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07.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209283

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 12.02.2019 – 11 U 114/17

1. Ein Haftpflichtversicherer darf ein zur Schadensregulierung eingereichtes Kfz-Sachverständigengutachten einschließlich Lichtbilder an ein von ihr beauftragtes Unternehmen zur Überprüfung der Kalkulation weitergeben. Dies verstößt weder gegen das Bundesdatenschutzgesetzt, die Datenschutz-Grundverordnung noch das Urheberrecht.

2. Die Versicherung darf die Daten des Versicherten und dessen Kraftfahrzeug zur Schadensregulierung speichern. Dies umfasst das Recht der Versicherung, die Speicherung Daten zu Kontrollzwecken durch eine von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der Auftragsdatenverwaltung vornehmen lassen.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urt. v. 12.02.2019


Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das am 07.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 65/16) wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
  3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger war am XX.XX.2014 mit seinem Fahrzeug der Marke1 (amtliches Kennzeichen …) in Stadt1 in einen Verkehrsunfall mit einem Versicherungsnehmer der Beklagten verwickelt. Die Beklagte ist für die aus diesem Unfall resultierenden Schäden einstandspflichtig. Sie zahlte vorgerichtlich bereits einen großen Teil der vom Kläger für die Unfallfolgen geltend gemachten Schadensersatzforderung.

Mit der Klage macht der Kläger seine restliche Schadensersatzforderung sowie weitere datenschutz- und urheberrechtliche Ansprüche im Hinblick auf ein für die Schadensregulierung erstelltes und der Beklagten überreichtes Sachverständigengutachten geltend.

Der verunfallte Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das KfZ-Handwerk. Er erstellte er am 08.07.2014 das genannte Sachverständigengutachten. Dieses führt unter der Rubrik "Anspruchssteller" seinen Namen und seine Adresse sowie das amtliche Kennzeichen des Unfallwagens auf. Im Gutachten nennt der Kläger außerdem den Namen und die Adresse seines Sachverständigenbüros. Unter der Überschrift "Technische Daten und Fahrzeugbeschreibung" sind die Fahrzeug-Ident-Nummer, die beim Kraftfahrt-Bundesamt registrierte KBA-Nummer des Unfallwagens und das Erstzulassungsdatum gelistet. Im Anhang des Gutachtens befinden sich insgesamt 11 Fotos, von denen 8 Fotos den Unfallwagen bzw. Teile des Unfallwagens und 3 Fotos verschiedene Seiten des Marke1-Scheckhefts zeigen. Das Gutachten ist auf dem Briefpapier des Sachverständigenbüros erstellt und an die Adresse des Klägers adressiert. Der Kläger stellt darin für den Unfallwagen Reparaturkosten von 1.947,99 Euro ohne MwSt. fest. Der Kläger sandte dieses Gutachten mit Schreiben vom 14.07.2014 an die Beklagte.

Die Beklagte gab das Gutachten ohne Kenntnis und Einwilligung des Klägers zur Überprüfung an die Firma A GmbH weiter. Deren Prüfung ergab, dass der Kläger bei der Kalkulation der Ersatzeile und Kleinteile jeweils einen Aufschlag von 10% auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (im Folgenden "UPE-Aufschlag") vorgenommen hat, der für Ersatzteile 70,17 Euro und für Kleinteile 1,40 Euro (insgesamt also 71,58 Euro) beträgt.

Die Beklagte nahm daraufhin auf die vom Kläger genannten Reparaturkosten von 1.947,99 Euro einen Abzug von 71,58 Euro für den UPE-Aufschlag vor und zahlte dem Kläger 1.876,41 Euro.

Nachdem seine vorgerichtlichen Mahnschreiben vom 26.08.2014 und 26.11.2015 erfolglos blieben, klagte der Kläger auf 1.) vollständigen Ausgleich der im Gutachten genannten restlichen Reparaturkosten, 2.) Feststellung der Erledigung seines Anspruchs auf Auskunft über die Speicherung und Weitergabe seiner Daten, 3.) Löschung der weitergegebenen Daten, 4.) Unterlassen der Weitergabe dieser Daten, 5.) Schadensersatz für den Verstoß gegen den Datenschutz sowie auf 6.) Unterlassen der Weitergabe der Fotos aus dem Gutachten und 7.) Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Schaden zu ersetzen, der aus der Nutzung der Lichtbilder resultiert, die aus der Weitergabe entstanden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge im Wortlaut wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (im Folgenden das "Landgericht"). Dieses hat mit am 07.09.2017 verkündetem Urteil (Bl. 267 ff.) dem Feststellungsantrag zu 2.) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt der Kläger - mit Ausnahme des Urteils zum Klageantrag zu 2.) - die Abänderung des angefochtenen Urteils. Er verfolgt im Wesentlichen seine bereits in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche und beantragt Folgendes:
Unter Abänderung des am 07.09.2017 verkündeten Urteil des Landgerichts Frankfurt, Aktenzeichen 2-03 O 65/16, wird die Beklagte wie folgt verurteilt:

1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 71,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2014 zu zahlen,

2.)
die Beklagte wird verurteilt, Daten des Klägers und dessen Kraftfahrzeug, die sie an die Firma A GmbH, Straße1, Stadt2, weitergeben hat, löschen zu lassen,

3.)
die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Daten des Klägers an die Firma A GmbH, Straße1, Stadt2, sowie alle weiteren Firmen und Personen mit Ausnahme der B GmbH, weiterzugeben,

4.)
die Beklagte wird verurteilt, eine in das Ermessen des Gerichts zu zahlende Entschädigung an den Kläger zu zahlen,

5.)
die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, Fotos aus dem Gutachten des Klägers mit Gutachtennummer …, vom 08.07.2014, Seite 10 bis 15, nummeriert in Bild 1, Bild 2, Bild 3, Bild 4, Bild, 5, Bild 6, Bild 7, Bild 8, Bild 9, Bild 10 und Bild 11, ohne seine ausdrückliche Einwilligung an die Firma A GmbH, Straße1, Stadt2, weiterzugeben;

6.)
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die aus der Weitergabe an die Firma A GmbH entstanden sind.

Zum abgewiesenen Klageantrag zu 1.) macht der Kläger und Berufungskläger geltend, dass das Landgericht dem bereits in der Klageschrift angebotenen Beweis hätte nachgehen müssen, dass die Reparaturkosten sich auf 1.947,94 Euro belaufen. Gegen die Abweisung des mit ursprünglichen Klageantrag zu 3.) geltend gemachten Löschungsanspruchs und zur Begründung des mit Berufungsantrag zu 2.) weiter verfolgten Löschungsanspruchs führt der Kläger zum einen an, dass das Landgericht übersehen habe, dass nicht die Beklagte Vertragspartner der von der Beklagten vorgelegte Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarung sei, sondern eine "C1 Versicherungs AG". Es fehle damit an einem Vertrag nach § 11 BDSG. Zudem sei der Vertrag unvollständig vorgelegt worden. Dieser betrage 23 Seiten, von denen lediglich die Seiten 13 - 23 vorgelegt seien. Die unvollständige Vorlage des Gesamtvertrages genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 11 BDSG und könne deshalb nicht belegen, dass statt einer Auftragsdatenverarbeitung eine Funktionsübertragung erfolgt sei. Aus § 1 Nr. 3 der vorgelegten Datenschutzvereinbarung ergäbe sich außerdem, dass die Daten bei A GmbH nicht anonymisiert, sondern verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Dadurch trage der Unfallgeschädigte mit seinen Daten ungewollt zum Geschäftsmodell und Gewinn der A GmbH bei. Außerdem fehle jeder Vortrag zur nach § 11 Abs. 2 Satz 5 BDSG bestehenden Dokumentationspflicht. Die Beklagte sei als Verwenderin dieser Daten auch für den Löschungsanspruch passivlegitimiert. Aus denselben gegen die Abweisung des Löschungsanspruchs geltend gemachten Gründen bestehe auch der mit dem Berufungsantrag zu 3.) weiter verfolgte datenschutzrechtliche Unterlassungsanspruch. Der durch die Beklagte aufrechterhaltene rechtswidrige Zustand dauere an. Bei der Ablehnung geltend gemachten Entschädigungsanspruchs habe das Landgericht verkannt, dass durch Datenschutzverstöße erfolgte Persönlichkeitsverletzungen unabhängig von der Schwere der Verletzung grundsätzlich ausgleichspflichtig seien. Ansonsten seien diese sanktionslos. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger mit Berufungsantrag zu 4.) weiter. Entgegen dem Protokoll von der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 213 d. A.) sei das Landgericht zudem rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Kläger nicht Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos sei. Es habe deshalb zu Unrecht die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche abgewiesen.

Diese Ansprüche verfolgt der Kläger mit Berufungsanträgen zu 5.) und 6.) weiter. Nach Inkrafttreten der DSGVO bestünde der Löschungsanspruch zudem aus Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und d und der Entschädigungsanspruch aus Art. 82 dieser Verordnung.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Sie trägt vor, dass die Beklagte Vertragspartnerin der streitgegenständlichen Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarung mit der A GmbH ist. "C1 Versicherungs AG" sei Firmenname der Beklagten vor der Umfirmierung. Sie legt in der Berufungsinstanz den Rahmenvertrag vor. Die Beklagte sei zudem gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGDS berechtigt, die Daten weiterzugeben. Der Kläger habe diese Daten im Rahmen des Haftungsfalls selbst aus der Hand gegeben. Die urheberrechtlichen Ansprüche seien deswegen nicht begründet, weil die Foto nur vorübergehend an einen bestimmtes Unternehmen zu einem bestimmten Zweck überlassen wurden für den die Beklagte keine Lizenzgebühren erhalten habe

Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien.
Einer weitergehenden Darstellung tatsächlicher Feststellungen i.S.d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen diese Urteil nicht zulässig ist. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in beachtlicher Weise auf.

1. Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 1.) rechtsfehlerfrei ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Begründetheit der Schadensersatzposition des UPE-Aufschlages in addierter Höhe von 71,58 Euro nicht substantiiert dargelegt hat.

Der Kläger verkennt in seiner Berufungsbegründung, dass nicht die Höhe der Reparaturkosten einschließlich der Höhe des UPE-Aufschlages streitig ist, sondern nur die Berechtigung des Klägers, die Schadensposition des UPE-Aufschlages für die Schadensregulierung aus dem erlittenen Unfall geltend zu machen. Der Kläger beansprucht unter Vorlage des von ihm erstellten Gutachtens den Ersatz dieser Position im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung ohne weitere Begründung. Das Gutachten verweist lediglich für die kalkulierten Verrechnungssätze auf die örtliche Markenwerkstatt Autohaus D. Im Gutachten wird der UPE-Aufschlag nicht gesondert als Summe aufgeführt, sondern den einzelnen Ersatz- und Kleinteilen aufgeschlagen. Die Beklagte hat die Verrechnungssätze nebst Kosten für Ersatz- und Kleinteile ohne UPE-Aufschlag akzeptiert und reguliert. Sie hat nur den Aufschlag von 10% über die UPE des Herstellers für die Ersatz- und Kleinteile aus der vom Kläger im Gutachten vorgenommenen Kalkulation herausgerechnet (71,58 Euro) und mit der Begründung bestritten, dass der UPE-Aufschlag nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehört, weil nicht jede Werkstatt diesen Aufschlag berechnet. Auf diesen substantiierten Einwand gegen die Schadensberechnung erklärt der Kläger lediglich, dass er bestreitet, dass am Unfallort keine Preisaufschläge anfallen.

Dieser Vortrag ist zur Begründung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nach § 249 Abs. 2 BGB nicht ausreichend. Nach dieser Vorschrift umfasst der ersatzfähige Schaden die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei insoweit ein objektiver, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen ist. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass die Festlegung eines für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages bei einer fiktiven Abrechnung auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen kann (BGH, Urt. v. 20.06.1989, Az. VI ZR 334/88). Jedoch können UPE-Aufschläge bei fiktiver Schadensabrechnung nur verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.04.2016, Az. 7 U 34/15, NVZ 2017, 27; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.04.2014, Az. 16 U 213/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2012, Az. 1 U 108/11; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, Az. 9 U 5/12; OLG München. Urt. v. 28.2.2014, Az. 10 U 3878/13; Grünberg in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 14; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 Rn. 103).

Hierzu fehlt jeglicher Vortrag für die Region Delmenhorst. Dies hat das Landgericht in seinem Urteil zu Recht bemängelt. Weder das vorgelegte Gutachten noch die bei Gericht eingereichten Schriftsätze enthalten hierzu Ausführungen. Es bleibt schon unklar, wie viele Fachwerkstätten in der Unfallregion überhaupt vorhanden sind und welche davon einen UPE-Aufschlag und in welcher Höhe erheben. Auch in der Berufungsbegründung macht der Kläger hierzu keine Ausführungen, sondern verweist lediglich auf seinen in der Klagebegründung angebotenen Beweis, zu den fiktiv kalkulierten Reparaturkosten ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Ein Beweisangebot kann aber den notwendigen Parteivortrag der zum Beweis erheblichen Tatsache nicht ersetzen. Wenn die beklagte Haftpflichtversicherung die Angemessenheit des vom Sachverständigen ermittelten Betrags substantiiert bestreitet und er diese Einwände nicht überzeugend ausräumen kann, läuft der Kläger Gefahr, sich in zweifelhaften Einzelpositionen einen Abschlag gefallen lassen zu müssen BGH, Urt. v. 20.06.1989, Az. VI ZR 334/88). Dies ist vorliegend der Fall.

2. Das Landgericht hat auch den mit ursprünglichen Klageantrag zu 3.) (Berufungsantrag zu 2.) geltend gemachten datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch im Ergebnis rechtsfehlerfrei abgewiesen, weil es an einer unzulässigen Verwendung der streitgegenständlichen Daten fehlt.
Der Kläger hat für den geltend gemachten Löschungsanspruch keine Anspruchsgrundlage. Er hat weder a.) nach dem aufgrund Art. 8 des DSAnpUG-EU bis zum 25.05.2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden "BDSG a.F.") noch b.) nach dem ab 25.05.2018 geltenden Datenschutzgesetz (im Folgenden "BDSG" bzw. "DSGVO" oder c.) aus dem Persönlichkeitsrecht nach §§ 823, 1004 BGB einen Anspruch auf Löschung seiner Daten.

a.) Der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch ist nach keiner der in Betracht kommenden Alternativen des § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a.F. begründet.

Für den Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG a.F. fehlt es an einer unzulässigen Speicherung der Daten. Die Speicherung ist nach dem im Datenschutz geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt dann nicht unzulässig, wenn eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt (Dix in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Aufl. 2011, § 35 Rn. 26; Wolff/Brink, Datenschutzrecht, § 35 Rn. 33). Dies ist vorliegend nach §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG a.F. i.V.m. § 11 BDSG a.F. der Fall. Nach diesen Vorschriften darf die Beklagte und die für sie im Auftrag handelnde A GmbH die Daten des Beklagten für eigene Geschäftszwecke speichern, weil dies zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Ein berechtigtes Interesse kann jedes von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse sein, dass bei vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigt ist (Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn. 24; Wolff/Brink, a.a.O., § 28 Rn. 59). Das berechtigte Interesse der Beklagten an der Verwendung der Daten des Beklagten besteht in dem sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ergebenen Direktanspruch des geschädigten Klägers gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Als verpflichtete Aktiengesellschaft ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die gegen sie geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und die dazu übermittelten Daten zu speichern. Das Interesse des Klägers am Ausschluss oder Nutzung der Daten überwiegt nicht. Bei dieser Abwägungsentscheidung fällt zu Gunsten der Beklagten ins Gewicht, dass der Kläger die Schadensregulierung aufgrund selbst von ihm zur Verfügung gestellter Daten erwartet, bei denen es sich um wenig sensible Daten handelt. Das Recht der Beklagten zur Speicherung dieser Daten zu Kontrollzwecken umfasst gemäß § 11 BDSG a.F. auch das Recht, diese durch eine von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung vornehmen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Klägers stehen § 28 BDSG a.F. und § 11 BDSG a.F. nicht zueinander in Widerspruch, sondern ermöglichen der Beklagten als i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG a.F. für die Daten verantwortliche Stelle, ihr nach Speicherungsrecht durch einen Auftragnehmer vornehmen zu lassen (Petri in Simitis, a.a.O., § 11 Rn. 1; Spoerr in Wolff/Brink, a.a.O., § 11 Rn. 4). Wie das Landgericht richtig geurteilt hat ist ein derartiger Auftragnehmer nicht Dritter i.S.v. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG a.F.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte bei der Speicherung zu Kontrollzwecken in zulässiger Weise als Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG a.F. für die Beklagte handelt. Die gegen diese Entscheidung in der Berufungsbegründung angeführten Argumente überzeugen nicht. Die von der Beklagten vorgelegte Dokumentation belegt hinreichend, dass die A GmbH als Auftragnehmerin für die Beklagte handelt und dabei die in § 11 BDSG a.F. aufgestellten Voraussetzungen an eine Auftragsdatenverarbeitung erfüllt.

Dass die Beklagte Vertragspartnerin der mit der A GmbH am 15.02./01.03.2011 und am 16./29.09.2011 abgeschlossenen Verträgen zur Auftragsdatenverarbeitung ist, ergibt sich aus dem in der Berufungsinstanz vorgelegten chronologischen Handelsregisterauszug der Gesellschaft vom 03.08.2015. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Beklagte am 09.08.2013 die Umfirmierung von C1 Versicherungs-Aktiengesellschaft AG in C Sachversicherungs AG beschloss und deshalb dieselbe Vertragspartnerin mit unterschiedlichen Namen ist. Auch wenn im Laufe des Prozesses lediglich einer der beiden Unterzeichnenden der Verträge auf Seiten der Beklagten namentlich benannt wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass diese zwischen der Beklagten und der A GmbH Geltung haben. Zum einen wurde diese Verträge unstreitig durch die erforderliche Anzahl von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben von denen der zeichnende Leiter der Schadensabteilung E ausweislich des vorlegten Handelsregisterauszuges vom 13.09.2018 Gesamtprokura mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen verliehen worden ist. Zum anderen will die Beklagte nach ihrem Vortrag an diese Verträge gebunden sein. Selbst wenn sie zum Vertragsschluss durch einen nicht vertretungsberechtigten Vertreter ihres Unternehmens gezeichnet worden sein sollten, könnte die Beklagte diese jederzeit nach § 177 BGB genehmigen. Da der Rahmenvertrag in § 18 im Fall der Nichtkündigung eine automatische Verlängerung um jeweils 2 Jahre vorsieht, ist auch vom Bestehen eines schriftlichen Vertragsverhältnisses auszugehen ist.

Der von Klägerseite gegen den Beklagtenvortrag zur Parteiidentität der Vertragspartner erhobene Verspätungseinwand greift nicht durch, weil die Frage der Parteiidentität der C1 Versicherungs AG und der Beklagten einen Gesichtspunkt betreffen, der i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom Landgericht Frankfurt am Main bei seinem Urteil erkennbar übersehen worden ist. Das Landgericht ist trotz der namentlichen Abweichung der unterzeichnenden Gesellschaft allein aufgrund der Vorlage der Anlage B 2 vom Bestehen der Datenschutzvereinbarung zwischen der Beklagten und der A GmbH ausgegangen. Dies wird von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung zu Recht kritisiert, so dass die Frage der vertraglichen Bindung zwischen der Beklagten und der A GmbH gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden muss.

An der ausführlichen Subsumption des Vertragsverhältnisses unter die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 11 Abs. 2 BDSG a.F. und der dazu gegebenen Begründungen des Landgerichts ist nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht judiziert, dass die Berechtigung von A GmbH aus den Unterlagen anonymisierte Auswertungen herzustellen nicht zu beanstanden ist. Auch in der Berufungsbegründung werden hiergegen keine überzeugenden Argumente vorgebracht. Für einen Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BDSG a.F. fehlt es an einer Zweckerfüllung. Die weitere Verarbeitung der Daten ist schon wegen des hiesigen Gerichtsprozesses notwendig. Die Daten sind zur Abwehr des geltend gemachten Schadensersatzanspruches notwendig (Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rn. 38; Wolff/Brink, a.a.O. § 35 Rn. 39).

b.) Auch unter dem neuen Datenschutzregime ist der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht begründet. Der Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO scheitert an dem in dessen Absatz 3 Buchst. c geregelten Ausnahmetatbestand. Danach gilt der Löschungsanspruch nicht, soweit die Verarbeitung zur "Verteidigung von Rechtsansprüchen" erforderlich ist. Dass diese erforderlich ist, zeigt hiesiger Rechtsstreit.

c.) Das Datenschutzgesetz hat als Spezialregelung den Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten abschließend geregelt. Daneben ist für eine Anwendung für einen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten Unterlassungsanspruch kein Raum (BGH, Urt. v. 17.12.1985, Az. VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505).

3. Das Landgericht hat auch die mit Klaganträgen zu 4.) und 5.) geltend gemachten und mit den Berufungsanträgen zu 3.) und 4.) weiter verfolgten Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche rechtsfehlerfrei abgewiesen, weil es - wie festgestellt - an einer unzulässigen Verwendung der streitgegenständlichen Daten fehlt. Aus demselben Grund besteht auch kein Schadensersatzanspruch nach dem neuen Art. 82 DSGVO.

4. Im Ergebnis hat das Landgericht auch die mit den Berufungsanträgen zu 5.) und 6.) weiter verfolgten urheberrechtlichen Ansprüche zu Recht abgewiesen.

Zwar hat das Landgericht übersehen, dass der Kläger Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos ist und solcher Rechtsschutz nach § 72 UrhG genießt. Wie die Berufung zu Recht moniert, hat der Klägervertreter dies in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 213 d. A.) vorgetragen. Dies wurde auch nicht bestritten.

Jedoch besteht kein Anspruch nach § 97 UrhG, weil es an einer widerrechtlichen Verletzung der Lichtbildrechte des Klägers fehlt.

§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG ist nicht einschlägig, weil durch die streitgegenständlichen Handlungen nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung betroffen ist. Insoweit unterscheidet sich die Fallgestaltung von denen, die der Bundesgerichtshof in seiner von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung entschiedenen hat und bei denen die urhebergeschützten Fotos ins Internet eingestellt worden waren (BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 68/09 - Restwertbörse und Urt. v. 20.06.2013, I ZR 55/12 - Restwertbörse II). Eine Einstellung der Daten in das öffentlich zugängliche Internet steht vorliegend nicht in Streit.

§§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG ist auch nicht einschlägig. Der Tatbestand der Verbreitung umfasst gemäß § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Auftragsnehmer einer Auftragsdatenverwaltung i.S.d. § 11 BDSG überhaupt "Öffentlichkeit" im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Die Verletzung dieses Verwertungsrecht scheitert jedenfalls am Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG, nachdem der Kläger das Gutachten mit den Fotos der Beklagten selbst zur Verfügung gestellt hat.

Auch an einem Eingriff in das Vermietungsrecht des Klägers gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG fehlt es. Die Vorschrift setzt eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung der geschützten Leistung zu Erwerbszwecken voraus. Eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung ist anzunehmen, wenn der Gegenstand dem Kunden für eine bestimmte Zeit in der Weise zur freien Verfügung übergeben wird, dass ihm eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung ermöglicht wird. Der Begriff der "Werknutzung" verweist dabei auf den Zweck des Vermietrechts. Dieser liegt darin, den Berechtigten eine angemessene Beteiligung an den Nutzungen zu sichern, die aus der Verwertung ihrer Werke oder geschützten Leistungen gezogen werden (BGH, Urt. v. 07.06.2001, I ZR 21/99 - Kauf auf Probe). Unter Anlegung dieser Maßstäbe beinhaltet die zweckgebundene Weitergabe des Gutachtens an die A GmbH keine Gebrauchsüberlassung im Sinne der Vorschrift. Zwar verfolgte die Beklagte damit mittelbar einen Erwerbszweck, weil sie durch die Kontrolle der Kostenpositionen die Erstattung überhöhter Reparaturkosten an den Geschädigten verhindern wollte. Der erstrebte Vorteil beruht jedoch nicht auf der Nutzung der Lichtbilder als der durch das Urheberrecht geschützten Leistung, sondern auf einer Überprüfung der Kalkulation. Er wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn die Bekl. das Gutachten ohne die Lichtbilder übermittelt hätte (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 03.07.2012, 16 O 309/11).

Auch das Vervielfältigungsrecht des §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG ist nicht betroffen, weil die Speicherung nach § 1 Nr. 3 der Datenschutzvereinbarung nur die übermittelten Daten bzw. nach § 2 Nr. 7 der Datenschutzvereinbarung die anonymisierte Auswertung der Auswertung, aber nicht die streitgegenständlichen Fotos betrifft.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

7. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben, weil es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist.

RechtsgebieteDSGVO, BDSG a.F. UrhGVorschriftenDSGVO Art. 17, DSGVO Art. 82, BDSG a.F. § 11, BDSG a.F. § 35, UrhG § 15, UrhG § 17, UhrG § 19a, UhrG § 72, UhrG § 97

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