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08.10.2001 · IWW-Abrufnummer 010684

Landgericht Berlin: Urteil vom 04.05.2001 – 91 O 188/00

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDGERICHT BERLIN

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer 91.O.188/00 Verkündet am: 4. Mai 2001
...
Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

............

gegen

............

hat die Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin in
10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17-21,
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2001 durch die
Vorsitzende Richterin am Landgericht ...
sowie die Handelsrichter ...

für Recht erkannt:

1. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem der Mitgeschäftsführer - ...
- untersagt, vor dem 1. Januar 2003 im Stadtgebiet Wuppertal, insbesondere in Wuppertal-Varresbeck, an Endverbraucher neue Chrysler/Jeep-Kraftfahrzeuge und/oder neue Chrysler/ Jeep-Ersatzteile über die Daimler-Chrysler Niederlassung Wuppertal oder eine eigene Niederlassung und/oder über die Chrysler Deutschland Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH bzw. die R. C. C. Autovertriebs GmbH und/oder andere Tochtergesellschaften der Daimler-Chrysler AG oder der Beklagten zu vertreiben oder vertreiben zu lassen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 20.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Daimler-Chrysler AG, importiert Fahrzeuge der Marke Chrysler in die Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerinnen sind aufgrund von mit der Beklagten zustande gekommenen Direkt-Händlerverträgen berechtigt, solche Chrysler-Erzeugnisse in jeweils festgelegten Gebieten der Städte Düsseldorf, Essen, Wuppertal-Nord und Bochum zu verkaufen. Die Verträge sind abgeschlossen worden:
Am 30.08./09.09.1996 mit der Klägerin zu 1),
am 21.11.1996 mit der Klägerin zu 2),
am 09.09./13.09.1996 mit der Klägerin zu 3),
am 30.09.1996/07.10.1996 mit der Klägerin zu 4).

Ziffer 4) der Formularverträge ist überschrieben mit ?Sondervertrieb?. Danach erfolgt der Vertrieb von Chrysler-Erzeugnissen grundsätzlich nur über Chrysler-Vertragshändler. Die Beklagte ist jedoch berechtigt, ?direkt im Vertragsgebiet des Händlers ohne seine Zwischenschaltung? an bestimmte - nachfolgend näher aufgezählte - Abnehmer zu verkaufen bzw. die jeweils aufgezählten Geschäfte zu tätigen. Die Klägerin zu 3) hat sich der Beklagten gegenüber am 18.08.1998 einverstanden erklärt, daß im nördlichen Stadtgebiet von Wuppertal ein weiterer Vertragshändler eingesetzt wird.

Die Beklagte war bestrebt, vakante Standorte neu zu besetzen. Sie hat mehrere Vertriebskonzepte entwickelt. Nach dem Zusammenschluß der Daimler-Benz AG und der Chrysler Corporation USA hat die Beklagte am 05.10.1999 den Vertragshändlern solche aufgelisteten, neu zu besetzenden ?open points? angeboten. Nach Darstellung der Beklagten gab es aus dem Kreis der Vertragshändler für eine kurzfristige Neubesetzung keine konkreten Bewerbungen. Sie habe deshalb ins Auge gefaßt, an den weiter offenen Standorten konzerneigene Händler einzusetzen. Darüber hat die Beklagte mit dem Vorstand des Händlerverbandes verhandelt. Das Verhandlungsergebnis ist am 31.05.00 schriftlich niedergelegt worden. In der Präambel wird zum Ausdruck gebracht, daß es nicht das Ziel der konzerneigenen Händler ist, ?die unter gleichen Vertragsbedingungen eingesetzt und geführt werden?, Neufahrzeuge in bestehende Vertragshändlergebiete zu liefer. Gemäß Ziffer 1 hat der Vertragshändler für den Fall des Verkaufs durch konzerneigene Händler an Kunden, die im Vertragsgebiet eines freien Vertragshändler wohnen, Anspruch auf Zahlung von 3 % Übergrenzprovision. Dem Verhandlungsergebnis haben die Mitglieder des Händlerverbandes am 09.06.2000 mehrheitlich zugestimmt.

Die Beklagte beabsichtigt, in Wuppertal-Varresbeck einen konzerneigenen Händler einzusetzen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen. Sie haben m Wege einstweiliger Verfügung Unterlassung begehrt. Das OLG Köln hat mit dem am 17.11.2000 verkündeten Urteil dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung stattgegeben. Mit den an jede der Klägerinnen gerichtetes Schreiben vom 29.11.2000 hat die Beklagte die Vertragshändlerverträge fristgemäß zum 31.12.2002 gekündigt. Die vorliegende Klage betrifft das Hauptsacheverfahren zum vorangegangenen Verfügungsverfahren der Parteien - 83.O.53/00 LG Köln = 19 U 200/00 OLG Köln.

Die Klägerinnen stehen auf dem Standpunkt, der Beklagten sei nach Ziffer 4) der Vertragshändlerverträge - bis auf die näher bestimmten Ausnahmen - der Direktvertrieb von Chrysler-Erzeugnissen an Endkunden verboten. Sie tragen vor:
Die beabsichtigte Besetzung des Standortes Wuppertal-Varresbeck mit einem konzerneigenen Händler diene der Umgehung des vertraglich vereinbarten Direktvertriebsverbots. In Wahrheit wollte die Beklagte Chrysler-Erzeugnisse über eine Mercedes-Benz Niederlassung vertreiben. Von dieser Direktvertriebsform seien sie unmittelbar betroffen. Wuppertal-Varresbeck befinde sich in geringer Entfernung zu ihren Händlerstandorten. Der konzerneigene Händler, dessen Rechtsform unerheblich sei, habe nach der von der Beklagten vorgesehenen Organisationsstruktur keinen eigenen Betrieb zu unterhalten. Er werde von der zuständigen Mercedes-Benz Niederlassung ?gesteuert?. Der konzerneigene Händler habe auch die Möglichkeit, Fahrzeuge erheblich günstiger zu verkaufen als zu den Preisen, die die Beklagte ihnen mit der unverbindlichen Preisempfehlung vorgebe. Er sei sogar zur Vermarktung unter dem Händlereinkaufspreis in der Lage. Solche Wettbewerbsverzerrungen beeinträchtigen ihre Konkurrenzfähigkeit. Ihre Existenz werde damit gefährdet.

Die Klägerinnen beantragen,

der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft zu untersagen, vor dem 01.01.2003 im Gebiet der Stadt Wuppertal, insbesondere in Wuppertal-Varresbeck an Endverbrauchern neue Chrysler-Jeep-Kraftfahrzeuge und/oder neue Chrysler/Jeep-Ersatzteile über die Daimler-Chrysler Niederlassung Wuppertal oder einer eigenen Niederlassung und/oder über die Chrysler Deutschland Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH bzw. R. C. C. Autovertriebs GmbH und/oder andere Tochtergesellschaften der Daimler-Chrysler AG oder der Beklagten zu vertreiben oder vertreiben zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, die Absicht zu haben, Chrysler-Erzeugnisse direkt zu vertreiben. Die Beklagte meint, Ziffer 4) der Vertragshändlerverträge schließe die Besetzung offener Standorte mit konzerneigenen Händlern nicht aus. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Klausel rechtfertigten eine derartige Auslegung. Nach den vertraglichen Abreden sei ihr als Importeurin nur der Direktvertrieb durch Lieferungen an in den den Vertragshändlern zugewiesenen Vertragsgebieten wohnende Endkunden untersagt. Die konzerneigene Vertriebsgesellschaft habe eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sei berechtigt, solche juristischen Personen außerhalb der Vertragsgebiete der Klägerinnen als Absatzmittler einzuschalten. Nach ihrer Behauptung begründet die Beklagte Rechtsbeziehungen mit konzerneigenen Händlern nur in der Weise, daß von diesen Chrysler-Erzeugnisse an Endkunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Basis des bestehenden Händlervertragswerkes vertrieben werden. Für die Standorte München, Hamburg, Stadthagen sei sie - bisher unbeanstandet - so verfahren. Der Wettbewerb werde durch den Einsatz konzerneigener Händler zu Lasten freier Vertragshändler nicht beeinträchtigt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, durch deren Einsatz, ihre freien Vertragshändler preislich zu unterbieten. Auch führten weder die Gewährung größerer Kreditrahmen an konzerneigene Vertriebsgesellschaften noch die Möglichkeit zur Mitnutzung der Betriebsbereiche vorhandener Niederlassungsstandorte zu Wettbewerbsverzerrungen. Da Ziffer 5.1 des Händlervertrages den nicht konzerngebundenen Händlern den Vertrieb von Zweitmarken gestatte, sei ihnen damit das Ausschöpfen von Einsparpotentialen ebenfalls ermöglicht.

Darüber hinaus verweist die Beklagte auf die von der Rechtsprechung zum Handelsvertreterrecht entwickelten Grundsätze der Dispositionsfreiheit des Unternehmers. Sie macht geltend, die Direkthändlerverträge enthielten keine ihre Dispositionsfreiheit einschränkenden Regelungen. Ebensowenig verfolge sie mit der konzipierten Vertriebsform treuwidrige Ziele.

Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
Sie ist auf die Verhinderung künftiger Beeinträchtigungen vertraglicher Rechtspositionen der Klägerinnen gerichtet. Die Rechtsposition, die jede der Klägerinnen vor drohenden Verletzungshandlungen geschützt wissen will, ist das gemäß Ziffer 4) des Vertragshändlervertrages eingeräumte Sondervertriebsrecht für Chrysler-Erzeugnisse in den näher bestimmten Stadtgebieten. Eine Verletzung des Sondervertriebsrechts droht zwar unmittelbar in den den Klägerinnen zugewiesenen Vertragsgebieten nicht. Insoweit wäre allenfalls die Klägerin zu 3) betroffen. Der Beklagten ist jedoch im Gebiet von Wuppertal-Nord aufgrund der Änderungsabrede vom 18.08.1998 zum Vertragshändlervertrag die Einsetzung eines weiteren Vertragshändlers gestattet. Ob der ins Auge gefaßte Standort in Wuppertal-Varresbeck von der Änderungsabrede umfaßt ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn dies nicht zutrifft, war der Klage stattzugeben.

Der Händlervertrag schützt jede der Klägerinnen im jeweiligen Vertragsgebiet auch davor, daß im angrenzenden Nachbargebiet kein anderer als dem Kreis freier Chrysler-Vertragshändler angehörender Händler Geschäfte mit Endverbrauchern tätigt. Der Schutzbereich des Sondervertriebsrechts ist insoweit inhaltlich erweitert, denn setzt die Beklagte in unmittelbarer Nähe zu den Gebietsschutz genießenden Klägerinnen einen konzerneigenen Händler ein, drohen den Klägerinnen Beeinträchtigungen ihrer vertraglichen Rechte. Konzerneigene Händler haben andere und attraktivere Möglichkeiten zur Kundenbindung. Sie sind nicht nur eher in der Lage, mit dem Lieferanten von Chrysler-Produkten Vergünstigungen auszuhandeln, die sie an ihre Kunden weitergeben können, sondern hier kommen auch andere, auf Eingliederung in den Konzernverbund der Daimler-Chrysler AG beruhende Wettbewerbsvorteile hinzu. Da Endverbraucher regelmäßig danach entscheiden, welcher Händler ein Produkt zum günstigsten Preis-Leistungsverhältnis anbietet, können den Klägerinnen dadurch Nachteile erwachsen, daß die verbesserte Wettbewerbsposition eines solchen Mitbewerbers auf potentielle Kunden eine Sogwirkung ausübt.

Geographisch befinden sich die den Klägerinnen zugewiesenen Vertragsgebiete in unmittelbarer Nähe zum Standort Wuppertal-Varresbeck. Dies steht außer Frage. In diesem Ballungsgebiet ansässige potentielle Käufer der hier maßgebenden hochpreisigen Produkte werden ihre Kaufentscheidung deshalb in erster Linie danach treffen, welcher der Händler an den nahegelegenen Standorten der Städte Düsseldorf, Essen, Wuppertal und Bochum ihnen das günstigste Angebot macht. Der Einsatz eines konzerneigenen Händlers in Wuppertal-Varresbeck kann mithin zu einer von den Direkt-Händlerverträgen nicht gedeckten Konkurrenzsituation führen. Den Klägerinnen steht deshalb ein Rechtsschutzinteresse zu, dies zu verhindern.

Der gegen die Beklagte gerichtete Unterlassungsanspruch ist begründet. Die Beklagte war nach der Fusion zwischen der Daimler-Benz AG und der Chrysler Corporation USA nicht befugt, das Vertriebssystem in der Bundesrepublik Deutschland nach eigenem Ermessen zu gestalten. Sie hat vielmehr die bereits abgeschlossenen Vertragshändlerverträge zu beachten. Die Gründung der R. C. C. Autovertriebs GmbH diente der Umsetzung des Konzepts, den Handel mit Endverbrauchern an bestimmten, unbesetzten Standorten über eine konzerneigene Gesellschaft zu betreiben. Diese Vertriebsgesellschaft und die Beklagte sind mit der Daimler-Chrysler AG verbundene Unternehmen. Sie sind zum einen wirtschaftlich in die AG eingegliedert, denn die Beklagte als 100%ige Tochtergesellschaft der Daimler-Chrysler AG ist Alleingesellschafterin dieser Vertriebsgesellschaft. Zum anderen besteht eine personelle Verknüpfung. Der Geschäftsführer der R. C. C. GmbH ist einer der Mitgeschäftsführer der Beklagten. Ob die Beklagte den Standort Wuppertal-Varresbeck der R. C. C. GmbH oder sonst einem dem Konzernverbund der Daimler-Chrysler AG angehörenden Unternehmen überlassen will, spielt keine Rolle. Bei verbundenen Unternehmen, die aus einer herrschenden Gesellschaft und einer oder mehreren Untergesellschaften bestehen, ist grundsätzlich von einer Teilbarkeit mehrstufiger Rechtsbeziehungen in konstruierte Zweiparteienverhältnisse auszugehen. Die Beklagte hat demzufolge, unabhängig von der Art des von ihr mit verbundenen Unternehmen begründeten Rechtsverhältnisses, jede Vertriebsform von Chrysler-Erzeugnisses zu unterlassen, die geeignet ist, in die Rechtsstellung der Klägerinnen einzugreifen.

Die konzeptionierte Vertriebsstruktur über konzerneigene Händler hat eine absatzorientierte Änderung des Vertriebsweges zur Folge, denn das vertraglich festgelegte Vertragshändlersystem wird an sogenannten ?open points? aufgehoben. Eine derartige - wenn auch nur punktuell - geänderte Vertriebsstruktur steht mit den Vertragshändlerverträgen der Klägerinnen nicht im Einklang. Der vertraglich ausgeschlossene Direktvertrieb wird damit in dem an die Vertragsgebiete der Klägerinnen angrenzenden Nachbargebiet nicht vermieden.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Mitglieder des Händlerverbandes dem mit der Beklagten ausgehandelten Konzept mehrheitlich zugestimmt haben. Weder eine den bestehenden Vertragswerken angepaßte Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen mit dem konzerneigenen Händler noch die von der Beklagten den Vertragshändlern zugesagte Übergrenzprovision tragen den berechtigten Interessen der Klägerinnen Rechnung. Solche Regelungen gewähren den Klägerinnen keinen hinreichenden Individualschutz vor Verletzung des ihnen vertraglich eingeräumten Rechts, Chrysler-Erzeugnisse unter weitgehendem Ausschluß des Herstellerdirektvertriebes an Endverbraucher zu verkaufen. Im Gegenteil bergen die Beweggründe der Beklagten, mit dem Einsatz konzerneigener Händler an vakanten Standorten die sich aus der Fusion mit der Daimler-Benz AG ergebenden Synergieeffekte zu nutzen, die Gefahr, daß das Sondervertriebsrecht der Klägerinnen durch verkappten Direktvertrieb im nahegelegenen Nachbargebiet verletzt wird.

Die Beklagte ist als verbundenes Unternehmen der Daimler-Chrysler AG ein marktstarkes Unternehmen. Die Vertriebspolitik, offene Standorte konzerneigenen Händlern zu überlasen, kann zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber freien Vertragshändlern führen. So sind konzerneigene Händler durch den Konzernverbund in der Lage, am jeweiligen Vertriebsstandort sowohl die größere Produktpalette der Daimler-Chrysler AG, d. h. auch Produkte der Marke Mercedes-Benz, anzubieten als auch dem Kunden Zugriff auf den wesentlich umfassenderen Servicebereich der Mercedes-Benz Niederlassungen zu ermöglichen. Die Imagewirkung des Markennamens Mercedes-Benz ist eine andere als beim Markennamen Chrysler, denn die Marke Mercedes-Benz übt - wie gerichtsbekannt ist - auf Kunden eine erhebliche Sogwirkung aus. Weiter können die konzerneigenen Händler durch die Mitnutzung entsprechender Bereiche der Mercedes-Benz Niederlassungen dem Kunden bei Inzahlungnahme gebrauchter Fahrzeuge günstigere Konditionen gewähren als freie Vertragshändler.

Darüber hinaus bestehen aufgrund des Werbungsverbundes der Daimler-Chrysler AG für konzerneigene Händler Vorteile, die freie Vertragshändler nicht haben und die deshalb auch insoweit schwerwiegende Wettbewerbsnachteile in Kauf nehmen müßten. Liquiditätszuflüsse an mit der Daimler-Chrysler AG verbundene Vertriebsgesellschaften tragen ebenfalls zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber freien Vertragshändlern bei. Den Ausführungen dazu im Urteil des OLG Köln vom 17.11.2000 schließt sich die Kammer an, denn es ist ein Unterschied, ob freie Vertragshändler - mit welcher Kapitalausstattung auch immer - miteinander konkurrieren oder ob sie in Konkurrenz zu einer mit dem Hersteller wirtschaftlich und personell verbundenen Händlergesellschaft treten müssen. Nach alledem steht fest, daß der wettbewerbsverzerrende verkappte Direktvertrieb im angrenzenden Nachbargebiet die Konkurrenzfähigkeit der freien Vertragshändler erheblich schwächen kann. Wegen dieser Problematik ist die Beklagte auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Dispositionsfreiheit des Unternehmers zu einer Vertriebsregelung am offenen Standort Wuppertal-Varresbeck gezwungen, die den Belangen aller Beteiligten gerecht wird. Deshalb käme - die Behauptung der Beklagten, nach der sie für die noch offenen Standorte keine geeigneten privaten Vertragshändler gefunden hat, als richtig unterstellt - beispielsweise die Neubesetzung des Standortes durch eine nicht von der Beklagten oder der Daimler-Chrysler AG beherrschten Vertragshändlergesellschaft in Betracht. Die Frage, ob der Beklagten auch dann der Vorwurf gemacht werden könnte, sie setze sich ohne vertretbaren Grund über schutzwürdige Belange der Klägerinnen hinweg, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn für eine derartige Vertriebsform sind Einzelheiten nicht dargetan.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

RechtsgebieteKfz-Handel, WettbewerbsrechtVorschriftenKfz-Händlerverträge

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