die sog. Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, sondern auch ein Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges.
Zuzustimmen ist der Beklagten darin, dass sie allerdings nur für das einzustehen hat, was sie der Klägerin zugesagt hat. Die Klägerin wurde vorliegend von der Beklagten zum BVV angemeldet. Gemäß Art. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Tarif DN (vgl. Anlage K 6) beginnt die Versicherung mit der Anmeldung des Versicherten und der Zahlung des Beitrags. Auch wenn der Versicherungsschein auf den 01. Februar 2005 lautet, ist vorliegend doch eine Anmeldung zum 01. Dezember 2004 nebst entsprechender Beitragszahlung Seitens der Beklagten erfolgt. Die Beklagte kann dem nicht mit der Einlassung entgegentreten, ihr seien diese Umstände nicht bekannt. In der Anmeldung eines Arbeitnehmers zur Pensionskasse liegt zugleich die ‒ konkludente ‒ Abrede, dass für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Tarifbedingungen des BVV maßgeblich sein sollen (vgl. BAG vom 30.09.2014 ‒ 3 AZR 617/12 ‒ RdN. 40). Aber selbst wenn der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung vorliegend aus dem aufgrund Bezugnahme im Arbeitsvertrag (§ 4 des Arbeitsvertrages) anwendbaren Alterstarifvertrag vom 26. März 2004 folgen sollte, gilt nichts anderes. Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass sie sich vorliegend nur zur Zahlung eines Beitrages an den BVV in Höhe von 1,75 % der tariflichen Grundvergütung der Klägerin bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze verpflichtet habe. Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne weiteres möglich. Sie unterfällt auch nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Leistungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. BAG vom 10.02.2015- 3 AZR 65/14 ‒ RdN. 30). Die Beklagte hat der Klägerin jedoch auch im Altersversorgungstarifvertrag ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Hierfür spricht bereits die Bezeichnung des Tarifvertrages als Altersversorgungstarifvertrag und die Versorgungszusage gemäß § 3 des Versorgungstarifvertrages. Hier wird ausdrücklich die Durchführung der Versorgung nach Maßgabe der Satzung und der Versicherungsbedingungen des Tarifs DN des BVV zugesagt. Der Klägerin ist nach diesem Tarifvertrag eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Satzung und den Versicherungsbedingungen des Tarifs DN beim BVV, d. h. im Durchführungsweg über eine Pensionskasse von der Beklagten zugesagt worden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Ebenso wie bei der Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verspricht der Arbeitgeber damit nicht nur die Zahlung der Beiträge, sondern eine Versorgungsleistung. Allerdings wird nicht die im Versorgungsfall geschuldete Leistung, sondern ein bestimmter Betrag bzw. Aufwand festgelegt, aus dem sich die versprochene Leistung errechnet. Werden ‒ wie hier ‒ Beiträge an eine Pensionskasse im Sinne von § 1 b Abs. 3 BetrAVG zugesagt, ergibt sich die zugesagte Versorgungsleistung in der Regel aus den für das Versicherungsverhältnis geltenden Versicherungs- bzw. Tarifbedingungen (vgl. BAG vom 12.02.2015 ‒ 3 AZR 65/14 ‒ RdN. 38). Die Beklagte hat vorliegend der Klägerin also Altersversorgungsleistungen zugesagt, die sich nach den Versicherungsbedingungen des Tarifs DN im Zeitpunkt der Versorgungszusage 01. Dezember 2004 bzw. 01. Februar 2005 unter Zugrundelegung einer Beitragszahlung von 3,5 % der tariflichen Grundvergütung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Versicherungsbedingungen des BVV ergeben. Die Beklagte hat der Klägerin gerade nicht lediglich eine Geldleistung in Höhe von 1,75 % ihrer tariflichen Grundvergütung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung zugesagt hinsichtlich deren Anlage zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung die Klägerin hätte disponieren müssen. Die Klägerin hatte selbst gar keine Möglichkeit, ohne Beteiligung der Beklagten beim BVV versichert zu werden. Vielmehr ist es die Beklagte, die als Mitgliedsunternehmen des BVV damit die Möglichkeit hat, für ihre Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu generieren. Es wurde von der Beklagten im Tarifvertrag auch keine Beitragszusage mit Mindestleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr.2 BetrAVG zugesagt. Vielmehr ergeben sich ‒ wie bereits ausgeführt ‒ die zugesagten Versorgungsleistungen aus den Versicherungs- und Tarifbedingungen des BVV.
Richtig ist, dass ausweislich § 3 des Altersversorgungstarifvertrages auf die Tarifbedingungen des Tarifes DN in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen wurde. Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage erfasst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Tarifbedingungen des BVV, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen. Mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Tarifbedingungen einer Pensionskasse will der Arbeitgeber lediglich die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versicherungsbedingungen festlegen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Tarifbedingungen einer Pensionskasse dient daher ausschließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versicherungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. BAG vom 30.09.2014 ‒ 3 AZR 617/12 ‒ RdN.42). Richtig ist, dass die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.09.2014 ‒ 3 AZR 617/12 ‒ BAG vom 10.02.2015 ‒ 3 AZR 65/14 - und BAG vom 15.03.2016 ‒ 3 AZR 476/15 ‒) sich zu Ansprüchen auf Herabsetzung der Versorgungsleistungen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft vom 27. Juni 2003 entsprechend der diesbezüglichen Satzung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft verhalten. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Streitfall übertragbar. Auch im Fall des BVV soll durch die Reduzierung der Rentenfaktoren ein Zusammenbruch der Pensionskasse verhindert werden.
Die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Tarifbedingungen des BVV kann auch nicht als Widerrufsvorbehalt ausgelegt werden, mit dem sich der Arbeitgeber für den Fall, dass die Pensionskasse die Leistungen herabsetzt, ein akzessorisches Recht zur Leistungskürzung vorbehalten hätte (vgl. BAG vom 30.09.2014 ‒ 3 AZR 617/12 ‒ RdN. 45). Dessen ungeachtet ist Mittels einer dynamischen Verweisung eine Abänderung der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zwar grundsätzlich möglich. Behält sich der Arbeitgeber Mittels einer dynamischen Verweisung eine Abänderung der Versorgungszusage vor, so gilt zulasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers zwar im Grundsatz von vorneherein die erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungszusage durch eine andere verdrängt werden kann. Die Abänderung der Versorgungszusage zulasten des Arbeitnehmers setzt aber voraus, dass dem Arbeitgeber hierfür hinreichend gewichtige Gründe zur Seite stehen. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Leistungen herabsetzen darf (vgl. BAG vom 30.09.2014 ‒ 3 AZR 617/12 ‒ RdN. 47). Richtig ist, dass nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit die Gründe, die einen Eingriff rechtfertigen sollen, unterschiedlich sind. Für einen Eingriff in zukünftige dienstzeitabhängige Rentenfaktoren reichen sachlich-proportionale Gründe aus (vgl. BAG vom 12.11.2013 ‒ 3 AZR 510/12 ‒). Diese sachlich-proportionalen Gründe müssen bei der Beklagten vorliegen. Nicht entscheidend ist daher, ob er Fehlentwicklungen des externen Versorgungsträgers mitverschuldet hat und dass die Arbeitnehmer bei einer drastischen Senkung des Kapitalmarktzinses nicht erwarten können dürfen, dass noch aus der Hochzinszeit stammende Verrentungsbedingungen, die auf einem 4-%igen Garantiezins beruhen, ewig vom eingeschalteten Versorgungsträger durchgehalten werden können, bzw. dass der Arbeitgeber die zugesagten Beiträge in diesem Fall wesentlich erhöht. Diese Argumente der Beklagten sind keine sachlich-proportionalen Gründe für die Einschränkung von zukünftigen dienstzeitabhängigen Versorgungsleistungen. Soweit die Beklagte abermals auf eine „Erhöhung der zugesagten Beiträge“ abstellt, verkennt sie dabei wiederum, dass die zugesagten Versorgungsleistungen nicht identisch sind mit ihrer Beitragszahlung an den BVV.
Die Beklagte hat auch nicht nur den auf den Arbeitgeberanteil anfallenden Anteil der Herabsetzung der Steigerungsraten auszugleichen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall erfüllt.
§ 1 Abs. 2 N. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung u. a. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Fall der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche „Umfassungszusage“ kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigen - konkludent ‒ aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll. Vorliegend handelt es sich um eine Versorgungszusage, die nach dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG zum 01. Juli 2002 erteilt wurde. Demgemäß sind an die Gesamtumstände, die den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll, keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BAG vom 15.03.2016 ‒ 3 AZR 476/15 ‒ RdN. 42). Vorliegend hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ausreichend Umstände für eine Zusage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG dargelegt. Aus dem Altersversorgungstarifvertrag ergibt sich nicht, dass die Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung des Versorgungsversprechens in ihrem freien Belieben stand, sodass der auf ihren Beiträgen beruhende Teil ihrer Pensionskassenrente als unselbstständiger Teil eines einheitlichen Betriebsrentenanspruchs anzusehen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Tarifbedingungen Tarif DN des BVV, dass es sich bei der Betriebskassenrente der Klägerin auch soweit diese auf Beitragszahlungen der Klägerin beruht um betriebliche Altersversorgung handelt, denn es wird zwischen den Leistungen, die auf Beiträgen der Klägerin beruhen und denjenigen die auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhen nicht unterschieden. Vielmehr führt die Beitragszahlung zu einheitlichen Rentenbausteinen, die in der Summe die Höhe der Rente bestimmen.
Letztlich kann der Beklagten auch nicht darin gefolgt werden, dass noch nicht feststünde, ob die Herabsetzung der Rentenfaktoren durch den BVV zu einer Rentenminderung bei der Klägerin führen wird. Richtig ist zwar, dass gemäß § 9 Abs. 3 Buchstabe d der Tarifbedingungen zum Tarif DN des BVV alle fünf Jahre überprüft wird, ob mit Genehmigung der BaFin zum 01. Januar des Folgejahres für künftige Beitragszahlungen eine Anhebung der Verrentungsfaktoren möglich ist. Dies jedoch maximal bis wieder ein Verrentungsfaktor wie bis 2016 erreicht ist. Damit ist jedoch ausgeschlossen, dass es durch eine spätere Erhöhung des Rentenfaktors zur Kompensation der derzeit eingetretenen Rentenminderung durch die Kürzung der Rentenfaktoren kommen kann.
Die Kosten des Rechtsstreits hat als unterlegene Partei die Beklagte zu tragen.
Die Zulassung der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Rechtsmittelinstanz: BAG - 3 AZR 162/19