23.07.2019 · IWW-Abrufnummer 210054
Landgericht Aachen: Urteil vom 11.12.2018 – 72 Ns 67/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 19. März 2018 wird verworfen.
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 19. März 2018 wie folgt abgeändert:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt.
Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung und seine insoweit angefallenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte trägt auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Geilenkirchen hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. März 2018 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte form- und fristgerecht Berufungen eingelegt. Die mit der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg. Auf die im Hauptverhandlungstermin ebenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten war das Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
II.
Der zur Zeit der Berufungshauptverhandlung 54 Jahre alte Angeklagte lebt mit seiner Lebensgefährtin in einem eigenen Haus. Er selbst hat keine leiblichen Kinder. Seine Lebensgefährtin hat allerdings drei - inzwischen erwachsene - Kinder in die Beziehung eingebracht, von denen eines demnächst nach Ablauf eines Zeitarbeitsverhältnisses - wieder in den gemeinsamen Haushalt zurückkehrt. Der Angeklagte ist ausgebildeter IT-Techniker, arbeitet aber als Finanz-Controller. Er verdient etwa 3.000 € netto im Monat. Der Angeklagte ist unverschuldet. Seine Lebensgefährtin arbeitete als Service-Desk-Mitarbeiterin. Nachdem ihre Eltern pflegebedürftig geworden sind, widmet sie sich deren Pflege und hat ihre berufliche Tätigkeit hierfür aufgegeben.
Strafrechtlich ist der Angeklagte unvorbelastet.
III.
Aufgrund der Berufungsbeschränkungen hat die Kammer von folgendem Sachverhalt auszugehen:
"Der Angeklagte, der, wie bereits dargestellt, seit 30 Jahren im selben Beruf tätig ist, ist ein seit vielen Jahren erfahrener Taucher, der bereits im November 2012 wenigstens 662 Tauchgänge absolviert hatte. Der Angeklagte wird ebenso als erfahrener Tauchlehrer beschrieben. Er gilt als ruhig und verantwortungsbewusst. Seit vielen Jahren ist er als Tauchlehrer nach den Statuten des Verbandes Deutscher Tauchsportler (VDS T) geprüft. Als solcher ist er berechtigt, Taucher auszubilden.
Der Angeklagte ist Mitglied (gewesen) beim TuS Oberbruch, einem allgemeinen Sportverein, der unter anderem eine Tauchsportabteilung hat. Der Verein wird durch Ehrenamtliche geführt. Nach den Statuten des Vereins stellt die Tauchsportgruppe eine gesonderte Abteilung dar, der Lago Laprello in Heinsberg wurde dem TuS Oberbruch, bzw. der Tauchsportabteilung von der Stadt Heinsberg mit der Vorgabe als Tauch-Gelände überlassen, dass ein Tauchlehrer vom Dienst (TLvD) jeweils bei Tauchgängen vor Ort sein muss.
Der Angeklagte war beim TuS Oberbruch seit 3 bis 4 Jahren vor dem Ereignis am 02.06.2013 verantwortlicher Tauchlehrer. Neben dem Zeugen K. war er einer der beiden Personen, die als LLvD bei Tauchgängen im Lago Laprello anwesend sein mussten.
Neben der Aufgabe des TLvD, des aufsichtsführenden und verantwortenden Leiters von Tauchergruppen war der Tauchlehrer vom Dienst auch verantwortlich für die Zusammenstellung der einzelnen Tauchgruppen entsprechend den Sicherheitsstandards des Verbandes Deutscher Sporttaucher (VDST), die Ausgabe des Materials, die teilweise vom TuS Oberbruch zur Verfügung gestellt wurde, sowie für den Ablauf der Tauchgänge.
Bei der Zusammenstellung der Tauchgruppen war nach den Statuten und Vorgaben des VDST, einem Verband, dem die Beteiligten dieses Verfahrens angehören, zu beachten. Danach darf ein Taucher mit der Qualifikation "*" nur mit einer besser qualifizierten Person für bestimmte Dauer und bis zu bestimmter Tiefe tauchen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ziffer 7 der Sicherheitsstandards für die Ausübung des Tauchsports des VDST, Stand 01.01.2012, wonach ein *-Taucher mit einem **-Taucher maximal bis zu 20 m tief tauchen darf (Sdb. "Anlagen zum Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 18.06.2014").
Die Sicherheitsstandards des VDST liegen ferner in Ziffer. 7 den Grundsatz "Tauche nie allein!" fest und geben vor, dass nur in Gruppen getaucht wird (Buddy-System). Während eines Tauchganges muss die gegenseitige Überwachung und Unterstützung durch Mittaucher ("Buddy") stets gewährleistet sein. Auf die Sicherung durch Führungsseil wird weitgehend verzichtet (Ausnahme z.B. Eis tauchen).
Die Geschädigte O war am 02.06.2013 17 Jahre alt. Sie besuchte noch die Schule, hatte Praktika absolviert und überlegte, eine Ausbildung zu machen. Sie plante ihren Führerschein.
Seit dem Jahr 2007, im Alter von elf Jahren, hatte sie begonnen zu tauchen. Bis zum 02.06.2013 hatte sie ca. 16 Tauchgängen, davon drei im Jahr 2007, einen im Jahr 2008, drei im Jahr 2009, vier im Jahr 2011, fünf im Jahr 2012 und den letzten Tauchgang am 02.06.2013 absolviert. Daneben hat sie - in ihrem Tauchlogbuch nicht aufgeführt - an Trainingsstunden im Innenbereich (Schwimmbad) teilgenommen.
Die Geschädigte O galt als talentierte Taucherin und "Fisch im Wasser". Trotz ihrer Bestrebungen zu weiterführenden Kursen, deren Teilnahme nicht sicher geklärt werden konnte, ist sie aufgrund der im langen Zeitraum von sechs Jahren geringen Anzahl von nur 16 Tauchgängen als Anfängerin zu bezeichnen. Sie hatte die Qualifizierung als *-Sternetaucher. Somit durfte sie nur gemeinsam mit einem höher qualifizierten mit Taucher Tauchgänge unternehmen.
Am 02.06.2013 war von den Mitgliedern der Tauchsportabteilung des TuS Oberbruch eine geplante Tauchveranstaltung am Lago Laprello vorgesehen. Als Treffpunkt war das Vereinsheim am Lago Laprello, in dessen unmittelbarer Nähe sich ein in den See führender Holzsteg befand, vorgesehen. Üblicherweise trafen sich Teilnehmer an den Tauchgängen zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Tauchlehrer vom Dienst überwachte die Ausgabe von Leihgeräten, die vom Verein zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollte durch den Tauchlehrer vom Dienst die Gruppenzusammensetzung bestimmt werden. Es wurden sodann Tauchgängen geplant, abgestimmt und durchgeführt. Der TLvD selbst konnte an solchen Tauchgängen selbst auch teilnehmen. Die Aufgaben des TLvD, die ausschließlich von den Zeugen Kreymann und dem Angeklagten wahrgenommen werden konnten, wurden von diesen einvernehmlich auch dann wahrgenommen, wenn der wahrnehmende nicht auch zugleich der verantwortende TLvD war. Eine strenge Trennung zwischen verantwortende TLvD und Durchführung der Aufgaben bestand nicht.
Am 02.06.2013 hatte der Angeklagte die Aufgabe des TLvD.
Als erster vor Ort war jedoch der Zeuge K., der das Tor zum Gelände öffnete. In nicht näher bekannter Reihenfolge erschienen sodann die Geschädigte O, die Zeugen V., T., S., G. und - zuletzt - der Angeklagte.
Die Geschädigte O verfügte über einen eigenen Tauchanzug, musste jedoch Tauchweste und Tauchflasche sowie das Atemgerät vom TuS Oberbruch ausleihen. Eine Weste war für die Geschädigte O aufgrund ihrer geringen (altersbedingten) Körpergröße extra beschafft worden. Mit dieser Weste war sie bereits mehrfach getaucht und hatte jeweils eine Bleimenge von vier Kilo in die Weste gepackt.
Neben der Weste wurde der Geschädigten O ein Sherwood-Atemgerät nebst Oktopus ausgehändigt. Dieses Gerät wurde durch den Verein seit mehreren Jahren gehalten und ausgeliehen. Es wurde in zweijährigem Turnus gewartet, obwohl die Gerätebeschreibung des Herstellers eine jährliche Wartung vorsah. Wer das Gerät an die Geschädigte O herausgab, konnte nicht geklärt werden.
Bei ordnungsgemäßer Funktionalität des Sherwood-Atemregler weist dieser - abweichend von anderen Atemreglern - eine Besonderheit auf: Um eine Vereisung des Atemweges bei der Abkühlung durch Veränderung der Druckverhältnisse zwischen Sauerstoffflasche und Mundstück zu verhindern, befindet sich an dem Gerät ein Ventil, welches dauerhaft einen dünnen Blasenstrom auslässt, um so die Druckausgleichung in den Ventilen und die damit verbundene Auskühlung zu verringern. Während andere Geräte keine Blasen ausstoßen und die Auskühlung und damit die Gefahr der Vereisung auf andere Weise minimieren, geschieht dies bei dem Sherwood-Atemregler durch das sog. CBS-Ventil (Constant Bleeding System). Die Notwendigkeit des dauerhaft austretenden Blasenstroms ist in der Gerätebeschreibung ausdrücklich vermerkt. Sie muss einem erfahrenen Taucher, der sich ausreichend informiert, insbesondere einem Tauchlehrer bekannt sein.
Eine Gefahr der Vereisung tritt jedoch nur bei Erreichen bestimmter Tauchtiefen und nach bestimmter Tauchdauer auf, nicht jedoch bei kurzem Tauchen in geringer Tauchtiefe. Funktioniert das CBS-Ventil nicht, führt das zu einer andauernden aber für Unerfahrene unmerklichen Erhöhung des Einatemwiderstandes.
Die Notwendigkeit, einen dauernden Blasenstrom zu erkennen, waren im TuS Oberbruch lediglich wenigen bekannt.
Nachdem die Taucher vor Ort waren, Geräte ausgegeben waren, wurden Tauchgruppen gebildet. Die Zeugen K., V. und G. bildeten die erste Gruppe. Plan dieser Gruppe war eine Übung zum Heraufziehen eines verunfallten Mittauchers.
Die zweite Gruppe bestand aus den Zeugen T. und S. Der Zeuge S. hatte zum Zeitpunkt des Unfalles, am 02.06.2013 ebenfalls 16 Tauchgänge absolviert und wurde durch den erfahreneren Taucher T. begleitet. Der Zeuge T. forderte den Zeugen S. auf, stets Ziffer 7 der Sicherheitsstandards des VDST, stets im Blick halten konnte.
Die letzte Gruppe bestand aus dem Angeklagten und der Geschädigten O.
Nach den Vorgaben des VDST (Ziffer 9 der Sicherheitsstandards) hatte unmittelbar vor dem Tauchgang ein so genanntes "Briefing" stattzufinden, das dazu dient, in knapper Form alle Sicherheit bedeutsamen Informationen auszutauschen, die Mensch, Gewässer, Tauchgang und Ausrüstung betreffen, sowie die erforderlichen Überprüfungen und Funktionsprüfungen durchzuführen. Dies ist in Taucherkreisen als der so genannte "Buddy-Check" bekannt. Beim Buddy-Check stehen sich die Mitglieder einer Tauchgruppe gegenüber, stellen wechselseitig ihre Ausrüstung und deren Funktionalität vor. Die Funktionalität wird selbst geprüft und durch den Mittaucher beobachtet. Durch diesen Vorgang wird sichergestellt, dass jeder Taucher sein Gerät prüft und dem mittauchend die Funktionalität des eigenen Geräts bekannt wird.
Der Angeklagte und die Geschädigte O. führten diesen Buddy-Check an Land durch. Mängel wurden hierbei nicht festgestellt.
Bei diesem Sicherheitscheck hätte eine Überprüfung der Funktion des Sherwood-Atemreglers dadurch durchgeführt werden können, dass das Sicherheitsventil mit Feuchtigkeit (Spucke) übersetzt wird, wodurch sich Blasen gebildet hätten und erkennbar gewesen wären.
Der Angeklagte führte einen solchen "Spucketest" nicht durch. Ob ihm die Besonderheit des Sherwood-Atemreglers bekannt war, ist nicht geklärt worden. Sie hätte ihm jedoch als Tauchlehrer bekannt sein müssen. Insbesondere hätte er die Besonderheit des Sherwood-Atemreglers spätestens beim Buddy-Check erfragen müssen. Soweit die Besonderheit auch der erfahrungsgemäß weit unterlegenen Geschädigten O nicht bekannt gewesen ist, hätten sich der Angeklagte, aber auch die unerfahrene Geschädigte, erkundigen müssen.
Sodann gingen der Angeklagte und die Geschädigte O nach dem Buddy-Check ins Wasser. Sie führten einen ca. 30 Minuten andauernden Tauchgang durch.
