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24.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211863

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 19.08.2019 – 2 Ss-OWi 530/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OLG Frankfurt

Beschluss vom 19.08.2019


Der Antrag des Betroffenen nach § 33a StPO wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Der Anhörungsrüge mit der Begründung “ der Senat habe vor Ablauf der Stellungnahmefrist entschieden“ irritiert vorliegend.

Das Urteil des Amtsgerichts Groß Gerau datiert vom 12.03.2018. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Verteidigerin ist vom 15.03.2018. Die Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde erfolgte am 23.04.2018.

Auf Grund der Überlastung des Senats und der Vordringlichen Entscheidung von Haftsachen hat der Senat erst am 24.07.2019 entschieden. Von allen Angelegenheiten, die der Senat zu bearbeiten hat, sind Zulassungsrechtsbeschwerden von nachrangiger Bedeutung, da sie lediglich Geldzahlungen ohne Nebenfolgen betreffen, die keinerlei nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen haben können.

Nach 1 Jahr und 4 Monaten konnte der Senat davon ausgehen, dass der Verteidigerin genug Zeit gewährt worden war, ihren Vortrag dem Senat zukommen zu lassen, zumal der Verteidigerin offensichtlich aus dem Blick geraten ist, dass bei einer Zulassungsrechtsbeschwerde eine Verfahrensrüge notwendig ist, die nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht mehr nachgeholt werden kann und vorliegend nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erhoben worden ist.

Der Vortrag, wegen Verfahrensverzögerung das Bußgeld entfallen zu lassen oder für vollstreckt zu erklären, scheidet bei Verfahren die als Rechtsmittel nur die Zulassungsrechtsbeschwerde vorsehen, grundsätzlich aus. Es entsteht beim Betroffenen kein kompensationsbedürftiger Nachteil. Er erhält im Gegenteil eine zinsfreie Stundung seines Bußgeldes von vorliegend 75,- €.
     

 
 

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