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25.02.2019 · IWW-Abrufnummer 207383

Oberlandesgericht Bremen: Urteil vom 30.11.2018 – 2 U 44/18

Musste die Fußballmannschaft eines Sportvereins infolge einer pflichtwidrig fehlerhaften Entscheidung des regionalen Fußballverbandes zwangsweise von der Regionalliga in eine untere Liga absteigen, so kann der Verein jedenfalls nach Ablauf mehrerer Spielzeiten nicht mehr die Wiedereingliederung in den Spielbetrieb der Regionalliga Nord im Wege der Naturalrestitution verlangen.


Oberlandesgericht Bremen

Urt. v. 30.11.2018


In dem Rechtsstreit
SV X e.V., vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. 1. Vorsitzenden [...]
Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte [...]
gegen
Y Fußball-Verband e.V., vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. 1. Vorsitzenden [...]
Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte [...]

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2018 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und den Richter am Landgericht Dr. Kramer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 9. Zivilkammer, vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Der Kläger, ein Sportverein in X, nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch. Seine 1.Herren-Fußballmannschaft (im Folgenden nur: Klägermannschaft) spielt zur Zeit in der Bezirksliga [...] 2, der siebthöchsten Spielklasse. Er ist Mitglied des Beklagten, der als regionaler Fußballverband und Mitglied des Deutschen Fussball-Bundes e.V. (DFB) den Spielbetrieb der bei ihm im Regionalverband eingerichteten Ligen und Wettbewerbe durchführt und u.a. die Regionalliga [...] (zur Zeit die vierthöchste Spielklasse im Anschluss an die drei Bundesligen) unterhält.

In der Spielzeit 2006/07 nahm die Klägermannschaft in der Regionalliga [...] teil und verpflichtete einen bei argentinischen Vereinen registrierten Spieler als Vertragsspieler. Auf Antrag der Vereine wurde gegen den Kläger von dem Verband FIFA eine Ausbildungsentschädigung über insgesamt € 157.000,00 festgesetzt. Weil der Kläger sich weigerte, die Ausgleichszahlungen zu leisten, wurden gegen ihn auf Betreiben der FIFA Sanktionen festgesetzt, und zwar in den Spielzeiten .2011/12 und 2012/13 zunächst Punktabzüge, bis schließlich am 07.12.2013 auf Aufforderung der FIFA an den DFB und in der Folge auf Aufforderung des DFB ein Präsidiumsbeschluss des Beklagten erging, zum Saisonende 2013/14 den Zwangsabstieg des Klägers von der Regionalliga [...] zu vollziehen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 13.01.2014 eröffnet.

Zum Ende der Saison 2013/14 befand sich die Klägermannschaft auf dem 15. (von insgesamt 18 Mannschaften) Platz der Tabelle, was einen Abstieg auch aus sportlichen Gründen zur Folge hatte. Eine für die Saison 2014/15 beantragte Lizenz des Klägers für die Regionalliga [...] wurde in Ermangelung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verweigert, da sich ein Hauptsponsor zurückgezogen hatte.

Der Kläger führte seit 2013 gerichtliche Auseinandersetzungen bis hin zum Bundesgerichtshof mit dem Begehren, die Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten vom 07.12.2013 feststellen zu lassen. Mit Urteil vom 20.09.2016 erklärte der Bundesgerichtshof den Beschluss für nichtig (II ZR 25/15).

Nunmehr begehrt der Kläger Schadenersatz und im Wege der Teilklage Rückgliederung der Klägermannschaft von der Bezirksliga Weser-Ems 2 in die Regionalliga [...].

Der Kläger hat im Wege der Teilklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn mit seiner 1. Herren-Mannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga [...] der Herren vorbehaltlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NFV-Spielordnung zur nächsten Spielzeit zuzulassen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Bremen, 9. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 25.04.2018 die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Eine Rückgliederung im Wege der Naturalrestitution sei vorliegend nicht möglich. Diese hätte nur in der Zulassung zur nächsten Spielesaison 2014/15 bestehen können. Die Spielzeit sei aber ebenso wie die nachfolgenden Spielzeiten abgelaufen. Die Spielzeiten seien jeweils abgeschlossene Systeme; in der Spielzeit 2018/19 bestände nicht der Zustand wie 2014/15.