Nach dem Eintauchen sehen die Sicherheitsstandards des VDST, Ziffer 9. vor, dass nach dem Abtauchen grundsätzlich auf 3 bis 5 m Tiefe ein Kontrollstopp einzulegen ist. Er dient der gegenseitigen Überprüfung, ob der Tauchgang ohne Sicherheitsbedenken fortgesetzt werden kann. Dazu gehört ein "Blasen-Check", um Undichtigkeit an der Ausrüstung festzustellen. Hierbei ist bei dem Sherwood-Atemregler eine weitere Möglichkeit gegeben, die Funktionsfähigkeit des CBS-Ventil zu kontrollieren.
Der Angeklagte und die Geschädigte O führten einen solchen Kontrollstopp nicht durch. Der vom Angeklagten getragene und vom Zeugen G. ausgelesene Tauchcomputer weist einen - wenn auch nur kurzen - Verbleib auf einer Tauchtiefe von 3 bis 5 m zu Beginn des Tauchganges nicht aus, hätte ihn jedoch ausgewiesen, wenn er stattgefunden hätte.
Bei einem solchen Kontrollstopp hätte der Angeklagte bemerken müssen, dass ein kontinuierlicher Blasenstrom aus dem Sherwood-Atemregler nicht austrat. Auch bei geringer Sichtweite und einem nur geringfügigen Blasenstrom hätte der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und Kenntnis der Funktionalität des Sherwood-Atemreglers bei genauerem Hinsehen erkennen müssen, dass der Blasenstrom fehlt, mithin eine Vereisung des Atemreglers das nicht mehr ausgeschlossen ist. Dies ist nicht geschehen, denn andernfalls hätte der Angeklagte den Tauchgang sofort abgebrochen.
Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt auch eine Schadhaftigkeit der Weste der Geschädigten O hätte feststellen können, konnte nicht geklärt werden. Die Weste wies nach dem Unfallgeschehen an einem Ablassventil eine Undichtigkeit auf, die der Zeuge I. später nach Sicherstellung der Geräte und Lagerung in der Polizeiinspektion Heinsberg durch mehrfaches Aufblasen und Ablassen der Weste beheben konnte. Wann diese Undichtigkeit entstanden ist, konnte nicht geklärt werden.
Nachdem der Angeklagte und die Geschädigte O um 11:32 Uhr am 02.06.2013 den Tauchgang im Lago Laprello begannen, erfolgte für die Dauer von ca. 30 Minuten ein Tauchgang, der an der tiefsten Stelle 10,5 m, an der höchsten Stelle 5,25 m betrug. Der Angeklagte und die Zeugin O tauchten hierbei eine unbekannte Strecke im Lago Laprello.
Der Mangel am Sherwood-Atemregler musste sich bei dem Tauchgang und der durchgeführten Tauchtiefe zunächst nicht bemerkbar machen. Auch ein möglicher Mangel an der Weste (Undichtigkeit des Ablassventils) musste während des Tauchganges durch den Angeklagten nicht bemerkt werden, da eine Restluft in der Weste stets vorhanden war und ein Ablass-Ventil, sofern es undicht war, lediglich bei stärkerem Aufblasen der Weste zu viel Luft ablassen würde.
Gegen Ende des Tauchganges befanden sich der Angeklagte und die Geschädigte O in der Nähe des Steges. Das Wasser im Lago Laprello ist - wie häufig in Binnenseen - relativ trüb. Die Sichtweite ist unterschiedlich. Im Bereich des Steges, wo drei Tauchgruppen in das Wasser eingestiegen und vor dem Angeklagten und der Zeugin O eine Tauchgruppe bereits wieder ausgestiegen waren, war das Wasser, bedingt durch aufgewirbeltes Sediment, sehr trüb. Diese zu erwartende Trübung war jedem der beteiligten Taucher bekannt. Der Angeklagte tauchte nunmehr vor der Geschädigten in Richtung Steg. Entgegen seiner Verpflichtung zum Halten von Kontakt verlor er dabei die Geschädigte. In der Erwartung, dass die Geschädigte vor ihm möglicherweise aufgetaucht sein könnte - was er jedoch hätte bemerken müssen - tauchte der Angeklagte in der 31. Minute sehr schnell und ohne den eigentlich vorgesehenen Dekompressionsstop bis an die Oberfläche auf.
An der Wasseroberfläche machte er die bereits aufgetauchte Gruppe um die Zeugen G., V. und K. darauf aufmerksam, dass er die Geschädigte O "verloren" hätte. Gemeinsam mit den drei Zeugen tauchte der Angeklagte erneut auf eine Tiefe von 10 m ab. Alle vier beteiligten Taucher suchten ca. 1 Minute nach der Geschädigten O. Durch den Zeugen K. wurde die Suche nach ca. 1 Minute abgebrochen, er gab entsprechende Zeichen zum Auftauchen, da aufgrund der zunehmenden Trübung des Wassers in Bereich des Einstiegs eine weitere Suche sinnlos erschien. Der Angeklagte, die Zeugen G., V. und K. tauchten auf und leiteten sodann die Rettungskette ein. Im Rahmen der Rettungskette wurden auch die zuvor bereits aufgetauchten Zeugen T. und S. involviert, ein Notruf wurde abgesetzt, die Zeugen T. und S. waren dazu abgestellt die Rettungskräfte zum Unfallort zu verbringen.
Der Angeklagte tauchte sodann - nach ca. 7 Minuten - nochmals ab, um die Geschädigte zu suchen. Er befand sich nochmals ca. 40 Sekunden unter Wasser und fand die Geschädigte im Bereich des Steges vor. Der Angeklagte zog die Geschädigte O an die Wasseroberfläche, wo sie vom Zeugen K. aufgenommen wurde. Die Geschädigte wurde auf den Steg verbracht. Atemregler, Weste und Flossen wurden ausgezogen. Wiederbelebungsversuche wurden unternommen.
Die angerufenen Rettungskräfte fuhren zunächst zu einer falschen Einfahrt, konnten dann jedoch durch den Zeugen S. eingewiesen werden und erreichten schließlich den Steg, wo die Geschädigte O bewusstlos vorgefunden wurde und notärztlich versorgt wurde. Sie wurde mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus Heinsberg gebracht.
Da keine näheren Informationen über den Tauchverlauf vorhanden waren, wurde sie nicht direkt in das besser ausgerüstete Klinikum in Aachen verbracht. Erst nachdem im Krankenhaus in Heinsberg die Schwere der Schäden festgestellt wurde, wurde sie von dort noch am selben Tage in die Kinder- und Jugendklinik in Aachen (Klinikum der RWTH) verbracht, wo sie bis zum 05.07.2013 verblieb.
Die Geschädigte hatte durch das Unfallgeschehen einen hypoxischen Hirnschaden erlitten. Dieser hatte eine Sauerstoffunterversorgung als Ursache. Er führt zu schweren Allgemeinveränderungen sowie einem spike-wave-Komplex. Im Rahmen einer vegetativen Stresssituation hatte sich die Herzfrequenz erhöht, der Sauerstoffbedarf war gestiegen. Eine Sauerstoffversorgung hatte nicht mehr stattgefunden. Dies führte zu Bewusstlosigkeit, einem Barotrauma und einem daraus resultierenden Hirnschaden bei der Geschädigten.
