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22.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210779

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 17.04.2019 – 7 Sa 335/18


Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. September 2018, Az.: 12 Ca 814/18, wird zurückgewiesen.


2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. September 2018, Az.: 12 Ca 814/18, teilweise abgeändert und die Klage auch dahingehend abgewiesen, als die Beklagte in Ziffer 3 des erstinstanzlichen Tenors zu einer Zahlung von 1.360,00 € netto verurteilt worden ist.


3. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.


Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.


4. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: ERA NRW) in der Zeit nach der Ernennung des Klägers als Verantwortliche Elektrofachkraft am 21. September 2015.



Die Beklagte ist ein weltweit führender Anbieter von komplexen Ausbildungslösungen im Bereich Simulation der Bedienung technischer Geräte und ganzheitlichem Training.



Der Kläger ist seit 1988 als Wartungstechniker MRCA in der Abteilung Außenstellenbetreuung bei der Beklagten beschäftigt. Sein Einsatzort ist der Flug- und Taktiksimulator, System Tornado, beim Luftwaffengeschwader in X.. Er hat einen Meisterbrief im Fachbereich Elektrotechnik und ist staatlich geprüfter Techniker.



Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet das Tarifwerk der Metall- und Elektroindustrie für Nordrhein-Westfalen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.



Der Kläger war in der Entgeltgruppe 11 ERA NRW eingruppiert. Die tarifliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden/Woche.



Sein Grundgehalt betrug in der Zeit von September 2015 bis Mai 2016 3.511,50 € brutto nebst einer Leistungszulage in Höhe von 351,15 € brutto. In der Zeit von Juni 2016 bis März 2017 bezog der Kläger nach der Entgeltgruppe 11 ERA NRW ein Gehalt in Höhe von 3.610,00 € brutto zuzüglich einer Leistungszulage in Höhe von 361,00 € brutto. Von April 2017 bis März 2018 erhielt er 3.682,00 € brutto Grundgehalt zuzüglich einer Leistungszulage in Höhe von 386,20 € brutto. In der Zeit danach erhielt er ein Gehalt inklusive Leistungszulage in Höhe von 4.224,55 € brutto.



Wegen des Inhalts der Stellenbeschreibung mit der Funktionsbezeichnung "Betreuungsspezialist II m/w" in der Abteilung Training Services aus dem Jahr 2008, wird auf Blatt 47 und 48 der Akten Bezug genommen. Danach ist das Ziel dieser Stelle die "Bearbeitung umgrenzter Betreuungsaufgaben nach allgemeinen Richtlinien im Rahmen vertraglicher Leistungsforderungen. Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe ist teilweise vorgegeben". "Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit". Als berufliche Voraussetzungen sind unter anderem eine "3jährige technische Berufsausbildung", die "Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker" sowie "umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen als Betreuungsspezialist (1 bis 3 Jahre)" genannt.



Am 21. September 2015 wurde der Kläger gemäß §§ 3, 13 ArbSchG, 15 SGB VII in Verbindung mit der DGVU 1 und der DGVU 3 sowie der DIN VDE 1000-10 zur Verantwortlichen Elektrofachkraft für den Teilbereich der Tornado Simulatoren bestellt.



Mit E-Mail vom 9. November 2015 beantragte der Kläger eine Anpassung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ERA NRW. Mit seiner Klage verfolgt er seinen Anspruch weiter.



Er hat vorgetragen,



schon im Jahr 2007 sei er zu niedrig eingestuft worden. Sein Aufgaben- und Verantwortungsbereich habe sich durch die Übertragung der Aufgabenbereiche der Verantwortlichen Elektrofachkraft am 21. September 2015 noch deutlich ausgeweitet. Er erfülle alle Anforderungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ERA NRW.



Zu seinen wesentlichen Aufgaben als Verantwortliche Elektrofachkraft gehörten insbesondere die rechtssichere Organisation des Elektrobereichs im Betrieb, die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes hinsichtlich elektrischer Gefährdungen, die Beachtung und Umsetzung des elektrotechnischen Regelwerks im Betrieb, das Durchführen und Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen, das Erstellen von Arbeits- und Betriebsanweisungen, die Sicherstellung der regelmäßigen Schulungen und Unterweisungen der elektrotechnischen Mitarbeiter, das Sicherstellen des ordnungsgemäßen Zustands aller elektrischen Anlagen und Betriebsmittel im Betrieb (Begehungen, Prüfungen), die Unterweisung der Mitarbeiter von Fremdfirmen und ggfs. deren Einweisung vor Ort, die Verbindung zum betrieblichen Brandschutz in Absprache mit dem Brandschutzbeauftragten, die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstung für das Arbeiten unter Spannung sowie die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Darüber hinaus sei er für die elektrotechnische Prüfung der Simulatoren in J., SIS-T S. und H. (USA) verantwortlich und führe diese aus. Zudem habe er die Prüfdokumentation, die er für die Beklagte verwende, komplett und rechtssicher nach den Normen der DIN VDE erstellt und auf ihre Simulatoren angepasst.



Im Bereich "Können" sei er mindestens wie bisher in Stufe 10 der Anlage 1a ERA einzustufen.



Die Übernahme der Verantwortung für die elektrotechnische Sicherheit der Mitarbeiter, Kunden und Dritten erfordere ins Detail gehende Kenntnisse aller elektrischen Anlagen, der Zusammenhänge und Arbeitsabläufe im gesamten Betriebsbereich und damit einer Berufserfahrung von mehr als drei Jahren. Sein Fachwissen habe er erst im Meisterkurs bei der Handwerkskammer Koblenz und durch bis zu zwei selbst finanzierte Seminare oder Schulungen pro Jahr erworben worden. Zudem habe er sein Wissen und Können als Handwerksmeister erst nach der Ernennung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft nach und nach umsetzen können. Außerdem handele es sich um einen dynamischen Vorgang, da sich der Stand der Technik technisch und rechtlich immer weiter entwickle. Vor allem der ständige Weiterbildungsbedarf begründe, dass eine Berufserfahrung von mehr als 3 Jahren erforderlich sei. Aus diesem Grund sei der Bereich "Berufserfahrung" mit 12 Punkten zu bewerten.



Ihm seien durch die Bestellung im Rahmen des zugewiesenen Aufgaben- und Kompetenzbereiches Unternehmerpflichten zum Schutz von Mitarbeitern, Kunden und Dritten als weiterer wesentlicher Aufgabenbereich übertragen worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er gemäß § 13 ArbSchG weisungsfrei. Er trage eine hohe Verantwortung für die elektrotechnische Sicherheit der Anlage und damit für die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter. Er sei durch die Aufgabenübertragung größeren rechtlichen Risiken ausgesetzt und übernehme die Garantenstellung des Unternehmens gegenüber Mitarbeitern und Kunden. Er müsse in hohem Maße in der Lage sein, die ihm übertragene Aufgabe selbstständig umzusetzen. Er habe einen großen Spielraum, eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und -erledigung zu entwickeln und umzusetzen. Er erfülle seine Arbeitsaufgaben weitgehend ohne Vorgaben selbstständig. Diese Verantwortung präge seine gesamte Tätigkeit und sei hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" mit Stufe 5 der Anlage 1a ERA zu bewerten, da die Tätigkeit als Verantwortliche Elektrofachkraft einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch nehme und da die Frage der technischen Sicherheit und der Arbeitssicherheit ständiger "Begleitgedanke" bei allen seinen Tätigkeiten sei. Er müsse sich gänzlich dieser Tätigkeit widmen. Dies ergebe sich vor allem auch daraus, dass ein großer sicherheitstechnischer und organisatorischer Rückstand bestehe, da die Beklagte es über viele Jahre versäumt habe, eine Verantwortliche Elektrofachkraft zu ernennen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Er führe Kontroll- und Aufsichtspflichten aus. Dabei obliege ihm auch die Sicherstellung des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz. In diesem Zusammenhang könne er zum einen Empfehlungen abgeben, zum anderen könne er jedoch auch als Vertreter der Geschäftsführung direkte Weisungen aussprechen, um bei Gefahr die Gesundheit der Mitarbeiter und von Dritten im Betrieb sowie Sachwerte zu schützen. Hierbei stehe ihm der komplette Entscheidungsspielraum zu, insbesondere für die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Außerdem sei er in die Arbeiten am Flugsimulator, insbesondere in den Umbau, die Einrüstung und die Instandsetzung fest eingebunden. Dabei müsse er als Verantwortliche Elektrofachkraft vor jedem Umbau, Abbau, jeder größeren Instandsetzung, Veränderung oder Ähnlichem die Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich auf den Zeitraum der Umbauphase und die Zeit nach der Umbauphase/Wiederinbetriebnahme anpassen. Hierbei sei es auch seine Aufgabe, die geeigneten Mess- und Prüfgeräte sowie das erforderliche Werkzeug eigenverantwortlich und selbstständig auszuwählen. Daneben sei es seine Aufgabe, Gefährdungsbeurteilungen für den elektrotechnischen Fachbereich eigenverantwortlich zu erstellen, zu aktualisieren und anzupassen und DIN VDE Prüfungen und Unterweisungen zu erstellen. Dabei entscheide er auch allein über die Form und Ausführung der Maßnahmen, die nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich seien. Auch existierten keine gesetzlichen Regelungen, die eine bestimmte Form für die Gefährdungsbeurteilung (Tabellenform, detailreicher Bericht, Ankreuzverfahren) vorschrieben. Bei den DIN VDE Prüfungen müsse er sich nicht zwangsläufig an die empfohlenen Grenzwerte halten. Er sei vielmehr auch hier weisungsfrei. Zuletzt sei er auch der direkte Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung und der DIN VDE Prüfung sowohl für die Beklagte als auch für den Betreiber des Flugsimulators.



Zudem obliege ihm das eigenständige Erstellen, Organisieren und Durchführen von Pflichtunterweisungen und Schulungen gemäß dem ArbSchG, der BetrSichV und der DGUV am Arbeitsplatz für Mitarbeiter der Beklagten, der Bundeswehr und Fluglehrer, deren genaue Durchführung ihm frei überlassen sei.



Auch hinsichtlich der Erstellung von rechtssicheren Prüfdokumentationen, Organisations- und Prüfverfahren nach der DIN VDE und dem eigenverantwortlichen Erstellen von Arbeits-, Sicherheits- und Betriebsanweisungen sowie von Hinweis- und Warnbeschilderungen könnten die Wartungshandbücher und Zeichnungssätze nur Unterstützung herangezogen werden, da sie häufig nicht auf den aktuellsten Stand seien. Ihm stehe der volle Handlungsspielraum zu.



Außerdem sei er auch für die Auswahl und den Einsatz der technischen Mitarbeiter sowie für die Einforderung der Berufsqualifikation von Fremddienstleistern im Arbeitsbereich nach der BetrSichV verantwortlich und übe die Aufsicht aus. So habe er die zum Betrieb einer elektrischen Anlage erforderlichen Anlagenverantwortlichen in eigener Verantwortung schriftlich ernannt und trage auch die Einsatzverantwortung für diese Mitarbeiter. Er unterliege unmittelbar den Kontroll- und Aufsichtspflichten der Geschäftsführung.



Außerdem fordere er Dokumentationen, Pläne, Zeichnungen und Protokolle von Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und Dritten an, wobei ihm ein Entscheidungsspielraum zustehe.



Die von ihm zusammen mit Herrn Z. erarbeitete Auflistung bilde nicht seine konkreten Aufgaben ab. Es habe sich bei dieser Auflistung nur um die Mindestanforderungen handeln sollen, die eine Verantwortliche Elektrofachkraft erfüllen müsse. Aufgrund dieser Auflistung habe Herr Z. eine Grundlagen-Stellenbeschreibung anfertigen sollen, die der Personalabteilung der Beklagten habe vorgelegt werden sollen. Im Betrieb der Beklagten seien die Aufgaben einer Verantwortlichen Elektrofachkraft nämlich viel komplexer als in dieser Grundlagen-Stellenbeschreibung angegeben. Hierbei sei vor allem auch zu beachten, dass die Anlagen und Betriebsmittel der Beklagten mit 40 Mio. € zu bewerten seien. Eine Kompetenzüberschreitung seinerseits habe es nicht gegeben.



Insgesamt sei bei dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" seine Arbeitsaufgabe mit einem Punktwert von 40 zu bewerten.



Seine Arbeitsaufgabe erfordere auch ein hohes Maß an Kooperation mit Mitarbeitern und Dritten. Die Bewertung führe im Anforderungsmerkmal "Kooperation" zu einer Einstufung in Stufe 5 der Anlage 1a ERA NRW mit einem Punktwert von 20. Nach der Probephase durch die Hardware-Entwicklung sei noch vor der offiziellen Abnahme durch den Kunden zu prüfen und freizugeben. Hierzu seien Abstimmungen mit dem Kunden erforderlich. Aus der Anlage K2 zum Schriftsatz vom 20. August 2018 (Bl. 80 d. A.) sei zu ersehen, dass er sich bei der ihm zugewiesenen Aufgabe auch mit dem Wartungsteam in J. habe abstimmen und diesem die Anforderungen habe kommunizieren sollen. Auch bei den Schulungen seien Abstimmungen mit den Personen, die an der Schulung teilnehmen müssten, erforderlich. Zuletzt müssten auch bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen Abstimmungen vorgenommen werden.



Als Verantwortlicher Elektrofachkraft obliege es ihm, die übrigen Mitarbeiter in elektrotechnische Fragen anzuleiten und anzuweisen und insoweit die Verantwortlichkeit des Unternehmers wahrzunehmen. Dies diene dem Ziel des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Unfallvermeidung. Er sei daher hinsichtlich der "Mitarbeiterführung" mindestens in Stufe 3 der Anlage 1a ERA NRW (10 Bewertungspunkte) einzustufen. Da ihm die Befugnis zustehe, Mitarbeiter zu Anlagenverantwortlichen zu benennen, stehe ihm diesbezüglich auch die Einsatzbefugnis für diese Mitarbeiter zu, er habe damit eine disziplinarische Weisungsbefugnis. Zudem sei er auch zur Kontrolle der Arbeitsabläufe und zur Erfolgskontrolle der Mitarbeiter durch Stichproben berechtigt. Zuletzt obliege es ihm auch die Mitarbeiter zur Einhaltung der Arbeitssicherheit bei der Gefahrenabwehr zu motivieren.



Aus der Einstufung der Einzelaspekte ergebe sich folgende Punktbewertung:

1a Fachkenntnisse 81 Punkte 1b Berufserfahrung 12 Punkte 2 Handlungs- und Entscheidungsspielraum 40 Punkte 3 Kooperation 20 Punkte 4 Mitarbeiterführung 10 Punkte.



Aufgrund der von ihm errechneten Punktzahl von 163 Punkten sei er in die Entgeltgruppe 14 einzugruppieren, jedenfalls aber in die Entgeltgruppe 12.



Der Anspruch auf pauschalen Schadensersatz für 34 Monate ergebe sich aus § 288 Abs. 5 BGB.



Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass er ab dem 21. September 2015 in die Entgeltgruppe 14 Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westphalen e.V. und der IG Metall Nordrhein-Westphalen einzugruppieren ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.665,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 357,23 € seit dem 1. Oktober 2015, aus weiteren 1.190,75 € seit dem 1. November 2015, aus weiteren 1.190,75 € seit dem 1. Dezember 2015, aus weiteren 1.190,75 € seit dem 1. Januar 2016, aus weiteren 1.190,75 € seit dem 1. Februar 2016, aus weiteren 1.190,75 € seit dem 1. März 2016, aus weiteren 1.190,75 € seit dem 1. April 2016, aus weiteren 1.190,75 € seit dem 1. Mai 2016, aus weiteren 1.190,75 € seit dem 1. Juni 2016, aus weiteren 1.233,75 € seit dem 1. Juli 2016, aus weiteren 1.233,75 € seit dem 1. August 2016, aus weiteren 1.233,75 € seit dem 1. August 2016, aus weiteren 1.233,75 € seit dem 1. August 2016, aus weiteren 1.233,75 € seit dem 1. September 2016, aus weiteren 1.233,75 € seit dem 1. Oktober 2016, aus weiteren 1.548,25 € seit dem 1. November 2016, aus weiteren 1.548,25 € seitdem 1. Dezember 2016, aus weiteren 1.548,25 € seit dem 1. Januar 2017, aus weiteren 1.548,25 € seit dem 1. Februar 2017, aus weiteren 1.548,25 € seit dem 1. März 2017, aus weiteren 1.548,25 € seit dem 1. April 2017, aus weiteren 1.579,60 € seit dem 1. Mai 2017, aus weiteren 1.579,60 € seit dem 1. Juni 2017, aus weiteren 1.579,60 € seit dem 1. Juli 2017, aus weiteren 1.579,60 € seit dem 1. August 2017, aus weiteren 1.579,60 € seit dem 1. September 2017, aus weiteren 1.579,60 € seit dem 1. Oktober 2017, aus weiteren 1.579,60 € seit dem 1. November 2017, aus weiteren 1.579,60 € seit dem 1. Dezember 2017, aus weiteren 1.579,60 € seit dem 1. Januar 2018, aus weiteren 1.579,60 € seit dem 1. Februar 2018, aus weiteren 1.579,60 € seit dem 1. März 2018, aus weiteren 1.579,60 € seit dem 1. April 2018 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.979,60 9€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.993,20 € seit dem 1. Mai 2018, aus 1.993,20 € seit dem 1. Juni 2017 und aus 1.993,20 € seit dem 1. Juli 2018 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn pauschalen Schadensersatz in Höhe von 1.360,00 € netto zu zahlen; 5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1 festzustellen, dass er ab dem 21. September 2015 in die Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. und der IG Metall Nordrhein-Westfalen einzugruppieren ist; 6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.058,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 35,31 € seit dem 1. Oktober 2015, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. November 2015, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. Dezember 2015, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. Januar 2016, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. Februar 2016, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. März 2016, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. April 2016, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. Mai 2016, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. Juni 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. Juli 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. August 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. August 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. August 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. September 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1.Oktober 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. November 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. Dezember 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. Januar 2017, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. Februar 2017, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. März 2017, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. April 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Mai 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Juni 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Juli 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. August 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. September 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Oktober 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. November 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Dezember 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Januar 2018, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Februar 2018, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. März 2018, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. April 2018, aus weiteren 128,70 € seit dem 1. Mai 2018, aus weiteren 128,70 € seit dem 1. Juni 2018 und aus weiteren 128,70 € seit dem 1. Juli 2018 zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie war der Ansicht,



die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 12 ERA NRW sei sachgerecht und rechtmäßig.



Durch die Bestellung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft für den Teilbereich der Tornadosimulatoren seien lediglich zu dem bisherigen Aufgabenkatalog des Klägers einige Aufgaben hinzugetreten, ohne dass sich durch diese zusätzlichen Aufgaben die Prägung des Arbeitsplatzes verändert habe. Die Beauftragung zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Verantwortlichen Elektrofachkraft könne nur dann Auswirkungen auf die Eingruppierung haben, wenn sich dadurch eingruppierungsrelevante Veränderungen in einem der vier Bewertungskomplexe des ERA-Systems ergäben. Der Kläger sei weiterhin in der Funktion des Betreuungsspezialisten II tätig. Diese Stelle sei von den Betriebsparteien gemeinsam nach den ERA NRW-Kriterien bewertet und der Entgeltgruppe 11 ERA NRW zugeordnet worden. Die konkrete Auflistung habe der Kläger gemeinsam mit seinem Vorgesetzten Herrn Z. erarbeitet. Nach der Ernennung hätten sich lediglich die durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsanteile auf der Basis einer 35 Stundenwoche wie folgt verschoben.

Überwachung und Wartung der Hydraulikanlage 2 h - 5,71 % Überwachung und Wartung der Cockpit Klimaanlage 3 h - 8,57 % Überwachung und Wartung des AIR Kompressors 2 h - 5,71 % Überwachung und Wartung des Cockpits 3 h - 8,57 % Sicherstellung der Einhaltung elektrischer Sicherheit 12 h - 34,29 % (statt bislang 28,5 %) Verwaltung der Simulatordokumentation 8 h - 22,86 % (statt bislang 8,57 %) Zusätzliche Arbeiten gemäß Weisung (Arbeiten, die dem Kläger wie allen anderen Crew-Mitgliedern auch zugewiesen werden, zum Beispiel Umbaumaßnahmen, Unterstützung von Kollegen in deren Fachbereich) 5 h - 11,43 % (statt bislang 34,29 %)



Die Kernaufgabe Sicherstellung der Einhaltung der elektrischen Sicherheit habe sich um 5,72 % auf 34,29 % seiner Gesamtaufgaben erhöht und mache auch nach der Benennung lediglich ein gutes Drittel der Gesamtaufgaben aus. Seine Tätigkeit Verwaltung der Simulatordokumentation habe sich von 8,57% auf 22,86 % erhöht. Durch die Benennung habe sich somit die Prägung des Arbeitsplatzes nicht verändert.



Bei der Bewertung der vom Kläger besetzten Stelle unter Einbeziehung seiner Ernennung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft ergäben sich folgende Punkte:

Fachkenntnisse 81 Punkte Berufserfahrung 6 Punkte Handlung und Entscheidungsspielraum 18 Punkte Kooperation 4 Punkte Mitarbeiterführung 5 Punkte



Durch seine Berufs- und Fachausbildung habe der Kläger bereits alle theoretischen Grundkenntnisse erlangt, um an den Aggregaten eines Flugsimulators arbeiten zu können. Bei der Übernahme der Tätigkeit habe sich der Arbeitnehmer mit den konkreten Maschinen und Komponenten vertraut zu machen, die er zu betreuen habe. Da ausdrücklich die Erfahrungskomponenten ausgeschlossen seien, die die Effizienz der Arbeit und damit die Arbeitsleistung erhöhten, sei dieser Prozess bei einem zu betrachtenden durchschnittlichen Arbeitnehmer mit dem Fachwissen des Klägers nach 18 bis 24 Monaten abgeschlossen. Die Benennung führe nicht zu einer veränderten Bewertung, der Kläger sei ja gerade benannt worden, weil er aufgrund seiner vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen für diese Aufgabe geeignet sei. Eine Meisterqualifikation sei nicht erforderlich. Beim Anforderungsmerkmal "Berufserfahrung" stünden dem Kläger daher nur 6 Punkte zu.



Das Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sei insgesamt mit der Bewertungsstufe 3 und damit mit 18 Punkten anzusetzen. Der Kläger habe klare technische Vorgaben und Rahmen, in denen er sich bewegen müsse. Er könne zwar innerhalb dieses Rahmens unter verschiedenen Möglichkeiten, Vorgehensweisen und Abläufen auswählen, aber eben nur im Rahmen der meist rechtlichen Vorgaben.



Bei der Überwachung und Wartung der Hydraulikanlage (5,71 %), der Überwachung und Wartung der Cockpit Klimaanlage (8,57 %) und der Überwachung und Wartung des AIR-Kompressors (5,71 %) habe der Kläger eine Überwachung durch regelmäßige Kontrollgänge zu machen. Aus den technischen Handbüchern und Vorgaben ergebe sich bis ins Einzelne, welche konkreten Prüfungsschritte zu erfolgen hätten. Der Kläger habe aber einen geringen Spielraum bei der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe und der zum Einsatz kommenden Werkzeuge und Messgeräte. Die Abläufe zur Beseitigung von bei Kontrollgängen festgestellten Fehlern seien im Einzelnen detailliert vorgegeben und ließen dem Betreuungsspezialisten keine Freiräume. Bei 19,99 % der vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten sei nach der ERA-Klassifizierung die Erfüllung der Arbeitsaufgabe weitgehend vorgegeben, hier würden 10 Punkte zuzusprechen sein.



Bei der Überwachung und Wartung des Cockpits (8,57 %) verrichte der Kläger ebenso wie die anderen Crewmitglieder Wartungsarbeiten im Simulator-Cockpit. Die einzelnen Arbeitsschritte ergäben sich aus den entsprechenden Manuals und seien somit vorgegeben. Die Crew-Mitglieder hätten aber einen Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe. Ebenso bestehe durchaus ein Spielraum bei der Auswahl der Arbeitsmittel. Der Kläger verfüge insoweit über einen größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraum, so dass diese Einzeltätigkeit mit 18 Punkten zu belegen wäre.



Zu dem Aufgabenbereich Sicherstellung der Einhaltung der elektrischen Sicherheit (34,29 %) gehörten unter anderem die Überwachung und Prüfung der elektrischen Anlagen sowie die Durchführung von DIN VDE Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung bzw. dem Arbeitsschutzgesetz, der Mitarbeit bei der Erstellung und Pflege der Gefährdungsbeurteilungen, der Sicherstellung der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung der Messdokumentation. Neben Kontrollgängen an den entsprechenden Anlagen werde der Kläger bei allen Arbeiten, die im Bereich Elektrik anfielen, konsultiert und einbezogen. Im Rahmen dieser Konsultationen gebe er seine Empfehlungen auf der Grundlage der entsprechenden allgemein gültigen Sicherheitsbestimmungen für elektrische Anlagen ab, die er aufgrund seiner Fachkenntnisse anwende. Diese Vorschläge gebe er dann dem Anlagenverantwortlichen weiter, der dann letzten Endes entscheide. Der Kläger handele im Rahmen seiner Bestellung in der Tat weisungsfrei, seine Empfehlungen seien auch zu dokumentieren, aber die Entscheidungsgewalt liege beim Anlagenverantwortlichen, auch wenn der in aller Regel dem fachkundigen und begründeten Rat des Klägers folgen dürfte. Im Rahmen der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sei der Kläger mit seiner Fachkunde begleitend tätig. Seine Empfehlungen leiteten sich auch hier aus den rechtlichen Sicherheitsvorschriften für elektrische Geräte unmittelbar ab. Einen Entscheidungsspielraum habe er insoweit allenfalls dahingehend, dass er Einfluss auf die einzelnen Bearbeitungsschritte und eventuelle weitere Prüfungen habe. Auch bei der Sicherstellung der Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen sei das Ziel im Einzelnen vorbestimmt mit der Folge, dass der Kläger nur geringe Handlungsspielräume besitze, wie er konkret das Ziel (Minimierung von Gefährdungen) erreiche. Mit DIN VDE Prüfungen werde der Kläger im Einzelfall betraut. Diese erfolgten nach den strengen Vorgaben der DIN VDE-Regeln und hätten vorbestimmte Ziele. Die einzelnen Prüfungs- und Abarbeitungsvorgänge ließen dem Kläger allerdings geringe Spielräume. Der Kläger habe in der Tat Vorschläge bei der Auswahl der Anlagenverantwortlichen seinem Vorgesetzten Z. unterbreitet. Die Anlagenverantwortlichen seien dann nach Prüfung durch den Vorgesetzten benannt worden.



In der Vergangenheit habe es Kompetenzüberschreitungen des Klägers gegeben, indem er Kunden unabgestimmt mit seinen Vorgesetzten andere Lösungswege vorgeschlagen habe, die Preisvorteile für den Kunden beinhaltet, aber nicht im Einklang mit den bereits diesbezüglich gültigen Verträgen gestanden hätten. Im Übrigen sei bei ihr im Einzelnen festgelegt, wer in welchen Punkten Kontaktperson für den Kunden sei (IPT = Integrated project team). Der Kläger gehöre keinem dieser Teams an und habe daher keinerlei Lösungen anbieten dürfen. Die Auswahl oder Prüfung von Fähigkeiten oder Qualifikationen von Fremdfirmen erfolge nicht durch den Kläger, sondern allein durch die Abteilung Customer & Training Services in S.. Die Beaufsichtigung der Fremdfirmen vor Ort erfolge durch ein Crew-Mitglied, nicht zwingend durch den Kläger und zwar in erster Linie weil die Arbeiten oftmals an geheimhaltungsbedürftigen Anlagen durchzuführen seien.



Der Beschäftigungsanteil zur Sicherstellung der Einhaltung der elektrischen Sicherheit sei der Bewertungsstufe 3 beim Handlungs- und Entscheidungsspielraum zuzurechnen. Für diesen Beschäftigungsanteil von 34,29 % ergäben sich 18 Punkte.



Während der Kläger bei dem Aufgabenbereich Verwaltung der Simulatordokumentation (22,86 %) bislang lediglich von anderen gelieferte Dokumentationen abzuheften und zu lagern gehabt habe, sei es nunmehr auch seine Aufgabe, Dokumentationen selbst zu erstellen. Hierzu gehöre auch die Erfassung durchgeführter Prüfungen nach DIN VDE oder auch der vorgenommenen Gefährdungsbeurteilungen. Die Ziele dieser Tätigkeit, vollständige ordnungsgemäße Erfassung von Vorkommnissen, Reaktionen, Reparaturen, durchgeführter Messungen und vorgenommener Gefährdungsbeurteilungen, seien eindeutig vorbestimmt und ließen keinen Spielraum. Einen geringen Spielraum habe der Kläger bei der zeitlichen Abfolge seiner vorzunehmenden Dokumentationen. Es sei die Bewertungsstufe 3 anzusetzen.



Für die zusätzlichen Arbeiten (11,43 %), zum Beispiel Umbaumaßnahmen oder zur Unterstützung von Kollegen aus anderen Fachbereichen, sei ebenfalls die Bewertungsstufe 3 anzusetzen, die 18 Punkte ergebe. Der Kläger handele insoweit nach eindeutigen Weisungen an der Erfüllung eindeutig bestimmter Ziele, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger auch bei diesen zusätzlichen Arbeiten gewisse geringe Spielräume bei der Bearbeitungsreihenfolge oder bei der Auswahl von Arbeitsmitteln habe.



Prägend sei beim Handlungs- und Entscheidungsspielraum demnach die Bewertungsstufe 3, so dass insoweit 18 Punkte anzusetzen seien.



Bei den beschriebenen Aufgaben habe der Kläger regelmäßig mit verschiedenen Stellen zu kommunizieren und mit diesen zusammenzuarbeiten. Allerdings würden Terminabsprachen mit anderen Außendienststandorten über das Customer + Training Services (CTS) in S. abgewickelt. Die Kommunikation mit Kunden sei auch über CTS erfolgt. Sei der Kunde vor Ort, sei der Gruppenleiter die Kontaktperson des Kunden. Allerdings werde der Kläger bei Fachthemen konsultiert. Abstimmungen habe der Kläger nicht vorzunehmen. Es verbleibe die regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit zur Bewertung dieser Komponente. Dies ergebe hinsichtlich des Anforderungsmerkmals Kooperation die Bewertungsstufe 2 und somit 4 Punkte.



Disziplinarische Weisungsbefugnis habe der Kläger nicht. Er habe fachlich Kollegen vor Ort und Mitarbeiter von Fremdfirmen in elektrotechnische Abläufe einzuweisen und auch zu unterweisen. Wegen des fehlenden Rechts, selbstständig Personal einzusetzen, verbleibe es im Bereich Mitarbeiterführung bei der Bewertungsstufe 2 mit 5 Punkten.



Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 12. September 2018 festgestellt, dass der Kläger ab dem 21. September 2015 in die Entgeltgruppe 12 ERA NRW einzugruppieren ist. Es hat die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger 4.058,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 35,31 € seit dem 1. Oktober 2015, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. November 2015, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. Dezember 2015, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. Januar 2016, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. Februar 2016, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. März 2016, aus weiteren 117,70€ seit dem 1. April 2016, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. Mai 2016, aus weiteren 117,70 € seit dem 1. Juni 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. Juli 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. August 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. August 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. August 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. September 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. Oktober 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. November 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. Dezember 2016, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. Januar 2017, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. Februar 2017, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. März .2017, aus weiteren 121,00 € seit dem 1. April 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Mai 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Juni 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Juni 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. August 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. September 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Oktober 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. November 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Dezember 2017, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Januar 2018, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. Februar 2018, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. März 2018, aus weiteren 123,75 € seit dem 1. April 2018, aus weiteren 128,70 € seit dem 1. Mai 2018, aus weiteren 128,70 € seit dem 1. Juni 2018 und aus weiteren 128,70 € seit dem 1. Juli 2018 zu zahlen. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.360,00 € netto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage bezüglich der verlangten Entgeltgruppe 14 ERA NRW und die entsprechende Zahlungsanträge zu 2 und zu 3 seien nicht begründet. Dagegen sei die Klage bezüglich der hilfsweise verlangten Entgeltgruppe 12 ERA NRW und des Zahlungsantrags zu 6 begründet. Darüber hinaus stehe dem Kläger der geltend gemachte pauschalierte Schadensersatzanspruch zu (Antrag zu 4). Die dem Kläger übertragene und von ihm auszuführende Arbeitsaufgabe erreiche keine Gesamtpunktspanne von 143 bis 170 Punkten. Grundlage der Eingruppierung sei vorliegend der Aufgabenbereich eines Betreuungsspezialisten II. Die von der Beklagten überreichte Stellenbeschreibung des Klägers mit der Bezeichnung "Betreuungsspezialist II" umfasse einen Aufgabenbereich mit mehreren Teilaufgaben bzw. Tätigkeiten, der gemäß § 2 Abs. 3 Unterabs. 2 ERA NRW einer ganzheitlichen Bewertung unterliege. Dieser Aufgabenbereich habe sich nicht grundlegend durch seine Bestellung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft mit Wirkung zum 21. September 2015 geändert. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung und die sich daraus ergebenden Einzeltätigkeiten behaupte, dass die Auflistung dieser Einzeltätigkeiten nicht die konkreten Aufgaben abbilden, sondern lediglich bloße Mindestanforderungen darstellen würde, da die Aufgaben einer Verantwortlichen Elektrofachkraft viel komplexer seien, sei der Vortrag des Klägers zu pauschal gehalten und lasse im Übrigen auch offen, mit welchen Arbeitszeitanteilen er dann welche Arbeiten erbringe. Allein die Bestellung des Klägers zur Verantwortlichen Elektrofachkraft bedeute nicht, dass sich dadurch das Gepräge seiner Aufgaben maßgeblich geändert hätte. Bei allen Arbeitsaufgaben des Klägers müssten die Sicherheitsbestimmungen beachtet und eingehalten werden. Dies sei allen Überwachungs- und Wartungsaufgaben des Klägers an dem Flug- und Taktiksimulator immanent. Auch bezüglich des Tätigkeitsbereichs Sicherstellung der Einhaltung elektrischer Sicherheit lasse sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, welche tarifrechtlich relevanten Änderungen durch seine Bestellung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft eingetreten sein sollten. Änderungen in dem vom Kläger behaupteten Verantwortungsbereich, wodurch in vereinzelten Bereichen auch Weisungs- und Entscheidungsrechte des Klägers hinzugetreten sein sollten, änderten an dem Gepräge seines Aufgabenbereiches nichts. Etwas anderes folge auch nicht aus der Übertragung von Unternehmerpflichten im Zuge der Bestellung. Sowohl das Merkmal Berufserfahrung als auch der Merkmal Handlungs- und Entscheidungsspielraum seien zutreffend bewertet. Damit habe der Kläger allenfalls 135 Punkte erreichen können. Konkreter Sachvortrag des Klägers in Bezug auf die sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Überwachungs- und Wartungsaufgaben fehle. Auch die Kernaufgabe des Klägers, die Sicherstellung der Einhaltung elektrischer Sicherheit, erfülle nur die Bewertungsstufe 3. Der Kläger handele im Rahmen seiner Bestellung zwar weisungsfrei, seine Empfehlungen ergäben sich aber aus den entsprechenden allgemein gültigen Sicherheitsbestimmungen für elektrische Anlagen, die der Kläger aufgrund seiner Fachkenntnisse anwenden müsse. An dem Ergebnis und an der Wahrnehmung seiner Aufgaben im tarifrechtlichen Sinne ändere sich auch nichts durch den bloßen Hinweis des Klägers auf seine Verantwortung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Damit komme seiner (tarifvertraglich unveränderten) Tätigkeit nur ein anderes, höheres Maß an Verantwortung zu. Wie hoch der Arbeitszeitanteil der damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben und Arbeiten sei, die sich klar von seinen tariflichen Aufgaben unterschieden, wie bspw. die behauptete Bestellung von Mitarbeitern als sog. Anlagenverantwortliche, trage der Kläger nicht vor. Die Zahlungsanträge zu 2 und zu 3, mit denen der Kläger die Differenzvergütung zwischen Entgeltgruppe 12 und 14 für die vergangenen 34 Monate verlange, seien unbegründet Der Kläger könne aber die hilfsweise begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 ERA NRW verlangen. Der Kläger habe auch Anspruch auf Zahlung der Differenzbeträge, die sich seit September 2015 aus der Differenz der Entgeltgruppe 12 und der Entgeltgruppe 11 ergäben. Die Beklagte sei weiter verpflichtet, für jeden Monat der nicht tarifgerecht erfolgten Zahlung der Vergütung eine Beitreibungspauschale in Höhe von 40,00 € netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen.



Das genannte Urteil ist dem Kläger am 21. September 2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 17. Oktober 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 9. November 2018 bis einschließlich 21. Dezember 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 18. Dezember 2018 eingegangenem Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 begründet.



Die Beklagte hat mit einem am 13. November 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.



Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des Berufungsbegründungsschriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 1. April 2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 139 ff., 172 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,



das erstinstanzliche Gericht verkenne die rechtliche Ausgestaltung, die Stellung, das Aufgabengebiet, den Verantwortungsbereich einer Verantwortlichen Elektrofachkraft sowie die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Folglich nehme das Arbeitsgericht auch eine fehlerhafte Eingruppierung durch fehlerhafte Punktevergabe nach ERA NRW vor. Im Vergleich mit einfachen Elektrofachkräften gebe eine Verantwortliche Elektrofachkraft die fachliche Richtung im Unternehmen vor und halte dort organisatorisch die Fäden in der Hand; dies unter Einsatz der Fachkenntnis, der praktischen Erfahrung und der vertieften Kenntnis der relevanten Normen und Vorschriften. Die einer Verantwortlichen Elektrofachkraft nach Abschnitt 5.3 der DIN VDE 1000-10 übertragenen Unternehmerpflichten würden von dieser in eigener Verantwortung (und damit in eigener Haftung) wahrgenommen. Mit der Übertragung der Aufgaben und Verpflichtungen gingen auch entsprechende Unternehmerbefugnisse einher. Innerhalb der übertragenen Befugnisse trage die Verantwortliche Elektrofachkraft dann anstelle des Unternehmers im zugewiesenen Rahmen die Handlungsverantwortung. Sie sei auf der Ebene des Unternehmers anzusiedeln, sie leite fachlich einen elektronischen Betrieb oder Betriebsteil. Für die Verantwortliche Elektrofachkraft ändere sich mit der Übertragung nicht nur der Umfang und die Aufgaben der konkreten Tätigkeit, es ändere sich vor allen Dingen auch die persönliche Haftung.



Zwar hätten sich manche seiner Aufgaben durch die Bestellung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft nicht geändert, dennoch stelle sie ihn auf ein ganz anderes Level. Gerade die Tätigkeit im Bereich der rechtssicheren Organisation des Elektrobereichs, die Beachtung und Umsetzung elektrotechnischer Regelwerke sowie die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen habe einen größeren Umfang und eine neue Qualität erreicht, insbesondere deshalb, weil er diese Aufgaben nun als fachlich nicht weisungsgebundene, die Unternehmerpflichten ausführende und dafür auch haftende Person wahrnehme. Gefährdungsbeurteilungen hätten vor seiner Bestellung nicht in seinen verantwortlichen Aufgabenbereich gehört. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Beklagte die Verantwortliche Elektrofachkraft mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verwechsle, die rein beratend tätig sei.



Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung sei notwendig, um die konkreten Aufgaben sicher durchführen zu können. Gewertet werden müssten insoweit auch die Aus- und Fortbildungen. Die von ihm wahrgenommenen Aufgaben und diesbezüglichen Kenntnisse hielten dem Vergleich mit den in der Arbeitshilfe zur Einstufung nach den ERA-Anforderungsmerkmalen genannten Kenntnissen "über die elektrischen/elektronischen Steuerungsanlagen und deren sichere Beherrschung" bei einem sogenannten "Betriebselektriker 2" oder den "notwendigen Kenntnissen über Produkte und möglicher Fehlerursachen sowie für Steuerung der Serviceeinsätze" bei einem sogenannten "technischen Reklamationsbearbeiter" stand. Vergleichbare bzw. darüber hinausgehende Kenntnisse seien für seinen Bereich in mindestens gleichem Umfang auch bei ihm vorhanden.



Hinsichtlich seines Handlungs- und Entscheidungsspielraums habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die ihm mit der Bestellung übertragenen Entscheidungsspielräume, Verantwortlichkeiten und Haftungsrisiken sehr wohl tarifliche Relevanz hätten. Dass er nicht nur als "weitgehend selbstständig", sondern als "völlig selbstständig" zu bezeichnen sei, zumindest dahingehend, dass im Rahmen der übertragenen Aufgaben eine fachliche Weisungsfreiheit bestehe, zeige sich am Extremfall, dass die Verantwortliche Elektrofachkraft die Sicherheit einer Anlage im Elektrobereich nicht mehr garantieren könne. Dann sei sie verpflichtet, die Entscheidung zur Stilllegung der Anlage selbstständig zu treffen.



Am Standort X. und an anderen Standorten der Beklagten seien bereits Facharbeiter bzw. Gesellen ohne jegliche Fort- oder Weiterbildung in die Entgeltgruppe12 ERA NRW eingruppiert und ihm damit gleichgestellt. Facharbeiter und Gesellen als bestellte Gruppenleiter seien regelmäßig in die Entgeltgruppe 14 ERA NRW eingestuft, teilweise ohne nennenswerte Fort- oder Weiterbildung.



Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. September 2018, Az. 12 Ca 814/18, abzuändern und nach seinen Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Sie beantragt weiter im Wege der Anschlussberufung,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. September 2018 abzuändern und die Klage dahingehend abzuweisen, als die Beklagte in Ziffer 3 des Tenors zu einer Zahlung von 1.360,00 € netto verurteilt wurde.



Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten gegen Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 22. Februar 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 155 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Durch die Ernennung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft seien dem Kläger keine grundlegend neuen Tätigkeiten übertragen worden, sondern sein Tätigkeitsspektrum, das Gegenstand der ERA-Eingruppierung sei, sei lediglich ergänzt worden. Die Bestellung habe sich gerade einmal zu 5,72 % auf die Verteilung der einzelnen Tätigkeiten ausgewirkt und somit der Gesamttätigkeit des Klägers als "Betreuungsspezialist II" keine neue tarifrechtlich bedeutsame Prägung gegeben.



Würde eine konkrete Ausbildung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft ganztägig außerhalb des Betriebs durchlaufen, wäre für eine solche Schulung ein Zeitaufwand von 420 Stunden erforderlich. Selbst wenn man noch einmal die gleiche Zeit zur Weiterbildung ansetzen würde, entspreche dies etwa einem halben Beschäftigungsjahr. Diese Ausbildungsgänge setzten aber nicht als Eingangsqualifikation einen staatlich geprüften Techniker voraus. Soweit der Kläger auf das Niveaubeispiel für den "Betriebselektriker 2" verweise, dürfe nicht übersehen werden, dass in diesem Beispiel lediglich Fachkenntnisse der Stufe 8 (abgeschlossene Berufsausbildung) für erforderlich gehalten würden.



Hinsichtlich des Handlungs- und Entscheidungsspielraums sei zu beachten, dass die Verantwortlichkeit des Klägers als Verantwortliche Elektrofachkraft nicht das Hierarchiegefüge und die daraus ableitbare Weisungs- und Entscheidungsbefugnis in einem Unternehmen und bei den Kunden eines Unternehmens überlagere. Im elektrotechnischen Bereich habe der Kläger fast ausschließlich nach den naturwissenschaftlichen und technischen Vorgaben, die sich entweder unmittelbar aus der Physik oder aus dem umfassenden Regelungswerk zum Betrieb solcher Anlagen ergäben, zu handeln. Die tatsächlichen Spielräume, um auf ein bestimmtes technisches Problem zu reagieren, seien sehr gering. Zwar könne der Kläger in manchen Fällen aus verschiedenen in Betracht kommenden Lösungen auswählen, letztere seien aber dann auch wieder bis ins Einzelne technisch vorgegeben. Im Übrigen machten die Tätigkeiten des Klägers als Verantwortliche Elektrofachkraft lediglich circa ein Drittel seiner Gesamttätigkeit als "Betreuungsspezialist II" aus.



Die Beklagte macht nach Maßgabe ihres Anschlussberufungsschriftsatzes vom 13. November 2018, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 137 f. d. A.), zur Begründung der Anschlussberufung geltend, nach der Entscheidung des BAG vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - schließe § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Norm auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus. Außerdem sei § 288 Abs. 5 BGB auf vor dem 28. Juli 2014 entstandene Dauerschuldverhältnisse nur insoweit anzuwenden, als die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht worden sei.



Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil insoweit, als die Beklagte in Ziffer 3 des Tenors zur Zahlung von 1.360,00 € verurteilt wurde, nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 17. Dezember 2018, dort S. 9 (Bl. 147 d. A.). Auf die Kostenentscheidung in zweiter Instanz sei § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht anwendbar. Deshalb sei in zweiter Instanz auch regelmäßig über Kostenersatz/Verzugsschaden nach § 288 Abs. 5 BGB zu entscheiden.



Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 17. April 2019 (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



A.



I.



Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519. 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.



II.



In der Sache hatte die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg.



1.



Die Leistungsklage (Anträge zu 2 bis 4) und die allgemein übliche so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage (Antrag zu 1; vgl. nur BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rz. 14; 18. November 2015 - 4 AZR 605/13 - Rz. 6) sind zulässig.



Hinsichtlich einer hilfsweise vom Kläger begehrten Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 ERA NRW bedurfte es keiner gesonderten Antragstellung, da der Antrag zu 1 auf Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ERA NRW den Antrag auf Feststellung der Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 ERA NRW im vorliegenden Fall als ein "Weniger" enthält (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/07 - Rz. 14; 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - Rz. 21). Die Eingruppierung nach dem ERA NRW erfolgt auf der Grundlage der Anforderungsmerkmale "Können" (Arbeitskenntnisse sowie Fachkenntnisse und Berufserfahrungen), "Handlungs- und Entscheidungsspielraum", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung". Dabei sind für jedes Anforderungsmerkmal Bewertungsstufen gebildet, denen Punktwerte zugeordnet werden. Den Gesamtpunktspannen sind wiederum die Entgeltgruppen zugeordnet. Während der Gesamtpunktspanne 143 bis 170 die Entgeltgruppe 14 zugeordnet ist, ist der Gesamtpunktspanne 129 bis 142 die Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Die Eingruppierung in die niedrigeren Entgeltgruppe ist daher vom Antrag auf Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe mitumfasst, bedarf keiner eigenständigen Begründung und keiner gesonderten Antragstellung. Die vorliegende Konstellation ist nicht anders zu behandeln als ein rein zahlenmäßig abstufbarer Antrag, etwa auf Zahlung einer bestimmten Summe, in dem der Antrag auf Zahlung einer geringeren Summe auch unter dem Gesichtspunkt von § 308 ZPO regelmäßig enthalten und auch ohne ausdrücklichen (Hilfs-) Antrag vom Gericht zu bescheiden ist (vgl. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rz. 22).



2.



Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist ab dem 21. September 2015 nicht in die Entgeltgruppe 14 ERA NRW einzugruppieren. Die Beklagte ist auch weder verpflichtet, die Vergütungsdifferenzen zwischen der erstinstanzlich zugesprochenen Vergütung nach Entgeltgruppe 12 ERA NRW und derjenigen nach Entgeltgruppe 14 ERA NRW zu zahlen, noch ihn in die Entgeltgruppe 13 ERA NRW einzugruppieren und sich hieraus ergebende Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen.



Der Kläger erreicht weder die Punktspanne von 143 bis 170 Punkten, die der Entgeltgruppe 14 entspricht, noch die Punktspanne von 129 bis 142, die der Entgeltgruppe 13 zugeordnet ist.



a)



(1) Das Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (ERA NRW) findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.



(2) Die maßgebenden Eingruppierungsbestimmungen des ERA NRW lauten wie folgt:



Die Anlage 1a zum ERA NRW enthält "Begriffsbestimmungen und Bewertungsstufen der Anforderungsmerkmale des tariflichen Punktbewertungsverfahrens nach § 3 ERA", die Anlage 1b den "Punktbewertungsbogen zur Bewertung von Arbeitsaufgaben".



Zur Auslegung der Eingruppierungsbegriffe des ERA NRW kann das Gemeinsame ERA-Glossar des Verbandes METALL NRW und der IG Metall Bezirksleitung NRW vom 20. Dezember 20105 (ERA-Glossar) herangezogen werden, dessen Regelungscharakter als "gemeinsame Erläuterungen der wichtigsten tariflichen Fachbegriffe des ERA" und "gemeinsame Beschreibung und Auslegung von Begriffen des ERA" mit dem Ziel der Vermittlung eines einheitlichen Verständnisses der tariflichen Bestimmungen die Tarifvertragsparteien im Vorwort dieses Glossars klargestellt haben (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 549/09 - Rz. 24).



Grundlage der Eingruppierung ist danach die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Dabei ist eine "Arbeitsaufgabe" "Teil der betrieblichen Gesamtarbeit, die im Ergebnis der betrieblichen Arbeitsteilung nach Menge und Art bestimmt ist, und zwar unabhängig davon, wie groß dieser Teil der betrieblichen Gesamtarbeit ist, d. h., ob sie eine Einzelaufgabe ist oder einen Aufgabenbereich umfasst." Dabei besteht eine Arbeitsaufgabe "idR. aus mehreren verschiedenen Tätigkeiten; sie kann im Einzelfall auch nur eine Tätigkeit umfassen". Sie "wird üblicherweise dem Beschäftigten zur Ausführung übertragen und mit ihm arbeitsrechtlich vereinbart" (vgl. ERA-Glossar unter I. Arbeitsaufgabe).



Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe wird nach § 2 Nr. 3 S. 3 ERA NRW ein Punktbewertungsverfahren herangezogen. Es erfolgt eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst, unabhängig davon, ob diese immer ausgeführt werden. Die Einstufung einer Arbeitsaufgabe erfolgt nach den Anforderungsmerkmalen "Können", "Handlungs- und Entscheidungsspielraum", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung".



Entscheidend für die Eingruppierung nach dem ERA NRW sind damit Erfordernisse des Arbeitsplatzes, nicht hingegen die Funktion des Mitarbeiters, solange sie sich nicht zu einer Veränderung der Arbeitsaufgabe führt. Ebenso wenig sind nach den Anforderungsmerkmalen die mit einer Position verbundene Verantwortung und Haftung sowie Unternehmerbefugnisse von Bedeutung, so lange sie sich nicht in den Anforderungsmerkmalen "Können", "Handlungs- und Entscheidungsspielraum", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung" niederschlagen. Anders als andere Tarifvertragsparteien haben die Tarifvertragsparteien des ERA NRW gerade nicht als Heraushebungsmerkmal vorgesehen, dass eine Tätigkeit "besonders verantwortungsvoll" ist (so zB. im TVöD). Der Punktbewertungsbogen der Anlage 1b zum ERA NRW berücksichtigt nicht gesondert das in anderen Tarifverträgen bewertete "Maß der damit verbundenen Verantwortung .



Im Eingruppierungsprozess hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung der Arbeitsaufgabe bzw. des Aufgabenbereichs vornehmen kann. Er hat die Tatsachen vorzutragen, die erforderlich sind, um dem Gericht eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst, unabhängig davon, wie oft und wie lange diese ausgeführt werden, zu ermöglichen. Da bei den Anforderungsmerkmalen "Handlungs- und Entscheidungsspielraum", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung" eine Gewichtung danach vorzunehmen ist, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen (vgl. § 2 Ziff. 3 Abs. 3 ERA NRW), hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen.



Arbeitsaufgabe des Klägers ist die ihm arbeitsvertraglich übertragene Aufgabe eines "Betreuungsspezialisten II" in Kombination mit den ihm mit der Bestellung als Verantwortliche Elektrofachkraft übertragenen Aufgaben.



Der Kläger hat hinsichtlich der im Hinblick auf die Anforderungsmerkmale "Handlungs- und Entscheidungsspielraum", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung" vorzunehmende Gewichtung behauptet, seine Verantwortlichkeit für alle elektrotechnischen Belange des ihm zugewiesenen Bereichs stelle den Kernteil seiner Tätigkeit im Rahmen der Arbeitszeit dar. Dieser - von der Beklagten bestrittene - Vortrag ermöglicht dem Gericht keine Gewichtung innerhalb seines gesamten Aufgabenbereichs, der sich nicht in den Aufgaben einer Verantwortlichen Elektrofachkraft erschöpft. Der Vortrag des Klägers ermöglicht dem Gericht weiter nicht die Beurteilung, ob und inwieweit welche seiner Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen.



Aber auch unter Zugrundelegung der vom Kläger in ihren Zeitanteilen bestrittenen, von der Beklagten vorgetragenen Aufgaben erreicht der Kläger keine Punktspanne, die der Entgeltgruppe 14 ERV NRW bzw. hilfsweise der Entgeltgruppe 13 ERA NRW entspricht. Er ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren. Die Arbeitsaufgaben des Klägers sind nach den Anforderungsmerkmalen "Können" - "Fachkenntnisse", "Können" - "Berufserfahrung", "Handlungs- und Entscheidungsspielraum", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung" zu beurteilen.



b)



In den Arbeitsaufgaben des Klägers sind unstreitig die Voraussetzungen der Bewertungsstufe 10 des Anforderungsmerkmals " Können - Fachkenntnisse " erfüllt (abgeschlossene Berufsausbildung und anerkannte zweijährige Fachausbildung, das heißt eine Techniker-Qualifikation), wodurch insoweit ein Punktwert von 81 erreicht wird.



c)



Dagegen sind nicht die Voraussetzung der Bewertungsstufe 2 des Anforderungsmerkmals " Können - Berufserfahrung", sondern nur diejenigen der Bewertungsstufe 1 erreicht.



Gemäß der Anlage 1a ERA NRW wird mit "Berufserfahrungen" "derjenige Umfang erforderlicher spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter in Verbindung mit den erforderlichen, in der Regel durch Ausbildung erworbenen Fachkenntnissen durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen muss, um die übertragene Arbeitsaufgabe überhaupt ausführen zu können. Der jeweilige Umfang der erforderlichen Berufserfahrungen wird durch die Erfahrungszeit bestimmt. Es kommt dabei nicht auf die Erfahrung an, die der einzelne Beschäftigte benötigt, sondern auf die Erfahrungszeit, die normalerweise benötigt wird, um die übertragene Arbeitsaufgabe ausführen zu können. Hiervon auszuschließen sind Erfahrungen, die im Laufe der Zeit bei der Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe zu einer höheren Intensität und Wirksamkeit der Arbeitsausführung und demzufolge zu einer höheren Arbeitsleistung führen."



Im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal " Können - Berufserfahrung" ist das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderlich Könnensniveau für die Beurteilung maßgebend (vgl. ERA-Glossar unter I. Arbeitsaufgabe - Gepräge). Bei der Betrachtung der notwendigen Zeitdauer zur Erlangung des Könnens ist die sachgerechte Ausführung (Erfüllung) der Arbeitsaufgabe mit tariflicher Bezugsleistung maßgeblich. Letztere ist die Leistung, die von einem für die auszuführende Arbeit genügend geeigneten, eingearbeiteten und eingeübten Beschäftigten ohne gesteigerte Anstrengung bei menschengerechter Gestaltung von Arbeitsplatz, -ablauf und -umgebung auf Dauer erreicht und erwartet werden kann (vgl. Anlage 1a ERA NRW unter 1).



Die theoretischen Kenntnisse, die erforderlich sind, an den Aggregaten eines Flugsimulatoren arbeiten zu können, sind bereits im Bereich "Können - Fachkenntnisse" zu berücksichtigen. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat darüber hinaus nicht substantiiert dargetan, dass er Arbeitsaufgaben ausführt, die normalerweise zusätzlich zu den Fachkenntnissen nicht nur Berufungserfahrungen von mindestens 1 Jahr bis zu 3 Jahren, sondern Berufserfahrungen von mehr als 3 Jahren erfordern. Dabei wird die erforderliche aufgabenspezifische Fort- und Weiterbildung bereits vom Begriff der "Ausbildung" umfasst (Anlage 1a ERA NRW). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass bei der Betrachtung Erfahrungen, die im Laufe der Zeit bei der Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe zu einer höheren Intensität und Wirksamkeit der Arbeitsausführung und demzufolge zu einer höheren Arbeitsleistung führen, gerade nicht zu berücksichtigen sind. Das Erfordernis, sich kontinuierlich weiterzubilden, ist nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis einer mehr als dreijährigen Berufserfahrung. Vielmehr wird auch und gerade ein Berufseinsteiger nach dem Abschluss seiner Ausbildung auf dem Stand der Technik sein. Die ständige Weiterbildung gehört im Übrigen zu jedem Berufsbild.



Wie sich aus der Anlage 1a ergibt, ist nicht entscheidend, über welche konkreten Kenntnisse der Kläger verfügt, sondern über welchen Umfang erforderlicher spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ein Beschäftigter durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen muss, um die Arbeitsaufgabe ausführen zu können. Es ist gerade nicht entscheidend, welche Erfahrung der Kläger selbst benötigt, sondern welche normalerweise benötigt wird. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger konkret über einen Meisterbrief verfügt und sich regelmäßig fortbildet. Dies wird auch in der Anlage 1a zu "1 Können" deutlich, wenn es dort heißt: "Andererseits begründet ein bestimmter Ausbildungsgang für sich allein dann keinen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Bewertungsstufe, wenn die übertragene Arbeitsaufgabe diesen Ausbildungsgang nicht verlangt".



Der Verweis des Klägers auf das Niveaubeispiel für den "Betriebselektriker 2" übersieht, dass für einen Betriebselektriker lediglich Fachkenntnisse der Stufe 8 (abgeschlossene Berufsausbildung) für erforderlich gehalten werden und damit in größerem Umfang Berufserfahrung notwendig ist, um eine Tätigkeit gleichen Anforderungsniveaus ausüben zu können, als bei einem Mitarbeiter, der bereits über einen höheren Abschluss verfügen muss. Denn das für die Ausführung der Arbeitsaufgabe erforderliche Können (Arbeits-/Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten) wird grundsätzlich durch "Anlernen" und/oder "Ausbildung" und/oder "Berufserfahrung" erworben (vgl. ERA-Glossar unter III.). In dem Maße, in dem ein Arbeitnehmer durch seine Ausbildung Fachkenntnisse erworben hat, muss er sie sich nicht mehr durch Berufserfahrung aneignen.



Hinsichtlich des weiteren vom Kläger vergleichsweise herangezogenen Niveaubeispiels "Technische Reklamationsbearbeitung" werden zwar ebenfalls Kenntnisse der Stufe 10 angesetzt. Insoweit ist aber nicht nachvollziehbar, ob die Anforderungen der Technischen Reklamationsbearbeitung ("notwendige Kenntnisse über Produkte und möglicher Fehlerursachen sowie für Steuerung der Serviceeinsätze") mit denjenigen an einen Betreuungsspezialisten II mit der Funktion einer Verantwortlichen Elektrofachkraft vergleichbar sind.



d)



Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals " Handlungs- und Entscheidungsspielraum" ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die die Erfüllung der Arbeitsaufgabe nicht - wie vom Kläger angenommen - weitgehend ohne Vorgaben selbstständig erfolgt, sondern dass diese "teilweise vorgegeben" ist. Damit ergibt sich hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" ein Punktwert von 18.



Gemäß Anlage 1a zum ERA NRW wird mit dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" "der zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderliche Spielraum der Beschäftigten beschrieben, um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen. Der jeweilige Handlungs- und Entscheidungsspielraum ergibt sich daraus, in welchem Maße der Beschäftigte in der Lage sein muss, die ihm übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung/Bewertung von Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit zu planen und/oder folgerichtig und fehlerfrei auszuführen. (...) Der Handlungs- und Entscheidungsspielraum wird innerhalb der übertragenen Arbeitsaufgabe bewertet." Es ist das Gesamtbild der Tätigkeit zu bewerten.



Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. Der Gepräge-Grundsatz bestimmt, dass die Arbeiten/Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung gewichtet bei der Bewertung einer Arbeitsaufgabe berücksichtigt werden (vgl. ERA-Glossar unter I. Arbeitsaufgabe - Gepräge).



Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sind die folgende Bewertungsstufen gebildet: "1 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben ist im Einzelnen vorgegeben", "2 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben ist weitgehend vorgegeben", "3 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben ist teilweise vorgegeben", "4 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfolgt überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbstständig" und "5 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfolgt weitgehend ohne Vorgaben selbstständig".



Dabei sind unter "Vorgaben" im Sinn des Handlungs- und Entscheidungsspielraums "Anweisungen und Richtlinien" zu verstehen. (...) Anweisungen legen fest, wie die Arbeitsaufgabe im Einzelnen auszuführen ist. Richtlinien bestimmen, was bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe im Allgemeinen zu beachten ist" (Anlage 1a ERA NRW unter 2 Fn. 5).



Für die Bewertungsstufe 2 ("Erfüllung weitgehend vorgegeben") ist dabei typisch, dass ein geringer Spielraum für Veränderungen bei der vorgeschriebenen Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe besteht, die anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel vorgegeben und die Ergebnisse/Ziele eindeutig vorbestimmt sind (vgl. ERA-Glossar unter IV.2).



Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Tätigkeiten des Klägers bei der Überwachung und Wartung der Hydraulik- sowie der Cockpit Klimaanlage und des AIR-Kompressors seien in diesem Sinn weitgehend vorgegeben, hat sich der Kläger hiermit nicht auseinandergesetzt. An der Arbeitsaufgabe als solcher änderte sich durch die Bestellung des Klägers als Verantwortliche Elektrofachkraft nichts. Dass der Kläger sich bei der Ausführung der Tätigkeiten seiner besonderen Verantwortung als Verantwortliche Elektrofachkraft bewusst ist, ändert nichts an der Bewertung der an sich unveränderten Arbeitsaufgabe.



Typisch für die Bewertungsstufe 3 ("Erfüllung teilweise vorgegeben") ist, dass mangels Vorgabe ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe sowie ein geringer Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht und die Ergebnisse/Ziele vorbestimmt sind (vgl. ERA-Glossar unter IV.2).



Die sonstigen Aufgaben des Klägers, nämlich die Überwachung und Wartung des Cockpits, die Sicherstellung der Einhaltung der elektrischen Sicherheit, die Verwaltung der Simulatordokumentation und die zusätzlichen Arbeiten gemäß Weisung lassen zumindest einen solchen Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe sowie einen geringen Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel und sind daher mindestens der Bewertungsstufe 3 zuzuordnen.



Die Bewertungsstufe 4 ("Erfüllung überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbstständig") bedeutet einen großen Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Typisch für diese Bewertungsstufe ist, dass mangels Vorgabe ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe sowie bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht, da entsprechende Vorgaben fehlen. Die Ergebnisse/Ziele sind überwiegend vorbestimmt (vgl ERA-Glossar unter IV.2).



Hinsichtlich der Tätigkeiten bei der Überwachung und Wartung des Cockpits sowie den zusätzlichen Arbeiten gemäß Weisung, also den Arbeiten, die dem Kläger wie allen anderen Crew-Mitgliedern auch zugewiesen werden, wie zum Beispiel Umbaumaßnahmen oder Unterstützung von Kollegen in deren Fachbereichen, hat der Kläger nicht dargelegt, dass insoweit nicht nur ein geringer Spielraum, sondern ein Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren besteht und dass die Ziele nur überwiegend vorbestimmt sind.



Aber auch hinsichtlich der Arbeitsaufgaben Sicherstellung und Einhaltung elektrischer Sicherheit sowie der Verwaltung der Simulatordokumentation, die der Kläger selbst als Kernteil seiner Arbeitszeit ansieht, hat er nicht dargelegt, dass diese von ihm überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbstständig zu erfüllen sind. Insoweit ist entscheidend, ob der Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren nicht nur gering ist.



Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, inwiefern sich seine Überwachungs- und Kontrollpflichten, die Durchführung von DIN VDE Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung bzw. Arbeitsschutzvorschriften, die Sicherstellung der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung - anders als von der Beklagten dargestellt - nicht bereits aus gesetzlichen Vorgaben, anerkannten Regeln der Technik und technischen Handbüchern ergeben und insoweit festgelegt sind, und welche Handlungsspielräume im Einzelnen ihm verbleiben. Dass er hierbei aufgrund seiner Bestellung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft keinen fachlichen Weisungen unterliegt, bedeutet nicht, dass der Kläger bei der Ausführung seiner Arbeitsaufgabe keine Vorgaben im Sinn des ERA NRW zu beachten hätte.



So sind hinsichtlich der DIN VDE-Prüfungen in der DIN VDE 0701-0702 die Prüfverfahren festgelegt, die eingesetzt werden, um den Nachweis für die elektrische Sicherheit der Apparate zu ermitteln.



Auch die Zeiträume und Inhalte von Pflichtschulungen und Schulungen gemäß dem ArbSchG, der BetrSichV (vgl. § 14 BetrSichV) und DGUV am Arbeitsplatz sind durch diese Vorschriften vorgegeben. Hinsichtlich ihrer Organisation und Durchführung verbleibt dem Kläger ein - auf die Durchführung der Schulung insgesamt gesehen - geringer Spielraum. Dasselbe gilt für das Erstellen von Arbeits-, Sicherheits- und Betriebsanweisungen sowie von Hinweis- und Warnbeschilderungen.



Insgesamt bleibt im Hinblick auf den Vortrag des Klägers offen, in welchen zeitlichen und wie gewichteten Anteilen er welche Tätigkeiten zur Sicherstellung und Einhaltung elektrischer Sicherheit vornimmt, so dass jedenfalls nicht bestimmt werden kann, ob die jeweilige Tätigkeit des Klägers seiner Arbeitsaufgabe das Gepräge gibt



Auch hinsichtlich der Verwaltung inclusive Erstellung der Simulatordokumentationen hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit ihm insoweit ein - nicht nur geringer - Spielraum bei der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel zusteht und dass die Ergebnisse/Ziele - lediglich - überwiegend vorbestimmt sind. Aus der Anforderung von aus Sicht des Klägers erforderlichen oder nützlichen Dokumentationen, Plänen, Zeichnungen und Protokollen begründet sich keine überwiegend weitgehend ohne Vorgaben selbstständige Tätigkeit.



Da bereits die Voraussetzungen der Bewertungsstufe 4 nicht dargelegt sind, sind auch diejenigen der Bewertungsstufe 5, die einen erheblichen Handlungs- und Entscheidungsspielraum voraussetzt, nicht erfüllt.



e)



Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Kooperation" ist nach Auffassung der Kammer von einem Punktwert von 4 auszugehen. Die Tätigkeit des Klägers erfordert regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit (Bewertungsstufe 2) und nicht in hohem Maße Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung (Bewertungsstufe 5).



Gemäß der Anlage 1a ERA NRW werden mit dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" "die im Rahmen der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe von Beschäftigten geforderten Voraussetzungen beschrieben, zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe mit anderen sachgerecht zu kommunizieren, zusammenzuarbeiten und/oder in vorgegebenem Rahmen die Arbeit mit der Arbeit anderer abzustimmen. Dabei sind die erforderliche Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung im Rahmen der Arbeitsorganisation (z. B. bei Gruppenarbeit) zu berücksichtigen. Sie umfassen quantitative (z. B. regel- und nicht regelmäßige auftretende) und qualitative (z. B. komplex auftretende) Kooperationserfordernisse. Der Grad der Kooperation ergibt sich aus der erforderlichen Häufigkeit und Intensität der Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung".



Dabei bedeutet "Abstimmung" die gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche, um unterschiedliche Interessenlagen und/oder Zielsetzungen, die sich aus den übertragenen Arbeitsaufgaben ergeben, in Einklang zu bringen. Abstimmungserfordernisse müssen sich dabei nicht nur auf innerbetriebliche Abstimmungsprozesse beschränken, sondern können auch den außerbetrieblichen Bereich umfassen. Abstimmen beinhaltet das Auseinandersetzen mit anderen zu einem bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung entweder auf die eigene Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung oder die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung anderer. Abstimmung bedeutet demzufolge inhaltlich mehr als nur die bloße formale Weitergabe oder Entgegennahme von Informationen oder Absprachen ohne Rückwirkungen auf Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen (vgl. ERA-Glossar unter V.1).



Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Kooperation" ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen (vgl. ERA-Glossar unter I. Arbeitsaufgabe - Gepräge).



Entsprechend dem Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers jedenfalls regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit erfordert (Bewertungsstufe 2). Dabei bedeutet "regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit", periodisch (zum Beispiel zeit- oder ereignisgebunden) oder in größerer Häufigkeit situationsbedingt mit anderen Beschäftigten in einen Informationsaustausch zu treten und/oder zur Lösung der eigenen oder einer gemeinsamen Aufgabe mit ihnen zweckgebunden zusammenzuwirken (vgl. ERA-Glossar unter V.2). Darüber hinaus hat der Kläger jedoch nicht dargetan, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben neben der regelmäßigen Kommunikation und Zusammenarbeit auch gelegentliche Abstimmung (Bewertungsstufe 3) bzw. Abstimmung (Bewertungsstufe 4) oder sogar in hohem Maße Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung (Bewertungsstufe 5) erfordert.



Terminabsprachen (zum Beispiel mit Schulungsteilnehmern) sind keine Abstimmungen im tariflichen Sinn, da es insoweit keine unterschiedlichen Interessenlagen oder Zielsetzungen gibt, die aufeinandertreffen. Die Terminabsprachen wirken inhaltlich auch nicht auf die eigene Arbeitsausführung/Arbeitserfüllung oder diejenige anderer zurück.



Ob es sich bei den vom Kläger angeführten "Abstimmungen" mit dem Kunden nach der Probephase durch die Hardware-Entwicklung noch vor der offizielle Abnahme durch den Kunden um eine "Abstimmung" im Sinn des ERA NRW handelt, kann aus dem Sachvortrag des Klägers nicht entnommen werden, da er deren Inhalt nicht vorträgt. Dasselbe gilt für die vom Kläger behaupteten "Abstimmungen" bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen.



Soweit der Kläger zum Anfall von Abstimmungen auf das Beispiel "Ersatz aller abgelaufener bzw. veralteter Brandmelder in den FTS J.l" (Anlage K2 zum Schriftsatz vom 20. August 2018, Bl. 80 d. A.) verweist, ergibt sich aus diesem lediglich, dass der Kläger gebeten wurde, eine Auflistung zu erstellen, dass die Ermittlung an das Wartungsteam in J. zur Vermeidung unnötiger Kosten delegiert werden sollte und der Kläger in diesem Fall gebeten wurde, seine Anforderungen mit J. zu kommunizieren. Abgesehen davon, dass der Kläger insoweit einen Einzelfall vorträgt, dessen zeitlicher Umfang und dessen Häufigkeit des Anfallens völlig offen bleibt, ist die Mitteilung der Anforderungen nicht als Abstimmung im Sinn des ERA anzusehen. Die Bewertungsstufen des ERA NRW unterscheiden gerade zwischen "Kommunikation", "Zusammenarbeit" und "Abstimmung", wobei ab der Stufe 3 eine (gelegentliche) Abstimmung zur regelmäßigen Kommunikation und Zusammenarbeit hinzukommen muss.



f)



Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers erfordert hinsichtlich des Anforderungsmerkmals " Mitarbeiterführung" Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen (Bewertungsstufe 2, Punktwert 5) und nicht, Beschäftigte zur Zielerreichung zweckmäßig einzusetzen, zu unterstützen, zu fördern und zu motivieren (Bewertungsstufe 3, Punktwert 10) oder gar, Ziele zu entwickeln und die Beschäftigten zweckmäßig zur Zielerreichung einzusetzen, zu unterstützen, zu fördern und zu motivieren (Bewertungsstufe 4, Punktwert 20).



Gemäß der Anlage 1a ERA NRW werden mit dem Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" die vom Beschäftigten geforderten Voraussetzungen beschrieben, im Rahmen der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe zur Erreichung des Arbeitsergebnisses andere Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, die Kooperation zu fördern, Arbeitsziele vorzugeben oder zu vereinbaren, Beschäftigte zur Zielerfüllung einzusetzen, sie zu fördern und damit zu motivieren. Der Grad der Führung wird wesentlich mitbestimmt von der Anzahl der zu führenden Beschäftigten und dem von ihnen abgeforderten Anforderungsniveau.



Auch hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung" ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen (vgl. ERA-Glossar unter I. Arbeitsaufgabe - Gepräge).



Unstreitig erfordert es die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers, Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen (Bewertungsstufe 2). Der Kläger hat aber nicht dargetan, dass es weiter erforderlich ist, Beschäftigte zur Zielerreichung zweckmäßig einzusetzen, zu unterstützen, zu fördern und zu motivieren. Insbesondere hat er keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass er Beschäftigte einsetzen kann und muss.



Auf der Bewertungsstufe 3 beinhaltet die Arbeitsaufgabe die Wahrnehmung von disziplinarischer Mitarbeiterführung (= Personalverantwortung) gegenüber anderen Beschäftigten. Die Führungsverantwortung bezieht sich auf die Umsetzung von vorgegebenen Zielen innerhalb einer übergeordneten betrieblichen Organisation.



Der Kläger hat jedoch keine disziplinarische Verantwortung. Er ist nicht Vorgesetzter anderer Mitarbeiter innerhalb der betrieblichen Organisation. Das ergibt sich auch nicht daraus, dass er Anlagenverantwortliche benennt. Hieraus wird er nicht disziplinarischer Vorgesetzter dieser Mitarbeiter, ist beispielsweise nicht befugt, diesen gegenüber Abmahnungen oder Kündigungen auszusprechen oder ihnen Urlaub zu bewilligen.



g)



Damit ergeben sich folgende Punktwerte: 81 für Fachkenntnisse, 6 für Berufserfahrung, 18 für Handlung- und Entscheidungsspielraum, 4 für Kooperation und 5 für Mitarbeiterführung. Hieraus errechnet sich ein Gesamtpunktwert von 114 Punkten. Der Kläger ist damit zutreffend in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren.



b)



Da der Kläger nicht in die Entgeltgruppe 14 bzw. 13 ERA NRW, sondern lediglich in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren ist, hat er auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Entgeltdifferenzen zwischen der Entgeltgruppe 14 bzw. 13 und der Entgeltgruppe 12.



B.



I.



Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. § 524 Abs. 1 und 2 S. 1 ZPO), formgerecht (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. § 524 Abs. 1 S. 2 ZPO) und fristgerecht (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) eingelegt worden.



II.



Die Anschlussberufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB für die Monate September 2015 bis einschließlich Juni 2018, mithin 34 Monate.



1.



Für die Monate September 2015 bis einschließlich Juni 2016 ist ein Anspruch des Klägers bereits deshalb nicht gegeben, weil gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 34 S. 2 EGBGB § 288 Abs. 5 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung auf ein zuvor entstandenes Dauerschuldverhältnis nur anzuwenden ist, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht bereits seit dem Jahr 1988. § 288 Abs. 5 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung ist daher nur anzuwenden, soweit die Arbeitsleistung, für die das Entgelt gefordert wird, nach dem 30. Juni 2016 erbracht wurde. Hinsichtlich der Entgeltforderungen für die Zeit bis zum 30. Juni 2016 ist daher ein Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von monatlich 40,00 € nicht gegeben.



2.



Auch hinsichtlich des Verzugs mit Entgeltzahlungen für Monate Juli 2016 bis Juni 2018 hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von jeweils 40,00 € aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen Anspruch auf Kostenerstattung für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB aus (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rz. 36 mwN.). Der Gesetzgeber hat mit § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, der nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern darüber hinaus auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - ausschließt, die abschließende Grundentscheidung getroffen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtliche Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein weiß, dass sie an bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz angefallenen Beitreibungskosten stets und maximal nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gilt es zu respektieren. Sie darf grundsätzlich nicht durch Zubilligung materiell-rechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlaufen werden. Ausnahmen sind nur dort geboten, wo Sinn und Zweck von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG einen Ausschluss der Kostenerstattung nicht rechtfertigen. Im Hinblick auf den in § 288 Abs. 5 S. 1 BGB geregelten Anspruch auf eine Pauschale ist eine Ausnahme von dem durch § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG bewirkten Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche indes nicht veranlasst (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rz. 38 f. mwN.). Da dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die Regelung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG sowie die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt waren, wäre es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rz. 56) Sache des Gesetzgebers gewesen, ausdrücklich klarzustellen, dass § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG durch § 288 Abs. 5 BGB eingeschränkt werden soll. Eine derartige Einschränkung ist nicht erfolgt. Schließlich begegnet der durch § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG für Arbeitnehmer bewirkte Ausschluss eines Anspruchs nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierdurch werden Arbeitnehmer gegenüber den übrigen Verbrauchern, die ihre Entgeltansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen müssen, nicht entgegen den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG ohne sachlichen Grund benachteiligt (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rz. 58 f.).



C.



Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten erster Instanz aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.



Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

Verkündet am17.04.2019

Vorschriften§§ 3, 13 ArbSchG, 15 SGB VII, § 13 ArbSchG, § 288 Abs. 5 BGB, § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 308 ZPO, § 14 BetrSichV, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 524 Abs. 1, 2 S. 1 ZPO, § 524 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 288 Abs. 5 S. 1 BGB, Art. 229 § 34 S. 2 EGBGB, Art. 3 Abs. 1 GG, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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