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20.01.2020 · IWW-Abrufnummer 213652

Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 17.07.2019 – 12 W 53/19

Die Übertragung eines Kommanditanteils ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und dessen Annahmeerklärung ist deshalb nach §§ 107, 108 BGB von einem gesetzlichen Vertreter zu genehmigen.





Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Oldenburg vom 11.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragene Kommanditgesellschaft mit einem Kommanditkapital von insgesamt 300.000,- €. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist ausweislich § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere die Vermögensverwaltung sowie Vermietung und Leasing von Immobilien und Mobilien. Einziger Kommanditist war bislang Herr CC. Dieser hat mit beurkundetem Übertragungsvertrag des Notars (...), vom TT.MM.2018 (UR-Nr. .../2018) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Teile seiner Kommanditeinlage i.H.v. jeweils 36.000,- € an seine vier Kinder, darunter an seinen am TT.MM.2001 geborenen Sohn DD, übertragen. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile erfolgte dabei unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Übernehmer als Kommanditisten im Handelsregister.

Mit Zwischenverfügung vom 11.03.2019 hat das Registergericht beanstandet, dass die Übernahme des Kommanditanteils durch den minderjährigen Sohn DD der Erklärung eines Ergänzungspflegers bedürfe, da die Eltern nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen seien. Die Erklärung des zu bestellenden Ergänzungspflegers sei ihrerseits durch das Familiengericht zu genehmigen. Bei der Antragstellerin handele es sich nicht um eine lediglich vermögensverwaltende Gesellschaft, so dass die Beteiligung des Minderjährigen dem Genehmigungsbedürfnis nach § 1822 Nr. 3 BGB unterfalle. Der Eintritt in eine Kommanditgesellschaft sei für den Minderjährigen auch nicht als ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft zu werten. So seien mit der Beteiligung gesellschaftsrechtliche Treuepflichten des Beitretenden verbunden, etwa die Verpflichtung, gesellschaftsinterne Informationen geheim zu halten, deren Verletzung Schadensersatzpflichten nach § 280 BGB auslösen könnten. Zur Beseitigung der Eintragungshindernisse hat das Registergericht der Antragstellerin eine Frist von 2 Monaten gesetzt.

Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht, dass die Übernahme der Kommanditbeteiligung für den Minderjährigen ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft sei, mit der Folge, dass dessen Beitrittserklärung keinerlei Genehmigung bedürfe. Namentlich die Belastung mit gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten unterfalle nicht dem Schutzzweck der §§ 107, 108 BGB, da nicht einmal theoretisch Fälle denkbar seien, bei denen die Verletzung dieser Pflichten Schadensersatzansprüche auslösen könnten, die das sonstige Vermögen des Minderjährigen berühren könnten. Die Antragstellerin vertritt ferner die Ansicht, dass es sich bei ihr lediglich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handele, die dem Anwendungsbereich von § 1822 Nr. 3 BGB nicht unterfalle.

II.

Die nach §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Registergericht hat die begehrte Eintragung der neuen Kommanditisten zu Recht von der Vorlage einer Genehmigung des Beitrittes des Minderjährigen DD durch einen Ergänzungspfleger abhängig gemacht, die ihrerseits einer Genehmigung durch das Familiengericht bedarf.

1.

Die zur Eintragung angemeldete Übertragung der Kommanditeinlage auf den minderjährigen Gesellschafter DD bedarf zunächst einer Genehmigung durch einen zu bestellenden Ergänzungspfleger, da sowohl dessen Eltern als gesetzliche Vertreter als auch der Minderjährige selbst rechtlich gehindert sind, die Annahme der Übertragung dieses Anteils zu erklären.

a) Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beitrittserklärung nicht von dem betroffenen Minderjährigen selbst abgegeben worden ist, sondern er ausweislich des notariell beurkundeten Vertrages vom TT.MM.2018 hierbei von seinen Eltern vertreten worden ist. Diese waren jedoch nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB daran gehindert, eine entsprechende Erklärung für ihren Sohn abzugeben. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils in einer Personengesellschaft bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter, wenn die Übertragung nicht bereits durch den Gesellschaftsvertrag gestattet wird (vgl. BGHZ 81, 82, RN 7; OLG München ZIP 2015, 2023, RN 36; jw. zit. aus juris). Vorliegend ist dieses Zustimmungsbedürfnis im Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin mit § 10 Abs. 1 des Vertrages sogar ausdrücklich niedergelegt. Bei dieser Zustimmungserklärung handelt es sich um ein Grundlagengeschäft. Die Bestimmung der Vertragspartner gehört zu den essentialia eines jeden Vertrages. Damit unterscheidet sich die Übertragung eines Gesellschaftsanteils in einer vertraglich strukturierten Personengesellschaft von derjenigen in einer körperschaftlich strukturierten und satzungsbestimmten Kapitalgesellschaft, in der Gesellschaftsanteile grundsätzlich frei übertragbar sind (vgl. Ebenroth u.a./Wertenbruch, HGB (3. Aufl.) § 105 RN 215). Vorliegend erfolgte die Übertragung der Kommanditbeteiligung auf den minderjährigen DD zeitgleich mit entsprechenden Übertragungen gleichwertiger Kommanditbeteiligung auf seine Geschwister. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Einigung aller Geschwister und ihres schon bisher als Kommanditisten beteiligten Vaters, zukünftig die Antragstellerin gemeinsam als Gesellschafter fortzuführen. Bei dieser Einigung ist der Vater schon nach § 181 BGB von der Abgabe einer entsprechenden Erklärung für seinen minderjährigen Sohn ausgeschlossen. Für beide Elternteile gilt überdies das Vertretungsverbot nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da sie in gerader Linie mit den weiteren Geschwistern des Minderjährigen (die Mutter zumindest mit dessen Schwester EE) verwandt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19.03.2019, Az. 12 W 18/19).

b) Die folglich ohne die erforderliche Vertretungsmacht abgegebene Vertragserklärung für den minderjährigen DD bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung. Diese kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht durch den Minderjährigen selbst abgegeben werden, da die Übertragung eines Kommanditanteils für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist und dessen Annahmeerklärung damit nach §§ 107, 108 BGB von einem gesetzlichen Vertreter zu genehmigen ist. Hierzu bedarf es vorliegend eines Ergänzungspflegers, der nicht, wie die Eltern, den Beschränkungen nach §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegt.

Die Frage, ob die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils für den Minderjährigen mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist, ist allerdings auch für die hier vorliegende Konstellation umstritten, bei der zum Ausschluss einer Haftung nach § 176 Abs. 2 HGB die voll eingezahlte Kommanditeinlage nur unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister übertragen wird (zum Meinungsstand siehe die ausführliche Darstellung bei OLG Köln, Beschl. vom 26.03.2018, 4 Wx 2/18 (= FGPrax 2018, 118), hier zit. aus juris RN 9f). Auch die obergerichtliche Rechtsprechung ist hierzu nicht einheitlich:

So vertreten das OLG Köln (a.a.O.) und das OLG Bremen (Beschl. v. 16.06.2008, Az. 2 W 38/08 (= NZG 2008, 750), hier zit. aus juris RN 13) die auch von der Antragstellerin geteilte Ansicht, wonach eine Übertragung des Anteils unter diesen Voraussetzungen für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Eine persönliche Haftung des Minderjährigen sei ausgeschlossen. Die KG könne bei einer voll eingezahlten Kommanditeinlage keine weiteren Beiträge des Minderjährigen fordern. Auch gegenüber Gläubigern der Gesellschaft könne sich der Kommanditist in diesem Fall auf die nach § 171 Abs. 1 HGB beachtliche Erfüllung der Einlage berufen. Auch das OLG Jena (Beschl. v. 22.03.2013, 2 WF 26/13 (= FamRZ 2014, 140) hier zit. aus juris RN 19) hat in diese Richtung entschieden, wobei es in seiner Entscheidung allerdings auch maßgeblich auf den Gesichtspunkt abstellte, dass in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt lediglich ein Anteil an einer rein vermögensverwaltenden Familien-KG übertragen worden war (a.a.O., RN 21ff).

Demgegenüber vertritt das OLG Frankfurt (Beschluss v. 27.05.2008, Az. 20 W 123/08 (= NZG 2008, 749 [BSG 27.05.2008 - B 2 U 19/07 R]) hier zit. aus juris RN 7) die Auffassung, dass mit dem Eintritt in eine bestehende KG durch Übertragung eines Kommanditanteils der Minderjährige eine Gesellschafterstellung erwerbe, die zu einer längerfristigen Bindung in einer Personenhandelsgesellschaft führe und mit einem Bündel von Rechten und Pflichten verbunden sei. Neben den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten komme auch das Wiederaufleben der beschränkten Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Betracht. Auch das OLG Zweibrücken ging bei der von ihm zu entscheidenden Fragestellung, ob eine beantragte familiengerichtliche Genehmigung für eine beabsichtigte Anteilsübertragung zu erteilen sei, von einem entsprechend genehmigungsbedürftigen Vertretungsgeschäft aus (Beschl. v. 02.03.2000, AZ 5 UF 4/00(= NJW-RR 2001, 145) hier zit. aus juris RN 12).

Der erkennende Senat folgt grundsätzlich der Auffassung des OLG Frankfurt, wonach die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist und daher von ihm nicht nach § 107 BGB genehmigungsfrei angenommen werden kann. Anders als das OLG Frankfurt sieht der erkennende Senat einen derartigen rechtlichen Nachteil allerdings nicht schon in der Gefahr einer wiederauflebenden Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Insoweit ist vielmehr der Argumentation des OLG Köln (a.a.O., RN 10) und des OLG Bremen (a.a.O., RN 18) beizupflichten, wonach dieser Tatbestand keine unmittelbare Folge des Erwerbs der Kommanditistenstellung darstellt, sondern vielmehr zusätzliche - genehmigungsbedürftige - Handlungen voraussetzt in Form der Zurückzahlung der Einlage bzw. der Entnahme eines Gewinnanteils, während gleichzeitig der Kapitalanteil unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist. Zuzustimmen ist dem OLG Frankfurt jedoch in der Einschätzung, dass mit der Übertragung der Rechtsstellung eines Gesellschafters in einer Personengesellschaft - wie hier einer KG - der Empfänger ein Bündel von wechselseitigen Rechten und Pflichten erwirbt, was der Annahme eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäftes entgegensteht.

Mit der Beteiligung an einer Personengesellschaft geht der Gesellschafter eine dauerhafte Vertragsbeziehung mit seinen Mitgesellschaftern ein, die sich nicht in einem einmaligen Austausch von Leistungen beschränkt, sondern die Gesellschafter dauerhaft zur Förderung des vereinbarten Gesellschaftszwecks verpflichtet (§ 705 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB). Richtig ist, dass diese Förderung von den Gesellschaftern in erster Linie durch die vereinbarten Beitragsleistungen zu bewirken ist, die der Kommanditist regelmäßig bereits durch Zahlung der übernommenen Haftungseinlage erfüllt. Hierin erschöpft sich die Förderpflicht jedoch nicht, was auch das Gesetz in § 705 BGB mit der Verwendung des Wortes "insbesondere" zum Ausdruck bringt. Auch nach Leistung der vereinbarten Beiträge ist die Förderung des Gesellschaftszweckes eine Daueraufgabe für die Gesellschafter, der sie insbesondere im Rahmen gesellschaftsinterner Entscheidungsprozesse, namentlich durch Beschlussfassungen innerhalb der Gesellschafterversammlung, nachkommen. Hier können die Gesellschafter nicht völlig frei agieren, sondern sind weiterhin vertraglichen Bindungen - dem vereinbarten Gesellschaftszweck - unterworfen. An Beschlussfassungen, die dem vereinbarten Gesellschaftszweck zuwiderlaufen würden, ist der Gesellschafter gehindert. Diese vertraglichen Bindungen werden heute üblicherweise unter dem Begriff der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht subsumiert. Hieran ist richtig, dass diese Bindungen - vergleichbar den Ausübungsbeschränkungen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) - in erster Linie die dem Gesellschafter eingeräumte Rechtsmacht in Form von Entscheidungsbefugnissen beschränken, die er nicht willkürlich und entgegen dem vereinbarten Vertragszweck ausüben darf. Diese Begrifflichkeit darf aber nicht den Blick darauf verstellen, dass es sich hier nicht nur um allgemein gültige Rechtspflichten handelt, "die jedem Rechtsverhältnis immanent" seien (so OLG Köln, a.a.O., RN 10), sondern um vertragliche Bindungen, denen sich der Gesellschafter in privatautonomer Entscheidung durch seinen Beitritt in eine auf Dauer angelegte Vertragsbeziehung mit anderen gleichgesinnten Partnern unterworfen hat. Die Förderpflicht nach § 705 BGB ist Hauptpflicht eines jeden Gesellschaftsvertrages. Dieser Pflicht unterwirft sich jeder Gesellschafter, der einer vertraglich strukturierten Personengesellschaft beitritt. Auch derjenige, der einen bereits voll eingezahlten Kommanditanteil unentgeltlich übertragen erhält, hat die Förderpflicht weiterhin zu beachten, mit der Folge, dass die Annahme einer derartigen Anteilsübertragung - sei sie auch unentgeltlich - für den Annehmenden kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft darstellt.

2.

Eine Erklärung des zu bestellenden Ergänzungspflegers, wonach die Annahme der übertragenen Kommanditbeteiligung durch den minderjährigen Sohn des Schenkers genehmigt wird, bedarf nach §§ 1915 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB zudem der Genehmigung des Familiengerichts.

a) Auch insoweit folgt der Senat der Auffassung des OLG Frankfurts, wonach der Erwerb eines bestehenden KG-Anteils mit dem Neuabschluss eines Gesellschaftsvertrages i.S.v. § 1822 Nr. 3 BGB gleichzustellen ist (a.a.O., RN 7f). Soweit der BGH eine Genehmigungspflicht nach dieser Norm für den unentgeltlichen Erwerb eines bereits bestehenden GmbH-Anteils verneint hat, da in diesem Fall die formale Voraussetzung des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages nicht vorläge (vgl. Urt. v. 20.02.1989, Az. II ZR 148/88 (= BGHZ 107, 24) hier zit. aus juris RN 12f), greift diese Begründung nicht für den hier zu entscheidenden Sachverhalt der Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft. Wie bereits oben unter 1.a) ausgeführt, ist ein solcher Gesellschaftsanteil anders als die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht frei übertragbar. Die mit der Übertragung beabsichtigte Veränderung des Gesellschafterbestandes bedarf vielmehr der Zustimmung aller Gesellschafter, mithin eines Neuabschlusses des Gesellschaftsvertrages. Dieser Sachverhalt unterfällt, soweit der Vertragsschluss zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes eingegangen wird, dem Anwendungsbereich von § 1822 Nr. 3 BGB (OLG Frankfurt, a.a.O, RN 8 m.w.N.).

b) Ein derartiges Erwerbsgeschäft liegt hier mit der unternehmerischen Tätigkeit der Antragstellerin aus Sicht des Senats unzweifelhaft vor. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist ihr Gesellschaftszweck nicht lediglich auf eine reine Vermögensverwaltung gerichtet. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn diese Tätigkeit mit dem Willen der Gewinnerzielung ausgeübt und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Hiernach überschreitet auch der Einsatz des eigenen Vermögens die Grenzen einer reinen Verwaltung, wenn eine Gesellschaft auf Dauer angelegt ist und Vermögen von erheblichen Wert, welches ggfs. auch gewerblich nutzbar ist, verwaltet, vermietet oder verwertet (vgl. BayObLGZ 1995, 230, RN 15; OLG Nürnberg, MDR 2015, 403, RN 26; OLG Jena, a.a.O., RN 35). Der Gesellschaftszweck der Antragstellerin besteht vorliegend in der Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere in der Vermietung und im Leasinggeschäft betreffend Immobilien und Mobilien. Nach der von der Antagstellerin selbst vorgelegten Auskunft ihrer Steuerberater ist sie Eigentümerin verschiedener bebauter Grundstücke sowie technischer Anlagen und Maschinen. Diese Vermögensgegenstände werden anderen Unternehmen der Firmengruppe entgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist hiernach fraglos auf eine lange Dauer angelegt und umfasst die Verwaltung eines Vermögens von erheblichen Wert, welches einer gewerblichen Nutzung durch Vermietung und durch Leasinggabe an andere Unternehmen gegen Entgelt zugeführt wird. Diese Tätigkeit überschreitet eine bloße private Vermögensverwaltung. Sie stellt vielmehr eine Erwerbstätigkeit im vorstehend beschriebenen Sinne dar.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht (Festgebühr nach Nr. 19112 GNotKG i.V.m. §§ 1 und 4 HRegGebVO).

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die entscheidungserhebliche Frage, inwieweit die unentgeltliche Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils mit rechtlichen Nachteilen für den Übertragungsempfänger verbunden ist, von der obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin uneinheitlich beantwortet wird und der Senat sich mit der vorliegenden Entscheidung insoweit in Widerspruch setzt zu den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln, Bremen und (in Teilen) Jena.

RechtsgebietGesellschaftsrechtVorschriften§ 1822 Nr. 3 BGB

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