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02.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210334

Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 26.02.2019 – 2 K 273/17

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers; der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart. Unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen führt allein die Überlassung zur Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers.


FINANZGERICHT HAMBURG

2 K 273/17

26.02.2019

Urteil - Senat
Rechtskraft: -

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Versteuerung eines Nutzungsvorteils aufgrund der Überlassung eines betrieblichen Kfz durch ihren vormaligen Arbeitgeber.

Die Klägerin war bis zum ... 2012 Arbeitnehmerin der A GmbH (A) und für diese im Außendienst tätig.

Am 1. Mai 2009 hatte die Klägerin einen Nutzungsüberlassungsvertrag für Kraftfahrzeuge mit der B GmbH, welche später durch die A übernommen wurde, geschlossen. Dieser Vertrag enthält folgende Regelungen:

§ 2 Umfang der Nutzung

Die Firma überlässt dem Mitarbeiter das Fahrzeug zur Nutzung für betriebliche Zwecke im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter berechtigt, mit dem Kraftfahrzeug private Fahrten auszuführen. Die private Nutzung des Fahrzeugs ist Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses und somit Teil der Vergütung.

§ 4 Steuern

Die private Nutzung des Fahrzeugs ist ein dem Mitarbeiter von der Firma gewährter geldwerter Vorteil. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, diesen Vorteil nach den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften zu versteuern. Die Firma wird in Bezug auf den geldwerten Vorteil die Lohnsteuer, Kirchensteuer, und Sozialversicherungsbeträge nach der 1-%-Methode berechnen und entsprechend abführen. Der Mitarbeiter ist berechtigt, im Rahmen seiner Steuererklärung auch andere Besteuerungsmethoden in Ansatz zu bringen. Insbesondere ist er berechtigt, die Besteuerung anhand des Fahrtenbuchs auf Grundlage der tatsächlichen Nutzung vorzunehmen.

Das Finanzamt C führte bei der A für die Jahre 2011 bis 2014 eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Dabei gelangte die Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass der Klägerin im Prüfungszeitraum als Außendienstmitarbeiterin aufgrund eines Nutzungsüberlassungsvertrages ein Firmen-Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Die von der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 4. Juni 2012 vorgelegten Fahrtenbücher betrachtete die Betriebsprüfung als nicht ordnungsgemäß, da Hin- und Rückfahrt nicht getrennt erfasst worden seien, das Buch ein durchgehend einheitliches Schriftbild aufweise, Angaben teilweise unleserlich, Tank- und Werkstattfahrten sowie Privatfahrten nicht erfasst worden seien. Teilweise seien auch mehrere Fahrten zusammengefasst sowie Eintragungen überschrieben und mit TipEx unkenntlich gemacht worden. Den geldwerten Vorteil ermittelte das Finanzamt C anhand der 1-%-Methode i. H. v. ... € (2011) und ... € (2012) und teilte das entsprechende Prüfungsergebnis dem Beklagten mit.

Zwischen der A und der Klägerin kam es im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diversen rechtlichen Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht D. Hinsichtlich der von A ausgesprochenen Kündigung verglichen sich die Parteien dergestalt, dass die Klägerin eine Abfindung erhielt und im Übrigen alle Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sein sollten. Zudem bestätigten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis bis zum ... 2012 ordnungsgemäß abgerechnet und abgewickelt worden sei. Der gerichtliche Vergleich datiert vom ....

Mit Klage vom 7. Januar 2013 begehrte die A von der Klägerin Schadenersatz wegen etwaiger drohender Lohnsteuernachforderungen aufgrund der Außenprüfung. Der Klägerin sei als Vergütungsbestandteil ein Dienstfahrzeug (XXX) auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt worden. Dies ergebe sich aus dem Nutzungsüberlassungsvertrag vom 1. Mai 2009. Eine Besteuerung des geldwerten Vorteils habe ursprünglich nach der 1-%-Regelung vorgenommen werden sollen. Die Klägerin habe auf die Führung eines Fahrtenbuchs bestanden. Dies sei jedoch fehlerhaft von ihr geführt worden, so dass nunmehr das Finanzamt die Lohnsteuer nachfordere. Aufgrund schuldhaften Verhaltens (mangelhafte Fahrtenbuchführung) sei sie schadenersatzpflichtig. Nach richterlichem Hinweis, dass aufgrund des zuvor geschlossenen Vergleichs auch die nunmehr von der A geltend gemachten Ansprüche abgegolten seien, schlossen die Parteien einen weiteren Vergleich, in welchem sich die Klägerin zur Zahlung von ... € an die A verpflichtete.

Am 29. Februar 2016 erließ der Beklagte Änderungsbescheide für die Streitjahre 2011 und 2012 über Einkommensteuer, mit welchen er die Ergebnisse der Lohnsteueraußenprüfung bei der A umsetzte und den geldwerten Vorteil aufgrund der Pkw-Nutzungsmöglichkeit bei der Klägerin der Einkommensteuer unterwarf. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 8. März 2016. Ein Zufluss jedweden Vorteils im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis werde bestritten. Die Ergebnisse der Lohnsteueraußenprüfung bei der A seien ihr nicht bekannt. Etwaige Steuer sei vom ehemaligen Arbeitgeber nachzuerheben. Vor dem Arbeitsgericht D sei ein Vergleich geschlossen worden, bei dem festgestellt worden sei, dass sie, die Klägerin, das Fahrzeug nicht pflichtwidrig für private Zwecke genutzt habe. Für steuerliche Zwecke könne nichts anderes gelten.

Am 16. August 2017 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Unter Verweis auf seine Stellungnahmen im Einspruchsverfahren ging er von der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide aus.

Am 14. September 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, welche sie im Wesentlichen wie folgt begründet:

Tatsächlich sei ihr, der Klägerin, die private Nutzung des überlassenen Pkw untersagt gewesen. Es habe überdies für private Zwecke ein eigenes, privat angeschafftes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Eine private Nutzung habe nie stattgefunden. Gerade die private Nutzung des Firmen-Pkws sei auch Gegenstand des arbeitsrechtlichen Rechtsstreites gewesen. Möglicherweise habe die Untersagung einer privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges nicht explizit schriftlich vorgelegen. Jedoch könne aufgrund des arbeitsgerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber offensichtlich der Auffassung gewesen sei, das Fahrzeug habe gerade nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Denn Gegenstand des arbeitsrechtlichen Verfahrens sei auch gewesen, dass sie, die Klägerin, eine angeblich private Nutzung des Fahrzeugs unrechtmäßig und gegen die Weisungen des Arbeitgebers beansprucht habe. Gegen diese Unterstellung habe sie sich mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2012 zur Wehr gesetzt und mitgeteilt, dass das ausschließlich dienstlich genutzte Fahrzeuge gerade nicht zur privaten Nutzung verwendet worden sei. Daraufhin sei der zweite Vergleich vom ... dahin abgefasst worden, dass eine weitere Vollstreckung unterlassen, mithin eine unterstellte private Nutzung des Kfz nicht weiterverfolgt werde. Dieser weitere Vergleich sowie die im ersten Vergleich erteilte Generalquittung seien gar nicht notwendig gewesen, wenn die A auch von der Erlaubnis einer privaten Mitbenutzung des Kfz ausgegangen wäre.

In einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht D vom ... sei zudem festgestellt worden, dass sie, die Klägerin, bzw. ihre damalige Arbeitgeberin A keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr gegeneinander hätten und darüber hinaus das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum bis zum ... 2012, dem Zeitpunkt des Ausscheidens, ordnungsgemäß abgerechnet und abgewickelt worden sei. Ein etwaig nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch könne damit nicht mehr zu ihren Lasten gehen, denn die steuerrechtliche Beurteilung könne nicht entgegen der arbeitsgerichtlichen Beurteilung erfolgen.

Die Klägerin beantragt,
die Bescheide für 2011 und 2012 über Einkommensteuer vom 29. Februar 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 16. August 2017 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Änderungsbescheide seien rechtmäßig. Für die Besteuerung eines geldwerten Vorteils aufgrund einer Pkw-Überlassung sei es nach Rechtsprechung des BFH allein ausreichend, dass ein Fahrzeug dem Arbeitnehmer grundsätzlich zur privaten Nutzung zur Verfügung stehe. Auf eine tatsächliche private Nutzung komme es nicht an. Der geldwerte Vorteil liege allein in der Nutzungsmöglichkeit. Dieses ergebe sich im Streitfall eindeutig aus den § 2 und § 4 des Nutzungsüberlassungsvertrages. Explizit werde darin sogar die Versteuerung eines geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber nach der 1-%-Methode oder anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs geregelt. Die Ansicht der Klägerin, dass die Untersagung einer privaten Nutzung möglicherweise nicht explizit vorliege, jedoch ihr Arbeitgeber davon ausgegangen sei, ändere daran nichts. Auch der von ihr angeführte Vergleich vor dem Arbeitsgericht sei unerheblich. Eine Abgeltung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bzw. die Feststellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung aller Ansprüche schlage nicht auf das Steuerrecht durch. Aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs sei der geldwerte Vorteil auch mittels der 1-%-Methode zu bemessen gewesen.

...

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I. Der Beklagte hat zu Recht im Hinblick auf den durch die Klägerin genutzten Dienstwagen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angenommen.

Der Arbeitslohn liegt hier in der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch die Klägerin.

1. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 6. November 2001 VI R 62/96, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890). Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (BFH-Urteile vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl II 2013, 700; vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385).

Nach neuerer Rechtsprechung des BFH, welcher der Senat folgt, führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins - dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, werden auch tatsächlich privat genutzt - durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich (BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl II 2013, 700). Unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen führt allein die Überlassung zur Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten. Selbst wenn der Arbeitnehmer den hierzu überlassenen Pkw tatsächlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die (nutzungsunabhängigen) Kosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste (BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl II 2013, 700 m.w.N. auch zur Ansicht in der Literatur). Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl II 2013, 700).

Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 39/13, BStBl II 2014, 641). So ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ausdrücklich - z. B. im Arbeitsvertrag - oder zumindest konkludent - z. B. faktisches Dulden einer vertraglich nicht vereinbarten oder vertragswidrig durchgeführten Privatnutzung - gestattet hat. Für die Überlassung zur privaten Nutzung gibt es weder eine Vermutung noch einen Anscheinsbeweis (vgl. nur BFH-Urteile vom 21. März 2013 VI R 46/11, BStBl II 2013, 1044; vom 8. August 2013 VI R 71/12, BFH/NV 2014, 153).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin von ihrem Arbeitgeber ein Kfz zur privaten Nutzung überlassen worden war. Dieses ergibt sich aus dem sowohl von der Außenprüfung bei der A vorgefundenen als auch von der A eingereichten Nutzungsüberlassungsvertrag vom 1. Mai. 2009, welcher die Unterschrift der Klägerin trägt. Zwar ist dieser nicht zwischen der A und der Klägerin geschlossen. Jedoch handelt es sich bei der vertragschließenden Gesellschaft um eine spätere Tochtergesellschaft der A. Dass die A diesen Vertrag auch gegen sich gelten lassen wollte, zeigt im Übrigen ihre Klagschrift in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ..., in dem sie sich explizit selbst auf diesen beruft. In § 2 bzw. § 4 dieser Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist eindeutig und unmissverständlich geregelt, dass der Klägerin das Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht.

In § 4 wird ausdrücklich auch die steuerliche Behandlung dieses Nutzungsvorteils dergestalt geregelt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die Versteuerung nach der sogenannten 1-%-Methode vornimmt, wenn nicht der Arbeitnehmer einen entsprechend geringeren Nutzungsvorteil anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nachweist.

Entgegen der klägerischen Darstellung ergibt sich aus den von ihr geführten arbeitsgerichtlichen Prozessen nichts anderes. Zum einen führt der Beklagte zutreffend aus, dass der zwischen A und der Klägerin geschlossene Vergleich hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses und erteilten Generalquittung bezogen auf gegenseitige Ansprüche keinerlei Auswirkungen auf etwaige steuerrechtliche Ansprüche hat. Das Steuerrecht steht insoweit nicht zur Disposition von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auch ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin aus den arbeitsgerichtlichen Prozessen keinesfalls, dass A als ihr Arbeitgeber entgegen der schriftlichen Nutzungsüberlassungsvereinbarung von einem Verbot der privaten Nutzung des überlassenen Pkw ausging. Ganz im Gegenteil zeigt die Klageschrift im Verfahren ... der A, dass diese die Nutzungsüberlassungsvereinbarung mit der gewährten privaten Nutzungsmöglichkeit als verbindlich ansah und Schadenersatz allein deswegen beanspruchte, weil die Besteuerung nicht nach der 1-%-Methode erfolgen sollte, sondern vielmehr nach einem von der Klägerin geführten Fahrtenbuch. Die private Nutzung war auch aus Sicht der A nicht ausgeschlossen.

Steht die Überlassung zur privaten Nutzung mithin fest, führt nach Rechtsprechung des BFH bereits die Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs an sich unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu privaten Zwecken zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Auf den klägerischen Einwand, das Fahrzeug sei zu keiner Zeit zu privaten Fahrten genutzt worden, da insbesondere auch ein privater Pkw vorgehalten worden sei, kommt es nicht an.

3. Der Beklagte hat den geldwerten Vorteil auch in zutreffender Höhe berechnet.

Nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2013 geltenden Fassung ist der Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Pkw der Höhe nach mit der 1-%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Die 1-%-Regelung ist insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Deshalb bleiben auch individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens bei der Bewertung der Nutzungsvorteile grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes.

Da die Klägerin ordnungsgemäße Fahrtenbücher nicht vorgelegt hat, verbleibt es bei der Anwendung der 1-%-Regelung.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe zur Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor.

RechtsgebieteEStG 2009, EStG VZ 2011, 2012Vorschriften§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 2009, § 8 Abs. 2 EStG 2009, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 2009, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012

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