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09.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210488

Finanzgericht Köln: Urteil vom 30.01.2019 – 7 K 1364/17

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.
 
1

Tatbestand
2

Zwischen den Parteien ist streitig, wann die Erbschaftsteuer für eine von der Erblasserin abgeschlossene fondsgebundene Termfix-Lebensversicherung entsteht.
3

Der Kläger ist Alleinerbe seiner am ....9.2013 verstorbenen Mutter, Frau A (Erblasserin).
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Die Erblasserin schloss am ....4.2008 bei der B S.A. (B) mit Sitz in Luxemburg eine Lebensversicherung ab. Versicherungsnehmerin und versicherte Person war die Erblasserin. Die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages sah vor, dass die Auszahlung der Versicherungsprämie nicht an den Tod der Versicherungsnehmerin geknüpft war, sondern zu einem festen Zeitpunkt, dem ....7.2023, erfolgen sollte (sogenanntes Termfix-Geschäft). Begünstigter dieser Versicherung zum Ablauftermin war der Kläger. Bei Abschluss des Vertrages wurde von der Erblasserin eine Einmalzahlung in Höhe von 600.000 € an die B erbracht. Dieser Betrag wurde einem der Erblasserin zugewiesenen Deckungsstockdepot gutgeschrieben. Der Versicherungsvertrag sah weiter vor, dass dieses Depot durch einen von der B beauftragten Vermögensverwalter nach Maßgabe einer zuvor vereinbarten, standardisierten Anlagestrategie betreut und verwaltet wurde. Zum ....7.2023 sollte der gesamte auf dem Depot befindliche Betrag zur Auszahlung gelangen. Für den Fall, dass die Erblasserin vor dem festgelegten Datum verstirbt, sollte auch die dann fällige Sonderprämie in Höhe von 1 % des Depotstocks („Versicherungsleistung bei Tod der versicherten Person“) am Todestag nicht ausgezahlt, sondern dem Depot gutgeschrieben werden (D des Versicherungsvertrages). Diese Versicherungsleistung unterlag bis zum Ablauftermin der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Kapitalanlagen.
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Die Anlagestrategie konnte zu Vertragsbeginn von der Erblasserin / Versicherungsnehmerin ausgewählt werden. Sie entschied sich dabei für ein „Mittleres Risiko“ (bis zu 50% Aktien/mind. 50 % Obligationen und Barmittel). Die Anlagestrategie konnte von der Erblasserin und später vom Kläger in bestimmten zeitlichen Abständen auch geändert werden.
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Der Vertrag konnte von der Erblasserin als Versicherungsnehmerin jederzeit, allerdings unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Kosten, gekündigt werden (Nr. 11 der Kundenerklärung). Nach den Ausführungen unter Nr. 2 der vereinbarten „Produkteinzelheiten“ sollten Rückkaufskosten bei Beendigung des Versicherungsvertrags in den ersten fünf Jahren anfallen. Wegen der Berechnung der Rückkaufskosten und der übrigen Vereinbarungen wird auf den Vertrag nebst Anlagen (Kundenerklärung und Produkteinzelheiten) verwiesen. Nach Eintritt des Versicherungsfalles (Tod der Erblasserin / versicherte Person) war der Vertrag für den Begünstigten nur noch außerordentlich kündbar (Art. 11 AGB, B Termfix, Bl. 29 der FG-Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom ....6.2008 nebst dazugehörigen Antragsunterlagen und die „AGB, B Termfix“ (Bl. 24 ff. der FG-Akten) verwiesen.
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Das gesamte Depot unterlag bis zum Ablauftermin einzig der Wertentwicklung der zugrunde gelegten Kapitalanlagen, sodass je nach Anlagestrategie grundsätzlich auch ein Totalverlust möglich war.
8

Die vermögensverwaltende Bank teilte dem Kläger nach dem Tod der Erblasserin mit, dass durch den Todesfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Begünstigten entstanden sei und das Vermögen der Termfix-Police zum Todestag 548.596,68 € betrage (AGB B Termfix, Stichworte: Begünstigter, Rückkaufswert). Außer der Änderung der Anlagestrategie und der Möglichkeit einer „außerordentlichen Kündigung“ sollten ihm als begünstigte Person keine weiteren Gestaltungsrechte zustehen.
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Mit Bescheid vom 21.4.2015 setzte der Beklagte auf einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 648.224 € unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs (§ 14 ErbStG) von 232.250 € Erbschaftsteuer in Höhe von EUR 70.156 fest, ohne jedoch den Anspruch aus der o.g. Termfix-Versicherung zu berücksichtigen. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).
10

Nachdem der Kläger dem Beklagten am 20.4.2016 über die o.g. Termfix-Versicherung in Kenntnis gesetzt und diese entsprechend nacherklärt hatte, erhöhte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 17.5.2016 die Erbschaftsteuer um 86.818 € auf insgesamt 156.974 €. Dabei berücksichtigte er den Anspruch aus der Termfix-Versicherung mit einem Wert in Höhe von 355.800 €. Diesen Wert ermittelte er, indem er den Einzahlungsbetrag in Höhe von 600.000 € mit einem Vervielfältiger von 0,618 € abzinste. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
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Gegen diesen Änderungsbescheid wendete sich der Kläger im anschließenden Einspruchsverfahren. Er vertrat die Auffassung, die Erbschaftsteuer für die Versicherung entstehe wegen des bestehenden Risikos eines möglichen Totalverlustes nach der Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG als betagter Anspruch erst zum ....7.2023. Dieser Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 15.9.2016). Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Erbschaftsteuer für eine Termfix-Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG falle. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 27.8.2003  II R 58/01 (BStBl. II 2003, 921) seien nämlich von der Ausnahmevorschrift nur solche Ansprüche erfasst, bei denen der eigentliche Fälligkeitszeitpunkt zum Stichtag des Erbfalls noch ungewiss sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da mit dem ....7.2023 ein konkretes Datum feststehe.
12

Im Anschluss an dieses Einspruchsverfahren hob der Beklagte mit Bescheid vom 7.11.2016 den Vorbehalt der Nachprüfung in dem Erbschaftsteuerbescheid vom 17.5.2016 auf.
13

Hiergegen legte der Kläger wiederum Einspruch ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im vorangegangenen Rechtsbehelfsverfahren. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.4.2017 als unbegründet zurück. Er hielt an seiner Auffassung fest, wonach der Anspruch des Klägers als Begünstigter der Termfix-Versicherung bereits zum Todeszeitpunkt der Erbschaftsteuer unterliege.
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Am 22.5.2017 hat der Kläger vor dem Finanzgericht Köln die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Rechtschutzbegehren weiterverfolgt.
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Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, die Erbschaftsteuer entstehe gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit Fälligkeit zum ....7.2023. Zwar gehe der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass zivilrechtlich betagte Lebensversicherungsansprüche, bei denen ein fester Auszahlungszeitpunkt vereinbart sei, im erbschaftsteuerlichen Sinne nicht als betagt anzusehen seien und daher die Steuer dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Todesfallzeitpunkt entstehe. Jedoch bedürfe die hiesige Konstellation einer besonderen Würdigung im Hinblick auf den Steuerentstehungszeitpunkt, da die Entwicklung des Deckungsstockdepots – anders als beim Grundmodell einer kapitalgedeckten Lebensversicherung – allein von den maßgeblichen Kapitalmarkgeschehnissen bis hin zum Fälligkeitstermin beeinflusst würde und somit auch ein Totalverlust nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Mindestauszahlung würde seitens der B nicht zugesichert.
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Es fehle daher an einer für die Anwendung der bewertungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Berechnungs- und Schätzungsgrundlage. Dies sei eine derart gewichtige Ungewissheit, welche eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG rechtfertige. Darüber hinaus setzte die Entstehung von Erbschaftsteuer zwingend eine tatsächliche wirtschaftliche Bereicherung voraus, an der es vorliegend aufgrund der eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Klägers über das Depot fehle. Darüber hinaus verweist er auch auf das Urteil des FG Köln vom 27.8.2015 6 K 2927/13 (EFG 2015, 2170).
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Der Kläger beantragt,
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den Erbschaftsteuerbescheid vom 7.11.2016 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.4.2017 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf 70.156 € herabgesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom 28.4.2017. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Erbschaftsteuer für eine Termfix-Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt nicht unter die Ausnah-meregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG falle.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Kläger ist durch den rechtmäßigen Erbschaftsteuerbescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Erbschaftsteuer in Bezug auf die Termfix-Versicherung ist in vollem Umfang am Todestag der Erblasserin, am ....9.2013, entstanden. Der Beklagte hat den Erwerb aus der Termfix-Versicherung und den übrigen Erwerb von Todes wegen zutreffend in einem Erbschaftsteuerbescheid zusammengefasst. Die Bereicherung ist mit dem der Versicherung zu diesem Stichtag zuzuordnenden Vermögenswert zu bewerten. Eine Verböserung des Wertansatzes im Klageverfahren erfolgt nicht.
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I. Die Erbschaftsteuerpflicht für die Ansprüche des Klägers aus der Termfix-Versicherung ergibt sich im Streitfall aus § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 331 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), bei dem die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen soll, welchem sie versprochen worden ist, führt beim Tod des Versprechensempfängers regelmäßig zu einem derartigen Erwerb von Todes wegen. Allerdings setzt die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei einem Vertrag zugunsten Dritter voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2007, II R 8/07, BFH/NV 2008, 572).
27

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
28

Der Kläger erwarb als alleiniger Bezugsberechtigter des von der Erblasserin abgeschlossenen Termfix-Lebensversicherungsvertrages bei deren Tod unmittelbar einen eigenen, unwiderruflichen Rechtsanspruch gegen die B auf Zahlung der Versicherungssumme bzw. des Rückkaufswertes (AGB B Termfix, Stichworte: Begünstigter, Rückkaufswert) zum Fälligkeitszeitpunkt. Mit dem Tod der versicherten Person, der Erblasserin, am ....9.2013 (Versicherungsfall), konnte die Bezugsberechtigung des Klägers nicht mehr geändert werden. Auch bei Vereinbarung einer Termfix-Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt in der Zukunft fällt das Recht auf die Versicherungsleistung dem Bezugsberechtigten sogleich mit dem Tod der versicherten Person, dem Versicherungsfall, an (vgl. auch BGH-Urteil vom 3.6.1993, IV ZR 217/91, MDR 1992, 947). Es war gerade das Ziel der Erblasserin und Versicherungsnehmerin, die Rechtslage nach ihrem Tod endgültig zu ordnen (FG Nürnberg, Urteil vom 12.9.2018, 4 K 498/17, juris, unter Hinweis auf Winter in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 159 Rn. 158).
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Die Rechtsprechung des BFH, wonach bei Zuwendungen unter Lebenden die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung (noch) nicht der Schenkungsteuer unterliegt (Urteil vom 30.06.1999, II R 70/97, BStBl. II 1999, 742), ist im Streitfall nicht einschlägig. Sie beruht darauf, dass der Zuwendende bei Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts die rechtliche Stellung als Versicherungsnehmer beibehalten hatte. Der Zuwendende und nicht der Bezugsberechtigte hatte in dem vom BFH entschiedenen Fall bis zum Ablauf der Lebensversicherungen das Dispositionsrecht über die Verträge. Er allein konnte die Verträge kündigen oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln und damit auch die Höhe der Versicherungsleistung, welche der Bezugsberechtigte letztlich erhalten sollte, beeinflussen. Der Wertzuwachs zwischen der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts und der Endfälligkeit der Versicherung beruhte auf einem Vertrag, an dem nicht die Bezugsberechtigte, sondern nur die zuwendende Versicherungsnehmerin beteiligt war, also ausschließlich auf einer Vermögensposition, die (nur) der Versicherungsnehmerin zugerechnet werden konnte. Für diesen Fall sah der BFH in der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts als solche noch keinen selbständigen schenkungsteuerpflichtigen Erwerb. Die Bezugsberechtigung an einer Kapitallebensversicherung stelle eine Abtretung einer künftigen Forderung des Versicherungsnehmers aus dem von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag dar, die erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, d.h. im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bzw. bei vorzeitiger Kündigung oder bei (Zeit-)Ablauf der Versicherungen entstehe.
30

Im Streitfall ist der Versicherungsfall bereits mit dem Tod der Erblasserin eingetreten (vgl. BGH-Urteil vom 3.6.1992, IV ZR 217/91, MDR 1992, 947). Durch den Eintritt des Versicherungsfalles hat der Kläger einen ihm nicht mehr entziehbaren Anspruch auf den Rückkaufswert zum Fälligkeitszeitpunkt und somit einen Vermögensvorteil erhalten. Der Vertrag war nur noch durch den Kläger außerordentlich kündbar. Selbst wenn der Kläger nicht (Allein)Erbe nach der Erblasserin geworden wäre, hätten die Erben ohne Zustimmung des Klägers den Vertrag nicht mehr (außerordentlich) kündigen können (vgl. BGH-Urteil vom 3.6.1992, IV ZR 217/91, MDR 1992, 947).
31

Im Valutaverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Kläger lagen im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, insbesondere die Merkmale einer freigebigen Zuwendung, unstreitig vor.
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II. Die Erbschaftsteuer entstand im Streitfall bereits mit dem Tod der Erblasserin am ....9.2013 und nicht erst am vertraglich bestimmten Ablauftermin im Juli 2023.
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1. Aufgrund der Zuordnung der Erwerbe i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu den Erwerben von Todes wegen bestimmt sich die Entstehung der Steuer nach § 9 Abs. 1 ErbStG. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer bei Erwerben von Todes wegen im Regelfall mit dem Tode des Erblassers. Abweichend hiervon entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Der Steuerentstehungszeitpunkt wird in diesen Fällen auf den Eintritt des Ereignisses nach hinten verschoben.
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Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung liegen im Streitfall nicht vor. Der Zahlungsanspruch gegenüber der B wurde zwar erst lange nach dem Todestag fällig. Da der Zeitpunkt der Fälligkeit mit dem Ablauftermin am ....7.2023 allerdings am Todestag bereits fest stand, war der Anspruch nicht betagt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG.
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a) Zivilrechtlich liegt eine Betagung vor, wenn eine Forderung bereits entstanden und lediglich ihre Fälligkeit hinausgeschoben ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.8.2003, II R 58/01, BStBl II 2003, 921). Ein solcher (zivilrechtlich) betagter Anspruch ist auch der vom Kläger mit dem Tod der Erblasserin erworbene Anspruch als unwiderruflicher Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung bzw. des Rückkaufswertes. Die von der Erblasserin unterzeichnete Termfix-Klausel zum ....7.2023 führt dazu, dass der Kläger vor diesem Ablauftermin die Leistung grundsätzlich nicht verlangen kann.
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b) Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG betrifft jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht alle zivilrechtlich als betagt anzusehenden Ansprüche, sondern nur solche, bei denen der Eintritt oder der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.8.2003, II R 58/01, BStBl II 2003, 921; vom 7.10.2009, II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, m.w.N.). Für Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht die Erbschaftsteuer dagegen dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. In diesen Fällen ist ein Bereicherungszustand bereits im Zeitpunkt des Erwerbs eingetreten. Diese Ansprüche sind - ggf. mit ihrem abgezinsten - Wert auf den Stichtag anzusetzen.
37

Dieses vom Zivilrecht abweichende Verständnis der Betagung rechtfertigt sich aus der § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG zugrunde liegenden Erwägung, dass in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG eine wirtschaftliche Bereicherung um das von Todes wegen Erworbene noch nicht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintritt. Ist hingegen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses bestimmt, tritt eine Bereicherung schon mit dem Tod des Erblassers ein (vgl. BFH-Urteile vom 27.8.2003, II R 58/01, BStBl II 2003, 921; vom 7.10.2009, II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, m.w.N.). Wird ein Anspruch zu einem bestimmten Stichtag fällig, führt dessen Erwerb bereits zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Erwerbers. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch durch Abtretung o.Ä. verwertet werden (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 12.9.2018, 4 K 498/17, juris, Rn. 21; BFH-Beschluss vom 14.5.2014, II B 82/13, juris; Halaczinsky, jurisPR-SteuerR 4/2019 Anm. 4).
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Dieses Ergebnis wird im Übrigen auch durch den Wortlaut des Gesetzes vorgegeben. So spricht das Gesetz selbst in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG von einem „Ereignis“, welches den Zeitpunkt der Steuerentstehung vorgebe. Ist jedoch ein fixer Fäl-ligkeitstermin bereits vor dem Entstehen des Anspruchs vereinbart, bestimmt nicht das Ereignis, sondern die Abrede selbst die Steuerentstehung (Hannes/Holtz in Mein-cke/Hannes/Holtz, ErbStG 17. Auflage 2018, § 9 Rn. 24, m.w.N.).
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c) Hiervon ausgehend ist auch im Streitfall die Erbschaftsteuer für den Anspruch aus der Termfix-Versicherung nach der Grundregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits am Todestag der Erblasserin entstanden. Der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich den Auszahlungsanspruch aus der Termfix-Versicherung erworben. Die Auszahlung der Versicherungsleistung wird zum vertraglich festgelegten Ablaufzeitpunkt am ....7.2023 erfolgen. Dieser feste, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestimmte Fälligkeitstermin ist gerade das besondere Merkmal von „Termfix-Gestaltungen“.
40

2. Eine andere Beurteilung ergibt sich im Streitfall auch nicht im Hinblick darauf, dass dem Kläger bis zum Fälligkeitstermin nur eine sehr eingeschränkte Verfügungsbefugnis zusteht und die Höhe der Auszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt aufgrund der Anlageform als rein kapitalmarktorientierte fondsgebundene Lebensversicherung äußerst ungewiss ist; letztlich ggf. sogar das Risiko eines Totalverlustes des Depotstocks besteht.
41

a) Zwar wird in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten, die Unbestimmtheit hinsichtlich der Höhe der Versicherungsleistung aufgrund der Abhängigkeit von der Marktentwicklung führe zu einer Entstehung der Erbschaftsteuer erst zum festgelegten Fälligkeitszeitpunkt (vgl. Heuel in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: Januar 2019, § 370 AO Rn. 1708). Richtigerweise betrifft die Ungewissheit über die Höhe des zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden tatsächlichen Zuflusses aber nur die Höhe der Bereicherung und hat daher allenfalls in die nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG vorzunehmende Bewertung der Bereicherung zum Zeitpunkt des Todes (Bewertungsstichtag) einzufließen (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 12.9.2018, 4 K 498/17, juris).
42

b) Dieses Ergebnis entspricht auch der im Erbschaftsteuerrecht geltenden strikten Beachtung des Stichtagsprinzips. Gemäß § 11 ErbStG ist für die nach § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 ErbStG vorzunehmende Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgeblich, d.h. bei Erwerben von Todes wegen der Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wertveränderungen nach diesem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen. Insoweit kommt auch der zeitlichen Differenz zwischen Zufluss und Stichtag keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist der umfassende zeitliche Bezugspunkt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (BFH-Urteil vom 28.10.2015, II R 45/13, BFH/NV 2016, 567) und nach § 11 ErbStG für die Wertermittlung maßgeblich. Die Wertermittlung stellt eine Momentaufnahme dar und nicht das Ergebnis einer dynamischen Betrachtung, mit der sich auch die weitere wertmäßige Entwicklung des Erwerbs erfassen ließe. Dies schließt es aus, nachträglich eingetretene, am Bewertungsstichtag noch nicht vorhandene Umstände, wie etwa den Ausfall einer zum Nachlass gehörenden Forderung aufgrund von Umständen, die erst nach dem Tod des Erblassers eingetreten sind, auf diesen Zeitpunkt zurückzubeziehen (BFH-Beschluss vom 30.8.2017, II B 16/17, BFH/NV 2017, 1611). Wertminderungen oder Wertsteigerungen nach diesem Stichtag sind bedeutungslos; das gilt zum Nachteil wie zum Vorteil des Erwerbers.
44

c) Etwaige Vermögensminderungen nach dem Stichtag führen deshalb selbst dann nicht zu einer Verminderung der Erbschaftsteuer, wenn der Erbe bei der Verwertung des Nachlasses Verluste erleidet, die er nicht verhindern kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.11.1990, II S 10/90, und vom 6.12.1989, II B 70/89; BFH/NV 1990, 643, hier: Sperrung des Depots durch die mit dem Vermächtnis beschwerte Erbin). Die Gerichte sind nicht befugt, die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung abzuändern (BFH-Urteil vom 2.2.1977, II R 150/71, BStBl. II 1977, 425). Die strikte Beachtung des Stichtagsprinzips gilt auch für den Fall, in dem das Verfügungsrecht des Erben (z.B., infolge Testamentsvollstreckung) stark beschränkt ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 22.9.1999, II B 130/97, BFH/NV 2000, 320; FG Köln, Urteil vom 23.10.1997, 9 K 3954/89, EFG 1998, 1603; FG München, Urteil vom 14.2.2001, 4 K 153/98, EFG 2001, 769). Für die Frage der Zurechnung des erworbenen Vermögens spielt es auch in diesen Fällen keine Rolle, dass aufgrund der möglichen Verfügung des Verfügungsberechtigten (Testamentvollstrecker, Depotverwalter etc.) über die Nachlassgegenstände bzw. von Todes wegen erworbenen Vermögenswerte im Zeitpunkt des Erbfalls nicht bestimmbar ist, welche Vermögensgegenstände die Erben oder die übrigen Erwerber letztlich aus dem Nachlass erhalten werden; welche einzelnen Gegenstände schließlich in die freie Verfügung des Erben bzw. Begünstigten gelangen. Entscheidend ist einzig die „materielle Berechtigung“ als Voraussetzung für den unbedingten (unbefristeten/unbetagten) Erwerb (vgl. BFH-Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82, BStBl. II 1988, 808).
45

d) Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich auch im Streitfall keine Rechtfertigung dafür, den Steuerentstehungszeitpunkt auf den Fälligkeitszeitpunkt zu verschieben. Die vom Kläger begehrte erweiterte, extensive Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG auf den Streitfall käme im Ergebnis einer unzulässigen Aufweichung bzw. Missachtung des Stichtagsprinzips gleich.
46

Dass unmittelbar an den Kapitalmarkt gebundene Produkte gegebenenfalls größeren Risiken unterworfen sind, als vergleichbare Produkte mit einer Mindestauszahlungssumme ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da dies dem Risikobereich des Erblassers bzw. des Erwerbers zuzuordnen ist. Der Erblasser ist im Zuge seiner Vermögens- und Nachlassplanung frei und kann sich ebenso für sicherere Produkte (z.B. mit Mindestauszahlungssumme) entscheiden. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte mittels modifizierter Auslegung des Gesetzes diejenigen Risiken auszugleichen, welche der Erblasser bei seiner Vermögensgestaltung ganz bewusst in Kauf genommen hat.
47

c) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.8.2015, 6 K 2927/13 (EFG 2015, 2170). Dieses befasst sich einzig mit der Frage der einkommensteuerlichen Behandlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen. Eine für den vorliegenden Fall relevante Aussage lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.
48

III. Die Zusammenfassung von Erwerben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit gleichem Erwerbszeitpunkt in einem Steuerbescheid führt grundsätzlich nicht zur Unbestimmtheit des Bescheides (BFH-Urteil vom 16.01.2008, II R 30/06, BStBl. II 2008, 626) und ist auch im Streitfall nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch FG Nürnberg, Urteil vom 12.9.2018, 4 K 498/17, juris).
49

IV. Der Kläger wird auch durch den vom Beklagten angesetzten Wert in Höhe von 355.800 € nicht in seinen Rechten verletzt.
50

Die aufgrund der Begünstigung im Rahmen der Termfix-Versicherung erworbene Forderung ist gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG, § 11 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG als Kapitalforderung mit dem Nennwert zum Todestag der Erblasserin (....9.2013) in Höhe von 548.596,68 € bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. Besondere Umstände, die einen höheren oder geringeren Wert begründen, sind im Streitfall nicht gegeben. Ebenso wenig sind die Bewertungsregelungen des § 12 Abs. 3 BewG für unverzinsliche Forderungen oder des § 12 Abs. 4 BewG für noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen einschlägig.
51

1. Die Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 BewG, wonach noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit dem Rückkaufswert zu bewerten sind, ist im Streitfall nicht anzuwenden. Versicherungsansprüche, für welche der Versicherungsfall eingetreten und der Anspruch auf die Versicherungsleistung entstanden ist, sind wie jede andere Geldforderung nach § 12 Abs. 1 BewG zu bewerten (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom, 12.9.2018, 4 K 498/17, juris; Haas in Gürsching/Stenger, BewG, § 12 Rn. 179). Im Streitfall ist der Versicherungsfall mit dem Tod der Erblasserin am ....9.2013 eingetreten (vgl. insoweit BGH-Urteil vom 3.6.1992, IV ZR 217/91, MDR 1992, 947).
52

2. Die Geldforderung des Klägers aus der Termfix-Versicherung ist nicht unverzinslich im Sinne des § 12 Abs. 3 BewG, so dass eine Abzinsung des mitgeteilten Depotwertes von 548.596, 68 € nicht zu erfolgen hatte.
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Unverzinslich im Sinne des § 12 Abs. 3 BewG ist eine Kapitalforderung dann, wenn für die Hingabe des Kapitals weder ein Zins noch ein anderer an die Stelle des Zinses tretender Vorteil entrichtet bzw. gewährt wird. Voraussetzung ist, dass die gewährten Vorteile eine Gegenleistung für die Vermögensüberlassung darstellen (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom, 12.9.2018, 4 K 498/17, juris; Haas in Gürsching/Stenger, BewG, § 12 Rn. 160; Eisele in: Rössler/Troll, BewG, § 12 Rn. 33).
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Eine Unverzinslichkeit in diesem Sinne liegt hinsichtlich der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Depotwerte in Höhe von 548.596, 68 € nicht vor. Die Höhe der Versicherungsleistung zum Fälligkeitstag hängt von der Wertentwicklung der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte und deren Verwaltung ab. Damit trägt der Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigte das Anlagerisiko, aber auch die Anlagechance. Diese Anlagechance stellt einen anderen, von den Vertragsparteien beabsichtigten und an die Stelle des Zinses tretenden Vorteil dar. Insoweit weist der Kläger darauf hin, dass im Unterschied zu einer klassischen Lebensversicherung mit im Wesentlichen fester Ablaufleistung die Wertentwicklung der fondsgebundenen Termfix-Versicherung im Streitfall in einem nicht unerheblichen Maße von der Börsenentwicklung und dem Anlagegeschick des Vermögensverwalters abhängig sei. Diese beabsichtigte Wertschwankung ersetzt – auch nach dem Willen der Vertragsparteien – die (Garantie-) Verzinsung (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 12.9.2018, 4 K 498/17, juris).
55

3. Der Depotwert der Termfix-Versicherung zum Todestag hat entsprechend der Mitteilung der B unstreitig 548.596,68 € betragen. Dieser Wert wäre der Besteuerung gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG, § 11 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG (Nennwert) zugrunde zu legen gewesen.
56

Umstände, die einen höheren oder geringeren Wert zum ....9.2013 (Todestag) begründen, sind nicht ersichtlich.
57

Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Höhe der Auszahlung am ....7.2023 im Hinblick auf die möglichen Wertschwankungen noch unbestimmt ist, keine niedrigere Bewertung zum Todestag als 548.596,68 €. Der Kläger trägt als Begünstigter der Termfix-Versicherung gleichermaßen die Anlagechance und das Anlagerisiko. Eine solche Anlagekonstellation rechtfertigt keine Bewertung unter dem Nennbetrag im Sinne des § 12 Abs. 1 BewG (FG Nürnberg, Urteil vom, 12.9.2018 4 K 498/17, juris).
58

Auch die lange Laufzeit der Term-Fix-Klausel bis zum ....7.2023 ist kein besonderer Umstand i.S.d. § 12 Abs. 1 BewG, welcher eine Bewertung unter dem Nennwert rechtfertigen könnte. Die Langfristigkeit einer (gesicherten) Forderung ist für sich allein grundsätzlich nicht als solch ein besonderer Umstand anzusehen, auch wenn der Begünstigte entsprechend dem Willen des Erblassers erst nach langer Zeit in den Genuss des Geldes gelangt (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom, 12.9.2018 4 K 498/17, juris, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 20.3.1959 III 109/57 U, BStBl. III 1959, 262). Auch insoweit ist unter den Umständen des Streitfalles zu berücksichtigen, dass dem Kläger als Begünstigten der Versicherung gleichermaßen Chance und Risiko der von der Erblasserin gewählten und von ihm änderbaren Anlagestrategie zufällt.
59

Da das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen und insbesondere die Rechtsposition des Klägers im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern darf (vgl. u.a. FG Nürnberg, Urteil vom, 12.9.2018, 4 K 498/17, juris), verbleibt es bei dem vom Beklagten angesetzten Wert in Höhe von 355.800 €.
60

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
61

VI: Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 115 FGO zuzulassen.

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