Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

26.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214990

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 15.11.2018 – 9 Sa 1415/16

Die rückwirkende Geltungserstreckung des VTV-Bau auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber durch § 7 SokaSiG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. August 2016 ‒ 9 Ca 1172/14 ‒ wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer nach den Sozialkassentarifverträgen für Dezember 2009 bis Juli 2014.



Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe BRTV-Bau, Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Festbeiträge für angestellte Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen.



Die in A ansässige Beklagte ist seit 2006 im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand „Handel mit Bauelementen und Montage von Fenster, Türen und Rollläden einschließlich der damit verbundenen Versiegelungsarbeiten“ eingetragen (Bl. 43 d.A.). Im Gewerberegister der Stadt A (Bl. 45 d.A.) ist als ausgeübte Tätigkeit eingetragen: „Vertrieb und Verkauf von Fenstern, Türen und Rollläden, Markisen etc.“ In einem Prüfbericht der Agentur für Arbeit vom 8. März 2013 (Bl. 84-50 d.A.) ist als überwiegende Tätigkeit angegeben: „typische Montage- und Fertigbauarbeiten, Nebentätigkeiten des Glaserhandwerks sowie des Handels“. Anlässlich einer Baustellenprüfung durch das Hauptzollamt B wurden am 27. September 2012 vier Arbeitnehmer der Beklagten auf einer Baustelle in A bei der Montage von Fenstern angetroffen. Diese Mitarbeiter gaben an, als Monteur bzw. Fenstermonteur für die Beklagte tätig zu sein. Unstreitig führt die Beklagte neben dem Handeln mit Fenstern, Türen, Rollläden und Markisen auch die Montage dieser Bauelemente durch. Streitig ist allein der Anteil dieser Tätigkeiten an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Ausweislich der Mitgliederbescheinigung der Kreishandwerkerschaft C vom 5. Dezember 2014 (Bl. 63 d.A.) ist die Beklagte seit dem 25. August 2014 Mitglied der Tischlerinnung A.



Der Kläger hat die Beklagte zunächst in zwei getrennten Verfahren des Arbeitsgerichts Wiesbaden mit den Aktenzeichen 9 Ca 1172/14 und 9 Ca 26/15, die durch Beschluss vom 21. Mai 2015 verbunden worden sind, auf Grundlage der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV 1999), vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) und vom 3. Mai 2013 (VTV 2013) in den jeweils geltenden und für allgemeinverbindlich erklärten Fassungen für die Monate Dezember 2009 bis Juli 2014 auf Zahlung von Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in einer Gesamthöhe von Euro 314.676,00 in Anspruch genommen. Die Klageforderung hat der Kläger auf Grundlage der vom statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne in der Bauwirtschaft berechnet, wobei er zunächst von der Beschäftigung von neun Vollzeitarbeitnehmern pro Monat ausgegangen ist. Je Mitarbeiter und Monat hat er für das Kalenderjahr 2009 Euro 584,00, für das Kalenderjahr 2010 Euro 587,00, für das Kalenderjahr 2011 Euro 609,00, für das Kalenderjahr 2012 Euro 643,00 und für die Kalenderjahre 2013 und 2014 zunächst Euro 648,00 zu Grunde gelegt. Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger die Beitragssumme an die von ihm ermittelte Zahl der Beschäftigten in den streitgegenständlichen Kalendermonaten angepasst sowie die für die Monate des Kalenderjahres 2013 geforderten Mindestbeiträge von Euro 648,00 auf Euro 629,00 und die Gesamtforderung auf Euro 232.858,20 reduziert. Für die Monate Dezember 2009 bis Dezember 2012 und April 2013 bis Mai 2014 hat er nur noch die in einer zur Akte gereichten Aufstellung (Bl. 71 d.A.) angegebene Zahl von Vollzeitkräften und geringfügig beschäftigten Mitarbeitern zu Grunde gelegt. Für die Monate Januar 2013 bis März 2013 ist der Kläger nur noch von der Beschäftigung von sechs Vollzeitkräften ohne geringfügig Beschäftigte und für die Monate Juni und Juli 2014 nur noch von der Beschäftigung von fünf Vollzeitkräften ausgegangen. Bei der Berechnung der Beiträge für die geringfügig beschäftigten Kräfte hat er für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 eine monatliche Bruttolohnsumme in Höhe von Euro 400,00 zu Grunde gelegt und für die Kalenderjahre 2013 und 2014 Euro 450,00 sowie einen Beitragssatz in Höhe von 19,8 % für die Kalenderjahre 2009 bis 2011, in Höhe von 20,1 % für das Kalenderjahr 2012, in Höhe von wiederum 19,8 % für das Kalenderjahr 2013 und in Höhe von 20,4 % für das Kalenderjahr 2014.



Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten sei in den streitgegenständlichen Kalenderjahren dem allgemeinverbindlichen VTV unterfallen. Hierzu hat er behauptet, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten während ihrer Beschäftigungszeit in den Kalenderjahren 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit der jeweiligen Kalenderjahre ausgemacht habe, den Einbau von vorgefertigt aus dem Handel bezogener Fenster und Türen sowie in diesem Zusammenhang Montagevorbereitungsarbeiten (z.B. Setzen von Fenstergriffen) und in diesem Zusammenhang Verkaufstätigkeiten erbracht. Dies habe die Beweisaufnahme auch für die Kalenderjahre 2012 und 2013 bestätigt.



Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 232.858,20 zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Die Beklagte ist der Auffassung, der betriebliche Geltungsbereich der VTV sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht eröffnet gewesen. Sie hat behauptet, es seien keine vorgefertigt aus dem Handel bezogene Fenster und Türen verkauft und montiert worden, sondern ausschließlich Halbzeuge. Die bezogenen Fenster und Flügelrahmen seien erst im Betrieb der Beklagten mit den Glasscheiben zu Fenstern zusammengefügt worden. Auch die Rollläden seien erst in der Werkstatt zugeschnitten und mit den Fenstern verbunden worden. Arbeitszeitlich seien überwiegend Handelstätigkeiten ausgeführt worden. Von der Arbeitszeit der aufgelisteten Mitarbeiter (Bl. 77-80 d.A.) seien in den Monaten Dezember 2009 bis Juli 2014 höhere Zeitanteile auf baufremde Tätigkeiten entfallen. Die arbeitszeitlich überwiegenden Tätigkeiten der Mitarbeiter seien insbesondere auf den Verkauf und die Beratung, die Planung, die Konstruktion und die Werkstattvorbereitung der Handelsware entfallen.



Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat im Wege der Rechtshilfe Beweis erhoben durch die Vernehmung von Arbeitnehmern der Beklagten. Auf den Beweisbeschluss vom 30. Juli 2015 (Bl. 89, 89 R. d.A.) wird Bezug genommen. Zur Darstellung des Inhalts der Aussagen der Zeugen wird auf die Protokolle des Arbeitsgerichts Hamm vom 10. November 2015 und 12. Dezember 2015 (Bl. 109-111 und 116 d.A.) sowie des Arbeitsgerichts Münster vom 19. April 2016 (Bl. 155-157 d.A.) Bezug genommen.



Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit einem am 18. August 2016 verkündeten Urteil - Az. 9 Ca 1172/14 (Bl. 174-184 d.A.) - der Klage in Höhe von EUR 232.840,20 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Hierbei hat es angenommen, der Kläger habe schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb der Beklagten in den Kalenderjahren 2009 bis 2014 überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt worden seien. Diese Behauptungen des Klägers habe die Beklagte lediglich in Bezug auf die Kalenderjahre 2012 und 2013 erheblich bestritten. Hinsichtlich der Kalenderjahre 2009 und 2014 habe die Beklagte lediglich Angaben zur überwiegenden Betriebstätigkeit für den Monat Dezember 2009 und für die Monate Januar bis Juli 2014 gemacht; es komme jedoch auf die Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres an. Auch in Bezug auf die Kalenderjahre 2010 und 2011 sei die Beklagte den schlüssigen Behauptungen des Klägers nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Für die Kalenderjahre 2012 und 2013 stehe jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass in den Kalenderjahren 2012 und 2013 mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der für die Beklagte tätigen Arbeitnehmer auf baugewerbliche Tätigkeiten entfallen seien. Hierbei hat das Arbeitsgericht die Aussagen der Zeugen jeweils gewürdigt, pro Arbeitnehmer eine Feststellung über die Anteile baulicher und nichtbaulicher Tätigkeiten getroffen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der jeweiligen Beschäftigungszeit und des Beschäftigungsumfangs für die streitgegenständlichen Kalenderjahre die Gesamtanteile baulicher und nichtbaulicher Tätigkeiten ermittelt. Zur Wiedergabe der vollständigen Begründung und wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 175-183 d.A.) verwiesen.



Gegen das ihr am 2. November 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. November 2016 Berufung eingelegt und diese mit einem am 1. Februar 2017 eingegangenen Schriftsatz nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ihren rechtzeitigen Antrag hin bis zum 2. Februar 2017 begründet.



Mit Beschlüssen vom 21. September 2016 (10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15) und vom 25. Januar 2017 (10 ABR 34/15 und 10 ABR 43/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2014 rechtsunwirksam sind.



Am 25. Mai 2017 ist das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) in Kraft getreten. Es sieht vor, dass die Rechtsnormen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in ihrer jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine Allgemeinverbindlicherklärung gelten.



Die Beklagte nimmt auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug Bezug. Sie vertritt die Ansicht, sie unterfalle nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV. Das SokaSiG sei verfassungswidrig. Zudem könne sie sich zwischenzeitlich auf die Verbändevereinbarung der Tarifvertragsparteien für Bauwirtschaft und der Ausbaugewerke vom 15. Oktober 2017 berufen, da sie kurz nach dem Stichtag Mitglied der Tischlerinnung A als Mitglied im Fachverband Tischler NRW und Mitglied im Bundesverband Tischler geworden sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung; im Hinblick auf das SokaSiG seien die Ansprüche des Klägers aus Dezember 2009 bis Dezember 2012 verjährt.



Die Beklagte behauptet, sie habe im Zeitraum Dezember 2009 bis Juli 2014 arbeitszeitlich überwiegend Handelstätigkeiten ausgeführt und führe diese auch heute noch aus. Die überwiegenden Tätigkeiten der Mitarbeiter seien insbesondere im Verkauf und der Beratung sowie der Planung, Konstruktion mit Werkstattvorfertigung der Handelsware erbracht worden. Sie behauptet weiter, sie fertige die Fenster sämtlich aus Rohmaterialien bzw. sog. Halbzeugen „Fenster- rahmen, Flügelrahmen und Rollladenelementen“ und stelle damit insbesondere die Fenster und Fensterelemente (Fenster- und Türelemente wie z.B. Balkontüren) selbst her. Unter Bezugnahme auf Aufstellungen für die jeweiligen Kalenderjahre (Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017, Bl. 197-200 d.A.) behauptet sie, es seien baufremde Tätigkeiten der Mitarbeiter im Jahr 2009 mit 80,8 %, 2010 mit 61,25 %, 2011 mit 61,25 %, 2012 mit 58,5 %, 2013 mit 72,5 % und 2014 mit 75,9 % erbracht worden.



Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. August 2016 - Az. 9 Ca 1172/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.



Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er ist der Ansicht, die Beitragspflicht ergebe sich primär aus dem SokaSiG. Die Verbändevereinbarung entfalte keine rückwirkende Kraft. Aus den Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Beklagten könne kein Überwiegen der nichtbaulichen Tätigkeiten abgeleitet werden.



Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30. August 2018 (Bl. 256 d.A.) Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. August 2016 - Az. 9 Ca 1172/14 - ist gemäß §§ 64 Abs. 2 Buchst. b, 8 Abs. 2 ArbGG zulässig.



Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 520 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG).



B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.



Der VTV findet über das SokaSiG Anwendung. Die Beklagte hat für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2014 Sozialkassenbeiträge an den Kläger zu entrichten, weil sie gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in einem Baubetrieb iSd. VTV beschäftigte. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf die von ihm begehrten Sozialkassenbeiträge gemäß § 7 Abs. 3 iVm. der Anlage 28, Abs. 4 iVm. der Anlage 29, Abs. 5 iVm. der Anlage 30, Abs. 6 iVm. der Anlage 31, Abs. 7 iVm. der Anlage 32, Abs. 8 iVm. der Anlage 33 SokaSiG.



I. Die Klage ist zulässig.



Der Kläger hat sich für die Geltendmachung seiner Ansprüche auch auf das SokaSiG berufen. Er hat damit keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Diese Ansicht vertritt zwischenzeitlich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20. November 2018 ‒ 10 AZR 121/18, nach juris).



1. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) bestimmt sich nach dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren wie allgemein im Zivilprozess geltenden „zweigliedrigen“ Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die klagende Partei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BAG, Urteil vom 18. November 2014 - 1 AZR 257/13, nach juris). Hierbei umfasst der Lebenssachverhalt das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte (BAG, Urteil vom 15. November 2016 - 3 AZR 182/16, nach juris).



Die Einheitlichkeit des Klageziels allein genügt zwar nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen (vgl.BGH, Urteil vom 7. Mai 2016 - XI ZR 254/15, nach juris). Eine Klageerweiterung im Sinne des auch auf eine nachträgliche Klagehäufung nach § 260 ZPO anzuwendenden § 263 ZPO ist vielmehr auch dann gegeben, wenn zwar kein zusätzlicher Klageantrag gestellt, der bisherige Klageantrag aber zusätzlich auf einen weiteren Lebenssachverhalt gestützt wird (BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13, nach juris). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt immer dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom 7. Mai 2016 - XI ZR 254/15, nach juris) und unterschiedlichen Tatsachenvortrag zu dem jeweiligen Lebenssachverhalt erfordert (BAG, Urteil vom 20. September 2017 - 6 AZR 474/16, nach juris; BAG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15, nach juris; BAG, Urteil vom 23. November 2006 - 6 AZR 317/06, nach juris). In diesem Zusammenhang kommt es auch auf die konkrete Gestaltung einer möglichen Anspruchsgrundlage an (BAG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15, nach juris). So wird beispielsweise vom BAG angenommen, dass eine vereinbarte arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahme auf bestimmte Tarifverträge und deren ursprüngliche normative Geltung unterschiedliche Lebenssachverhalte sind und damit verschiedene Streitgegenstände darstellen (BAG, Urteil vom 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04, nach juris).



Ein einheitlicher Streitgegenstand ist hingegen anzunehmen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, nach juris).



2. Hieran gemessen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn der Kläger sich nunmehr auf das SokaSiG stützt.



a) Der Kläger begehrt die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen auf der Grundlage des jeweiligen VTV. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Beiträgen an den Kläger knüpft daran an, dass er als Arbeitgeber Arbeitnehmer mit baulichen Leistungen beauftragt und damit im gesamten Betrieb überwiegend baugewerbliche Leistungen anfallen. Der Streitgegenstand der Zahlungsklage der Kasse wegen ausstehender Beiträge wird durch die baulichen Leistungen des Arbeitgebers bestimmt und danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer eines Kalenderjahres auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt.



b) Hinsichtlich des Lebenssachverhalts macht es keinen Unterschied, ob der jeweilige VTV auf den Arbeitgeber kraft wirksamer AVE oder kraft Gesetzes Anwendung findet. Dies ist ein rechtlicher Aspekt, den die Gerichte zu prüfen haben und der an sich noch nicht einmal von den Parteien vorzutragen ist. Es handelt sich um eine reine Rechtsanwendung; Rechtsänderungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch in der Rechtsmittelinstanz zu beachten (ZPO/Elzer, ZPO, § 300 Rn. 12). Sowohl bei der/den Allgemeinverbindlicherklärung(en) des(r) VTV nach § 5 TVG als auch bei dem SokaSiG handelt es sich jeweils um staatliche Rechtsakte. Denn die unwirksame AVE wird durch das SokaSiG "ersetzt". Durch das SokaSiG hat sich an der materiell-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen VTV nichts geändert. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch das Sozialkassensicherungsgesetz im Gegenteil sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des VTV in seiner jeweiligen Fassung in der gleichen Weise zur Anwendung kommen, wie wenn die jeweiligen AVE des VTV wirksam wären und der VTV auch im Übrigen wirksam ist (§§ 7, 11 SokaSiG i. V. m. den Anlagen zu § 7 Abs. 2 SokaSiG; BT-Drucks. 18/10631 S. 3, 649 u. 652 f.). Die Beiträge auf der Grundlage des SokaSiG beruhen im vorbeschriebenen Sinne auf demselben Interesse wie die Beiträge auf Basis der AVE. In beiden Fällen geht es darum, dass die Bauarbeitgeber - möglichst gleichmäßig - zur Beitragsfinanzierung des Solidarverfahrens herangezogen werden. Der Tatsachenvortrag der Parteien zu dem jeweiligen Lebenssachverhalt bleibt in seinem Kerngehalt gleich.



3. Aber selbst wenn, konnte der Kläger den neuen Klagegrund noch im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) in das Berufungsverfahren einführen. Eine zulässige Klageänderung wäre zu bejahen. Die in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist für die Anschlussberufung war zwar bereits abgelaufen gewesen, als der Kläger das SokaSiG als neue Grundlage seiner Klage in das Verfahren eingeführt hat. Eine Klageänderung wäre hier jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten auch noch nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist möglich gewesen, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO.



a) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird zwar anders als nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Berufungsbeklagten - vom Gericht - keine Frist zur Berufungserwiderung „gesetzt“; vielmehr gilt für die Berufungsbeantwortung die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist. Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12, nach juris). Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt grundsätzlich auch für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, nach juris).



b) Die Anschlussberufung erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. statt vieler BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13, nach juris; BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11, nach juris; BAG, Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 728/07, nach juris) und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, nach juris) keine eigenständige Beschwer. Der mit dem „Hauptantrag“ erstinstanzlich obsiegende Kläger hätte deshalb mit der Anschlussberufung den „Hilfsantrag“ für den Zeitraum ab Oktober 2007 auf das SokaSiG stützen und zur Entscheidung stellen können, obwohl er durch das Urteil des Arbeitsgerichts nicht beschwert war.



c) Im Streitfall wäre jedoch eine Ausnahme von der Befristung zur Geltendmachung aufgrund einer sich nach Fristablauf veränderten Prozesslage durch die Entscheidungen des BAG und das infolge in Kraft getretene SokaSiG zuzulassen. Die Zulassung einer verspäteten Anschlussberufung kann zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein, wenn nach dem Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, nach juris). So liegt der Fall hier. Erst nach Ablauf der bis zum 3. April 2017 verlängerten Berufungserwiderungsfrist ist am 25. Mai 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) in Kraft getreten.



d) Schließlich wäre die Klageänderung auch deshalb zulässig, weil der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten und von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt gestützt wird, sich das rechtliche Prüfprogramm - mit Ausnahme der Prüfung des SokaSiG auf seine Verfassungsmäßigkeit - nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15, nach juris; so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2017 - 22 Sa 1701/16, nach juris).



II. Die Klage des Klägers gegen die Beklagte ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - begründet. Die Beklagte unterhielt im Zeitraum Dezember 2009 bis Juli 2014 einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. Der Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge ergibt sich aus § 7 Abs. 3 iVm. der Anlage 28, Abs. 4 iVm. der Anlage 29, Abs. 5 iVm. der Anlage 30, Abs. 6 iVm. der Anlage 31, Abs. 7 iVm. der Anlage 32, Abs. 8 iVm. der Anlage 33 SokaSiG.



1. Der Betrieb der Beklagten unterfiel in der Zeit von Dezember 2009 bis einschließlich Juli 2014 dem betrieblichen Geltungsbereich der jeweiligen VTV. Dies ergibt sich für die Kalenderjahre 2009, 2010, 2011 und 2014 bereits aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, das nunmehr auch alle Monate der Kalenderjahre 2009 und 2014 einbezieht, sowie für die Kalenderjahre 2012 und 2013 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme.



a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb dann vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn die Mitarbeiter des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausführen, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (BAG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09, nach juris). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen (BAG, Urteil vom 15. Januar 2014 - 10 AZR 69/13, nach juris). Vor-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen dann den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können diesen hinzugerechnet werden (BAG, Urteil vom 20. März 2002 - 10 AZR 507/01, nach juris).



b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der klagenden Sozialkasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über Sozialkassenverfahren im Baugewerbe erfasst. Nicht erforderlich ist, dass sie jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (BAG, Urteil vom 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13, nach juris). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Tätigkeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber auch zu den zeitlichen Anteilen der verschiedenen Tätigkeiten Stellung nehmen (BAG, Urteil vom 10. September 2014 - 10 AZR 959/13, nach juris).



c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht Wiesbaden zu Recht davon ausgegangen, dass im Betrieb der Beklagten in den Kalenderjahren 2009 bis 2014 arbeitszeitlich betrachtet überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht wurden und der betriebliche Geltungsbereich des jeweiligen VTV eröffnet ist. Während des Streitzeitraums von Dezember 2009 bis Juli 2014 sind bei der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ausgeübt worden.



d) Das Tätigkeitsbeispiel „Trocken- und Montagebauarbeiten” in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ist erfüllt, wenn die vorgefertigten, industriell hergestellten Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert werden, wie beim Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster (BAG, Urteil vom 29. September 2010 - 10 AZR 523/09, nach juris). Als notwendige Zusammenhangstätigkeit sind sogar die auf den Transport der Fenster und Türen entfallenden Arbeitszeitanteile hinzuzurechnen. Auch montagevorbereitende Werkstattarbeiten (Setzen von Türgriffen und Fenstergriffen etc.) können berücksichtigt werden, sofern diese Arbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegen, weil anderenfalls der Einbau auf der Baustelle nicht mehr Tätigkeitsschwerpunkt ist (BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10, nach juris).Das Tätigkeitsbeispiel der Montagebautätigkeit ist hingegen nicht erfüllt, wenn Bauelemente wie Fenster, Türen und Rollläden aus Halbprodukten und Rohlingen erst hergestellt werden (BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10, nach juris).



e) Hieran gemessen hat hinsichtlich der Kalenderjahre 2012 und 2013 die Beweisaufnahme den Vortrag des Klägers bestätigt; die Angriffe der Berufungsführerin gegen die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts tragen nicht. Bezogen auf die Kalenderjahre 2009, 2010, 2011 sowie 2014 ist die Beklagte der schlüssigen Behauptung des Klägers, dass im Betrieb der Beklagten in den streitgegenständlichen Kalenderjahren überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt worden sind, auch in der Berufungsinstanz nicht erheblich entgegengetreten.



aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht erster Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Aussage eines Zeugen ist dessen protokollierte Vernehmungsniederschrift. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 Abs. 1 ZPO. Dem Ausgangsgericht kommt dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu. Zu überprüfen ist aber, ob dem Ausgangsgericht bei der Beweiswürdigung Verfahrensfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, nach juris). Der bloße Wunsch des Rechtsmittelführers, das Berufungsgericht möge die protokollierten Zeugenaussagen abweichend vom Erstgericht verstehen, führt indes noch nicht dazu, dass konkrete Zweifel an der vorgenommenen Beweiswürdigung entstehen müssen.



bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Dies betrifft die Aussagen der vernommenen Zeugen sowie die Bewertung und Gewichtung der Arbeiten und jeweiligen Arbeitszeitanteile in den Kalenderjahren 2012 und 2013.



cc) Das Tätigkeitsbeispiel des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV ist in allen streitgegenständlichen Kalenderjahren erfüllt. Im Betrieb der Beklagten werden arbeitszeitlich überwiegend vorgefertigte, industriell hergestellte und vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich veränderte Fertigteile eingebaut, notwendige Zusammenhangstätigkeiten und montagevorbereitende Werkstattarbeiten (Setzen von Türgriffen und Fenstergriffen etc.) durchgeführt. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, sie fertige die Fenster sämtlich aus Rohmaterialien bzw. sog. Halbzeugen „Fensterrahmen, Flügelrahmen und Rollladenelementen“ und stelle damit insbesondere die Fenster und Fensterelemente (Fenster- und Türelemente wie z.B. Balkontüren) selbst her bzw. führe Handelstätigkeiten aus. Dass bei der Beklagten in der Werkstatt Bauelemente wie Fenster, Türen und Rollläden aus Halbprodukten und Rohlingen erst hergestellt werden, haben weder die vernommenen Zeugen für die Kalenderjahren 2012 und 2013 bekundet noch hat dies die Beklagte in der Berufungsinstanz substantiiert und unter Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Zeugenaussagen der vernommenen Zeugen für die Kalenderjahr 2009, 2010, 2011 und 2014 anhand der vorgetragenen Arbeiten und ihrer eigenen aufgestellten Arbeitszeitanteile behauptet.



dd) Für die einzelnen Beitragsjahre gilt folgendes:



(1) Im Jahr 2009 überwiegt der Anteil der baulichen Tätigkeiten.



Der Mitarbeiter D, eingetreten am 1. August 2007, wird von der Beklagten mit 85 % baufremd, d.h. mit 15 % baulich angegeben. Dies kann der Berechnung zugrunde gelegt werden.



Der Mitarbeiter E ist in der Werkstattfertigung und kann - zugunsten der Beklagten - mit baufremden Tätigkeiten angesetzt werden. Seine Tätigkeiten sind die typischen Tätigkeiten eines Glasers, Reparaturarbeiten, Austausch und Aus- und Einbau von Scheiben. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass er Türen und Fenster aus Halbprodukten und Rohlingen hergestellt hat.



Der Mitarbeiter F ist ebenfalls in der Werkstattfertigung beschäftigt und von der Beklagten mit 100 % baufremd angegeben. Es ist jedoch nicht erkennbar, welche Tätigkeiten dieser Mitarbeiter, ggfs. auch Zusammenhangstätigkeiten mit baulichen Tätigkeiten ausgeführt hat. Von der Beklagten wurden keine näheren Angaben zur Tätigkeit von F gemacht. Dieser ist mit 100 % baulich anzusetzen (vgl. bereits Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden, dort Seite 11).



Hinsichtlich der Mitarbeiter G und H behauptet die Beklagte, es handele sich um ausgebildete Tischler, die überwiegend Montagetätigkeiten ausüben und unter Berücksichtigung aller Zusammenhangstätigkeiten zu 80 % Montagearbeiten selbst verkaufter Fenster erledigen. Sie bewertet diese beiden Mitarbeiter in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 mit insgesamt 80 % baulich, jedoch nicht in ihrer Aufstellung für das Jahr 2009, wofür sie allerdings keine weiteren Erklärungen abgibt (vgl. Aufstellung Bl. 197 d.A. im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2017).



Der Mitarbeiter H ist mit 100 % baulicher Tätigkeit anzusetzen. Folglich zu Recht hat ihn das Arbeitsgericht aufgrund seiner Zeugenaussage für die im Beweisbeschluss genannten Kalenderjahre mit 100 % als baugewerblich qualifiziert. Der Zeuge H hat in seiner Vernehmung (Bl. 110 d.A.) ausgesagt, dass er seit November 2008 und weiterhin bei der Beklagten tätig sei und in der Werkstatt und in der Baustelle arbeite, meistens allerdings aber auf der Baustelle, wo er Fenster montiere, verleiste und Reparaturen ausführe. Er sei überwiegend auf Baustellen tätig. Dies habe sich nicht geändert. Die Reparaturarbeiten an den Fenstern auf der Baustelle würden vielleicht 20 bis 30 % seiner Arbeit an der Baustelle ausmachen, wobei es sich um die Reparatur von Rollladengurten, das Nachstellen von Beschlägen oder Auswechseln von Beschlägen handele. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung keine zeitlichen Einschränkungen für bestimmte Kalenderjahre gemacht. Die Beklagte hat sich mit dem Inhalt der Zeugenaussage nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern hier lediglich weiter behauptet, unter Berücksichtigung aller Zusammenhangstätigkeiten seien zu 80 % Montagearbeiten anzunehmen. Hierbei verkennt sie, dass auch Anpassungsarbeiten bei Rollläden, Setzen der Rollladenführung, Befestigung des Rollladenkastens zum Fenster bzw. zum Rollladenkasten, das Gängigmachen der Rollläden und Versiegelung zwischen Rolllädenkästen und Mauerwerk ebenfalls bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV sind. Dabei handelt es sich durchweg um Teiltätigkeiten der Rollladenmontage, weil alle derartige Arbeiten darauf ausgerichtet sind, sach- und fachgerecht funktionsfähige Rollläden einzubauen bzw. bei Reparaturarbeiten die Funktionstätigkeit sicherzustellen (vgl. Hess. LAG, Urteil vom 7. Februar 2000 - 16 Sa 913/99, nach juris).



Die Mitarbeiterin in Teilzeit I wurde mit 40 % baufremden und mit 60 % baulichen Arbeiten bewertet.



Für das Jahr 2009 ergibt sich folgende Berechnung:



(2) Im Jahr 2010 überwiegt der Anteil der baulichen Tätigkeiten.



Im Jahr 2010 ist nach den Angaben der Beklagten (Bl. 197 d.A.) der Mitarbeiter J in Vollzeit als Helfer in der Montage hinzugekommen, den die Beklagte mit 60 % nichtbaulichen Tätigkeiten angegeben hat. Hierzu hat die Beklagte angegeben, er sei Betriebsschlosser und Tischlerhelfer und habe zu ca. 40 % Fenster und Türen montiert und zu weiteren 60 % anderweitige baufremde Arbeiten verrichtet, d.h. er sei in der werkstattbezogenen Fertigung tätig geworden. Das Arbeitsgericht hat die Tätigkeit des Zeugen J allerdings mit 70 % baugewerblich qualifiziert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Bl. 116 d.A.) ist der Mitarbeiter J seit Januar 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Hiernach arbeitet er zu ca. 60 % in der Firma und zu ca. 40 % auf Montage. In der Werkstatt ist er allerdings auch im Bereich der Vormontage zur Vorbereitung des Einbaus auf der Baustelle tätig. Diese Aussage bezieht sich auch auf sämtliche weiteren Jahre, also auch auf das Kalenderjahr 2010. Die Beklagte hat sich zur Begründung seiner Zeitanteile im Kalenderjahr 2010 mit dem Inhalt seiner Zeugenaussage für die Jahre 2012 und 2013 nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern für alle Jahre lediglich weiter behauptet, er habe zu 60 % anderweitige baufremde Arbeiten verrichtet, ohne diese näher zu benennen. Da der Mitarbeiter im Bereich der Vormontage der Fenster zur Vorbereitung des Einbaus auf der Baustelle tätig geworden ist, sind 30 % seiner Tätigkeit im Betrieb der Montagetätigkeit als baugewerblich einzuordnen.



Hinsichtlich des Mitarbeiters K sind für die Monate November und Dezember 2010 von der Beklagten zu 50 % baugewerbliche Tätigkeiten angegeben. Dies kann zugrunde gelegt werden. Zu den baufremden Tätigkeiten können an dieser Stelle - zugunsten der Beklagten - auch seine Arbeitsleistungen in Bezug auf das Zuschneiden von Fliegengittern zählen. Die Montagetätigkeiten von Fliegengittern und Markisen sind jedoch von der Beklagten nicht konkret nach Art, Einbau, Arbeitsschritten und verwendeten Materialien dargestellt worden. Ohne eine derartige nähere Beschreibung handelt es sich bei der Montage von Fliegengittern und Markisen auch hier - ähnlich wie bei Montage- und Anpassungsarbeiten bei Rollläden - ebenfalls um bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.



Der Mitarbeiter L ist als Meisterschüler und Aushilfe neutral zu bewerten.



Für das Kalenderjahr 2010 ergibt sich folgende Berechnung:



(3) Im Jahr 2011 überwiegt der Anteil der baulichen Tätigkeiten.



Die Beklagte hat den Mitarbeiter M in ihrer Aufstellung für das Jahr 2011 (Bl. 198 d.A.) nicht angegeben und hierzu später behauptet, er sei als Langzeitarbeitsloser für insgesamt 10 Monate im Betrieb der Beklagten in der Fertigung eingegliedert gewesen, wovon er drei Monate beschäftigt gewesen sei und im Übrigen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Bei seiner Vernehmung als Zeuge hat der Mitarbeiter M (Bl. 109 R. d.A.) angegeben, er sei in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. März 2012 beschäftigt gewesen und habe Fenster eingeputzt und eingebaut sowie Fenstergriffe angeschraubt und keine Verkaufstätigkeiten verrichtet. Insgesamt hat er angegeben, im Bereich der Fenstermontage tätig gewesen zu sein. An welchen Monaten er erkrankt gewesen ist, hat die Beklagte nicht konkret angegeben. Zu ihren Gunsten kann unterstellt werden, dass es die ersten drei Monate waren. Diese werden für 2011 zu Grunde gelegt.



Die Mitarbeiterin N gibt die Beklagte in der Berufungsbegründung mit 40 % baufremd an. Hier sind im Jahr 2011 aufgrund ihres Eintritts am 13. April 2011 und der Teilzeitbeschäftigung 2,12 Monate insgesamt zu Grunde zu legen.



Ebenfalls angegeben ist der Mitarbeiter O, der einen Monat im Jahr 2011 gearbeitet hat, mit 50 % baufremden Tätigkeiten.



Den Zeugen P hat die Beklagte mit Lagertätigkeiten und einem baufremden Anteil von 80 % bewertet. Der Zeuge P hat allerdings in seiner Vernehmung (Bl. 116 R. d.A.) angegeben, er habe nach der Rente eine Zeitlang als Aushilfe bei der Beklagten gearbeitet, er denkt im Jahr 2012/2013, wo er eine Art Hausmeistertätigkeit ausgeübt habe. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat seine Tätigkeit in den Jahren 2012 und 2013 als neutral bewertet. Dies kann - mangels weiteren Vortrags der Beklagten hierzu - auch für das Kalenderjahr 2011 angenommen werden.



Damit ergibt sich für das Jahr 2011 folgende Berechnung:



(4) Im Jahr 2012 überwiegt der Anteil der baulichen Tätigkeiten. Im Jahr 2012 sind keine weiteren Beschäftigten hinzugekommen.



Der Mitarbeiter Q hat in seiner Vernehmung angegeben (Bl. 110 d.A.), er habe im Wesentlichen Innentüren eingebaut, Reparaturen an Fenstern vorgenommen und gelegentlich auch mal Rigipstätigkeiten verrichtet, Rollladengurte repariert und einzelne Fenster eingebaut sowie auch Verleistungsarbeiten an den Fenstern. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat den Anteil seiner baugewerblichen Tätigkeit mit 100 % bewertet. Dies ist nicht zu beanstanden.



Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme gilt für das Jahr 2012 folgende Berechnung:



(5) Im Jahr 2013 überwiegt der Anteil der baulichen Tätigkeiten.



Im Jahr 2013 ist am 1. Januar 2013 der Mitarbeiter R in den Betrieb der Beklagten eingetreten. Hierzu führt die Beklagte aus, er sei ausschließlich in der Planung tätig gewesen und zwar davon mit einem Anteil von 50 % im Verkauf von Bauelementen mit anschließender Eigenmontage. Dies betreffe - nach ihrem Vortrag - die Erfassung des Aufmaßes und die anschließende Umsetzung der technischen Daten. Die Beklagte hat den Mitarbeiter R zu Recht mit 50 % als baugewerblichen Anteil bewertet. Hinzugekommen ist die Mitarbeiterin S als geringfügig Beschäftigte, die am 1. März 2014 eingetreten ist und deren baufremder Anteil von der Beklagten selbst mit 40 % angegeben wird.



Für das Jahr 2013 gilt folgende Berechnung:



(6) Im Jahr 2014 überwiegt der Anteil der baulichen Tätigkeiten. Im Jahr 2014 ist der Mitarbeiter Q am 31. Januar 2014 ausgeschieden; insoweit ist nur ein Monat zu Grunde zu legen.



Für 2014 gilt folgende Berechnung:



2. Die Beklagte ist an den jeweiligen VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten.



Die erkennende Kammer hält das SokaSiG für verfassungsrechtlich unbedenklich und macht sich die Begründung im Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der weiteren Begründung auf dieses Urteil (vgl. auch Hess. LAG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 12 Sa 518/16, nach juris; Hess. LAG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 9 Sa 740/16; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17, nach juris).



Das BAG hat zwischenzeitlich ebenfalls entschieden, dass das SokaSiG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BAG, Urteil vom 20. November 2018 - 10 AZR 121/18, nach juris).



3. Die Beklagte kann sich nicht auf die Verbändevereinbarung der Tarifvertragsparteien zur tarifpolitischen Koordination der Bau- und Ausbaugewerke vom 15. Oktober 2017 berufen. Die Beklagte hat die Mitgliedschaft in der Tischlerinnung C nach eigenem Vortrag erst zum 25. August 2014, d.h. zu einem Zeitpunkt, der nach dem streitgegenständlichen Zeitraum für die geltend gemachten Beiträge liegt, erworben. In der Verbändevereinbarung der Tarifvertragsparteien zur tarifpolitischen Koordination der Bau- und Ausbaugewerke vom 15. Oktober 2017 ist unter Ziffer IV 1. eine unwiderlegbare Vermutung der Fachlichkeit ab Inkrafttreten der nächsten Allgemeinverbindlichkeitserklärung für tarifgebundene Verbandsmitglieder mit einer maßgeblichen Mitgliedschaft bis zum 30. Juni 2014 eingeführt. Die Beklagte kann die Mitgliedschaft in der Tischlerinnung C - vorbehaltlich des Vorliegens aller sonstigen Voraussetzungen - erst zum 25. August 2014 nachweisen.



4. Die Beitragsforderungen wurden vom Kläger auch rechtzeitig vor ihrem Verfall geltend gemacht. Gem. §§ 25 VTV 1999, 24 VTV 2010 und 21 VTV 2013 verfallen die Ansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Der Verfall wird gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht werden. Die Beitragsforderungen für die Monate Dezember 2009 bis einschließlich Juli 2014 sind jeweils zum 15. der Folgemonate fällig geworden. Der damit für die Beiträge des Monats Dezember 2009 bis November 2010 frühestens am 31. Dezember 2014 eintretende Verfall dieser Ansprüche ist ebenso wie der Verfall der Ansprüche für die Folgemonate durch die Einleitung des hiesigen Verfahrens im Sommer 2014 gehemmt worden.



5. Die Höhe der Beitragsforderungen ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat bei der Berechnung der Beitragsforderung die Durchschnittslöhne im Baugewerbe zu Grunde gelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Kläger ohne konkrete Auskünfte einer beklagten Baufirma von den üblichen Löhnen ausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 9. Juni 1997 - 10 AZR 525/96, nach juris; Hess. LAG, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 18 Sa 1661/10, nach juris). Konkrete Einwende hat die Beklagte hiergegen nicht erhoben.



C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu Gunsten der Beklagten zuzulassen. Die Frage der Verfassungskonformität des SokaSiG war zum Zeitpunkt der Entscheidung höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Rechtsmittelinstanz: BAG - 10 AZR 135/19

Vorschriften§§ 64 Abs. 2 Buchst. b, 8 Abs. 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, Anlage 33 SokaSiG, § 260 ZPO, § 263 ZPO, § 5 TVG, §§ 7, 11 SokaSiG, § 7 Abs. 2 SokaSiG, § 524 ZPO, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 2 VTV, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, Abschn. V Nr. 37 VTV, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, Abschnitt V Nr. 37 VTV, Abschnitt II VTV, §§ 25 VTV, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr