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15.07.2019 · IWW-Abrufnummer 209929

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 05.12.2018 – 4 U 17/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) - Az. 2/14 O 40/14 - vom 16.01.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 19.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz

aus EUR 5.250,00 seit dem 19.03.2013,

aus weiteren EUR 1.750,00 seit dem 05.04.2013,

aus weiteren EUR 1.750,00 seit dem 07.05.2013,

aus weiteren EUR 1.750,00 seit dem 06.06.2013,

aus weiteren EUR 1.750,00 seit dem 04.07.2013,

aus weiteren EUR 1.750,00 seit dem 06.08.2013,

aus weiteren EUR 1.750,00 seit dem 05.09.2013,

aus weiteren EUR 1.750,00 seit dem 05.10.2013

und aus weiteren EUR 1.750,00 seit dem 06.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 42% und die Beklagte zu 58% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.250,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A (nachfolgend: Schuldner) auf Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung in einer Gesamthöhe von EUR 33.000,00 für eine von der Beklagten bewohnte Wohnung in der Straße1 in Stadt1 (nachfolgend: Immobilie) in Anspruch, welche im Jahr 2013 im Eigentum des Schuldners stand.

Anstelle einer Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus der unter der II. dargestellten Würdigung des Senats keine Abweichungen ergeben.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A1 sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Höhe einer ortsüblichen Vergleichsmiete im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.11.2013.

Mit den Parteien am 26.01.2018 zugestelltem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.01.2018, Az.: 2-14 O 40/14 hat das Landgericht Frankfurt am Main der Klage in Höhe von EUR 19.250,00 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von monatlicher Miete für die Immobilie für den Zeitraum Januar bis November 2011 einschließlich nach den §§ 535 Abs. 2 BGB, 80 Abs. 1 InsO zustehe. Das Gericht nennt in den Entscheidungsgründen wechselhaft die Zeiträume Januar 2011 bis November 2011 bzw. Januar 2013 bis November 2013.

Einem Anspruch stehe keine Aufrechnung mit einem etwaigen abwohnbaren Baukostenvorschuss entgegen, denn eine solche sei der Beklagten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwehrt. Zwischen dem Schuldner und der Beklagten sei ein Mietvertrag geschlossen worden, was sich aus einer Auslegung der "Miet- und Nutzungsvereinbarung" vom 20.12.2008 (Anl. K1, Bl. 16 der Akte) ergebe.

Eine Verrechnung sollte hiernach erst nach Abschluss der Renovierungsarbeiten mit den bereits monatlich entstandenen Mieten erfolgen, so dass § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO anwendbar sei. Eine Aufrechnung gegen Mietforderungen, welche Forderungen der Insolvenzmasse darstellen, mit Forderungen auf Abwohnung des angeblichen Baukostenvorschusses sei nicht möglich.

Eine Ausnahme gelte nach § 110 Abs. 3 InsO für den Mietzins, der für die in § 110 Abs. 1 InsO genannten Monate geschuldet wird. Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO gelte hiernach in Anbetracht der mit Beschluss vom 20.04.2011 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab Juni 2011.

Für die Monate Januar 2011 bis Mai 2011 einschließlich ergebe sich ein Anspruch daraus, dass der Kläger die Miet- und Nutzungsvereinbarung vom 20.12.2008 wirksam nach § 133 Abs. 2 InsO angefochten habe.

Bei der Miet- und Nutzungsvereinbarung handele es sich unstreitig um einen entgeltlichen Vertrag. Die Beklagte sei auch eine nahe stehende Person nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Beklagte trage zwar vor, dass sie nach deren Abschluss aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und alleine in die Immobilie eingezogen sei. § 138 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung umfasse jedoch auch Personen, die mit dem Schuldner im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft lebten.

Durch den Abschluss der Vereinbarung seien die Gläubiger des Schuldners auch unmittelbar benachteiligt worden. Da die monatlich zu entrichtenden Mieten nicht in das Vermögen des Schuldners gelangt seien, liege eine unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger des Schuldners vor. Der Schuldner habe für das, was er aufgegeben habe, auch keine gleichwertige Gegenleistung erhalten.

Soweit die Beklagte geltend mache, dass durch die Renovierungsarbeiten eine Wertsteigerung der Immobilie eingetreten und damit eine Gegenleistung erbracht worden sei, setze dieses voraus, dass die Renovierungsarbeiten nach den Grundsätzen über einen abwohnbaren Baukostenzuschuss auch tatsächlich aus dem eigenen Vermögen der Beklagten erbracht wurden.

Der entsprechende Beweis sei der Beklagten nicht gelungen. Es sei bereits fraglich, welche Leistungen die Beklagte konkret erbracht habe. Weiterhin habe die Beklagte auch nicht darlegen und beweisen können, dass die Leistungen aus ihrem Vermögen erbracht wurden.

Der Schuldner habe nach unbestrittenem Vortrag für die Rückführung von der Beklagten behaupteter Darlehen seinerseits ein Darlehen aufgenommen. Insofern liege gerade eine persönliche finanzielle Verpflichtung des Schuldners vor, welche nicht außer Acht gelassen werden dürfe.

Die Beklagte habe auch nicht beweisen können, dass sie vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners keine Kenntnis hatte.

Es sei zu beachten, dass nach dem Vortrag der Beklagten ihr gegenüber offene Darlehensverbindlichkeiten des Schuldners im 6-stelligen Bereich bestanden hätten. Diese seien bereits seit mehreren Jahren nicht durch den Schuldner zurückgeführt worden. Die Beklagte habe eine von ihr behauptete Unkenntnis durch die Vernehmung des Zeugen A1 nicht beweisen können. Dieser habe ausdrücklich bekundet, dass ihm nicht bekannt sei, ob die Beklagte und der Schuldner über dessen finanzielle Situation gesprochen hätten.

Die Beklagte habe angesichts der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners auch mit weiteren Schuldnern rechnen müssen.

Ein Anspruch auf Zahlung der monatlichen Miete ergebe sich nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens jedoch nur in Höhe von monatlich EUR 1.750,00.

Gegen dieses der Beklagten am 26.01.2018 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 21.02.2018 eingelegte und mit Schriftsatz vom 25.04.2018 begründete Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Sie verweist darauf, dass der Kläger mit Klageschrift vom 11.03.2014 einen Betrag von EUR 33.000,00 begehrte und gemäß Anl. K4 vorgerichtlich als Mietzins einen Betrag von monatlich EUR 3.500,00 beanspruchte.

Weiterhin macht die Beklagte geltend, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 20.12.2008 die Beklagte und der Schuldner einander nicht mehr nahestehend im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO gewesen seien und trägt diesbezüglich nunmehr vor, dass der Schuldner bereits seit 2007 in Stadt2 gewohnt und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Anfechtung des Klägers nach § 133 Abs. 2 InsO nicht wirksam.

Die Beklagte habe keine Kenntnis von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners gehabt.

Dieses ergebe sich schon alleine daraus, dass durch die streitbefangene Vereinbarung keinerlei Benachteiligung von etwaigen zukünftigen Insolvenzgläubigern eingetreten sei. Die Beklagte habe eigenes Geld in die von ihr genutzte Immobilie investiert und hiermit zu Gunsten des Schuldners und dessen Gläubigern den Wert der Immobilie entsprechend erhöht.

Die Tatsache, dass die Beklagte zur Insolvenztabelle einen Betrag lediglich in Höhe von EUR 154.194,00 angemeldet habe, resultiere daraus, dass sie davon ausgegangen sei, es handele sich um den Betrag, den sie für die Sanierung der Mietwohnung habe aufbringen sollen. Ob sie hierbei richtig gedacht habe, darauf komme es nicht an.

Soweit das erstinstanzliche Gericht der Beklagten vorwerfe, ihre Ausführungen zur Darlehenshingabe an den Schuldner seien unsubstantiiert, treffe dieses nicht zu.

Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt habe, insbesondere da es unterstellt habe, dass niemals Zahlungen auf die von ihr gewährten Darlehen erfolgt seien. Gegenteiliges ergebe sich aus der vorgelegten Aufstellung vom 08.03.2012, wo Zins- und Tilgungsleistungen im Zeitraum bis 31.01.2009 eindeutig ausgewiesen seien.

Die Beklagte nimmt auf den Vortrag 1. Instanz einschließlich der dortigen Beweisantritte vollinhaltlich Bezug. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 25.04.2018, Bl. 413 - 418 d.A., Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.1.2018 zu Az. 2-14 O 40/14 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Er bestreitet den Vortrag der Beklagten, dass der Schuldner bereits seit 2007 in Frankfurt wohnhaft gewesen sei und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Zudem argumentiert er, der Vortrag sei widersprüchlich und unsubstantiiert, und rügt ihn als verspätet.

Soweit die Beklagte vortrage, dass die getätigten Investitionen den Wert der Immobilie "um mindestens diesen Betrag" erhöht hätten, so sei der Vortrag nicht nachvollziehbar. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass bei einer bereits bestehenden Immobilie sich Investitionen in Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten derart niederschlagen, dass der Wert der Immobilie um den Betrag der investierten Kosten steige.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 15.08.2018, Bl. 425-431, Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist statthaft und zulässig. Sie hat jedoch in der Sache, bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen, keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Immobilie für den Zeitraum Januar bis November 2013 einschließlich in Höhe von EUR 19.250,00 aus den §§ 546a Abs. 1 BGB, 80 Abs. 1 InsO.

Nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse gehört auch die gegenständliche Immobilie. Hiernach ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung befugt.

a) Streitgegenstand der Klage ist eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 3.000,00 für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013.

Der geltend gemachte Anspruch in der Klageschrift war zwar nicht im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO hinreichend individualisiert, denn es mangelte sowohl an einer klaren Angabe, für welchen Zeitraum eine Nutzungsentschädigung verlangt wird, als auch an einer klaren Angabe der begehrten monatlichen Miete bzw. Nutzungsentschädigung. Insbesondere eine Verfolgung eines monatlichen Betrags von EUR 3.500,00 war bereits nicht naheliegend.

Es war nicht davon auszugehen, dass der Kläger Miete bzw. Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum von sich dann rechnerisch ergebenden 9,43 Monaten gelten machen wollte. Vielmehr war gemäß der Üblichkeit davon auszugehen, dass ein Anspruch für eine volle Anzahl von Monaten geltend gemacht werden sollte.

Sofern eine hinreichende Individualisierung des Streitgegenstands nicht vorliegt, können diese Angaben in einem späteren Schriftsatz nachgeholt werden. Die Heilungswirkung hinsichtlich der Mängel der Klageschrift tritt dann ex nunc ein (vergleiche BGH, Urteil vom 17.3.2016, Az.: III ZR 200/15).