Ursache für die Sauerstoffunterversorgung war der Defekt am Sherwood-Atemregler. Da dieser am Ventil keinen kontinuierlichen Blasenstrom auswerfen konnte, kam es zu einer Vereisung. Diese führte nicht zu einem Stopp der Sauerstoffversorgung, sondern zu einer zunehmenden Erschwerung des Einatmens, einer kontinuierlichen Erhöhung des Einatemwiderstandes. Dies musste die Geschädigte aufgrund der langsamen und zunächst nur geringfügigen Erhöhung des Einatemwiderstandes zunächst nicht bemerkt haben. Unter Wasser muss es jedoch zu einer verstärkten Atemtätigkeit der Geschädigten gekommen sein. Der Grund für die verstärkte Atemtätigkeit konnte nicht sicher geklärt werden. Die verstärkte Atemtätigkeit führte jedoch zu einem immer höheren Einatemwiderstand aufgrund einer immer stärkeren Vereisung des Ventils. Wäre dies bei vorhandenem Sichtkontakt mit dem Angeklagten geschehen, so hätte er das veränderte Verhalten seiner Tauchpartnerin bemerken müssen und diese mithilfe seines eigenen Atemgerätes unterstützen können und unmittelbar an die Wasseroberfläche bringen können.
Nach Beendigung der Intensivbehandlung im Klinikum in Aachen wurde die Geschädigte O zunächst in die Reha-Klinik nach Godeshöhe gebracht. Im Oktober 2013 wurde der Nebenkläger und Vater der Geschädigten ihr gesetzlicher Betreuer mit dem Betreuungsumfang "sämtliche Angelegenheiten". Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Geschädigte O in einer Tetraparese. Sie war zu keinerlei Kommunikation mit der Außenwelt im Stande. Sie konnte keinen Blickkontakt einhalten. Ihre Bewusstseinslage war sehr eingeschränkt. Die Geschädigte war vollständig von Hilfe abhängig. Sie musste ernährt werden, sie konnte das Bett nicht verlassen, Kontaktaufnahme zu ihr war nicht möglich.
Am 25.03.2014 bestätigte die Rehaklinik Godeshöhe, dass die Geschädigte immer noch komplett von pflegerischer Hilfe abhängig sei, lediglich eine Blick-Fixatur für kurze Zeit möglich gewesen sei. Eine weitere Kontaktaufnahme mit der Geschädigten war weiterhin nicht möglich.
Am 09.01.2015 wurde die Geschädigte stationär zur neurologischen Rehabilitationsbehandlung in der Sankt Mauritiusklinik aufgenommen. Dort wurde eine Behinderung mit schweren körperlichen Einschränkungen und schwerer geistiger Behinderung konstatiert. Die Geschädigte blieb in dieser Einrichtung bis zum 21.05.2015.
Am 12.06.2015 wurde sie im Dominikus-Krankenhaus in Düsseldorf aufgenommen. Dort musste ihr zum wiederholten Mal der Tracheostomas geöffnet werden, da sie die ihr zugeführte Nahrung eingeatmet hatte.
Am 26.10.2015 war die Geschädigte für kurze Zeit im Marienhospital in Euskirchen, wo die Frage einer bestehenden Epilepsie abgeklärt werden sollte. Anschließend wurde sie in einem Alten-/Pflegeheim aufgenommen, wo sie planerisch zunächst verbleiben sollte.
Am 02.09.2016 kam es erneut zum Einatmen von Nahrung. Die Geschädigte wurde im Hermann-Joseph Krankenhaus aufgenommen. Die eingeatmete Nahrung führte zu einem hypoxiegetriebenen Kammerflimmern. Dies wiederum bedingte einen Herzstillstand und den Tod der Geschädigten O am 09.09.2016 im Alter von 21 Jahren.
Nach intensiver ärztlicher Beratung, bereits im Vorfeld, verzichteten die Eltern der Geschädigten O als ihre Betreuer auf eine Wiederbelebung.
Der Angeklagte hatte nach dem Tauchgang am 02.06.2013 zur Familie der Geschädigten keinen Kontakt. Da die Familie nach Angaben des Zeugen K. keinen Kontakt wünschte, nahmen auch die Mitglieder und Verantwortlichen des TuS Oberbruch e.V. weder zu Geschädigten O noch zu ihrer Familie Kontakt auf.
Wegen der materiellen Schäden, die der Familie entstanden sind, ist beim Landgericht Aachen ein Zivilrechtsstreit 7 O 142/16 anhängig. Verhandlungen mit mehreren Versicherungen wurden im Vorfeld geführt. Weitere Forderungen sind offen."
Der Angeklagte hat anlässlich der Berufungshauptverhandlung bei dem anwesenden Vater der verstorbenen O um Verzeihung gebeten.
IV.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte wie erkannt strafbar gemacht.
V.
Hinsichtlich der Strafzumessung hat die Kammer folgende Erwägungen angestellt:
Auszugehen war vom Strafrahmen des § 222 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe. In Ausfüllung des Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zuvorderst berücksichtigt, dass dieser sich in der Berufungshauptverhandlung zur Sache eingelassen und zudem das Gespräch zum Vater der Verstorbenen aufgenommen hat, um sich bei ihm zu entschuldigen. Weiter erheblich zugunsten des Angeklagten hat sich dessen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgewirkt. Damit verbunden ist ein Eingeständnis eigenen Fehlverhaltens. Hierdurch ist zudem auch eine weitere zeitintensive Beweisaufnahme in der vorliegenden Tatsacheninstanz erspart geblieben und allen Beteiligten, vor allem aber den Eltern der Verstorbenen die Möglichkeit gegeben worden, zu beginnen, die leidvolle Begebenheit psychisch zu verarbeiten. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Schuld am Maß eines Unterlassungsdelikts zu orientieren und es sich letztlich um einen Unfall gehandelt hat. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tat inzwischen bereits über 5 Jahre zurück liegt.
Zu seinen Lasten waren die schweren psychischen und wirtschaftlichen Folgen der Tat angesichts des langen Leidensweges der Verstorbenen zu bedenken.
Unter Berücksichtigung dieser und der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,00 € für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich dabei nach den Angaben des Angeklagten zu seinem Netto-Einkommen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte einen Teilerfolg. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Erfolg der Berufung des Angeklagten im Wesentlichen auf dessen Geständnis und seiner Entschuldigung in zweiter Instanz beruhen. Diese Vorteile hätte er mit gleicher Wirkung bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwirken können.
Hinweis:
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Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 19. März 2018 wird verworfen.
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 19. März 2018 wie folgt abgeändert:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt.
Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung und seine insoweit angefallenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte trägt auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Geilenkirchen hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. März 2018 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte form- und fristgerecht Berufungen eingelegt. Die mit der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg. Auf die im Hauptverhandlungstermin ebenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten war das Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
II.
Der zur Zeit der Berufungshauptverhandlung 54 Jahre alte Angeklagte lebt mit seiner Lebensgefährtin in einem eigenen Haus. Er selbst hat keine leiblichen Kinder. Seine Lebensgefährtin hat allerdings drei - inzwischen erwachsene - Kinder in die Beziehung eingebracht, von denen eines demnächst nach Ablauf eines Zeitarbeitsverhältnisses - wieder in den gemeinsamen Haushalt zurückkehrt. Der Angeklagte ist ausgebildeter IT-Techniker, arbeitet aber als Finanz-Controller. Er verdient etwa 3.000 € netto im Monat. Der Angeklagte ist unverschuldet. Seine Lebensgefährtin arbeitete als Service-Desk-Mitarbeiterin. Nachdem ihre Eltern pflegebedürftig geworden sind, widmet sie sich deren Pflege und hat ihre berufliche Tätigkeit hierfür aufgegeben.
Strafrechtlich ist der Angeklagte unvorbelastet.
III.
Aufgrund der Berufungsbeschränkungen hat die Kammer von folgendem Sachverhalt auszugehen:
"Der Angeklagte, der, wie bereits dargestellt, seit 30 Jahren im selben Beruf tätig ist, ist ein seit vielen Jahren erfahrener Taucher, der bereits im November 2012 wenigstens 662 Tauchgänge absolviert hatte. Der Angeklagte wird ebenso als erfahrener Tauchlehrer beschrieben. Er gilt als ruhig und verantwortungsbewusst. Seit vielen Jahren ist er als Tauchlehrer nach den Statuten des Verbandes Deutscher Tauchsportler (VDS T) geprüft. Als solcher ist er berechtigt, Taucher auszubilden.
Der Angeklagte ist Mitglied (gewesen) beim TuS Oberbruch, einem allgemeinen Sportverein, der unter anderem eine Tauchsportabteilung hat. Der Verein wird durch Ehrenamtliche geführt. Nach den Statuten des Vereins stellt die Tauchsportgruppe eine gesonderte Abteilung dar, der Lago Laprello in Heinsberg wurde dem TuS Oberbruch, bzw. der Tauchsportabteilung von der Stadt Heinsberg mit der Vorgabe als Tauch-Gelände überlassen, dass ein Tauchlehrer vom Dienst (TLvD) jeweils bei Tauchgängen vor Ort sein muss.
Der Angeklagte war beim TuS Oberbruch seit 3 bis 4 Jahren vor dem Ereignis am 02.06.2013 verantwortlicher Tauchlehrer. Neben dem Zeugen K. war er einer der beiden Personen, die als LLvD bei Tauchgängen im Lago Laprello anwesend sein mussten.
Neben der Aufgabe des TLvD, des aufsichtsführenden und verantwortenden Leiters von Tauchergruppen war der Tauchlehrer vom Dienst auch verantwortlich für die Zusammenstellung der einzelnen Tauchgruppen entsprechend den Sicherheitsstandards des Verbandes Deutscher Sporttaucher (VDST), die Ausgabe des Materials, die teilweise vom TuS Oberbruch zur Verfügung gestellt wurde, sowie für den Ablauf der Tauchgänge.
Bei der Zusammenstellung der Tauchgruppen war nach den Statuten und Vorgaben des VDST, einem Verband, dem die Beteiligten dieses Verfahrens angehören, zu beachten. Danach darf ein Taucher mit der Qualifikation "*" nur mit einer besser qualifizierten Person für bestimmte Dauer und bis zu bestimmter Tiefe tauchen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ziffer 7 der Sicherheitsstandards für die Ausübung des Tauchsports des VDST, Stand 01.01.2012, wonach ein *-Taucher mit einem **-Taucher maximal bis zu 20 m tief tauchen darf (Sdb. "Anlagen zum Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 18.06.2014").
Die Sicherheitsstandards des VDST liegen ferner in Ziffer. 7 den Grundsatz "Tauche nie allein!" fest und geben vor, dass nur in Gruppen getaucht wird (Buddy-System). Während eines Tauchganges muss die gegenseitige Überwachung und Unterstützung durch Mittaucher ("Buddy") stets gewährleistet sein. Auf die Sicherung durch Führungsseil wird weitgehend verzichtet (Ausnahme z.B. Eis tauchen).
Die Geschädigte O war am 02.06.2013 17 Jahre alt. Sie besuchte noch die Schule, hatte Praktika absolviert und überlegte, eine Ausbildung zu machen. Sie plante ihren Führerschein.
Seit dem Jahr 2007, im Alter von elf Jahren, hatte sie begonnen zu tauchen. Bis zum 02.06.2013 hatte sie ca. 16 Tauchgängen, davon drei im Jahr 2007, einen im Jahr 2008, drei im Jahr 2009, vier im Jahr 2011, fünf im Jahr 2012 und den letzten Tauchgang am 02.06.2013 absolviert. Daneben hat sie - in ihrem Tauchlogbuch nicht aufgeführt - an Trainingsstunden im Innenbereich (Schwimmbad) teilgenommen.
Die Geschädigte O galt als talentierte Taucherin und "Fisch im Wasser". Trotz ihrer Bestrebungen zu weiterführenden Kursen, deren Teilnahme nicht sicher geklärt werden konnte, ist sie aufgrund der im langen Zeitraum von sechs Jahren geringen Anzahl von nur 16 Tauchgängen als Anfängerin zu bezeichnen. Sie hatte die Qualifizierung als *-Sternetaucher. Somit durfte sie nur gemeinsam mit einem höher qualifizierten mit Taucher Tauchgänge unternehmen.
Am 02.06.2013 war von den Mitgliedern der Tauchsportabteilung des TuS Oberbruch eine geplante Tauchveranstaltung am Lago Laprello vorgesehen. Als Treffpunkt war das Vereinsheim am Lago Laprello, in dessen unmittelbarer Nähe sich ein in den See führender Holzsteg befand, vorgesehen. Üblicherweise trafen sich Teilnehmer an den Tauchgängen zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Tauchlehrer vom Dienst überwachte die Ausgabe von Leihgeräten, die vom Verein zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollte durch den Tauchlehrer vom Dienst die Gruppenzusammensetzung bestimmt werden. Es wurden sodann Tauchgängen geplant, abgestimmt und durchgeführt. Der TLvD selbst konnte an solchen Tauchgängen selbst auch teilnehmen. Die Aufgaben des TLvD, die ausschließlich von den Zeugen Kreymann und dem Angeklagten wahrgenommen werden konnten, wurden von diesen einvernehmlich auch dann wahrgenommen, wenn der wahrnehmende nicht auch zugleich der verantwortende TLvD war. Eine strenge Trennung zwischen verantwortende TLvD und Durchführung der Aufgaben bestand nicht.
Am 02.06.2013 hatte der Angeklagte die Aufgabe des TLvD.
Als erster vor Ort war jedoch der Zeuge K., der das Tor zum Gelände öffnete. In nicht näher bekannter Reihenfolge erschienen sodann die Geschädigte O, die Zeugen V., T., S., G. und - zuletzt - der Angeklagte.
Die Geschädigte O verfügte über einen eigenen Tauchanzug, musste jedoch Tauchweste und Tauchflasche sowie das Atemgerät vom TuS Oberbruch ausleihen. Eine Weste war für die Geschädigte O aufgrund ihrer geringen (altersbedingten) Körpergröße extra beschafft worden. Mit dieser Weste war sie bereits mehrfach getaucht und hatte jeweils eine Bleimenge von vier Kilo in die Weste gepackt.
Neben der Weste wurde der Geschädigten O ein Sherwood-Atemgerät nebst Oktopus ausgehändigt. Dieses Gerät wurde durch den Verein seit mehreren Jahren gehalten und ausgeliehen. Es wurde in zweijährigem Turnus gewartet, obwohl die Gerätebeschreibung des Herstellers eine jährliche Wartung vorsah. Wer das Gerät an die Geschädigte O herausgab, konnte nicht geklärt werden.
Bei ordnungsgemäßer Funktionalität des Sherwood-Atemregler weist dieser - abweichend von anderen Atemreglern - eine Besonderheit auf: Um eine Vereisung des Atemweges bei der Abkühlung durch Veränderung der Druckverhältnisse zwischen Sauerstoffflasche und Mundstück zu verhindern, befindet sich an dem Gerät ein Ventil, welches dauerhaft einen dünnen Blasenstrom auslässt, um so die Druckausgleichung in den Ventilen und die damit verbundene Auskühlung zu verringern. Während andere Geräte keine Blasen ausstoßen und die Auskühlung und damit die Gefahr der Vereisung auf andere Weise minimieren, geschieht dies bei dem Sherwood-Atemregler durch das sog. CBS-Ventil (Constant Bleeding System). Die Notwendigkeit des dauerhaft austretenden Blasenstroms ist in der Gerätebeschreibung ausdrücklich vermerkt. Sie muss einem erfahrenen Taucher, der sich ausreichend informiert, insbesondere einem Tauchlehrer bekannt sein.
Eine Gefahr der Vereisung tritt jedoch nur bei Erreichen bestimmter Tauchtiefen und nach bestimmter Tauchdauer auf, nicht jedoch bei kurzem Tauchen in geringer Tauchtiefe. Funktioniert das CBS-Ventil nicht, führt das zu einer andauernden aber für Unerfahrene unmerklichen Erhöhung des Einatemwiderstandes.
Die Notwendigkeit, einen dauernden Blasenstrom zu erkennen, waren im TuS Oberbruch lediglich wenigen bekannt.
Nachdem die Taucher vor Ort waren, Geräte ausgegeben waren, wurden Tauchgruppen gebildet. Die Zeugen K., V. und G. bildeten die erste Gruppe. Plan dieser Gruppe war eine Übung zum Heraufziehen eines verunfallten Mittauchers.
Die zweite Gruppe bestand aus den Zeugen T. und S. Der Zeuge S. hatte zum Zeitpunkt des Unfalles, am 02.06.2013 ebenfalls 16 Tauchgänge absolviert und wurde durch den erfahreneren Taucher T. begleitet. Der Zeuge T. forderte den Zeugen S. auf, stets Ziffer 7 der Sicherheitsstandards des VDST, stets im Blick halten konnte.
Die letzte Gruppe bestand aus dem Angeklagten und der Geschädigten O.
Nach den Vorgaben des VDST (Ziffer 9 der Sicherheitsstandards) hatte unmittelbar vor dem Tauchgang ein so genanntes "Briefing" stattzufinden, das dazu dient, in knapper Form alle Sicherheit bedeutsamen Informationen auszutauschen, die Mensch, Gewässer, Tauchgang und Ausrüstung betreffen, sowie die erforderlichen Überprüfungen und Funktionsprüfungen durchzuführen. Dies ist in Taucherkreisen als der so genannte "Buddy-Check" bekannt. Beim Buddy-Check stehen sich die Mitglieder einer Tauchgruppe gegenüber, stellen wechselseitig ihre Ausrüstung und deren Funktionalität vor. Die Funktionalität wird selbst geprüft und durch den Mittaucher beobachtet. Durch diesen Vorgang wird sichergestellt, dass jeder Taucher sein Gerät prüft und dem mittauchend die Funktionalität des eigenen Geräts bekannt wird.
Der Angeklagte und die Geschädigte O. führten diesen Buddy-Check an Land durch. Mängel wurden hierbei nicht festgestellt.
Bei diesem Sicherheitscheck hätte eine Überprüfung der Funktion des Sherwood-Atemreglers dadurch durchgeführt werden können, dass das Sicherheitsventil mit Feuchtigkeit (Spucke) übersetzt wird, wodurch sich Blasen gebildet hätten und erkennbar gewesen wären.
Der Angeklagte führte einen solchen "Spucketest" nicht durch. Ob ihm die Besonderheit des Sherwood-Atemreglers bekannt war, ist nicht geklärt worden. Sie hätte ihm jedoch als Tauchlehrer bekannt sein müssen. Insbesondere hätte er die Besonderheit des Sherwood-Atemreglers spätestens beim Buddy-Check erfragen müssen. Soweit die Besonderheit auch der erfahrungsgemäß weit unterlegenen Geschädigten O nicht bekannt gewesen ist, hätten sich der Angeklagte, aber auch die unerfahrene Geschädigte, erkundigen müssen.
Sodann gingen der Angeklagte und die Geschädigte O nach dem Buddy-Check ins Wasser. Sie führten einen ca. 30 Minuten andauernden Tauchgang durch.
Nach dem Eintauchen sehen die Sicherheitsstandards des VDST, Ziffer 9. vor, dass nach dem Abtauchen grundsätzlich auf 3 bis 5 m Tiefe ein Kontrollstopp einzulegen ist. Er dient der gegenseitigen Überprüfung, ob der Tauchgang ohne Sicherheitsbedenken fortgesetzt werden kann. Dazu gehört ein "Blasen-Check", um Undichtigkeit an der Ausrüstung festzustellen. Hierbei ist bei dem Sherwood-Atemregler eine weitere Möglichkeit gegeben, die Funktionsfähigkeit des CBS-Ventil zu kontrollieren.
Der Angeklagte und die Geschädigte O führten einen solchen Kontrollstopp nicht durch. Der vom Angeklagten getragene und vom Zeugen G. ausgelesene Tauchcomputer weist einen - wenn auch nur kurzen - Verbleib auf einer Tauchtiefe von 3 bis 5 m zu Beginn des Tauchganges nicht aus, hätte ihn jedoch ausgewiesen, wenn er stattgefunden hätte.
Bei einem solchen Kontrollstopp hätte der Angeklagte bemerken müssen, dass ein kontinuierlicher Blasenstrom aus dem Sherwood-Atemregler nicht austrat. Auch bei geringer Sichtweite und einem nur geringfügigen Blasenstrom hätte der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und Kenntnis der Funktionalität des Sherwood-Atemreglers bei genauerem Hinsehen erkennen müssen, dass der Blasenstrom fehlt, mithin eine Vereisung des Atemreglers das nicht mehr ausgeschlossen ist. Dies ist nicht geschehen, denn andernfalls hätte der Angeklagte den Tauchgang sofort abgebrochen.
Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt auch eine Schadhaftigkeit der Weste der Geschädigten O hätte feststellen können, konnte nicht geklärt werden. Die Weste wies nach dem Unfallgeschehen an einem Ablassventil eine Undichtigkeit auf, die der Zeuge I. später nach Sicherstellung der Geräte und Lagerung in der Polizeiinspektion Heinsberg durch mehrfaches Aufblasen und Ablassen der Weste beheben konnte. Wann diese Undichtigkeit entstanden ist, konnte nicht geklärt werden.
Nachdem der Angeklagte und die Geschädigte O um 11:32 Uhr am 02.06.2013 den Tauchgang im Lago Laprello begannen, erfolgte für die Dauer von ca. 30 Minuten ein Tauchgang, der an der tiefsten Stelle 10,5 m, an der höchsten Stelle 5,25 m betrug. Der Angeklagte und die Zeugin O tauchten hierbei eine unbekannte Strecke im Lago Laprello.
Der Mangel am Sherwood-Atemregler musste sich bei dem Tauchgang und der durchgeführten Tauchtiefe zunächst nicht bemerkbar machen. Auch ein möglicher Mangel an der Weste (Undichtigkeit des Ablassventils) musste während des Tauchganges durch den Angeklagten nicht bemerkt werden, da eine Restluft in der Weste stets vorhanden war und ein Ablass-Ventil, sofern es undicht war, lediglich bei stärkerem Aufblasen der Weste zu viel Luft ablassen würde.
Gegen Ende des Tauchganges befanden sich der Angeklagte und die Geschädigte O in der Nähe des Steges. Das Wasser im Lago Laprello ist - wie häufig in Binnenseen - relativ trüb. Die Sichtweite ist unterschiedlich. Im Bereich des Steges, wo drei Tauchgruppen in das Wasser eingestiegen und vor dem Angeklagten und der Zeugin O eine Tauchgruppe bereits wieder ausgestiegen waren, war das Wasser, bedingt durch aufgewirbeltes Sediment, sehr trüb. Diese zu erwartende Trübung war jedem der beteiligten Taucher bekannt. Der Angeklagte tauchte nunmehr vor der Geschädigten in Richtung Steg. Entgegen seiner Verpflichtung zum Halten von Kontakt verlor er dabei die Geschädigte. In der Erwartung, dass die Geschädigte vor ihm möglicherweise aufgetaucht sein könnte - was er jedoch hätte bemerken müssen - tauchte der Angeklagte in der 31. Minute sehr schnell und ohne den eigentlich vorgesehenen Dekompressionsstop bis an die Oberfläche auf.
An der Wasseroberfläche machte er die bereits aufgetauchte Gruppe um die Zeugen G., V. und K. darauf aufmerksam, dass er die Geschädigte O "verloren" hätte. Gemeinsam mit den drei Zeugen tauchte der Angeklagte erneut auf eine Tiefe von 10 m ab. Alle vier beteiligten Taucher suchten ca. 1 Minute nach der Geschädigten O. Durch den Zeugen K. wurde die Suche nach ca. 1 Minute abgebrochen, er gab entsprechende Zeichen zum Auftauchen, da aufgrund der zunehmenden Trübung des Wassers in Bereich des Einstiegs eine weitere Suche sinnlos erschien. Der Angeklagte, die Zeugen G., V. und K. tauchten auf und leiteten sodann die Rettungskette ein. Im Rahmen der Rettungskette wurden auch die zuvor bereits aufgetauchten Zeugen T. und S. involviert, ein Notruf wurde abgesetzt, die Zeugen T. und S. waren dazu abgestellt die Rettungskräfte zum Unfallort zu verbringen.
Der Angeklagte tauchte sodann - nach ca. 7 Minuten - nochmals ab, um die Geschädigte zu suchen. Er befand sich nochmals ca. 40 Sekunden unter Wasser und fand die Geschädigte im Bereich des Steges vor. Der Angeklagte zog die Geschädigte O an die Wasseroberfläche, wo sie vom Zeugen K. aufgenommen wurde. Die Geschädigte wurde auf den Steg verbracht. Atemregler, Weste und Flossen wurden ausgezogen. Wiederbelebungsversuche wurden unternommen.
Die angerufenen Rettungskräfte fuhren zunächst zu einer falschen Einfahrt, konnten dann jedoch durch den Zeugen S. eingewiesen werden und erreichten schließlich den Steg, wo die Geschädigte O bewusstlos vorgefunden wurde und notärztlich versorgt wurde. Sie wurde mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus Heinsberg gebracht.
Da keine näheren Informationen über den Tauchverlauf vorhanden waren, wurde sie nicht direkt in das besser ausgerüstete Klinikum in Aachen verbracht. Erst nachdem im Krankenhaus in Heinsberg die Schwere der Schäden festgestellt wurde, wurde sie von dort noch am selben Tage in die Kinder- und Jugendklinik in Aachen (Klinikum der RWTH) verbracht, wo sie bis zum 05.07.2013 verblieb.
Die Geschädigte hatte durch das Unfallgeschehen einen hypoxischen Hirnschaden erlitten. Dieser hatte eine Sauerstoffunterversorgung als Ursache. Er führt zu schweren Allgemeinveränderungen sowie einem spike-wave-Komplex. Im Rahmen einer vegetativen Stresssituation hatte sich die Herzfrequenz erhöht, der Sauerstoffbedarf war gestiegen. Eine Sauerstoffversorgung hatte nicht mehr stattgefunden. Dies führte zu Bewusstlosigkeit, einem Barotrauma und einem daraus resultierenden Hirnschaden bei der Geschädigten.
