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17.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211200

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.08.2019 – VII ZR 2/19


Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 3.000 €



Gründe



I.

1


Der Kläger begehrt von der Beklagten, der er Vertriebspartner und Kunden für die von ihr entwickelte Arztpraxissoftware "M. O. " vermittelt haben will, Auskunft.


2


Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die jährlichen Umsätze, die sie in den Jahren 2011 bis 2017 mit Softwarewartung für das Produkt "M. O. " erzielt hat.


3


Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2018 abgewiesen und den Streitwert darin auf 3.000 € festgesetzt.


4


Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht ebenfalls auf 3.000 € festgesetzt.


5


Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Dieser beantragt, die Revision zuzulassen, um ihm Gelegenheit zu geben, die Revision mit dem Antrag durchzuführen, das Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufzuheben und nach den Schlussanträgen in der Berufungsinstanz mit der Maßgabe zu erkennen, dass Auskunft nur noch über die Umsätze zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 31. Dezember 2017 begehrt wird, hilfsweise die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde ist der Auffassung, der Wert des Auskunftsbegehrens für die Jahre 2011 bis 2017 belaufe sich auf 200.000 €; die Beschwer für den noch relevanten Auskunftszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2017 betrage 35.714,25 €.




II.

6


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt ( § 26 Nr. 8 EGZPO ).


7


1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11 m.w.N., NJW 2017, 3164). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15 Rn. 2 m.w.N., MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Kläger verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf einen höheren, die erforderliche Beschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn er die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18 Rn. 8 und VII ZR 129/18 Rn. 6; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18 Rn. 6 m.w.N., WuM 2019, 286 [BGH 06.12.2018 - V ZR 239/17] ; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 - II ZR 139/16 Rn. 2, zur klägerischen Nichtbeanstandung der Streitwertfestsetzung in erster und zweiter Instanz).


8


2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Der Kläger hat die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht auf 3.000 € in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet. Entsprechendes gilt bezüglich der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf 3.000 € seitens des Berufungsgerichts. Bei dieser Lage ist die von der Beschwerde in Bezug genommene, der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung vorangegangene Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im landgerichtlichen Termin vom 23. Januar 2018, der Kläger stelle sich eine Zahlung in einer Größenordnung von etwa einer Million Euro vor, nicht geeignet, eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigende Beschwer zu belegen. Die Beschwerde hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen im Anschluss an die Festsetzung des Streitwerts seitens des Landgerichts auf die genannte Erklärung zurückgekommen ist. Entsprechendes gilt bezüglich der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren seitens des Berufungsgerichts.




III.

9


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .


Pamp
Halfmeier
Kartzke
Graßnack
Sacher

Vorschriften§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

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