Der Kläger führte auf Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 3.3.2015 aus, dass er eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 3.000,00 für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 geltend mache. Entsprechendes wiederholte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.04.2015 und wurde vom Landgericht Frankfurt am Main hiernach im Tatbestand als Gegenstand der Klage wiedergegeben.

Weder gegen die schriftsätzliche Klarstellung des Klägers noch gegen diese Feststellung im Tatbestand hat die Beklagte Einwände geltend gemacht, insbesondere keine Tatbestandsberichtigung beantragt.

b) Die Auslegung des Landgerichts Frankfurt am Main, dass die gegenständliche Vereinbarung vom 20.12.2008 (auch) einen Mietvertrag darstellt und hiernach zwischen dem Schuldner und der Beklagten ein Mietverhältnis geschlossen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Gemäß den Ausführungen des Landgerichts ist der Vertrag bereits auf Basis einer Auslegung anhand seines Wortlauts als Mietvertrag zu charakterisieren. Hierfür spricht die Bezeichnung als "Miet- und Nutzungsvereinbarung". Weiterhin wird unter Ziffer 2. von einem "Mietwert" gesprochen. Unter Ziffer 3. heißt es sodann, dass Kosten von Renovierungsarbeiten "mit dem monatlichen Nutzungsentgelt (Miete) verrechnet" werden. Weiterhin wird unter Ziffer 4. geregelt, dass die Beklagte die Bewirtschaftungskosten trägt und der Schuldner eine jährliche Abrechnung über Nebenkosten erstellt.

c) Auch wenn das Landgericht Frankfurt am Main in den Entscheidungsgründen entgegen der eigenen tatbestandlichen Feststellung Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Januar bis November 2011 einschließlich geprüft haben dürfte, so hat es dennoch im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Hauptforderung von EUR 19.250,00 (für den Zeitraum Januar 2013 bis November 2013 einschließlich) bejaht, auch wenn es diesen wiederum auf einen Mietzahlungsanspruch gemäß § 535 Abs. 2 BGB anstatt auf einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 546a Abs. 1 S. 2 BGB stützte.

Der Kläger hat das Mietverhältnis wirksam außerordentlich fristlos mit Schreiben vom 21.02.2012 gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 3a) BGB gekündigt.

Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen fristlosen Kündigung mit der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine in Verzug.

Die Beklagte hat unstreitig keine Mietzahlzungen erbracht.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass ein Anspruch des Klägers auf monatliche Mietzinszahlungen nicht bestehe und nicht bestanden habe, da insoweit gemäß der Regelung unter Ziffer 3. der Vereinbarung vom 20.12.2008 eine Verrechnung vorzunehmen sei, so hat das Landgericht Frankfurt am Main im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dieser Einwand nicht durchgreift.

Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sind Forderungen auf Zahlung von Miete für die periodische Gebrauchsüberlassung nicht betagte, sondern befristete Forderungen, welche abschnittsweise neu entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2004, Az.: IX ZR 237/03).

aa) Im Ergebnis dahinstehen kann, ob gemäß der Wertung des Landgerichts die getroffene Vereinbarung dazu führt, dass seitens der Beklagten gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO wiederkehrend eine Aufrechnung mit den abschnittsweise immer neu entstehenden Mietforderungen erfolgt bzw. erfolgen soll oder hiernach eine Vorausverfügung des Schuldners vorliegt, welche dazu führt, dass für einen insoweit zu bestimmenden Zeitraum eine Vorauszahlung der Miete erfolgte, der Schuldner mithin durch die vorweggenommene Tilgung eine Vorausverfügung über die Miete vorgenommen hat, welche § 91 Abs. 1 InsO unterfällt.

Gemäß der Wertung des Landgerichts ergibt sich für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Mietforderungen eine Unzulässigkeit der Aufrechnung aus § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Eine Vorausverfügung über Mietforderungen ist wiederum gemäß § 91 Abs. 1 InsO unwirksam, wenn diese den Zeitpunkt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfasst (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 91 InsO, Rn. 23). Soweit in einem Vertrag eine Vorauszahlung für periodische Zeitabschnitte vereinbart ist, handelt es sich regelmäßig um eine Vorausverfügung, nicht jedoch bei einer davon losgelösten vollständigen Vorauszahlung mit einem Einmalbetrag (vgl. Braun, Insolvenzordnung, 7. Auflage, § 110 InsO, Rn. 4). Eine vollständige Vorauszahlung mit einem Einmalbetrag, bei welcher Rechtsnormen, die die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zwischen den Mietvertragsparteien - einschließlich einer Erfüllung der Mietzinsforderung - einschränken, nicht eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.1997, Az.: VIII ZR 55/97; BGH, Urteil vom 25.4.2007, Az. VIII ZR 234/06), liegt hier nicht vor. Vorliegend erfolgt gerade eine Bemessung nach Zeitabschnitten. In der Vereinbarung vom 20.12.2008 wurde ausdrücklich geregelt, dass ein monatliches Nutzungsentgelt (Miete) geschuldet wird und dieses für einen noch zu berechnenden Zeitraum mit den gemäß Ziffer 2. der Vereinbarung erbrachten Renovierungskosten getilgt wird. Insoweit wurde unter Ziffer 4. der Vereinbarung auch ausdrücklich geregelt, dass durch den Schuldner eine jährliche Abrechnung über die Höhe des jeweiligen Restguthabens erfolgt.