Ursache für die Sauerstoffunterversorgung war der Defekt am Sherwood-Atemregler. Da dieser am Ventil keinen kontinuierlichen Blasenstrom auswerfen konnte, kam es zu einer Vereisung. Diese führte nicht zu einem Stopp der Sauerstoffversorgung, sondern zu einer zunehmenden Erschwerung des Einatmens, einer kontinuierlichen Erhöhung des Einatemwiderstandes. Dies musste die Geschädigte aufgrund der langsamen und zunächst nur geringfügigen Erhöhung des Einatemwiderstandes zunächst nicht bemerkt haben. Unter Wasser muss es jedoch zu einer verstärkten Atemtätigkeit der Geschädigten gekommen sein. Der Grund für die verstärkte Atemtätigkeit konnte nicht sicher geklärt werden. Die verstärkte Atemtätigkeit führte jedoch zu einem immer höheren Einatemwiderstand aufgrund einer immer stärkeren Vereisung des Ventils. Wäre dies bei vorhandenem Sichtkontakt mit dem Angeklagten geschehen, so hätte er das veränderte Verhalten seiner Tauchpartnerin bemerken müssen und diese mithilfe seines eigenen Atemgerätes unterstützen können und unmittelbar an die Wasseroberfläche bringen können.
Nach Beendigung der Intensivbehandlung im Klinikum in Aachen wurde die Geschädigte O zunächst in die Reha-Klinik nach Godeshöhe gebracht. Im Oktober 2013 wurde der Nebenkläger und Vater der Geschädigten ihr gesetzlicher Betreuer mit dem Betreuungsumfang "sämtliche Angelegenheiten". Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Geschädigte O in einer Tetraparese. Sie war zu keinerlei Kommunikation mit der Außenwelt im Stande. Sie konnte keinen Blickkontakt einhalten. Ihre Bewusstseinslage war sehr eingeschränkt. Die Geschädigte war vollständig von Hilfe abhängig. Sie musste ernährt werden, sie konnte das Bett nicht verlassen, Kontaktaufnahme zu ihr war nicht möglich.
Am 25.03.2014 bestätigte die Rehaklinik Godeshöhe, dass die Geschädigte immer noch komplett von pflegerischer Hilfe abhängig sei, lediglich eine Blick-Fixatur für kurze Zeit möglich gewesen sei. Eine weitere Kontaktaufnahme mit der Geschädigten war weiterhin nicht möglich.
Am 09.01.2015 wurde die Geschädigte stationär zur neurologischen Rehabilitationsbehandlung in der Sankt Mauritiusklinik aufgenommen. Dort wurde eine Behinderung mit schweren körperlichen Einschränkungen und schwerer geistiger Behinderung konstatiert. Die Geschädigte blieb in dieser Einrichtung bis zum 21.05.2015.
Am 12.06.2015 wurde sie im Dominikus-Krankenhaus in Düsseldorf aufgenommen. Dort musste ihr zum wiederholten Mal der Tracheostomas geöffnet werden, da sie die ihr zugeführte Nahrung eingeatmet hatte.
Am 26.10.2015 war die Geschädigte für kurze Zeit im Marienhospital in Euskirchen, wo die Frage einer bestehenden Epilepsie abgeklärt werden sollte. Anschließend wurde sie in einem Alten-/Pflegeheim aufgenommen, wo sie planerisch zunächst verbleiben sollte.
Am 02.09.2016 kam es erneut zum Einatmen von Nahrung. Die Geschädigte wurde im Hermann-Joseph Krankenhaus aufgenommen. Die eingeatmete Nahrung führte zu einem hypoxiegetriebenen Kammerflimmern. Dies wiederum bedingte einen Herzstillstand und den Tod der Geschädigten O am 09.09.2016 im Alter von 21 Jahren.
Nach intensiver ärztlicher Beratung, bereits im Vorfeld, verzichteten die Eltern der Geschädigten O als ihre Betreuer auf eine Wiederbelebung.
Der Angeklagte hatte nach dem Tauchgang am 02.06.2013 zur Familie der Geschädigten keinen Kontakt. Da die Familie nach Angaben des Zeugen K. keinen Kontakt wünschte, nahmen auch die Mitglieder und Verantwortlichen des TuS Oberbruch e.V. weder zu Geschädigten O noch zu ihrer Familie Kontakt auf.
Wegen der materiellen Schäden, die der Familie entstanden sind, ist beim Landgericht Aachen ein Zivilrechtsstreit 7 O 142/16 anhängig. Verhandlungen mit mehreren Versicherungen wurden im Vorfeld geführt. Weitere Forderungen sind offen."
Der Angeklagte hat anlässlich der Berufungshauptverhandlung bei dem anwesenden Vater der verstorbenen O um Verzeihung gebeten.
IV.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte wie erkannt strafbar gemacht.
V.
Hinsichtlich der Strafzumessung hat die Kammer folgende Erwägungen angestellt:
Auszugehen war vom Strafrahmen des § 222 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe. In Ausfüllung des Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zuvorderst berücksichtigt, dass dieser sich in der Berufungshauptverhandlung zur Sache eingelassen und zudem das Gespräch zum Vater der Verstorbenen aufgenommen hat, um sich bei ihm zu entschuldigen. Weiter erheblich zugunsten des Angeklagten hat sich dessen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgewirkt. Damit verbunden ist ein Eingeständnis eigenen Fehlverhaltens. Hierdurch ist zudem auch eine weitere zeitintensive Beweisaufnahme in der vorliegenden Tatsacheninstanz erspart geblieben und allen Beteiligten, vor allem aber den Eltern der Verstorbenen die Möglichkeit gegeben worden, zu beginnen, die leidvolle Begebenheit psychisch zu verarbeiten. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Schuld am Maß eines Unterlassungsdelikts zu orientieren und es sich letztlich um einen Unfall gehandelt hat. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tat inzwischen bereits über 5 Jahre zurück liegt.
Zu seinen Lasten waren die schweren psychischen und wirtschaftlichen Folgen der Tat angesichts des langen Leidensweges der Verstorbenen zu bedenken.
Unter Berücksichtigung dieser und der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,00 € für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich dabei nach den Angaben des Angeklagten zu seinem Netto-Einkommen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte einen Teilerfolg. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Erfolg der Berufung des Angeklagten im Wesentlichen auf dessen Geständnis und seiner Entschuldigung in zweiter Instanz beruhen. Diese Vorteile hätte er mit gleicher Wirkung bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwirken können.
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