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31.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060954

Finanzgericht München: Urteil vom 14.05.2004 – 15 K 3675/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht München
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In der Streitsache

wegen

Einkommensteuer 1998 und 1999

hat das Finanzgericht München, 15. Senat,
durch
als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung am 14. Mai 2004 für Recht erkannt

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Leistungen an im Ausland lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastung.

I.
Die Kläger (KI.) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

In ihren ESt-Erklärungen 1998 und 1999 machten sie Unterhaltsleistungen an die in ... (Polen) lebende Tochter ...(geb. ...1973) der Klägerin in Höhe von ... DM und ... DM als außergewöhnliche Belastung geltend:

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen durch ESt-Bescheide 1998 und 1999, jeweils vom 23. Januar 2001 mit der Begründung ab, dass die zum Nachweis der Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Unterhaltsleistung angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Die hiergegen fris1gerecht eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2001 als unbegründet zurück.

Mit der vorliegenden, fristgerecht eingereichten Klage machen die KI. geltend, dass die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus folgenden Gründen gerechtfertigt sei: Die Tochter sei arbeitslos, verfüge über kein eigenes Einkommen und habe ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus den Unterstützungsleistungen der KI. bestritten. Dies habe sie in zwei eidesstattlichen Versicherungen vom 06. Januar 1999 (für 1998) und vom 27. November 2000 (für 1999) bestätigt. Eine Unterhaltsbescheinigung sei zwar bei der polnischen Stadtverwaltung in ... angefordert worden, diese habe sich aber geweigert, diese zu erteilen. Lediglich das zuständige polnische Finanzamt in ...habe bescheinigt, dass von der Tochter keine Steuererklärungen vorlägen. Aus Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Frankfurt a.M. (vom 24. März 1997 - S 2285 A - 33 - St II 20) und Cottbus (vom 17. Oktober 1997 S 2285 - 8 - St 114) ergebe sich, dass es nicht möglich sei, von polnischen Behörden ausgefüllte Unterhaltsbescheinigungen zu erhalten. Daher sei den eidesstattlichen Erklärungen der Tochter Glauben zu schenken. Es sei richtig, dass zweisprachige Formulare zur Mittellosigkeitsbescheinigung existierten, auch könne es sein, dass einzelne polnische Behörden diese Bescheinigungen erteilten, die für die Tochter zuständige Behörde habe dies aber verweigert.

Die KI. beantragen,

den ESt-Bescheid 1998 vom 23. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2001 dahingehend zu ändern, dass die ESt unter Ansatz außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von ... auf ... herabgesetzt wird und den ESt-Bescheid 1999 vom 23. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2001 dahingehend zu ändern, dass die ESt unter Ansatz außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von ... auf... herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es darauf, dass die KI. keine Unterlagen eingereicht hätten, die eine Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen erlauben würden. Dem FA würden dagegen in gleichgelagerten Fällen zweisprachige Mittellosigkeitsbescheinigungen von polnischen Behörden vorgelegt werden. Da sich die politischen Verhältnisse in Polen mittlerweile erheblich verändert hätten, lägen die Voraussetzungen des Schreibens des Bundesminis1eriums der Finanzen vom 22. Dezember 1994 (IV B 6 - S 2365 - 28/94, BStBl I 1994, 928) ab dem Jahr 1998 nicht mehr vor. Vor allem wegen des Alters der Tochter könne auf eine Bescheinigung nicht verzichtet werden.

Die Beteiligten haben auch für den Fall der Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter auf mündliche Verhandlung verzichtet (Schreiben der KI. vom 23. Oktober 2001, Schreiben des FA vom 22. Januar 2004). Der Senat hat durch Beschluss vom 05. Mai 2004 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

II.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird gemäß § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 12.000 DM (Veranlagungszeitraum 1998) bzw. 13.020 (Veranlagungszeitraum 1999) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 12.000 DM bzw. 13.020 DM um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 1.200 DM im Kalenderjahr übersteigen. Ist die unterhal1ene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (vgl. Ländergruppeneinteilung gemäß Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 27. Februar 1996, BStBl I 1996, 115; BFH-Urteil vom 06. November 1987 III R 164/85, BStBl II 1988, 423), höchstens jedoch der Betrag, der sich nach §33a Abs. 1 S. 1 bis 4 EStG ergibt. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.

Die Freibeträge nach § 33a Abs. 1 EStG können aber ebenso wie andere Steuervergünstigungen nur in Anspruch gen011men werden, wenn ihre Voraussetzungen im Einzelfall nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Die Finanzbehörden und Steuergerichte sind zwar verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 88 AO, § 76 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung - Fm -). Kann ein Sachverhalt, aus dem der Steuerpflichtige einen Vorteil herleiten will, aber nicht hinreichend aufgeklä1 werden, so trifft diesen der Nachteil der verbleibenden Ungewissheit. Er trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, welche die Steuerermäßigung begründen sollen (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, BFHE124, 508, BStBl II 1978, 338; und vom 14. Mai 1982 VI R 266/80, BStBl II 1982, 772).

Leisten in der Bundesrepublik lebende Steuerpflichtige Unterhalt an Angehörige im Heimatland, so sind sie bei der steuerlichen Geltendmachung solcher Aufwendungen nach § 90 Abs. 2 Satz 1 AO in besonderem Maße verpflichtet, solche Sachverhalte, die sich auf Vorgänge im Ausland beziehen, aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben nach den 53tzen 2 und 3 dieser Vorschrift alle für sie bestehenden recht6chen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und sie können sich auf die Nichtaufklärung oder Nichtbeschaffung von Beweismitteln nicht berufen, wenn sie sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätten beschaffen oder einräumen lassen können.

Die Unterstützungsbedürftigkeit ihrer im Heimatland lebenden Angehörigen haben Steuerpflichtige in der Regel durch Vorlage amtlicher Bescheinigungen der Heimatbehörden nebst deutscher Übersetzung mit detaillierten Angaben über die Unterstützungsempfänger nachzuweisen und gleichfalls zur Frage Stellung zu nehmen, ob noch andere Personen unterhaltspflichtig waren, welche Unterstützungen sie gegebenenfalls geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die Unterstützungsempfänger nicht mehr selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnten (BFH-Urteil in BFHE 124, 508; BStBl II 1978,338).

2. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Die KI. haben die Unterstützungsbedürftigkeit der Tochter der Klägerin nicht nachgewiesen. Dem Gericht ist zwar aus anderen Fällen bekannt, dass polnische Behörden entsprechende Mittellosigkeitsbescheinigungen ausstellen. Vor dem Hintergrund der Verfügungen der OFD Frankfurt am Main vom 24. März 1997 und der OFD Cottbus vom 17. Oktober 1997 erkennt das Gericht aber an, dass in Polen in Einzelfällen Schwierigkeiten bestehen können, zweisprachige Bestätigungen über die Unterhaltsbedürftigkeit unterstützter Personen zu erlangen. Daraus folgt jedoch nicht, dass auf einen anderen Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit generell verzichtet werden kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass de Tochter der Klägerin in den Streitjahren bereits 25 bzw. 26 Jahre alt war, nicht dargelegt wurde, dass sie sich noch in einer Ausbildung befand, und somit keine Anhal1spunkte für eine mangelnde Erwerbsfähigkeit vorliegen. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Tochter hält das Gericht nach den Gesamtumständen des Falles zum Beweis der Unterstützungsbedürftigkeit nicht für ausreichend. Nach den vorlegenden Umständen müsste es der Tochter jedenfalls möglich sein - wie die Bescheinigung vom 23. Mai 2001 des polnischen Finanzamts ... nahe legt -, eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zu erhalten, dass dem Finanzamt keine Kenntnisse über in den Streitjahren bezogene Einkünfte oder sonstige Bezüge vorliegen. Dieser Anforderung genügt die vorgelegte Bescheinigung vom 23. Mai 2001 nicht. Zum einen bezieht sie sich nur auf das Streitjahr 1999, nicht dagegen auf das Streitjahr 1998. Zum anderen sagt sie nur aus, dass eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 fehlt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem Finanzamt keine Kenntnisse über Einkünfte oder sonstige Bezüge vorgelegen haben. Dem Finanzamt könnten auch bei fehlender Erklärung Erkenntnisse vorlegen, dass die unterhaltene Person Einkünfte erzielte, oder dass sie Unterhaltsleistungen von dritten Personen oder Sozialleistungen erhielt. Die KI. haben eine entsprechende Bescheinigung trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts gegenüber dem steuerlichen Berater (Telefonate vom 18. Februar 2004 und 07. April 2004) nicht vorgelegt. Im Schreiben vom 13. Mai 2004 teilt der Klägervertreter lediglich mit, der Kläger sei im April 2004 erneut bei der zuständigen Finanzbehörde mit seinem Anliegen vorstellig geworden, dabei aber erneut abgewiesen worden. Diese Behauptung ist nicht glaubhaft gemacht worden. Ferner wurden die KI. bereits vom FA aufgefordert, eine Bescheinigung der polnischen Arbeitsverwaltung vorzulegen, dass die Tochter arbeitslos gemeldet war. Auch eine solche Bescheinigung oder Nachweise über abgelehnte Bewerbungen um Arbeitsplätze haben die KI. aber nicht vorgelegt Des weiteren haben die KI. trotz der insoweit nach § 79b Abs. 2 FGO ergangenen Aufklärungsanordnung vom 22. Januar 2004 keine Nachwese über die Mietzahlungen zugunsten der Tochter vorgelegt, so dass auch aus diesem Grund zweifelhaft erscheint, ob die Tochter diese laufenden Aufwendungen nicht aus anderen Geldquellen finanzierte.

Mangels Nachweises der Unterstützungsbedürftigkeit kann das Gericht die weitere Frage des Nachweises, dass die geltend gemachten Unterhaltszahlungen auch tatsächlich erbracht wurden, dahingestellt sein lassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietEinkommensteuergesetzVorschriften§ 33 a Abs. 1 EStG

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