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03.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214545

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 18.11.2019 – 16 U 22/19

Vgl. auch zum umgekehrten Fall der Wiederherstellung eines mehrstöckigen Gebäudes in Form mehrerer Flachbauten mit gleicher Funktion, die Gleichartigkeit bejahend SchHOLG; Urteil vom 30.09.1987, 9. Zivilsenat - 9 U 205/86 - ZfSch 1989, 177.

1. Eine Sicherstellung der Wiederherstellung der versicherten Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung im Sinne der sog. strengen Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung ist nicht gegeben, wenn innerhalb der maßgeblichen Frist von 3 Jahren lediglich ein Fundament errichtet und eine Baugenehmigung nebst Antragsunterlagen vorgelegt wird.

2. Es liegt keine Gleichartigkeit der beabsichtigten Wiederherstellung vor, wenn ein aus fünf Bauteilen bestehendes ungenutztes ehemaliges landwirtschaftliches Nebengebäude ohne Strom, Wasser und Verschlussmöglichkeiten durch eine moderne, um mehr als 55 % größere unterteilte Mehrzweckhalle ersetzt werden soll.

3. Die Erstattung von Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache (hier: der Bau eines Löschwasserbrunnens) scheidet aus, wenn es an der bedingungsgemäßen Wiederherstellung der versicherten Hauptsache fehlt.


Oberlandesgericht Schleswig

Urteil vom 18.11.2019


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 08.02.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Parteien sind durch einen Wohngebäudeversicherungsvertrag miteinander verbunden. Der Kläger begehrt nach einem Brandschaden an Nebengebäuden Zahlung des Neuwertanteils sowie Mehrkosten für die Wiederherstellung durch behördliche Auflagen.

Auf dem ca. 2,6 ha großen, in unmittelbarer Nähe des Nord-Ostsee-Kanals belegenen Grundstück des Klägers befanden sich neben einem Wohnhaus auch Nebengebäude in Form einer Halle (eingeschossig mit Satteldach) mit einem Anbau mit Pultdach (Bauteile 04 und 05 des von der Beklagten eingeholten Gutachten des Sachverständigen K., Anlage K4), eine Halle mit Tonnendach (Bauteile 01 und 02) und eine Garage (Bauteil 03), vgl. auch die Fotografien Anlage B 31.

Die genannten Nebengebäude brannten am 30.08.2012 gegen 3:00 Uhr bis auf die Grundmauern ab. Der Sachverständige K. stellte einen Gesamtschaden von 70.963,25 € fest, der sich zusammensetzt aus dem Zeitwert der Gebäude von 24.654,89 € und einem Neuwertanteil in Höhe von 46.308,36 €. Der Zeitwert wurde von der Beklagten ausgekehrt.

Hinsichtlich des Neuwertanteils der Entschädigung sieht § 29 Ziff. 5 der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen (VGB 2006) vor, dass ein Zahlungsanspruch nur erworben wird, soweit und sobald der Versicherungsnehmer innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: 30.08.2015) sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen (sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel).

Der Kläger erwirkte unter dem 19.05.2015 eine Baugenehmigung, die als Auflage unter anderem für die Nebenanlage vor Baubeginn den Nachweis eines Löschwasservolumenstroms von mindestens 48 m3/h über 2 Stunden forderte, wobei die Löschwasserentnahmestelle nicht weiter als 75 m Luftlinie über einen gesicherten Weg von den Gebäuden entfernt liegen dürfe. Die Beklagte bat nach dem Erhalt der Baugenehmigung darum, die vollständigen Bauantragsunterlagen einzureichen, da ansonsten nicht erkennbar sei, worauf sich die Baugenehmigung inhaltlich beziehe. Mit Schreiben vom 24.07.2015 (Anlage K 3) übermittelte der Kläger der Beklagten dann die Baugenehmigung mit Bauantrag und dessen Anlagen, unter anderem den Bauzeichnungen und der Berechnung des umbauten Raumes. Letzterer war darin mit 1.142,88 m3 angegeben. Es handelt sich um ein Gebäude mit Satteldach mit der Grundfläche 12 × 16 m, dass in seinem Grundriss der Länge nach in zwei Hälften aufgeteilt ist, wobei die eine Hälfte in drei Räume unterteilt ist, die jeweils mit Werkstatt, Abstellraum und Garage beschriftet sind, und die andere, dem Wohnhaus abgewandte Hälfte die Bezeichnung landwirtschaftlich genutzte Halle trägt. Der Kläger teilte überdies mit, dass er bereits mit Bodenarbeiten begonnen habe.

In Hinblick auf die Auflage überreichte er der Beklagten ein Nachtragsangebot vom 16.06.2015 bezüglich eines Brunnens über 31.414,76 € netto. Der Kläger hatte bereits einen Brunnen bauen lassen, der aber nicht die nach der Baugenehmigung erforderliche Löschwassermenge lieferte. Es wurde daher entsprechend dem Nachtragsangebot in der Folgezeit ein zweiter Brunnenschacht errichtet, der mit dem ersten verbunden wurde. Hierfür zahlte der Kläger ausweislich der Rechnung Anlage K 17 (Anlagenband 2) 37.267,31 € brutto. Im Dezember 2016 wurde die Halle im Rohbau errichtet. Im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten zur Größe beantragte der Kläger eine neue Baugenehmigung, die unter dem 07.03.2018 erteilt wurde und sich auf die Errichtung einer Halle mit geringerer Höhe und geänderter Anordnung der Türen und Fenster bezog (Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.01.2019, Anlagenband 2). Der umbaute Raum war nunmehr mit 824,64 m3 berechnet.

Der Kläger hat behauptet, die ursprünglich vorhandenen Nebengebäude hätten in der Summe einen umbauten Raum von 736,91 m3 gehabt (Schreiben vom 02.12.2016 in der Anlage K 27). Er habe vor Ablauf der Frist von 3 Jahren nach dem Schaden für den Löschwasserbrunnen, die Errichtung des Fundaments, die Baugenehmigung und Planungskosten bereits etwa 40.000,00 € ausgegeben. Letztlich habe er die Halle auch in gleicher Größe fertiggestellt, wobei die genauen Maße der abgebrannten Gebäude gar nicht bekannt gewesen seien. Die Feststellungsklage erfolge hinsichtlich der notwendigen Zuwegungskosten und der Unterhaltungskosten für den Brunnen. Eine bedingungsgemäße Verwendung der Neuwertspitze sei am 30.08.2015 sichergestellt gewesen. Bei der Auflage hinsichtlich des Löschwasserbrunnens handele es sich um Mehrkosten im Sinne des § 2 Ziff. 6 VGB 2006. Der Brandschutz sei in § 19 LBauO Schleswig-Holstein und im Brandschutzgesetz des Landes geregelt, eine Löschwasserentnahme aus dem Nord-Ostsee-Kanal sei nach den geltenden Bestimmungen nicht möglich. Ein Versicherungsnehmer dürfe davon ausgehen, dass die Auflage aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgt sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 77.723,12 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Kosten der Schadensbeseitigung des Brandschadens vom 30.08.2012 auf dem Grundstück ... entsprechend der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass der Kläger durch seine einseitig geführte Korrespondenz mit den Behörden ohne Übersendung entsprechender Originale an die Beklagte seine Aufklärungs- und Belegobliegenheitspflichten verletzt habe. Eine eigenständige Löschwasserversorgung für das Nebengebäude sei abstrus vor dem Hintergrund, dass das bereits wiedererrichtete Hauptgebäude nicht über eine solche verfüge. Mit dem Nord-Ostsee-Kanal befinde sich in unmittelbarer Nähe ein fließendes Gewässer. Die Kubikmeter des umbauten Raums der ursprünglich vorhandenen fünf einzelnen Gebäude könnten zur Bestimmung der zulässigen Ausmaße eines vergleichbaren Gebäudes nicht einfach addiert werden, denn ein einzelnes Gebäude sei demgegenüber ein aliud. Innerhalb der Dreijahresfrist sei nicht einmal der Bauvertrag hinsichtlich der Fundamenterrichtung oder eine Baubeginnanzeige vorgelegt worden. Mit der Baugenehmigung sei nichts anzufangen gewesen, Bauzeichnungen, die für die Plausibilitätsbetrachtung erforderlich seien, hätten gefehlt. Der Bruttorauminhalt der fünf Altgebäude habe in der Summe 679 m3 betragen, nach der vorgelegten Baugenehmigung habe der Bruttorauminhalt dagegen 1142m3 betragen. Es mangele auch an einer gleichen Nutzung.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. (Bl. 153 ff. d.A.) zum Beweisthema Errichtung des Gebäudefundaments im August 2015 und der Zeugin W. (Bl. 185 ff. d.A.) zur beabsichtigten Nutzung.

In seinem Urteil hat das Landgericht Kiel den Feststellungsantrag des Klägers mangels Feststellungsinteresse als unzulässig zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Auskehrung des Neuwertanteils des versicherten Schadens in Höhe von 46.308,36 € bestehe nicht, da eine Sicherstellung der Wiederherstellung der versicherten Sache in gleicher Art im Sinne des § 29 Ziff. 5 VGB 2006 nicht vorliege. Auch wenn die Grundfläche des am 19.05.2015 genehmigten Gebäudes von der ursprünglichen Grundfläche der Nebengebäude kaum abweiche, werde der umbaute Raum um mehr als die Hälfte, nämlich 55 %, überschritten. Der Umstand, dass später letztlich eine kleinere als die ursprünglich geplante Halle errichtet worden sei, sei bei Beurteilung der Einhaltung der Dreijahresfrist unbeachtlich.

Hinsichtlich der Mehrkosten für den Brunnenbau zur Löschwasserversorgung (31.414,76 €) habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass die Auflage der Baugenehmigung den zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls geltenden Gesetzen und Verordnungen entspreche. Der Kläger habe zu den die Voraussetzungen des § 27 BrSchG, nämlich dass es sich um eine abgelegene Anlage handele, und zur Frage der Zumutbarkeit der Löschwasserversorgung durch die Gemeinde nichts vorgetragen. Auch im Hinblick auf § 19 LBO sei zur anderweitigen Möglichkeiten der Löschwasserentnahme, beispielsweise aus dem Leitungsnetz, nichts vorgetragen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren hinsichtlich des Zahlungsanspruches weiter und macht klageerweiternd 5.852,55 € geltend, da er den Mehrbetrag (Differenz zwischen dem erstinstanzlich geltend gemachten netto-Betrag von 31.414,76 € (Klageschrift Bl. 4 d.A., Anlage K 6) und dem Endbetrag der "Vorabrechnung" vom 13.01.2017 (Anlage K 17) in Höhe von 37.267,31 € brutto) inzwischen für die Löschwasserversorgung aufgewendet habe.

Mittlerweile habe er an derselben Stelle nach der neu beantragten Baugenehmigung imRohbau eine Halle mit einem umbauten Raum von 824,64 m3 errichten lassen. Da der Kläger das Gebäude nach den Maßen der ursprünglichen Baugenehmigung nicht habe errichten lassen, liege auch keine Überschreitung des Ausmaßes gegenüber den früheren Gebäuden vor. Die Baugenehmigung solle sicherstellen, dass es aus behördlicher Sicht auch erlaubt sei, an der betreffenden Stelle neu zu bauen. Wenn ein höheres Gebäude genehmigt worden sei, so sei selbstverständlich auch ein flacheres Gebäude genehmigungsfähig, wie später ja auch geschehen. Da die genauen Maße der abgebrannten Gebäude nicht festgestanden hätten, könne dieser Aspekt auch nicht zum Nachteil des Klägers herangezogen werden. Aufgrund der ausgeführten Arbeiten und Investitionen hätten keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung des gesamten Objektes bestehen können.

Hinsichtlich der Löschwasseranlage gelte, dass der Nord-Ostsee-Kanal nicht nahe genug sei, ein Hydrant nicht vorhanden sei und die Wasserleitung nicht ausreichend Löschwasser zu Verfügung stellen könne.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 08.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel - 5 O 246/15 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 83.575,67 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist zurückzuweisen. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Neuwertanteil der Entschädigung aus dem Schadensereignis vom 30.08.2015 beanspruchen (1.). Auch hinsichtlich der Kosten für den Brunnenbau (37.267,31 €) besteht keine Ersatzpflicht der Beklagten (2.).

1. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt. Die Voraussetzungen des § 29 Ziff. 5 VGB 2006 sind nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.

a) Die vertragsgemäße Verwendung einer Entschädigung zum Neuwert für die Wiederherstellung war nicht sichergestellt. Innerhalb der maßgeblichen Frist lag der Beklagten allein die Baugenehmigung Anlage K3/K4 vom 19.05.2015 nebst den dazugehörigen Bauantragsunterlagen vor. Der Kläger hatte zwar schon Geld in Hinblick auf die Wiederrichtung der Halle und sonstigen Nebengebäude investiert und Bodenarbeiten in Form der Errichtung eines Fundaments durchführen lassen. In Hinblick auf die Gleichartigkeit der wiederherzustellenden Gebäude ergab sich hieraus jedoch keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Beklagte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für einen Bauherren keine Bindung an den Inhalt einer Baugenehmigung insofern besteht, als vor oder während der Durchführung des eigentlichen Bauvorhabens eine weitere abweichende Baugenehmigung beantragt und erlangt werden kann; wie hier aufgrund der ablehnenden Regulierungsentscheidung dann später in Form einer Genehmigung für eine niedrigere Halle geschehen. Darüber hinausgehende Umstände, aufgrund derer die Sicherstellung der vertragsgemäßen Verwendung der Neuwertentschädigung innerhalb der maßgebenden Frist hätte festgestellt werden können, sind nicht vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger unstreitig keinen Bauvertrag, von dem er sich nicht mehr oder nur mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen einseitig hätte lösen können, innerhalb der Frist abgeschlossen, vgl. BGH IV ZR 94/03, VersR 2004, 512.

Dass die Anforderungen an die Sicherstellung gemäß der Klausel § 29 Ziff. 5 VGB 2006 allein durch Errichtung eines Fundaments und Vorlage einer Baugenehmigung (für ein sehr viel größeres Gebäude) nicht erfüllt waren, war aus der nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers zu erkennen. Nach Sinn und Zweck der Neuwertversicherung soll mit ihr der etwaige Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruches beschränkt. Die Neuwertversicherung soll dagegen dem Grundsatz nach nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht werden. Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlass des Schadenfalles ist auch deswegen zu vermeiden, um ein Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern, vgl. BGH IV ZR 415/14, VersR 2011, 850 Rn. 12. Die sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung zielt daher auch auf eine Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers. Allein die Erwägung, mit der geforderten Neuwertentschädigung sei im Ergebnis aufgrund der späteren Planung und Bauausführung keine Bereicherung des Versicherungsnehmers verbunden, macht weder die Klausel entbehrlich, noch ist die Beklagte daran gehindert, sich auf sie zu berufen.

Ebenso war der späteste maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - 3 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls - für einen verständigen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich als verbindlich erkennbar. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die den Inhalt der Entschädigungsklausel bestimmt. Als Ausnahme zu dieser Ausschlussfrist ist in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass der Versicherer sich dann nicht auf Fristablauf berufen kann, wenn er durch sein eigenes Verhalten den Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist gehindert hat, vgl. OLG Frankfurt, 3 241/06, ZfSch 2007, 518, juris Rn. 24. Dafür gibt es vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

b) Zudem fehlt es an der Gleichartigkeit der innerhalb der Ausschlussfrist verlautbarten beabsichtigten Wiederherstellung. Dies ergibt sich bereits aus der mitgeteilten Größe des Vorhabens. Zur Beurteilung der Ausgangslage vor dem Schaden lagen dem Senat und den Parteien zahlreiche Lichtbilder vor, die anlässlich des früher eingetretenen Schadens an dem Hauptgebäude angefertigt worden waren, sowie ein Lageplan. Größenangaben lagen nicht vor, lassen sich anhand dieser Informationen aber schätzen, wie der Kläger es später auch gemacht hat. Nach seinen eigenen Angaben hat er so in der Summe einen Rauminhalt der ursprünglichen Gebäude mit 736,91 m3 ermittelt (Schriftsatz vom 18.01.2017, Bl. 105 d.A. und Schreiben des Klägers im Anlagenband 2 vom 02.12.2016). Diesen Vortrag als richtig unterstellt (nach einer Berechnung der Beklagten waren es dagegen nur 679 m3), war ausweislich der bei Ablauf der Dreijahresfrist des § 29 Ziff. 5 VGB 2006 allein vorliegenden Baugenehmigung der Rauminhalt mit 1.142,88 m3 in einer Größe geplant, durch die sich der ursprüngliche Rauminhalt auch nach den Zahlen des Klägers um 405,97 m3 und damit um mehr als die Hälfte vergrößert hätte, nämlich um 55% (405,97: 736,91).

Auch wenn, wie der Kläger zutreffend ausführt, eine Gleichartigkeit im Sinne einer vollkommenen Übereinstimmung nicht zu fordern ist, ist die Größe dennoch ein entscheidender Parameter im Vergleich zwischen beschädigtem und neu errichteten Gebäude. Wird das Gebäude in seiner Gesamtheit wesentlich vergrößert, so geht dies in der Regel über Modernisierungsmaßnahmen, die von der Neuwertentschädigung mit abgedeckt sein können, hinaus. Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient, BGH IV ZR 298/88, VersR 1990, 488 [BGH 21.02.1990 - IV ZR 298/88]; OLG Köln VersR 2006, 1357 [OLG Köln 10.01.2006 - 9 U 92/05]; OLG Frankfurt RuS 2006, 112. Bei einer Größenüberschreitung in der vorliegenden Größenordnung kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass die Größe der ursprünglich vorhandenen Gebäude nicht in bezifferter Weise feststand. Auch für diese Gebäude ist eine Gleichartigkeit der Wiederherstellung in den Versicherungsbedingungen vereinbart worden. Die ihrer Größe nach nicht gleichartige Wiederherstellung ergibt sich nach den von den Klägern selbst zugrunde gelegten Zahlen.

Zu Recht hat das Landgericht Kiel schließlich darauf hingewiesen, dass die später umgeplanten und ausgeführten Wiederherstellungsmaßnahmen, die immer noch eine Überschreitung des Rauminhaltes von rund 12 % mit sich bringen, keinen Einfluss auf den Entschädigungsanspruch des Klägers hat.

Zweifel an der Gleichartigkeit des wiederhergestellten Gebäudes ergeben sich im Übrigen auch durch die Ausgestaltung in Form einer alleinstehenden Mehrzweck-Halle statt der ursprünglich vorhandenen aneinandergereihten einzelnen Nebengebäude. Die Aufsummierung der einzelnen Rauminhalte ist daher bereits vom Ansatz her fraglich, möglich wäre auch eine Orientierung an dem größten zusammenhängenden Teil der ehemaligen Nebengebäude. Überdies ist die Gleichartigkeit der Zweckbestimmung zweifelhaft. Die Nebengebäude wurden vor dem Brand allenfalls teilweise zur Lagerung von alten Baustoffen genutzt. Sie verfügten, wie der Kläger (Bl. 14 EA) der Polizei erklärt hat, weder über Wasser noch Strom und waren sämtlich unverschlossen. Eine wirtschaftlich vernünftige Nutzung gab es nicht und erscheint auch als kaum möglich. Auch die Zeugin Warnholz hat im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Landgericht keine konkreten Angaben zu der letzten und der beabsichtigten Nutzung der Nebengebäude gemacht (Bl. 186 d.A.). Die Verwendungsmöglichkeiten des beabsichtigten Neubaus gehen hierüber jedenfalls weit hinaus. Dem kann ob des Zustands der Nebengebäude (vgl. Anlage B 31) auch nicht die angebliche vormalige Nutzung durch den Voreigentümer entgegengehalten werden.

2. Die Beklagte hat dem Kläger auch nicht die entstandenen Kosten für den Brunnenbau als Mehrkosten der Wiederherstellung in Höhe von 37.267,31 € (31.414,76 € + 5852,55 €) zu ersetzen. Die aufgewendeten Kosten dienten nicht der Wiederherstellung der versicherten Sache i.S.v. § 2 Ziff. 6a) VGB 2006. Die Kosten für den Brunnenbau mögen zwar auf die in der Baugenehmigung enthaltene behördliche Auflage zurückgehen, bereits vor Baubeginn einen Nachweis für einen Löschwasservolumenstrom von mindestens 48 m3/h über 2 Stunden als Objektschutz zu erbringen. Anders als das Landgericht meint, scheitert der Anspruch auch nicht daran, dass die Anspruchsgrundlagen für die Auflagen im entsprechenden Bescheid nicht konkret benannt wurde und der Kläger hierzu nicht näher vorgetragen hat. Es kann auch offenbleiben, ob die Versorgung mit Löschwasser als Teil der Erschließung Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist, auch wenn weder davon auszugehen ist, dass eine Rechtsgrundlage für die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung durch Auflage in der Baugenehmigung nicht existierte, noch anzunehmen ist, dass die Auflage greifbar gesetzeswidrig wäre.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Dreijahresfrist des § 29 Ziff. 5 VGB 2006 bezüglich dieser Kosten nicht maßgeblich ist, kommt es nämlich bereits nach dem Wortlaut der Regelung des § 2 Ziff. 6a) VGB 2006 darauf an, dass die entstandenen Mehrkosten "für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache" entstanden sind. Die Baugenehmigung, in dem die die Mehrkosten auslösende Auflage erteilt wurde, bezieht sich aber gerade auf die Errichtung eines Gebäudes, welches sich nach seiner Art und seiner Größe, so von den ursprünglich vorhandenen, vom Schaden betroffenen Gebäuden unterscheidet, dass nicht von einer Wiederherstellung im Sinne der Versicherungsbedingungen die Rede sein kann.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Ersatz für Mehrkosten durch behördliche Auflagen in § 2 Ziff. 6 a) an anderer Stelle der Bedingungen geregelt ist als die sich auf den Neuwertanteil der Entschädigung beziehende strenge Wiederherstellungsklausel in § 29 Ziff. 5 VGB 2006. Denn neben dem Wortlaut ("Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache") ist auch aus dem Regelungszusammenhang zu schließen, dass Mehrkosten nicht unabhängig von der Wiederherstellung, auf die sich die behördliche Auflage bezieht, erstattungsfähig sind. Das ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer bewusst unter Verzicht auf den Neuwertanteil der Entschädigung vom ursprünglichen Zustand abweichend bauen möchte und hierfür behördlicherseits Auflagen erteilt werden. Eine Eintrittspflicht des Versicherers für hierbei entstehende behördliche Mehrkosten kann dann schlechterdings nicht angenommen werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

RechtsgebietVVGVorschriften§ 93 VVG

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