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06.06.2001 · IWW-Abrufnummer 010747

Landgericht Gießen: Urteil vom 28.02.2001 – 1 S 479/00

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Gießen

Laut Protokoll
verkündet am 28.2.2001

1 S 479 / 00
Amtsgericht Friedberg
2 C 739 / 00 (11)

Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger
Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Beklagte
Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte:

hat das Landgericht Gießen ? 1. Zivilkammer ?
durch den Richter am Landgericht
den Richter am Landgericht
die Richterin

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2001

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.09.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Friedberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger verursachte wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw einen Verkehrsunfall mit erheblichem Fremdschaden. Anschließend beging er Unfallflucht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger mit diesem Verhalten seine Obliegenheiten gegenüber der Beklagten in zweifacher Weise verletzt hat, nämlich durch die Unfallflucht (§ 7 Nr. 1 Abs. 2 S. 3 AKB). Sie streiten über die Höhe der sich daraus ergebenden Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber dem Kläger. Während die Beklagte einen Betrag von 20.000 DM annimmt, meint der Kläger, die Leistungsfreiheit sei auf 10.000 DM begrenzt. Das Amtsgericht hat den in Höhe der Differenz geltend gemachten Freistellungsanspruch (10.000 DM) nicht anerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Zur Berufung bleibt auszuführen: Zwar wird der Versicherer grundsätzlich nur bis zur Grenze von 10.000 DM leistungsfrei, auch wenn der Versicherte bei einem Versicherungsfall mehrere Obliegenheiten nach § 5 KfzPflVV verletzt (Knappmann in: Pröls/Martin, 26. Aufl., § 5 KfzPflVV Rz. 18, jeweils m.w.N.). Wenn jedoch Obliegenheitsverletzungen nach § 5 KfzPflVV mit solchen nach § 6 KfzPflVV zusammentreffen, wenn also der Versicherte sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalls die Interessen des Versicherers verletzt, kumulieren die Leistungsfreiheitsbeträge nach herrschender Ansicht bis zur Höchstgrenze von 20.000 DM (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 172; LG Aachen, r+s 1998, 226; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.6.2000 ? 2/5 O 147/99; Knappmann in: Pröls/Martin, § 5 KfzPflVV Rz. 11; ders., VersR 1996, 401 (405 f.); Stiefel/Hofmann, § 5 KfzPflVV Rz. 19; Stamm, VersR 1995, 261 (266). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Die Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls haben, wie die Regelung in den §§ 5, 6 KfzPflVV zeigt, eigenständigen Charakter. Daneben verfolgen sie auch unterschiedliche Ziele. Die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls sollen die versicherte Gefahr mindern oder eine Gefahrerhöhung verhüten (§ 32 VVG), die Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles dient der sachgemäßen Regulierung durch den Versicherer (§ 34 VVG). Das lässt es angezeigt erscheinen, beiden Arten von Obliegenheitsverletzungen je für sich selbständige Bedeutung für den Regress des Versicherers beizumessen (Stiefel/Hofmann, § 5 KfzPflVV Rz. 19). Der gegenteiligen Auffassung des OLG Nürnberg (NJW-RR 2001, 97 f.), wonach die in einer Unfallflucht liegende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und die vorangegangene Trunkenheitsfahrt eingetretene Gefahrerhöhung haften zu müssen, vermag die Kammer nicht zu folgen (genauso Knappmann, NversR 2000, 558). Die Unfallflucht betrifft vielmehr die Pflichten des Versicherten im bzw. nach dem konkreten Versicherungsfall, während mit der Trunkenheitsfahrt eine generelle Gefahrverhütungsvorschrift verletzt ist, die zur Erhöhung der Verkehrsdisziplin und Verkehrssicherheit aufgestellt wurde (Stamm, VersR 1995, 261 (266)). Von daher liegt in dem Eintritt des Versicherungsfalles (Unfall) eine deutliche Zäsur, die eine Erhöhung der Leistungsfreigrenze für den Versicherer rechtfertigt (Knappmann, VersR 1996, 401 (406)).

Über die Qualifizierung der Unfallflucht als besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungspflicht (§§ 7 Nr. 5 Abs. 2 S. 2 AKB, 6 Abs. 3 KfzPflVV) sind sich die Parteien einig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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