Außerdem sei ein Zulassungsantrag für 2014/15 unstreitig an den wirtschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Regionalliga [...] wie für die Oberliga Niedersachsen gescheitert.

Jedenfalls fehle es an der Kausalität des haftungsbegründenden Verhaltens des Beklagten für den Schaden des Klägers, wie im Einzelnen näher ausgeführt wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers, der seine Ziele in der Rechtsmittelinstanz weiter verfolgt.

Der Kläger trägt zur Berufungsbegründung vor:

Unzutreffend sei schon der Ansatz des Landgerichts, dass eine Naturalrestitution nur für die Anschlußsaison 2014/15 in Betracht gekommen wäre.

Das zeitliche Moment könne keine Rolle spielen. Es komme nur darauf an, dass der alte Zustand in einer Weise wiederhergestellt werde, dass er dem früheren entspreche. Es fehle auch nicht an der Kausalität. Die Mannschaft habe die Saison nur aus sportlichem Anstand zu Ende gespielt.

Hieraus könnten ihr keine rechtlichen Nachteile entstehen. Es werde bestritten, dass die Mannschaft auch ohne den Zwangsabstiegsbeschluss abgestiegen wäre.

Der Kläger beantragt,

- das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihn mit seiner 1. Herren-Mannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga [...] der Herren vorbehaltlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NFV-Spielordnung zur nächsten Spielzeit zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält seine schon erstinstanzlich vertretenen Standpunkte aufrecht und tritt den Ausführungen des Klägers in der Berufung in allen Punkten entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze vom 09.07.2018, 28.09.2018, 02.11.2012, 08.11.2018 sowie (nicht nachgelassen) 12.11.2018 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann die begehrte Rechtsfolge nicht erreichen.

1.

Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit wird in der Berufung nicht mehr angegriffen, ist aber gleichwohl in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Der Senat teilt die Ausführungen des Landgerichts, wonach hier insbesondere keine vorrangige Zuständigkeit des Verbandsgerichts in Betracht kommt. Schadenersatzklagen, wie sie Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, werden von der Zuständigkeit des Verbandsgerichts nicht erfasst.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

a.

Allerdings stellt der Beklagte seine Schadenersatzpflicht dem Grunde nach nicht in Abrede. Ein Schadenersatzanspruch ergibt sich für den Kläger aus 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB (siehe BGH, Urt. v. 06.02.1984 - II ZR 119/83). Hier hat der Beklagte rechtswidrig in die Mitgliedschaftsrechte des Klägers eingegriffen, indem er - wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2016 (II ZR 25/15) rechtskräftig festgestellt - in einem nichtigen Präsidiumsbeschluss den Zwangsabstieg der Klägermannschaft aus der Regionalliga [...] zum Ende der Spielzeit 2013/14 verfügte.

Darüber hinaus folgt ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht des Klägers sowie in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb als sonstige Rechte.

b.

Es kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob - was das Landgericht bereits in Abrede stellt - das "Absteigen" der 1. Herrenmannschaft aus der Regionalliga [...] zum Spielzeitende 2013/14 bzw. der Ausschluss von der weiteren Teilnahme in dieser Liga zur Spielsaison 2014/15 überhaupt ursächlich (oder auch nur mitursächlich) auf die Verfügung des Präsidiums des Beklagten vom 07.12.2013 zurückgeführt werden kann.

Denn jedenfalls kann der Kläger nicht im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) die Wiedereingliederung seiner 1. Herrenmannschaft in die Regionalliga [...] zur nächsten Spielzeit - mithin zur Saison 2019/20 - verlangen. Diese Art des Schadenersatzes scheitert an ihrer Unmöglichkeit (§ 251 Abs. 1 BGB).

Naturalrestitution in diesem Sinne ist die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, wie er ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte (BGH, NJW-RR 2015, 275), wobei die hypothetische Weiterentwicklung des früheren Zustandes zu berücksichtigen ist (Grüneberg in: Palandt, BGB 77. Aufl., Rn. 2 zu § 249).

Folgt man der Argumentation des Klägers, bestand schon bezogen auf die Restspielzeit 2013/14 infolge des Zwangsabstiegsbeschlusses eine Wettbewerbsverzerrung, indem es zu dem Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte des