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25.07.2019 · IWW-Abrufnummer 210084

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29.11.2017 – 8 Sa 301/17


Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.04.2017, Az.: 11 Ca 2973/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


2. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand

1


Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung aufgrund eines Höhergruppierungsantrags des Klägers nach § 26 Abs.1 TVÜ-Bund .


2


Der 1953 geborene Kläger ist seit 1975 bei der beklagten Bundesrepublik in der Zivilverwaltung als Fernmelderevisor beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) bzw. nachfolgend des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 (TVöD) in der jeweils gültigen Fassung aufgrund vertraglicher Bezugnahme Anwendung.


3


Der Kläger hat im Jahr 1982 einen Meistertitel für das Elektroinstallateurhandwerk sowie im Jahr 1983 einen für das Fernmeldemechanikerhandwerk erworben, ferner hat er in Zeit von 1993 bis 2001 an verschiedenen fachspezifischen Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen (vgl. die Auflistung Blatt 92 f. d. A.).


4


Mit Wirkung zum 01.10.1996 wurde dem Kläger die Funktion "Fernmeldemechaniker B und Kraftfahrer B" zugewiesen. Ausweislich der entsprechenden Tätigkeitsdarstellung vom 14./15.10.1996 (Blatt 63 ff. d. A.) gehörte zu seinen Aufgaben die Durchführung des Fernmelderevisionsdienstes für die dort im Einzelnen benannten Fernmeldeanlagen sowie die Wartung, Instandsetzung und Entstörung. Mit Übertragung dieser Tätigkeit war er in die Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 3, Teil III, Abschnitt L, Unterabschnitt VI der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschriften der Tätigkeitsdarstellung I (Tätigkeitsdarstellung) und Tätigkeitsdarstellung II (Tätigkeitsbewertung) (Blatt 63 ff. d. A.) Bezug genommen.


5


Der Kläger erhielt nach Überleitung in den TVöD ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 6 TVöD.


6


Ab dem 28.03.2007 war der Kläger im Rahmen einer Personalgestellung bei der B. Informationstechnik GmbH (im Folgenden: B. IT) eingesetzt. Die B. IT unterstützt die Bundeswehr insbesondere bei Modernisierung der Informations- und Kommunikationstechnik. Der Gestellung zu Grunde lag der zwischen der B. IT und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene "Personalgestellungsvertrag Herkules" vom 22.06.2006 (im Folgenden: Herkules Vertrag). Im Herkules Vertrag heißt es auszugsweise wie folgt:


7


"§ 2 Rechtsverhältnisse

8


(1) Die Arbeitsverhältnisse der gestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Dienstverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Soldatinnen und Soldaten zum Bund bestehen unverändert fort und werden durch die Gestellung im Übrigen nicht berührt.

9


(5) Für die gestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt der Bund Arbeitgeber. Es finden aufgrund der bestehenden Arbeitsverträge und ergänzenden Regelungen weiterhin die Tarifverträge des öffentlichen Diensts in der jeweils gültigen Fassung Anwendung (TVöD und TVÜ-Bund und ergänzende Tarifverträge).

10


§ 4 Direktionsrechts, Weisungsbefugnis, Mitwirkungspflichten

11


(2) Zu den der Gesellschaft übertragenen Befugnissen und Pflichten gehören insbesondere: [...]7. Anträge an die personalbearbeitende Stelle auf Übertragung einer vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit und Mitwirkung bei Nebenabreden zu den Arbeitsverträgen, bei der Höher- und Herabgruppierung/-reihung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Wechsellohn-, bzw. Entgeltgruppen) und bei Fallgruppenwechsel innerhalb der Lohn-, Vergütungs- bzw. Entgeltgruppen;"

12


Wegen des weiteren Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift des Herkules Vertrags Bezug genommen (Bl. 134 ff. d. A.).


13


Der Kläger wurde im Nachgang zum zuvor am 13.02.2007 geführten Personalgespräch mit Schreiben vom 30.03.2007 (Blatt 67 ff. d. A.) über seine weitere dienstliche Verwendung im Rahmen der Personalgestellung an das B.-IT informiert. Dabei wurde ausdrücklich angegeben, dass die auszuübenden Tätigkeiten sich weiterhin aus der zuletzt ausgehändigten Tätigkeitsdarstellung vom 14.10.1996 ergeben.


14


Mit Änderungsvertrag vom 29.08.2008 schlossen die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.09.2008 bis zum 30.07.2013 und einer anschließenden Freistellungsphase vom 01.08.2013 bis zum 30.06.2018 ab.


15


Unter dem 31.03.2011 erstellte die B. IT als Beschäftigungsdienststelle eine Tätigkeitsdarstellung - Teil I (Bl. 97 ff. d.A.) für den Kläger, die er tatsächlich ab dem 01.06.2011 ausüben sollte. In dieser wird in Ziffer 9 unter der Überschrift "Beschreibung der Tätigkeit und sonstigen Tatsachen, die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge ermöglichen" die Gesamttätigkeit des Klägers in die folgenden 5 Arbeitsvorgänge unterteilt: Incident Management 50%, Install und Change Management 27 %, Asset Management 10 %, Mitarbeit in Projekten und Teilprojekten zur Migration der IT/TK Infrastruktur und zur Optimierung von Prozessabläufen und Verbesserung der Qualität 5 % sowie sonstige Aufgaben 8 %. Wegen des Inhalts der Tätigkeitsdarstellung im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift Bezug genommen (Blatt 97 ff. der Akten).


16


Unter Fortführung der Personalgestellung wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.10.2012 zum Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr in K. versetzt.


17


Vertragsgemäß trat der Kläger ab dem 01.08.2013 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit ein.


18


Am 01.01.2014 trat der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013 in Kraft. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgte unter Anwendung der §§ 24 ff. des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 5. September 2013 zum 01.01.2014 unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe EG 8, Stufe 6.


19


Der Kläger stellte mit Schreiben vom 13.03.2015 erfolglos einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 26 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung des Bundes. Auch die anschließend mehrfach wiederholten diesbezüglichen Anträge wurden von der beklagten Bundesrepublik negativ beschieden.


20


Mit beim Arbeitsgericht Koblenz am 19.09.2016 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.


21


Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 12.04.2017 - Az.: 11 Ca 2973/16 (Bl. 175 ff. d. A.) Bezug genommen.


22


Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe 9a EntgO zum TVöD substantiiert dargelegt habe. Der Verweis auf die vom B. IT erstellte Tätigkeitsdarstellung verfange schon nicht, da diese für die Beklagte nicht verbindlich sei. Eine Beweislastumkehr fände nicht statt. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die durch ihn in der Arbeitsphase auszuübende Tätigkeit den Anforderungen der Entgeltgruppe 9a entsprach. Dies folge auch nicht aus den unstreitigen Qualifikationen des Klägers.


23


Gegen dieses dem Kläger am 17.05.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht am 16.06.2017 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sodann innerhalb der bis zum 17.08.2017 antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 04.08.2017 begründet.


24


Der Kläger macht geltend,


25


das Arbeitsgericht habe verkannt, dass durch die neuen und geänderten Herkules-relevanten Aufgaben zwangsläufig davon Abstand zu nehmen sei, die Frage nach der begehrten Höhergruppierung anhand der Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahr 1996 zu beantworten. Durch Übertragung des Direktionsrechts auf die B. IT sei auch die stillschweigende Zustimmung zur höherwertigen Tätigkeit gegeben. Die Tätigkeitsdarstellung vom B.-IT sei an die Beklagte weitergeleitet worden und hätte zumindest als Antrag auf Änderung der Tätigkeitsdarstellung aufgrund Organisationsänderungen ausgelegt werden müssen. Mangels Reaktion der Beklagtenseite habe er auch davon ausgehen dürfen, dass diese die personalsachbearbeitende Dienststelle erreicht habe und diese stillschweigend zugestimmt habe. Die in dieser Darstellung beschriebenen Führungsaufgaben fänden keine ausreichende Berücksichtigung. Ebenso wenig sei seine Wahrnehmung von Aufgaben als nicht freigestelltes Mitglied einer Interessenvertretung ausreichend beachtet worden. Die Verweigerung der Höhergruppierung stelle eine Benachteiligung wegen der Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied des Betriebsrats beim B. IT dar. Auch habe er tatsächlich einen mehr als 77% Anteil seiner Arbeit selbständig erbracht, wobei seine Arbeit tatsächlich alle die in der Tätigkeitsdarstellung des B.IT ausgeführten Tätigkeiten umfasst habe.


26


Der Kläger beantragt,


27


das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.04.2017 - Az.: 11 Ca 2973/16 dahingehend abzuändern, dass der Kläger seit dem 01.01.2014 in die Entgeltgruppe 9a des TVöD i.V.m. dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes eingruppiert und zu vergüten ist.

28


Die beklagte Bundesrepublik beantragt,


29


die Berufung zurückzuweisen.

30


Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweist zusammengefasst im Wesentlichen darauf, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV EntgO Bund nebst Anlage 1 zum 01.01.2014 sich bereits in der Freistellungsphase befunden habe, so dass sich seine Eingruppierung allein aus der Vorarbeit in der Arbeitsphase ergebe. Eine fiktive Neubewertung komme hingegen nicht in Betracht. Dessen ungeachtet sei die Klage im Übrigen aber auch in zweiter Instanz unschlüssig. Schon aus dem unstreitigen Umstand, dass die insoweit zuständige personalbearbeitende Dienststelle dem Kläger keine höherwertigen Tätigkeiten im Rahmen der Personalgestellung an die B. IT übertragen habe und auch keine entsprechende tarifliche Neubewertung durch diese erfolgt sei, mache das klägerische Begehren unbegründet. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da ihm diese Zuständigkeitsregelungen -insoweit unstreitig - bekannt (gewesen) seien, wie auch das von ihm selbst vorgelegte Schreiben zum Thema "Kooperation mit der Wirtschaft - Höhergruppierungen, Fördermaßnahmen und Tätigkeits- bzw. Aufgabenübertragungen" vom 12.01.2010 (Bl. 345 f. d. A.) anschaulich belege. Zudem sei die Tätigkeitsdarstellung I vom B.-IT aus dem Jahr 2011 der Beklagten erstmals durch Vorlage seitens des Klägers im Prozess zur Kenntnis gelangt, da sie nicht aktenkundig geworden sei. Im Übrigen ergebe sich aus dieser auch nicht die klare Zuordnung der Tätigkeiten zur begehrten Vergütungsgruppe.


31


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.




Entscheidungsgründe



I.

32


Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1 , 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519 , 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.




II.

33


In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet, der Kläger ist nicht rückwirkend ab dem 01.01.2014 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD Bund zu vergüten.


34


Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. dem Altersteilzeitvertrag i.V.m. § 611 BGB , § 4 Abs. 1 TV ATZ , § 26 TVÜ-Bund , § 12 TVöD , § 26 TVÜ-Bund , Anlage 1 zum TV EntgO Bund.


35


Im Einzelnen sind hierzu aufgrund der Berufung des Klägers folgende Ausführungen veranlasst:


36


1. Entgegen der Auffassung der Beklagten neigt die Berufungskammer dazu, die Anwendbarkeit des § 26 TVÜ-Bund auf den vorliegenden Fall zu bejahen.


37


Ergibt sich nach dem Tarifvertrag EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe als die, in die der Beschäftigte gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund übergeleitet worden ist, ist der Beschäftigte auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD -Bund ergibt, § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund .


38


Die Tatsache, dass die Durchführungshinweise des BMI vom 24.03.2014 zu den neuen Eingruppierungsvorschriften - D 5 - 31003/2#4 unter Abschnitt E (Änderungen zum TVÜ-Bund) 1.4.6 (Höhergruppierungen bei Beschäftigten in der Altersteilzeit) vorsehen, dass § 26 TVÜ-Bund uneingeschränkt gilt, wenn sie Beschäftigte in Altersteilzeit im Teilzeitmodell oder in der Arbeitsphase des Blockmodells befinden, steht der Anwendbarkeit nicht entgegen. Denn Durchführungshinweise haben keinen tariflichen Charakter, sondern entfalten als verwaltungsinterne öffentlich-rechtliche Vorgaben grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung in den einzelnen Arbeitsverhältnissen (vgl. BAG 31.07.2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 32, BAGE 148, 381; 23..09.2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 20).


39


Allerdings ist nach der Rechtsprechung für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase grundsätzlich spiegelbildlich dieselbe tarifliche Vergütungsgruppe zu Grunde zu legen, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen worden war (vgl. BAG 04.10.2005 - 9 AZR 449/04 NZA 2006, 504 ff. [BAG 15.11.2005 - 9 AZR 209/05] ). Deshalb ist grundsätzlich auch in der Freistellungsphase weiterhin Vergütung nach der in der Arbeitsphase maßgeblichen Eingruppierung zu zahlen. Doch ist andererseits gleichfalls in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Umstand, dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche hat, eine Erhöhung des Entgelts in der Freistellungsphase nicht hindert (so zuletzt BAG 22.07.2014 - 9 AZR 946/12 , ZTR 2014, 606 ff.). Die Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD, während sich der Arbeitnehmer bereits in der Freistellungsphase befindet, mit daraus resultierender Möglichkeit der nachträgliche Höhergruppierung erscheint hiermit durchaus vergleichbar. Dabei ist zu bedenken, dass durch den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund im Vergleich zum früheren Recht vielfach höhere Eingruppierungen für ein und dieselbe Tätigkeit vereinbart worden sind. Mit Inkrafttreten des TV EntgO Bund wird lediglich durch Zuordnung der unveränderten Tätigkeit zu einer höheren Entgeltgruppe dieselbe Tätigkeit höher bewertet. Daher liegt es durchaus nahe, dies wie eine allgemeine Tariflohnerhöhung in der Freistellungsphase zu bewerten, an die Stelle der Berücksichtigung einer späteren Tariflohnerhöhung in der Freistellungsphase tritt die nachträgliche Zuordnung der in der Arbeitsphase geleisteten Vorarbeit zu einer höheren Entgeltgruppe. Schließlich nimmt auch der TVÜ-Bund die Arbeitnehmer, die sich am 01.01.2014 bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden haben, nicht von der Möglichkeit einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs.1 TVÜ-Bund aus. Denn der Eintritt in die Freistellungsphase ändert nichts daran, dass es sich um ein nach § 1 des TVÜ-Bund dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterfallendes Arbeitsverhältnisses handelt, das wie von § 1 TVÜ-Bund verlangt über den 30.09.2005 fortbesteht und unter den Geltungsbereich des TVöD Bund fällt. Ferner verbleibt der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase des Blockmodells ein in den TVöD übergeleiteter Beschäftigter, so das gemäß § 24 S. 2 TVÜ-Bund die Überleitung gemäß den §§ 25 - 28 TVÜ-Bund erfolgt.


40


2. Letztendlich kann die Frage der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, da selbst bei dessen Anwendung die Klage nicht begründet ist.


41


Denn der Kläger hat für die Zeit ab dem 01.01.2014 keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 8 TVöD. Der Kläger ist zutreffend in die Entgeltgruppe 8 TVöD Bund eingruppiert. Zwar hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 13.03.2014 rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist nach § 26 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund den Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD Bund gestellt. Indessen ist der Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund unbegründet. Der Kläger ist ein Beschäftigter im Sinne dieser Tarifnorm, jedoch ergibt sich nach § 12 TVöD-Bund für die zuletzt in der Arbeitsphase auszuübende Tätigkeit keine höhere Entgeltgruppe nach der Anlage 1 zum Tarifvertrag EntgO Bund.


42


a) Aufgrund der Aufgabenübertragung zum 01.10.1996 bestand die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Klägers entsprechend der Tätigkeitsdarstellung vom 14.10.1996 überwiegend in der Wartung, Instandsetzung und Entstörung von Fernmeldeanlagen (insbes. digitaler Übertragungseinrichtungen besonderer Bauart), die der Wertigkeit der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 3, Teil III, Abschnitt L, Unterabschnitt VI der Anlage 1a zum BAT entsprachen. Denn es handelt sich überwiegend um Tätigkeiten eines Fernmelderevisors im Sinne des Tarifvertrages, die wie von dieser Vergütungsgruppe verlangt, sich dadurch aus der VIb herausheben, dass es sich nicht nur um schwierige Tätigkeiten handelt, sondern selbständig Funktionsprüfungen und Fehlerbeseitigung an Fernmeldegeräten besonderer Bauart durchzuführen sind, die diesbezügliches besonderes Fachwissen erfordern. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus, was auf Grund summarischer Prüfung auch nicht zu beanstanden ist. Die genannte Vergütungsgruppe war nach der Anlage 4 TVÜ-Bund vorläufig der Entgeltgruppe EG 8 TVöD-Bund zugeordnet.


43


Diese Tätigkeit wird nunmehr in der EntgeltO des Bundes im Teil III (besondere Beschäftigungsgruppen) unter Nr. 11 Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik ebenfalls in die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 eingestuft, die Beschäftigte erfasst, die als Systemtechniker in der Fernmeldetechnik nicht nur schwierige Tätigkeiten ausführen, sondern zudem an Telekommunikationssystemen besonderer Bauart selbständig Funktionsprüfungen durchführen und Fehler beseitigen, wenn dazu besonderes Fachwissen erforderlich ist. Dies entspricht der überwiegenden Tätigkeit nach der Tätigkeitsdarstellung vom 14.10.1996. Zudem unterfällt der Kläger aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen der Definition des Systemtechnikers im Fernmeldewesen nach den Vorbemerkungen zu Nr. 11 des Teil III der EntgeltO des Bundes. Denn danach sind Systemtechniker im Fernmeldewesen Beschäftigte, die wie der Kläger, mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung mit Tätigkeiten, die die Fähigkeit voraussetzen, digitale Telekommunikationssysteme zu konfigurieren (Vermittlungsanlagen und Übertragungssysteme) sowie Funktionen und Schaltungsabläufe von Fernmeldeanlagen verschiedener Systeme (bau- und systemtechnische Anlagen) anhand technischer Unterlagen (z. B. Stromlaufpläne, Montagepläne, Zeitdiagramme, Datenflusspläne) zu erkennen, um in der Lage zu sein, solche Fernmeldeanlagen selbständig instand zu halten und instand zu setzen.


44


Hingegen würde eine Einstufung nach der Entgeltgruppe 9a Teil III Nr. 11 der EntgO Bund voraussetzten, dass dem Beschäftigten durch ausdrückliche Anordnung mindestens 4 Systemtechnikerinnen oder -techniker ständig unterstellt sind. Dem Kläger waren jedoch ausweislich der Tätigkeitsdarstellung I vom 14.10.1996 lediglich 2 Fernmeldemechaniker C unterstellt, so dass es mangels ausreichender Anzahl ständig unterstellter Beschäftigter, schon nicht mehr darauf ankommt, ob es sich bei diesen um Systemtechniker im Sinne der tarifvertraglichen Regelung handelt.


45


Mit der entsprechend der Tätigkeitsdarstellung der beklagten Bundesrepublik vom 14.10.1996 auszuübenden Tätigkeit wurde der Kläger sodann auch unstreitig ab 28.03.2007 im Rahmen der Personalgestellung aufgrund des Herkules-Vertrages bei der B. IT eingesetzt.


46


b) Eine eingruppierungsrechtlich relevante Änderung ist sodann auch nicht im Rahmen der Personalgestellung in der Folgezeit zum 01.06.2011 eingetreten.


47


Einen Höhergruppierungsanspruch zum damaligen Zeitpunkt behauptet der Kläger selbst nicht. Vielmehr geht der Kläger selbst (zutreffend) davon aus, dass seine Tätigkeit damals weiterhin der Vergütungsgruppe Vc unterfiel, welche gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund vorläufig der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen war. Dabei ist zu beachten, dass sich Eingruppierungsvorgänge zum 01.06.2011 weiterhin gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund a.F. nach den §§ 22 , 23 BAT iVm Anlage 1a zum BAT richteten, wobei die sich danach ergebende Vergütungsgruppe lediglich nach Anlage 4 TVÜ-Bund vorläufig einer Entgeltgruppe zugeordnet wurde.


48


c) Eine abweichende höhere Eingruppierung ergibt sich allerdings auch nicht nach Inkrafttreten des TV EntgO Bund zum 01.01.2014.


49


Entgegen der Auffassung des Klägers trägt die Tätigkeitsdarstellung I des B. IT vom 30.03.2011 dieses Begehren nicht.


50


(1) Zunächst einmal spricht vieles dafür, dass sich auch bei Zugrundelegung dieser Tätigkeitsbeschreibung aufgrund des ausdrücklich in § 3 TV EntgO Bund verankerten Spezialitätsprinzips die Eingruppierung des Klägers gleichfalls nach den Tätigkeitsmerkmalen für besondere Beschäftigungsgruppen und zwar genauer gesagt wiederum nach Teil III Nr. 11 (Systemtechniker in der Fernmeldetechnik) der Anlage 1 richtet. Denn zutreffend hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass mit dieser Tätigkeitsdarstellung die im Vergleich zur Tätigkeitsdarstellung der Beklagten vom 14.10.1996 veralteten Begrifflichkeit an den neuen Sprachgebrauch im Hinblick auf die neuen technischen Begrifflichkeiten angepasst werden sollten. Die Verwendung neuer Begrifflichkeiten ändert jedoch nichts an der zu bewertenden Tätigkeit an sich. Der Kläger ist auch danach überwiegend mit den Arbeitsvorgängen Störung (Incident Management 50 %), Wartung und Instandhaltung (Install und Change Management 27 %) der Telekommunikationssysteme beschäftigt. Auch bei Zugrundelegung dieser Tätigkeitsbeschreibung käme jedoch eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9a Teil III Nr. 11 der Anlage 1 zum TVEntgO Bund nicht in Betracht, da ausweislich dieser Tätigkeitsbeschreibung dem Kläger nunmehr keine Personen mehr ausdrücklich unterstellt sind.


51


(2) Selbst wenn die Berufungskammer mit dem Kläger davon ausgehen würde, dass die in der Tätigkeitsdarstellung des B. IT vom 30.03.2011 aufgezählten Tätigkeiten dem Allgemeinen Teil I der Entgeltordnung unterfallen würde, so wäre die Klage gleichfalls nicht begründet.


52


Denn der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt hat, dass sein zuletzt in der Arbeitsphase ausgefüllter Arbeitsplatz die Tätigkeitsmerkmale der EG 9a des allgemeinen Teils der Entgeltordnung des Bundes erfüllte. Auch aus seinem Berufungsvorbringen folgt nichts anderes.


53


(a) In die Entgeltgruppe 9a des Teil I des TV EntgeltO sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert, eingruppiert. Hingegen sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert, in die Entgeltgruppe 8 des Teil I des TV EntgeltO Bund eingestuft.


54


Selbständige Leistungen im vorgenannten Sinn erfordern dabei ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Danach darf das Merkmal selbstständige Leistungen nicht mit dem Begriff "Selbständig Arbeiten" verwechselt werden, worunter man eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung versteht. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist nur dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinn ist danach - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Vom Beschäftigten werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt werden. Der Beschäftigte muss dabei unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus auch schnell verlaufen können, steht dem nicht entgegen ( BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 -, AP Nr 317 zu §§ 22, 23 BAT 1975).


55


Zudem hat ein Arbeitnehmer, macht er die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend, die Tatsachen darzulegen und, sofern diese vom Arbeitgeber wirksam bestritten werden, auch zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er - der Arbeitnehmer - die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Merkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (vgl. BAG 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - zitiert nach juris; 12.10.2005 - 10 AZR 605/04 - zitiert nach juris). Bei Aufbaufallgruppen hat ein Arbeitnehmer dies sowohl für die Ausgangsfallgruppe als auch für etwaige weitere, niedrigere Aufbaufallgruppen als auch für die begehrte Aufbaufallgruppe jeweils darzulegen. Dabei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch nimmt. Denn allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Arbeitnehmers aus der niedrigeren Aufbaufallgruppe entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine Eingruppierung in die höhere Aufbaufallgruppe rechtfertigt (vgl. BAG 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - NZA 2012, 232).


56


(b) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers schon im Hinblick auf die von der Entgeltgruppe 9a geforderten selbstständigen Leistungen und des geforderten Umfangs von mindestens 50 % nicht, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend verwiesen hat.


57


Insoweit kann sich der Kläger nicht zur Begründung darauf stützen, dass es in der vom B. IT verfassten Tätigkeitsdarstellung I ausdrücklich heißt, dass die Tätigkeiten unter Incident Management und Mitarbeit in Projekten überwiegend selbständige Leistungen im Rahmen der betrieblichen Zielvorgaben beinhalten. Denn unstreitig hat die Beklagte diese rechtliche Bewertung nie übernommen, insbesondere ist unstreitig dem Kläger keine Tätigkeitsdarstellung II ausgehändigt worden. Es handelt sich vielmehr bei der Tätigkeitsdarstellung I des B. IT im Hinblick auf das Vorliegen dieses tariflichen Tätigkeitsmerkmales und dessen zeitlichen Umfangs allein um eine zum Ausdruck gebrachte eigene Rechtsauffassung des Verfassers dieser Tätigkeitsdarstellung, die weder für die Gerichte für Arbeitssachen noch für die Prozessparteien bindend ist (vgl. BAG 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 - , AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975 ).


58


Ebenso wenig reicht die in der Tätigkeitsdarstellung enthaltene schlagwortartige Aufzählung von Arbeitstätigkeiten. Zumal dabei wiederum zur Umschreibung das Wort "selbständig" verwandt wird. Unklar bleibt, ob dies im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verwandt wird und damit lediglich selbständiges Arbeiten ausdrücken soll oder aber damit selbständige Leistungen im Tarifsinne bezeichnet werden sollen, was jedoch bereits eine vorweggenommene nicht weiter überprüfbare unverbindliche rechtliche Bewertung beinhalten würde. Es fehlt sowohl in der Tätigkeitsdarstellung I des B. IT als auch dem Vortrag des Klägers, der sich auch zweitinstanzlich letztlich in der Wiedergabe des Inhalts dieser Tätigkeitsdarstellung erschöpft, an einer näheren Beschreibung der tatsächlichen Arbeitsschritte und der Darstellung beispielhafter Abläufe, so dass weder die Tätigkeitsdarstellung I des B. IT noch der klägerische Vortrag Rückschlüsse auf die geforderten selbständigen Leistungen und deren Umfang zulässt. Es lässt sich nicht nachvollziehen, wann wie und in welchem Umfang und mit welchen Anforderungen die angegebenen Arbeiten tatsächlich erledigt wurden.


59


(3) Schließlich stellt die in der Tätigkeitsdarstellung I des B. IT vom 30.03.2011 auch nicht die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 TVöD für die Eingruppierung maßgebliche auszuübende Tätigkeit dar, soweit diese tatsächlich (eingruppierungsrechtlich relevante) Aufgabenänderungen beinhaltet. Denn es fehlt insoweit an der notwendigen rechtswirksamen Übertragung. Eine förmliche Zuweisung durch die beklagte Bundesrepublik selbst erfolgte unstreitig zu keinem Zeitpunkt.


60


Die auszuübende Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Tätigkeit, sondern bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. den diesen ergänzenden oder ausfüllenden Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen, sofern ihnen eine ausdrückliche oder zumindest stillschweigende arbeitsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt. Eine mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne - auch nur stillschweigende - diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vermag deshalb einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen ( BAG 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 -, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 05.05.1999 - 4 AZR 360/98 -, AP Nr. 268 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Köln 08.08.2000 - 5 Sa 567/00 -, ZTR 2001, 72; LAG Niedersachsen 13.07.2004 - 13 Sa 2156/03 E -,. Juris).


61


(a) Entgegen der in der Berufungsinstanz vom Kläger geäußerten Rechtsauffassung kann das B. IT nicht als eine für die Zuweisung einer eingruppierungsrechtlich relevanten geänderten Tätigkeit zuständigen Stelle angesehen werden. Dies widerspricht schon den vertraglichen Regelungen im Herkules Vertrag, in dem klar geregelt wird, dass ohne Einwilligung der personalverantwortlichen Stelle eingruppierungsrechtliche Fakten vom B. IT grundsätzlich nicht rechtswirksam geschaffen werden können. So wird dort ausdrücklich festgehalten, dass der Bund der Arbeitgeber bleibt (§ 2 Abs. 5 des Herkules-Vertrages). Der B. IT wird lediglich die Ausübung des Direktionsrecht für die ihr gestellten Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausübung der übertragenen Aufgaben von der Beklagten überantwortet (§ 4 Abs. 1 Herkules Vertrag). Ferner heißt es in § 4 Abs. 2 des Herkules- Vertrages, dass zu den auf die B. IT übertragenen Befugnisse und Pflichten Anträge an die personalbearbeitende Dienststelle des Bundes (also vorliegend: IT-AmtBW) insbesondere auf Höhergruppierung und Fallgruppenwechsel innerhalb einer Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe (Nr. 7) sowie auf dauerhafte Änderungen der bei der Gestellung an das B. IT festgelegten maßgeblichen Tätigkeitsdarstellung (Nr. 9) gehören. Zudem legt § 3 Abs. 5 des Herkules-Vertrages fest, dass sich die B.-IT verpflichtet, die gestellten Arbeitnehmer nur mit solchen Tätigkeiten zu beschäftigen, die in der bei der Personalgestellung niedergelegten Tätigkeitsdarstellung beschrieben sind und die Zuweisung gleichwertiger anderer Tätigkeiten der Einwilligung der beklagten Bundesrepublik bedürfen.


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Damit wird im Herkules-Vertrag klar und umfassend geregelt, dass das B. IT (letztlich genauso wie eine Beschäftigungsdienststelle) ohne Einwilligung der personalbearbeiteten Stelle der beklagten Bundesrepublik allein dazu befugt war, den an sie gestellten Arbeitnehmer Tätigkeiten zuzuweisen, die seiner Tätigkeitsdarstellung vom 14.10.1996 entsprachen. Eine Übertragung irgendwie eingruppierungsrechtlich relevant veränderter Tätigkeiten ist hingegen danach ausgeschlossen. Dies obliegt auch nach dem Herkules-Vertrag weiterhin der personalbearbeitenden Stelle der beklagten Bundesrepublik, weshalb die B. IT auch vorher Anträge bei der personalbearbeitenden Stelle stellen muss, sofern eine Änderung der bei der Personalgestellung niedergelegten Tätigkeitsdarstellung ansteht.


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(b) Schließlich kann auch keine stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle angenommen werden. Denn dafür hätte es zumindest des Inkenntnissetzens von der entsprechend der neuen Tätigkeitsdarstellung gefassten Tätigkeit des Klägers ab dem 01.06.2011 bedurft. Hierfür ist jedoch in jedem Fall zumindest der Zugang dieses Dokuments nach § 130 BGB erforderlich. Es bedarf damit zumindest der Möglichkeit der Kenntnisnahme seitens der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle. Ein solcher ist jedoch vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger gerade nicht dargetan worden. Die in der zweiten Instanz erst aufgestellte Behauptung, dass die Verfasser dieser Tätigkeitsdarstellung beim B. IT diese an die personalbearbeitende Stelle weitergeleitet hätten, reicht hierfür nicht aus. Es fehlen insbesondere jegliche Angaben dazu, auf welchem Weg diese Weiterleitung zur Bearbeitung erfolgt sein soll. Zudem ist für die Möglichkeit der Kenntniserlangung durch die beklagte Bundesrepublik nicht das Verschicken, sondern der Erhalt bzw. der Eingang bei der personalverantwortliche Stelle entscheidend. Hierzu macht der Kläger jedoch keinerlei Angaben. Auch der Hinweis darauf, dass während der gesamten Gestellung Urlaubsanträge, Krank- und Gesundmeldungen, Lehrgangsunterlagen, Zertifikate etc, immer zuverlässig und zeitnah durch das B. IT an die zuständige personalverantwortliche Stelle der beklagten Bundesrepublik zugesandt worden sein, vermag den Zugang der streitgegenständlichen Tätigkeitsdarstellung nicht zu belegen. Denn es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass etwas Abgesandtes auch tatsächlich den Empfänger erreicht (vgl. etwa OLG Koblenz 04.07.2014 - 13 WF 614/14 ). Erst recht folgt kein Anscheinsbeweis für den Zugang der streitgegenständlichen Tätigkeitsdarstellung daraus, dass andere Schriftstücke die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle erreicht haben. Dem allein für die Weiterleitung angebotene Zeugenbeweis war daher nicht weiter nachzugehen.


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(c) Auch kann dem Kläger nicht in seiner in der Berufungsinstanz dargetanen Argumentation gefolgt werden, dass er mangels sichtbarer Reaktion der personalbearbeitenden Dienststelle zumindest von einer stillschweigenden Zustimmung der Beklagten ausgehen durfte. Denn es fehlt an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers. Dem Kläger war zum einen aufgrund eines mit ihm geführten Personalgesprächs und dem diesbezüglichen Schreiben vom 30.03.2007 (Blatt 67 ff. d. A.) über seine weitere dienstliche Verwendung im Rahmen der Personalgestellung an das B.-IT bekannt, dass sich die auszuübenden Tätigkeiten weiterhin aus der ihm zuletzt ausgehändigten Tätigkeitsdarstellung vom 14.10.1996 richtete. Zudem hatte er das Informationsschreiben des IT-AmtBW vom 01.10.2007 erhalten, indem gleichfalls ausdrücklich festgehalten wurde, dass das.IT wie eine Beschäftigungsbehörde fungiert und für sämtliche arbeitsvertraglichen und statusrechtlichen Fragestellungen das IT-AmtBW im Rahmen der Personalbearbeitung zuständig ist. Er kannte somit die Zuständigkeiten und wusste damit auch, dass das B.-IT unzuständig für in irgendeiner Art und Weise eingruppierungsrechtlich relevanter Änderungen der auszuübenden Tätigkeit war. Daher konnte er gerade nicht darauf vertrauen, dass ohne eine Stellungnahme seitens des IT-AmtBW eine gegenüber der Beklagten verbindliche Änderung eintreten würde. Darüber hinaus war dem Kläger wohl auch der Inhalt des von ihm selbst in der Berufungsinstanz vorgelegten Informationsschreibens des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12.01.2010 (Bl. 249 f. d. A.) geläufig, indem ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen wurde, dass die Kooperationsgesellschaft und damit das B. IT wie ein Beschäftigungsdienststelle gehalten ist, die Aufgaben -/Tätigkeitsübertragungen der Personal bearbeitenden Dienstelle der Bundeswehr zwingend zu beachten. Ferner wurde mit diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (abweichende) Tätigkeits- bzw. Aufgabenübertragungen nur die Personal bearbeitende Dienststelle der Bundeswehr vornehmen kann und einseitige Übertragungen durch eine andere Stelle (Kooperationsgesellschaft/-partner) keine bindende Wirkung entfalten. Zudem wurde auf die Möglichkeit für die gestellten Arbeitnehmer verwiesen, sich zu Fragen vermeintlicher oder tatsächlicher Abweichungen von den übertragenen auszuübenden Tätigkeiten an ihre Personal bearbeitende Dienststelle zu wenden. Dem Kläger war damit positiv bekannt, dass eine Änderung der Tätigkeitsübertragung nur durch die personalbearbeitende Stelle möglich war und die B. IT entsprechendes nur ohne bindende Wirkung beantragen konnte. Ein schützenswertes Vertrauen in die Maßgeblichkeit einer vom B. IT zugewiesenen Tätigkeit für die eingruppierungsrechtlichen Fragen konnte damit nicht entstehen. Die vorliegend gegebene Situation ist vergleichbar mit der Konstellation, dass sich ein Arbeitnehmer, dem höherwertige Tätigkeiten durch einen dazu nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des öffentlichen Arbeitgebers nicht zuständigen Vorgesetzten übertragen sind, auf einen Anspruch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes beruft. Für letzteres ist anerkannt, dass ein schützenswertes Vertrauen jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Angestellte die Unzuständigkeit des Vorgesetzten kennt (vgl. BAG 05.05.1999 - 4 AZR 360/98 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 268, zu I 1.5.1.2 der Gründe). Ebenso war da es letztlich allein um die Frage der wirksamen Zuweisung ging § 23 BAT von vornherein nicht einschlägig.


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3. Schließlich trägt auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sein Klagebegehren auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a des TVöD-Bund nicht.


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Der Kläger hat hierzu behauptet, dass die Beklagte alle Servicetechniker mit gleicher Tätigkeit in die begehrte Entgeltgruppe höhergruppiert habe mit Ausnahme derer, die sich in der Freistellungsphase befanden. Abgesehen davon, dass die Beklagte diesen pauschalen Vortrag hinsichtlich der angeblich höhergruppierten Arbeitnehmer bestreitet, vermag der von der Beklagten im Hinblick auf Abschnitt E./1.4.6 der Durchführungshinweise des BMI vom 24.03.2014 zu den neuen Eingruppierungsvorschriften - D5 -310072#4 vorgenommene Ausschluss der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase zum Stichtag des 01.01.2014 vorliegend in keinem Fall eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu begründen. Denn selbst die Anwendung des § 26 TVÜ-Bund führt vorliegend nicht zu der begehrten Höhergruppierung, da das Erfordernis, dasssich nach § 12 TVöD iVm mit dem TV EntgO Bund eine höhere Eingruppierung als nach der Überleitung in den TV EntgO Bund ergibt, nicht erfüllt ist. Die Tätigkeit des Klägers während der Arbeitsphase erfüllte nicht die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Eingruppierung.


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Im Übrigen hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütungsleistung und mithin für die Eingruppierung nur unter engen Voraussetzungen Relevanz. Er schützt den Arbeitnehmer insoweit nur vor Ungleichbehandlung gegenüber der Gestaltungsmacht des Vertragsarbeitgebers in dessen Zuständigkeitsbereich. Seine Anwendung verlangt deshalb, dass der Arbeitgeber durch eigenes - von tariflichen Vorschriften unabhängiges - Gestalten hinsichtlich der Vergütungsleistung ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung geschaffen hat. Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hingegen in Fällen des bloßen Normvollzugs. Nur wenn der Arbeitgeber hingegen Leistungen nach einem eigenen, bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge anzuwenden, dass der Arbeitnehmer - bei Ausschluss ohne hinreichenden sachlichen Grund - eine entsprechende Leistung verlangen kann (vgl. LAG Hamm 01.12.2016 - 8 Sa 719/16 , Rn. 35 m.w.N.).


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Dem pauschalen klägerischen Vortrag hinsichtlich der angeblichen Höhergruppierung von Servicetechnikern lässt sich jedoch selbst bei Unterstellung seiner Richtigkeit schon nicht entnehmen, dass die Beklagte damit nicht lediglich, wenn auch ggfs. fehlerhaft, die Regelungen der §§ 26 TVÜ-Bund , § 12 TVöD-Bund i.V.m. dem TV EntgO Bund sowie der Anlage 1 zum TV EntgO Bund anwenden wollte. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch in Fällen des bloßen - auch nur vermeintlichen - Normenvollzugs. Deshalb ist ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" abzulehnen (vgl. BAG 24.02.2000 - 6 AZR 504/98 - zu B II 2 b der Gründe).


69


4. Der Kläger kann die ab dem 01.01.2014 begehrte Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD schließlich nicht auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beanspruchen.


70


Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.


71


§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden ( BAG 18.01.2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15 m.w.N.; 18.05.2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 18). Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 18.01.2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16 m.w.N.). Vergütungserhöhungen, auf die das Betriebsratsmitglied vor seiner Amtsübernahme keinen Anspruch hatte und, wenn es arbeitete, nicht hätte, haben bei der Bemessung seines Arbeitsentgelts nach der Wahl zum Betriebsratsmitglied außer Betracht zu bleiben. Sonst erlangte das freigestellte Betriebsratsmitglied einen mit § 78 Satz 2 BetrVG nicht zu vereinbarenden Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern (vgl. BAG 18.01.2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 25 m.w.N.; 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 22).


72


Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze verfängt der Hinweis des Klägers auf seine Tätigkeit als ordentlich gewähltes Betriebsratsmitglied der B. IT nicht. Denn der Kläger vermochte schon nicht darzulegen, dass vergleichbare Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung nach der begehrten Entgeltgruppe bei Anwendung der Tarifautomatik des TVöD hätten. Zumal die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale nicht an der fehlenden Qualifikation scheiterte. Etwaige Nichtteilnahme an Schulungen wegen Teilnahme an Betriebsratssitzungen, auf die der Kläger verweist, sind ohne jegliche Relevanz.




III.

73


Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.


74


Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.


Vorschriften§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 611 BGB, § 4 Abs. 1 TV ATZ, § 26 TVÜ-Bund, § 12 TVöD, § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund, § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, § 26 Abs.1 TVÜ-Bund, § 1 des TVÜ-Bund, § 1 TVÜ-Bund, § 24 S. 2 TVÜ-Bund, §§ 25 - 28 TVÜ-Bund, § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, § 26 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund, § 26 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund, Anlage 1a zum BAT, Anlage 4 TVÜ-Bund, § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund, §§ 22, 23 BAT, § 130 BGB, § 23 BAT, §§ 26 TVÜ-Bund, § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 78 Satz 2 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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