Die Bezugnahme auf ein "Restguthaben" spricht dafür, dass die Renovierungskosten eine Vorauszahlung auf die erst noch entstehenden Mietansprüche darstellen sollen. Soweit der Mieter Leistungen erbringt, die auf seine Miete angerechnet werden sollen, bis sie im wahrsten Sinne "aufgebraucht" sind, ist dieses im Regelfall rechtlich als Mietvorauszahlung zu werten, so dass eine spätere Aufrechnung etc. nicht geboten ist (vgl. Dötsch, Der "Baukostenzuschuss" und sonstige Mietvorauszahlungen in Veräußerungskonstellationen in NZM 2012, 296).

Im Ergebnis kann es jedoch dahinstehen, ob von einer grundsätzlichen Unwirksamkeit einer Vorausverfügung gemäß § 91 Abs. 1 InsO oder einer Unzulässigkeit der Aufrechnung entsprechend einer zuvor vereinbarten Aufrechnungsmöglichkeit gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auszugehen ist.

Gemäß den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt am Main ist bezüglich Mietforderungen hinsichtlich Immobilien jedenfalls § 110 InsO als speziellere Vorschrift anzuwenden. Dessen Regelungsgehalt besteht nicht darin, an sich wirksame Vorausverfügungen über künftige Mietforderungen für unwirksam zu erklären. Der Regelungsgehalt besteht vielmehr umgekehrt darin, an sich unwirksame Vorausverfügungen ausnahmsweise für wirksam zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2013, Az. IX ZR 62/12). § 110 Abs. 1 InsO verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Regelungen.

Das Insolvenzverfahren wurde am 20.04.2011 eröffnet. Aus § 110 Abs. 1 S. 2 InsO folgt bei Eröffnungen nach dem 15. Tag des Monats eine Wirksamkeit der Verfügung nur bis zum folgenden Kalendermonat, so dass hiernach grundsätzlich eine Verfügung über Mieten, welche nach dem Monat Mai 2011 entstanden sind, unwirksam ist und die Beklagte (spätestens) ab diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Miete verpflichtet war.

bb) Die Beklagte vermag sich auch nicht mit Erfolg auf eine ausnahmsweise Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung nach den Grundsätzen eines "Baukostenzuschusses" berufen.

Der Bundesgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme der Unwirksamkeit von Vorausverfügungen über Mieten an, wenn eine vereinbarte Vorleistung des Mieters vereinbarungsgemäß der Finanzierung der Herstellung oder Instandsetzung des Gebäudes (Baukostenzuschuss) diente und die dadurch geschaffene Erhöhung des Werts des Mietgrundstücks der Masse zugutekommt.

In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorleistung des Mieters gegenüber der Masse wirksam (vgl. MüKo, 3. Auflage 2013, § 110 InsO, Rn. 14.), da es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, wenn die Gläubiger sich auf die fehlende dingliche Absicherung des Mieters und die gemäß § 110 InsO begrenzte Berücksichtigungsfähigkeit solcher Aufbauleistungen berufen könnten (MüKo. a.a.O.; BGH, Urteil vom 15.02.2012, Az.: VIII ZR 166/10).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich ein Grundpfandgläubiger bzw. ein für ihn tätiger Zwangsverwalter entsprechende Leistungen, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass sie zum Auf- oder Ausbau des Mietgrundstücks bestimmt sind, bestimmungsgemäß dazu verwendet werden und zu einer Erhöhung des Grundstückswertes führen, als Mietvorauszahlungen entgegenhalten lassen (BGH, Urteil vom 15.02.2012, Az.: VIII ZR 166/10; Urteil vom 30.11.1966, Az.: VIII ZR 145/65). Die Vorzugsstellung derartiger Baukostenzuschüsse ist dadurch begründet, dass der Mieter durch tatsächliche Leistungen, die an sich vom früheren Eigentümer hätten aufgebracht werden müssen, einen Sachwert schafft, der dem Grundpfandgläubiger in Form einer Wertsteigerung des Grundstücks zugutekommt. Es ist dann mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, wenn der Grundpfandgläubiger sich gleichwohl auf eine begrenzte Berücksichtigungsfähigkeit einer entsprechenden Mietvorauszahlung berufen kann (BGH a.a.O.). Diese Rechtsprechung findet auch Anwendung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (MüKo- Eckert, Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 110 InsO, Rn. 14).

Die Beklagte vermag aber nicht zu beweisen, dass die aufgewandten Mittel gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus ihrem eigenen Vermögen erbracht wurden.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Die aufgewandten Mittel müssen aus dem eigenen Vermögen des Mieters stammen. Dieses Erfordernis hat seinen Grund darin, dass nur dann eine durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründete Ausnahme veranlasst ist, wenn der Mieter anstelle des dafür an sich zuständigen Vermieters unter Übernahme einer Vorleistungspflicht aus eigenen Mitteln etwas zur Schaffung oder Instandhaltung des Mietgrundstücks und damit zu dessen Werterhöhung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 15.02.2012, Az.: VIII ZR 166/10).

Ein Grund für die durch diese Rechtsprechung eingeräumte Vorzugsstellung des Mieters soll gerade dann nicht bestehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht der Mieter, sondern der Eigentümer die Baumaßnahme finanziert hat (BGH a.a.O.).

Unstreitig wurden die erbrachten Leistungen vom Konto der Beklagten erbracht. Ebenso unstreitig ist es jedoch, dass die Beklagte im gleichen Zeitraum von der X mbH Zahlungen erhielt, deren damaliger geschäftsführender Gesellschafter der Schuldner war.

Die tatsächliche Erbringung der Zahlungen vom Konto der Beklagten stellt zwar grundsätzlich ein starkes Indiz dar, dass es sich insoweit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Erbringung aus eigenen Mitteln handelt. Der Umstand, dass gleichzeitig jedoch auch Zahlungen von einer Gesellschaft eingingen, deren Geschäftsführer der Schuldner und damit der Eigentümer der Immobilie war, lässt jedoch ebenso die Vermutung zu, dass die Leistungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise doch nicht von der Beklagten als Mieterin, sondern von dem Eigentümer erbracht wurden.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass sie dem Schuldner bzw. dessen Gesellschaften diverse Darlehen gewährt habe, welche zur Rückzahlung fällig gewesen seien, und behauptet, dass die erfolgten Zahlungen auf ihr Konto Darlehensrückzahlungen nach einer an den Schuldner gerichteten Aufforderung gewesen seien, so ist das Landgericht Frankfurt am Main zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass diese Behauptung nicht bewiesen ist.

Das Landgericht führt zutreffend an, dass das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich gewährter Darlehen und deren Rückführung in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist.

Das Vorbringen der Beklagten ist sowohl hinsichtlich der Gewährung von Darlehen als auch deren Rückzahlung in erheblichem Umfang widersprüchlich, in sich nicht schlüssig und kaum nachvollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2012 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass die Firmengruppe des Schuldners aus verschiedenen Darlehen über EUR 500.000,- schulde, für diese Darlehen habe der Schuldner die persönliche Haftung übernommen. Im Jahr 2009 seien dann 3 Rückzahlungen auf diese Darlehen über die X mbH erfolgt (Bl. 23 d. A.).

Mit Klageerwiderung vom 08.05.2014 erklärte die Beklagte, dass sie dem Schuldner und der Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt EUR 500.000,- gewährt hatte.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2015 erklärte die Beklagte auf zuvor in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2015 erfolgten Hinweis des Gerichts zur fehlenden Substanz , dass sie der Firmengruppe des Schuldners verschiedene Darlehen gewährt habe, für die der Schuldner die persönliche Haftung übernommen hatte. Sie legte insoweit als Anl. B1 (Bl. 197 d.A.) eine "Vereinbarung" mit dem Schuldner vom 10. Mai 2013 vor, in welcher festgehalten wurde, dass die Beklagte gegen den Schuldner noch Darlehensforderungen in Höhe von EUR 529.811,43 hat.

Die hierzu vorgelegte Anlage, aus welcher sich die entsprechende Berechnung ergeben soll (Bl. 198 d.A.), führt insoweit zunächst einen Darlehensvertrag vom 4. August 1981 über DM 150.000,- und einen weiteren Darlehensvertrag vom 26. August 1982 über DM 100.000,- auf. Insoweit werden dann auf nicht nachvollziehbare Art und Weise Zinsen berechnet, wobei es auffallend ist, dass bei diesen beiden Darlehensverträgen für den Zeitraum 1991-1995 ein Zinsbetrag angesetzt wird, welcher genau der ursprünglichen Hauptforderung entspricht. Weiterhin werden in der Gliederung unterhalb des 1. Darlehensvertrags Zins- und Tilgungsleistungen bis 31.01.2009 aufgeführt, von denen nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, wann diese genau erfolgten und auf welche konkrete Forderung diese erfolgt sein sollten. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, auf welche Art und Weise diese verrechnet wurden, insbesondere da nicht ersichtlich ist, dass sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs auf zu diesem Zeitpunkt offenstehende Zinsforderungen verrechnet wurden. Berechnet wird insoweit zunächst eine deutliche Überzahlung der Beklagten, um sodann nachfolgend weitere Forderungen anzuführen.

So werden ohne jegliche Substantiierung für den Zeitraum 1993-2011 "Vorlagen und Darlehen für die Errichtung des Gebäudes Straße2 in Stadt1" mit einer Gesamtsumme von EUR 752.508 angeführt, wonach sich sodann ein Forderungsbetrag in Höhe von EUR 529.811,43 ergibt.

Neben allen Ungereimtheiten dieser Aufstellung ist insbesondere auch auffällig, dass die insoweit angeführten Leistungen zu Gunsten der Beklagten im Zeitraum von 1981-1995 in Höhe von EUR 604.360,- die Summe der für diesen Zeitraum angeführten bzw. errechneten Hauptforderungen und Zinsen nahezu erreicht, so dass es nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, warum hinsichtlich der angeführten Darlehen auch für nachfolgende Zeiträume noch Zinsen in EUR 300.000,- übersteigender Höhe berechnet werden.

Im Insolvenzverfahren meldete die Beklagte wiederum mit Schreiben vom 17.06.2011 (Anlage K 13, Sonderband) unter anderem eine Forderung in Höhe von EUR 153.194,- an, welche sich aus einem zum 01.01.1996 zwischenabgerechneten Darlehen ergeben soll. Hinsichtlich der Anmeldung dieser Forderung in Höhe von EUR 153.194,- führt der Beklagtenvertreter im Rahmen der Berufungsbegründung an, dass diese Anmeldung nach seiner Kenntnis daraus resultierte, dass die Beklagte davon ausging, es handele sich um den Betrag, den sie für die Sanierung der Mietwohnung aufbringen sollte. Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die Beklagte hat sich im Schreiben vom 17.06.2011 gerade ausdrücklich auf ein zum 01.01.1996 zwischenabgerechnetes Darlehen, mithin aus einem deutlich früheren Zeitraum, berufen. Die Forderungshöhe stimmt auch nicht mit den nach dem Vortrag der Beklagten für eine Sanierung der Mietwohnung aufgebrachten bzw. aufzubringenden Kosten überein.

In einer Gesamtschau kann hiernach ungeachtet eines unstreitigen Bestehens von Darlehensverbindlichkeiten nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit festgestellt werden, dass es sich bei den Zahlungen der X mbH, welche unstreitig die Begleichung der Renovierungskosten ermöglichen sollten, um Zahlungen zur Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten handelte.

Nicht entschieden werden muss hiernach, ob auch bei Wahrunterstellung der Behauptung der Beklagten, dass der Schuldner über die Gesellschaft Darlehensrückzahlungen an die Beklagte getätigt hat, um diese in die Lage zu versetzen, aus "eigenen Mitteln" die Renovierungskosten zu bestreiten, eine Anwendung der Ausnahmerechtsprechung des Bundesgerichtshofs veranlasst wäre. Dagegen könnte zumindest sprechen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auf besondere Ausnahmefälle zurückgeht. Da insoweit eine Ausnahme von dem eigentlichen Grundsatz erfolgt, dass der Vorleistende das Risiko in der Insolvenz trägt, ist darauf zu achten, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht doch der Eigentümer die Maßnahmen finanziert und dadurch ein Missbrauch dieses Konstrukts stattfindet (zur Missbrauchsgefahr vergleiche Dötsch in NZI 2009, 713). Nach dem Vortrag der Beklagten war der Schuldner zur Aufbringung der benötigten Mittel zumindest insoweit in der Lage, als es diesem möglich war, seinerseits ein (neuerliches) Darlehen aufzunehmen. Im Ergebnis stellt sich die nach dem Vortrag der Beklagten ergebende Abwicklung nicht maßgeblich anders dar, als wenn der Schuldner das Darlehen zur Deckung der Kosten für die Renovierung aufgenommen und sodann den Darlehensbetrag persönlich zur Renovierung der Wohnung aufgewandt hätte. Der Schuldner als Eigentümer der Immobilie war zur Aufbringung der entsprechenden Kosten faktisch in der Lage. Soweit der Schuldner und die Beklagte in der vertraglichen und faktischen Umsetzung ohne erkennbaren zwingenden oder hinreichend nachvollziehbaren Grund gegenüber der direkt möglichen Erbringung der Renovierungskosten durch den Schuldner einen "Umweg" dahingehend installierten, dass der Schuldner als Eigentümer der Immobilie Mittel erst an die Beklagte als Mieterin (sei es auch unter Tilgung einer offenen Verbindlichkeit) weiterreicht, damit diese sodann aus den vom Eigentümer herrührenden wirtschaftlichen Mitteln die Kosten bestreiten kann, spricht zumindest einiges dafür, dass dieses nicht mehr dem Ausnahmecharakter des Baukostenzuschusses gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt.

cc) Weiterhin hat der Kläger die getroffene Vereinbarung auch wirksam gemäß § 133 Abs. 1, 2 InsO a.F. angefochten, so dass die Beklagte sich auf diese nicht berufen kann.

(1) Bei der Beklagten handelte es sich im maßgeblichen Zeitpunkt um eine nahestehende Person gemäß § 133 Abs. 2 InsO a.F.

Gemäß dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zog die Beklagte Ende 2009 aus dem Haus, in dem sie gemeinsam mit dem Schuldner lebte, aus und in die streitgegenständliche Immobilie.

Sie war hiernach eine nahestehende Person im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung nunmehr vorträgt, dass der Schuldner bereits seit 2007 wohnhaft in Stadt2, Straße3, gewesen sei und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, welches der Kläger ausdrücklich bestritten hat. Dieses Vorbringen ist gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.

Die unterbliebene Geltendmachung im ersten Rechtszug beruht auf Nachlässigkeit. Eine Partei handelt nachlässig, wenn sie die tatsächlichen Umstände nicht vorbringt, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr entweder bekannt sind oder zumindest bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie auch im Stande war (BeckOK ZPO, Stand: 15.9.2018, § 531 ZPO, Rn. 19).

Der Kläger hat bereits im Rahmen der Klageschrift vom 11.03.2014 ausgeführt, dass es sich bei der Beklagten um eine nahestehende Person im Sinne von § 138 InsO handelt. Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung hierauf nur vorgetragen, dass sie und der Schuldner nicht gemeinsam im Sinne einer "klassischen eheähnlichen, lebenspartnerschaftlichen Beziehung" wohnten, sie hätten nur vorübergehend gemeinsam in einem Haus gelebt. Die Beklagte sei bereits Ende des Jahres 2008 "aus dem gemeinsamen Haus in Stadt1" in die streitgegenständliche Doppelhaushälfte (gemeint war die gegenständliche Eigentumswohnung) ausgezogen. Dass die Beklagte und der Schuldner nicht bis zumindest Ende 2008 gemeinsam lebten, wurde gerade nicht vorgetragen, sondern das entsprechende Vorbringen des Klägers nicht bestritten. Entsprechend hat auch das Landgericht Frankfurt am Main bereits im Termin am 02.02.2015 mit den Parteien erörtert, dass es sich bei der Beklagten durchaus um eine gemäß § 138 InsO nahestehende Person des Schuldners handeln dürfte. Auch hiernach erfolgte kein Vortrag der Beklagten dahingehend, dass der Schuldner bereits Ende 2007 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen sei. Vielmehr trug die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 06.03.2015 (Seite 4, Bl. 196 d.A.) vor, dass die Beklagte "Ende des Jahres 2009" aus dem Haus auszog, in dem die Beklagte und der Schuldner "vorübergehend gemeinsam" gelebt hätten.

Auf die weiteren vom Kläger angeführten Unstimmigkeiten, wonach auch in der gegenständlichen Vereinbarung der Schuldner weiterhin als Lebensgefährte der Beklagten bezeichnet wurde und sowohl in den Beschlüssen des Insolvenzgerichts Amtsgericht Stadt3 vom 20.09.2010 und 20.04.2011 die Anschrift des Schuldners mit der Anschrift der Beklagten angegeben wurde, kommt es hiernach nicht weiter an.

Ebenso nicht darauf, dass sich aus der Angabe "Ende 2007" auch nicht ergibt, dass der von der Beklagten angeführte Auszug über ein Jahr vor der hier gegenständlichen Vereinbarung erfolgte (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

(2) Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch die Vereinbarung vom 20.12.2008 ist gegeben.

Durch den Abschluss eines Vertrages werden die Gläubiger unmittelbar benachteiligt, wenn der gesamte rechtsgeschäftliche Vorgang bereits in diesem Zeitpunkt die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger verschlechtert. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung scheidet hingegen aus, wenn der Schuldner für das, was er aus dem Vermögen weggibt, unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung erhält.

Neben dem Umstand, dass bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen ist, dass sich Renovierungskosten in voller Höhe im Wert der Immobilie niederschlagen, d.h., dass in entsprechender Höhe gleichzeitig eine Wertsteigerung der Immobilie stattfindet, ergibt sich eine Gläubigerbenachteiligung auch daraus, dass für den gesamten Zeitraum eine Verrechnung mit einem Mietzins vorgenommen werden sollte, welcher offensichtlich dem für angemessen erachteten Mietzins vor Durchführung der Renovierungsarbeiten entspricht. Gemäß den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main betrug der Mietwert der Immobilie nach der Durchführung der Arbeiten im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.11.2013 EUR 1.750,00. Soweit die getroffene Abrede jedoch durchgehend auf den angenommenen ursprünglichen Mietwert von EUR 1.100,00 abstellt, würde dieses in Anbetracht der eintretenden Erhöhung des Mietwertes zwangsweise dazu führen, dass die Beklagte als Mieterin einen deutlich höheren Mietwert erlangt, als sie selbst hiernach Kosten aufzubringen hat.

Im Rahmen des §§ 133 Abs. 2 InsO a.F. wird im Falle einer unmittelbaren Gäubigerbenachteiligung durch den Vertrag der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon widerleglich vermutet (BGH, Urteil vom 20.12.2012, Az.: IX ZR 130/10).

Die Beklagte vermochte diese Vermutung nicht zu wiederlegen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass der Schuldner ihr gegenüber offene Darlehensverbindlichkeiten im sechsstelligen Bereich gehabt habe.

Soweit die Beklagte als Beweis für ihre Unkenntnis von den finanziellen Verhältnissen des Schuldners die Vernehmung des Zeugen A1 angeboten hatte, führt das Landgericht zutreffend an, dass die Vernehmung dieses Zeugen die Behauptung der Beklagten nicht bestätigen konnte. Die Beklagte macht insoweit mit der Berufung maßgeblich auch nur geltend, dass das Landgericht zu Unrecht annehme, dass die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte, insbesondere da niemals Zahlungen auf die von ihr gewährten Darlehen erfolgt seien, und verweist darauf, dass sich aus der von ihr vorgelegten Aufstellung vom 08.03.2012 Zins- und Tilgungsleistungen ergäben. Die Beklagte verkennt insoweit, dass das Landgericht bei verständiger Würdigung nicht darauf abstellte, dass keinerlei Zahlungen auf von der Beklagten angeführte Darlehensverbindlichkeiten erfolgten. Das Landgericht führte an, dass die Darlehensverbindlichkeiten "bereits seit mehreren Jahren nicht durch den Schuldner zurückgeführt" wurden. Hierbei stellte das Landgericht zu Recht darauf ab, dass nach dem Vorbringen der Beklagten Darlehen trotz Fälligkeit immer noch valutierten.

Soweit die Beklagte anführt, dass die erbrachten Renovierungsleistungen zu einer Erhöhung des Immobilienwertes führen, greift dieses nicht durch. Es musste sich auch der Beklagten aufdrängen, dass sich entsprechende Maßnahmen nicht 1 zu 1 im Wert der Immobilie niederschlagen. Weiterhin war es auch für die Beklagte ersichtlich, dass der angegebene Mietwert von EUR 1.100,00 sich auf den Mietwert der Immobilie vor Renovierung bezieht und die getroffene Vereinbarung dazu führen würde, dass durchgehend eine Verrechnung nur mit diesem ursprünglichen Mietwert stattfindet, unabhängig davon, dass sich der Mietwert durch die intendierten Arbeiten erhöht. Die Beklagte musste erkennen, dass sie hierdurch im Ergebnis einen höheren Mietwert erlangen würde als sie selber Kosten aufwendet.

dd) Auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO a.F. liegen vor, so dass auch eine (nur) mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreichend ist.

Bei der angefochtenen Vereinbarung handelte es sich um eine Rechtshandlung des Schuldners, die durch eine Verfügung über zukünftige Mieteinnahmen eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO durch Verkürzung der Aktivmasse bewirkte.

In subjektiver Hinsicht setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO voraus, dass der Schuldner bei der Rechtshandlung mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und dass der andere Teil den Vorsatz des Schuldners zur Zeit der Handlung kannte.

Vorliegend ist auf eine zum 20.12.2008 bestehende (und fortdauernde) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits deshalb zu schließen, da zur Insolvenztabelle unstreitig Forderungen in Höhe von EUR 13.332.623,36 angemeldet wurden, welche bis zum 20.12.2008 bereits fällig waren und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen wurden. Insgesamt wurden Forderungen in Höhe von EUR 17.469.824,22 zur Insolvenztabelle festgestellt.

In der Folge ist auch auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu schließen, denn dieser musste erkennen, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu bedienen. Er konnte gemäß den vorangehenden Ausführungen auch nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass in Umsetzung der Vereinbarung der Masse ein Wert zufließt, welcher den Mietansprüchen entspricht.

Die nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugung des Senats davon, dass die Beklagte auch die erforderliche Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte, ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach ihrem eigenem Vortrag Kenntnisse hatte, die zumindest auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwingend hinwiesen.

Ausreichend ist eine Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen bei zutreffender Beurteilung eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit folgt.

Die Beklagte hatte gemäß ihrem Vorbringen gegenüber dem Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt fällige Darlehensforderungen in EUR 500.000,- übersteigender Höhe. Die Beklagte wusste auch von der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners, so dass sie mit weiteren Gläubigern rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016, Az.: IX ZR 65/15).

Ein weiteres starkes Indiz für eine Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist der Inhalt der angefochtenen Vereinbarung selbst. Gemäß vorangehender Ausführungen sind keine hinreichend nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, warum der Schuldner als Eigentümer der Immobilie die Renovierungskosten nicht aus eigenen Mitteln (sei es auch zunächst nach Aufnahme eines Darlehens) aufgebracht hat und stattdessen eine Renovierung aus Mitteln der Beklagten erfolgen sollte, welche sich die benötigten Mittel hierfür zunächst vom Schuldner beschafft. Es musste sich auch der Beklagten aufdrängen, dass die hierdurch intendierte Herbeiführung eines Entfalls der Mietansprüche verbunden mit dem Ausschluss eines Kündigungsrechts des Schuldners sich nachvollziehbar nur damit begründen lässt, dass die Immobilie dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden sollte.

Infolge der wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses hat der Kläger gemäß § 546a Abs. 1 BGB für den nachfolgenden Zeitraum und damit auch für den hier gegenständlichen Zeitraum 01.01.2013 - 30.11.2013 einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen B in seinem Gutachten vom 28.08.2017 hatte die Immobilie im gegenständlichen Zeitraum einen Mietwert von monatlich EUR 1.750,- (Netto-Kaltmiete). Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich dieses zu Eigen gemacht und dieses wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.

2. In Anbetracht des streitgegenständlichen Zeitraums hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Verzugszinsen auf die Gesamtforderung seit dem 19.03.2013, denn auch bei den Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung handelt es sich um Ansprüche, welche periodisch neu entstehen.

Die Fälligkeit der Nutzungsentschädigung richtet sich nach der Fälligkeit der Miete

(BeckOK MietR/Klotz-Hörlin BGB § 546a Rn. 58). Die Vereinbarung vom 20.12.2008 enthält keine Regelung, zu welchem Zeitpunkt eine Miete fällig werden soll, so dass für den Beginn der Fälligkeit auf die gesetzliche Regelung gemäß § 556b Abs. 1 BGB zurückzugreifen ist, wonach die Miete spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist, nach denen sie bemessen ist.

Das für eine Fälligkeit konstitutive Verlangen einer höheren ortsüblichen Vergleichsmiete liegt mit den Schreiben des Klägers vom 08.11.2011, 21.02.2012 und 30.03.2012 vor.

Gemäß der Rechtsprechung des BGH für den Bereich des § 556b BGB ist der Samstag nicht zu den Werktagen zu zählen (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az.: VIII ZR 129/09). Gemäß § 286 Abs. 1 BGB ist mit der Fälligkeit zugleich Verzug eingetreten (vgl. BeckOK MietR/Klotz-Hörlin BGB § 546a Rn. 58). Darüber hinaus ergibt sich ein sofortiger Verzugseintritt vorliegend auch aus § 286 Abs. 2 Ziffer 3 BGB, da die Beklagte die Leistung bereits zuvor ernsthaft und endgültig verweigert hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 2 Nr. 1, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet liegen unzweifelhaft nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist der Wert der mit der Revision von der jeweiligen Partei geltend zu machenden Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO zu gering

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1GKG, 3 ZPO.

RechtsgebietInsolvenzVorschriften§ 91 InsO

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