Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

28.04.2006 · IWW-Abrufnummer 061216

Landgericht Fulda: Urteil vom 01.03.2006 – 4 O 401/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Fulda

Geschäfts-Nr. 4 O 401/05
verkündet am 1.3.2006

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda durch die Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2006

für Rechterkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 33.211,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.01.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des unfallbeschädigten Pkw XXX Fahrzeug-Ident-Nr.:XXX

Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Entgegennahme des Fahrzeuges Pkw XXX, Fahrzeug-Ident-Nr. XXX in Annahmeverzug befinden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch der sich am 13.1.2004 in XXX ereignet hat.

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Pkw XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der Beklagte zu 1. ist Fahrer und Halter eines Pkw XXX, mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist.

Die Klägerin und der Beklagte befuhren am 13.12.2004 die Bundesstraße XXX aus Fahrtrichtung XXX kommend in Richtung XXX. Dabei geriet der Beklagte zu 1. in Höhe des Kindergartens kurz nach einer Verkehrsinsel mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit dem von der Klägerin gesteuerten Pkw. Das am 12.11.2004 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin, das zum Unfallzeitpunkt einen Kilometerstand 1157 km aufwies; wurde hierbei erheblich beschädigt. Die voraussichtlichen Reparaturkosten betragen nach dem DEKRA-Gutachten vom 22.07.2005 (BI. 48 - 67 d. A.) 18.963,23 EUR. Die Wertminderung des Fahrzeuges wurde mit 2.600,00 EUR angesetzt. Die Klägerin beauftragte darüber hinaus den Sachverständigen Dipl. Ing. XXX mit der Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens zum Unfallhergang, welches zu dem nunmehr unstreitigem Schluss kam, dass sich der Unfall auf der von der Klägerin befahrenen Fahrbahn ereignet hat.
Am 27.12:2004 bestellte die Klägerin einen dem verunfallten Fahrzeug entsprechenden Neuwagen, der ihr am 18.03.2005 zur Verfügung hätte gestellt werden können. Aufgrund von Schwierigkeiten mit der Bestellung kaufte die Klägerin ein entsprechendes Fahrzeug dann jedoch bei einem anderen Händler und bekam dieses am 12.05.2005 ausgeliefert.
Der Kaufpreis für das Neufahrzeug betrug 51.381,04 EUR.
Zur Schadenswiedergutmachung hat die Beklagte zu 2. an die Klägerin gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 09.06.2005 insgesamt 27.173,39 EUR geleistet.

Die Klägerin begehrt Ersatz des restlichen Unfallschadens in Höhe von noch 34.154,43 EUR. Den ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden beziffert sie mit insgesamt 61.327,82 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Kaufpreis für die Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges in Höhe von 51.381,04 EUR, den Kosten der Stilllegung in Höhe von 5,60 EUR, Zulassungskosten in Höhe von 92,80 EUR, Überführungskosten in Höhe von 475,60 EUR, den Kosten für das DEKRA-Schadensgutachten in Höhe von 876,31 EUR, den Kosten der Restwertermittlung in Höhe von 51,04 EUR den Kosten des Beweissicherungsgutachtens in Höhe von 522,58 EUR, Abschleppkosten in Höhe von 308,85 EUR sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 13.12.2004 bis zum 18:03.2005 (96 Tage a 79,00 EUR) in Höhe von 7.584,00 EUR. Zudem begehrt sie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass vorliegend einen Ausgleich auf Neuwagenbasis vorzunehmen sei und die aufgeführten Schadenspositionen, insbesondere auch die Kosten für die Gutachten über die Restwertermittlung und die Beweissicherung, zu ersetzen seien. Die Klägerin begehrt darüber hinaus den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten auf der Grundlage des Streitwertes von 34.154,43 EUR und einer Geschäftsgebühr mit einem Satz von 2,0 gemäß §§ 13, 14 RVG Nr. 2400 VV. Sie vertritt hierzu die Ansicht, dass die vorliegende Verkehrsunfallsache überdurchschnittlich umfangreich und schwierig sei.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 34.154,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit dem 03.01.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des unfallbeschädigten Pkw XXX, Fahrzeug-ldent-Nr.: XXX.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinden.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin anteilige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.226,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten, '

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin den Fahrzeugschaden nur auf Reparaturbasis abrechnen könne, da die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Neuwertigkeit des Wagens von einer Laufleistung von 1000 Kilometer und einem Zulassungsalter von 1 Monat wenn auch nur knapp so doch überschritten seien. Sie sind der Meinung, dass das Fahrzeug durch eine Reparatur vollständig und ordnungsgemäß wiederhergestellt werden könne. Demgemäß sei eine Nutzungsausfallentschädigung lediglich für die Reparaturdauer zu leisten. Darüber hinaus seien weder die Kosten der Restwertermittlung noch die Kosten für das Beweissicherungsgutachten zu tragen, da der Beklagte zu 1. an der UnfallsteIle nicht bestritten habe, über den Mittelstreifen geraten zu sein.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 33.211,38 EUR gemäß §§ 7, 18 StVG iV.m. § 3 Ziffer 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz zu. Soweit die Klägerin einen weitergehenden Schaden geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen.

Die volle Haftung der Beklagten für die durch den Verkehrsunfall vom 13.12.2004 verursachten Schäden der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch auf Ersatz ihres Fahrzeugschadens in Höhe von 50.489,03 EUR zu. Die Klägerin ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend zu einer Abrechnung auf Neuwagenbasis berechtigt. Grundsätzlich kann der Unfallgeschädigte gemäß §§ 249, 251 BGB die Herstellung des früheren Zustandes durch Reparatur verlangen. Gemäß ständige Rechtsprechung ist hiervon als Ausnahme die Abrechnung auf Neuwagenbasis zuzulassen, wenn einneuwertiges Fahrzeug beschädigt worden ist und es dem Geschädigten, der grundsätzlich gemäß § 251 BGB einen Anspruch auf die vollständige Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes hat, nicht zuzumuten ist, sich mit der technischen Instandsetzung und der Zahlung einer Summe als Ausgleich des merkantilen Minderwertes abzufinden. Ausschlaggebend ist hierfür die Erwägung, dass die allgemeine Wertschätzung eines Neuwagens die eines auch fachgerecht instand gesetzten Wagens übersteigt, während bloße mit Unfallschäden verbundene Unlustgefühle nicht zu ersetzen sind (ständige Rechtssprechung, vgl. BGH NJW 1982, 433 ff., 1976, 1202, 1203). Im Fall der Beschädigung eines neuwertigen Kfz kann der Geschädigte daher den für die Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Betrag verlangen (BGH a.a.O).

Es wird hierbei nicht verkannt, das die Neuwertigkeit eines Fahrzeuges nur bei einer geringen Gebrauchsdauer und einer geringen Fahrleistung gegeben ist und, dass das Fahrzeug zusätzlich erhebliche Beschädigungen aufweisen muss. Im Rahmen eines an den Vorschriften der §§ 249, 251 BGB orientierten Interessenausgleichs zwischen Schädiger und Geschädigtem entfällt die Abrechnung auf Neuwagenbasis regelmäßig, wenn der Pkw mehr als1 000 Kilometer gefahren wurde oder eine Gebrauchsdauer von mehr als 1 Monat aufweist (BGH a.a.O.). Es handelt sich hierbei, obwohl eine gewisse Schematisierung im Sinne der Rechtssicherheit geboten ist, jedoch nicht um starre Grenzen sondern nur um Faustregeln. Vorliegend sind durch die Gesamtlaufleistung des klägerischen Fahrzeuges von 1157 Kilometer und der Zulassungsdauer von 1 Monat und einem Tag beide vorgenannten Grenzen knapp überschritten. Ausnahmsweise kommt jedoch selbst dann eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht, wenn eine Höchstgrenze von 3000 Kilometer Laufleistung nicht überschritten ist, da nach der Verkehrsauffassung auch Fahrzeuge mit einer Laufleistung von mehr als 1000 Kilometer noch als neuwertig angesehen werden können; während dies mit mehr als 3000 Kilometer Laufleistung nicht mehr festgestellt werden kann (BGH a.a.O.).

Einschränkend ist in diesem Fall jedoch zu fordern, dass der ursprüngliche Zustand durch die Vornahme einer, wenn auch ordnungsgemäße Reparatur, sich auch nicht annähernd erreichen lässt (BGH, Versicherungsrecht 1984,46). Diese Voraussetzung ist nach dem überzeugenden DEKRA-Sachverständigengutachten vom 21.12.2004 gegeben. Die Reparatur beschränkt sich nicht nur auf den Austausch von Montageteilen oder das Auswechseln von Blechteilen verbunden mit einer Teillackierung. Vielmehr wurde die Achse des klägerischen Fahrzeugs stark nach hinten und nach innen gedrückt und das Rad durchbrachen. Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass die A-Säule links und der Radeinbau links sowie Lenks- und Querträger geknickt und verzogen wurden. Für die Instandsetzung des Fahrzeuges ist wegen dieser Schäden der Einsatz einer Richtbank erforderlich, wie sich aus den in Ansatz gebrachten Reparaturpositionen ergibt. Der Reparaturaufwand erreicht mit 18.963,23 EUR 37 % der Anschaffungskosten des verunfallten Fahrzeuges von 51.381,04 EUR. Nach der Höhe der aufzuwendenden Reparaturkosten und der Art der Schäden ist nach den Umständen des Einzelfalls der Gesamtschaden dergestalt, dass der Klägerin im Hinblick auf die jeweils nur knapp überschrittene Zulassung- und Kilometergrenze die Abrechnung auf Reparaturbasis nicht zuzumuten ist. Anhand Schadensbild und Reparaturaufwand wird der entstandene Schaden nicht durch die Zahlung eines merkantilen Minderwertes in Höhe von 2.600,00 EUR ausgeglichen. Vielmehr trägt das klägerische Fahrzeug durch den Unfall den bleibenden Makel des Unfallwagens, und der erhebliche Unfall dürfte bei einem späteren Verkauf nicht unerwähnt bleiben. Diese Verkehrseinschätzung stellt durchaus einen wirtschaftlich relevanten Wertbildungsfaktor dar, die angesichts der kurzen Zulassungsdauer und Laufleistung sowie des hohen Schadens nicht durch die Zubilligung einer - sei es auch erhöhten - Wertminderung ausgeglichen werden kann. Die Abrechnung auf Neuwagenb9sis ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ein Nutzfahrzeug beschädigt wurde. Vielmehr handelt es sich um ein gängiges Großraumfahrzeug das über eine gehobene Ausstattung verfügt.
Die Klägerin muss sich jedoch bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis einen Abzug in Höhe von 1,5 % des Neupreises pro gefahrene 1000 Kilometer gefallen lassen (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 251 Rdnr. 14). Dies ergibt für die gefahrenen 1157 Kilometer einen Abzug in Höhe von 892,01 EUR vom Neuwagenpreis in Höhe von 51.381,04 EUR, der zum oben genannten, für diese Schadenspositionen zugesprochenen Betrag führt.

Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Stilllegung des Unfallfahrzeuges sowie die Zulassung und Überführung des Neufahrzeuges in Höhe von 5,60 EUR, 92,80 EUR und 475,60 EUR,. sowie der Kosten für das DEKRA-Gutachten von 876,31 EUR und der Abschleppkosten von 308,85 EUR gemäß §§ 249,251 BGB zu.

Zu ersetzen ist weiterhin der Nutzungsausfall für die angemessene Wiederbeschaffungszeit eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer von 96 Tagen á 79,00 EUR in Höhe von 7.584,00 EUR. Die geltend gemachte Wiederbeschaffungsdauer ist nicht zu beanstanden. Unerheblich ist, ob ein vergleichbares Fahrzeug innerhalb einer kürzeren Zeit als 96 Tage hätte beschafft werden können. Bei einer angemessenen Wiederbeschaffungszeit ist eine Einschränkung vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn bei der Wiederbeschaffung ein Mitverschulden des Geschädigten zu einer längeren Wiederbeschaffungsdauer geführt hat.

Ein solches Mitverschulden hat die Beklagte weder dargelegt noch ist es feststellbar. Die Geschädigte hat sich vielmehr kurz nach dem Vorliegen des Schadensgutachtens um eine Ersatzbeschaffung bemüht, ohne dass ihr ein verzögerndes Handeln anzulasten ist.

Die Klägerin kann zudem Ersatz der Kosten für das von ihr eingeholte Beweissicherungsgutachten in Höhe von 522,58 EUR beanspruchen. Grundsätzlich sind auch die außergerichtlichen Kosten für die Feststellung des Schadensherganges ersatzfähig, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 249 Rdnr. 22, 83). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Zwar hat der Beklagte zu 1. an der UnfallsteIle nicht ausdrücklich bestritten, den Unfall verschuldet zu haben bzw. über die Mittellinie gefahren zu sein. Er hat zu seiner Verantwortlichkeit allerdings nur sehr vage Angaben gemacht und angegeben, nicht bewusst über die Mittellinie geraten zu sein. Angesichts dessen musste die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der tatsächliche Unfallhergang unstreitig bleibt und sich auch im Nachhinein noch lückenlos aufklären lässt. Insbesondere in Anbetracht des ganz erheblichen Sachschadens war es angemessen, dass die Klägerin auf Kosten der Beklagten das vorliegende Beweissicherungsgutachten eingeholt hat.

Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu ersetzen sind jedoch die Kosten für die Ermittlung des Restwertes des Unfallfahrzeuges in Höhe von 51,04 EUR. Dieses Gutachten war für eine sachgerechte Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Schon im Schadensgutachten der DEKRA vom 21.12.2004 war von der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes abgesehen worden, da die Reparaturkosten den überschlägig ermittelten Wert des Fahrzeuges bei weitem nicht erreichen. Insbesondere hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage nicht den Abzug des Restwertes gewählt sondern macht vielmehr vom der Möglichkeit Gebrauch, die zerstörte Sache dem Schädiger herauszugeben. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich auch dann möglich wenn der Ersatzanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend gemacht wird (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 251 Rdnr. 16 m.V.a. BGH NJW 1983, 2693). Die Kosten für die Ermittlung des Restwertes sind damit auch unter dem Gesichtspunkt des Abzuges des Restwertes nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin schuldet darüber hinaus eine allgemeine Unkostenpauschale, die in Höhe von 30,00 EUR als angemessen erachtet wird.

Dementsprechend geht das Gericht von einem Gesamtschaden in Höhe von 60.384,77 EUR aus. Nach Abzug der Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 27.173,39EUR verbleibt ein Restschadenersatzanspruch von noch 33.211,38 EUR. In dieser Höhe war dem Klageantrag stattzugeben und im Übrigen abzuweisen.

Der Zinsanspruch der Klägerin basiert auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 10 Abs. 4 AKB. Die Beklagten befanden sich aufgrund des Mahnschreibens der Klägerin vom 23.12.2004 seit dem 03.01.2005 in Verzug.

Es war darüber hinaus auszusprechen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des verunfallten Fahrzeuges Pkw XXX in Verzug befindet, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 09,06.2005 die begehrte Abrechnung auf Neuwagenbasis Zug um Zug gegen Herausgabe des verunfallten Pkws endgültig abgelehnt hat.

Abzuweisen war die Klage, soweit die Klägerin den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,8 übersteigenden Geschäftsgebühr geltend gemacht hat. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Beklagte zu 2) die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1 ,8-Geschäftsgebühr bereits bezahlt hat, womit die Klage insoweit wegen Erfüllung unbegründet ist Soweit sie darüber hinaus den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer Geschäftsgebühr von 2,0 geltend gemacht hat, ist der Ansatz einer Gebühr in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Nach § 14 Abs. 1. Satz 1 RVG bestimmt sich die Gebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Da die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war und Streit nur über rechtliche Fragen bestand, deren Beantwortung nicht als überdurchschnittlich einzustufen ist, erscheint eine den Satz von 1,8 überschreitenden Gebühr nicht als angemessen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang zu tragen, da die Klage nur hinsichtlich einer verhältnismäßig geringfügigen Zuvielforderung abgewiesen wurde; § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 7, § 18 StVG, § 3 PflVG, § 249, § 251 BGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr