Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

11.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209318

Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 26.10.2017 – 2 Ta 508/16


Am 26.10.2017 erging folgender Berichtigungsbeschluss

Tenor:
1. Im Beschlusstenor heißt es statt


"Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.2016 - 3 Ca 206/16 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen"


richtigerweise:


"Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.2016 - 3 Ca 206/16 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.


2. Auf Seite 8 unter II heißt es statt


"Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet"


richtigerweise


"Die sofortige Beschwerde der Beklagten"



Gründe



Die Berichtigung des Beschlusses erfolgt auf Antrag des Klägers nach Anhörung der Parteien entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO.



Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine Berichtigung kommt bei jeder unzutreffenden Verlautbarung des Gerichts in Betracht, sofern diese evident ist, d.h. wenn sich die Unrichtigkeit für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder der Umstände ihrer Verkündung ohne weiteres ergibt.



Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die zurückgewiesene sofortige Beschwerde nicht von dem Kläger, sondern von der Beklagte eingelegt worden ist, sodass die korrigierten Unrichtigkeiten für jedermann erkennbar evident sind.

Vorschriften§ 319 Abs. 1 ZPO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr