11.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209318
Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 26.10.2017 – 2 Ta 508/16
Am 26.10.2017 erging folgender Berichtigungsbeschluss
Tenor:
1. Im Beschlusstenor heißt es statt
richtigerweise:
2. Auf Seite 8 unter II heißt es statt
richtigerweise
Gründe
Die Berichtigung des Beschlusses erfolgt auf Antrag des Klägers nach Anhörung der Parteien entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO.
Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine Berichtigung kommt bei jeder unzutreffenden Verlautbarung des Gerichts in Betracht, sofern diese evident ist, d.h. wenn sich die Unrichtigkeit für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder der Umstände ihrer Verkündung ohne weiteres ergibt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die zurückgewiesene sofortige Beschwerde nicht von dem Kläger, sondern von der Beklagte eingelegt worden ist, sodass die korrigierten Unrichtigkeiten für jedermann erkennbar evident sind.