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26.11.2019 · IWW-Abrufnummer 212392

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 13.11.2019 – 3 StR 561/18


Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2019 gemäß § 169 Abs. 3 Satz 1, 2 GVG beschlossen:

Tenor:

Bei der Verkündung einer Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts mit folgender Maßgabe zugelassen:


1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.


2. Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt. Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.


3. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.


4. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Diese Person hat ein Hin- und Herlaufen zu unterlassen.


5. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zu


lässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.


6. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten.



Gründe

1


1. Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden ( § 169 Abs. 3 Satz 2 GVG ). Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17).


2


Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt hier zu der Zulassung der Medienöffentlichkeit nach Maßgabe der in der Entscheidungsformel genannten Auflagen.


3


2. Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind - vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.


Schäfer
Gericke
Wimmer
Tiemann
Hoch

Vorschriften§ 169 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 169 Abs. 3 Satz 2 GVG

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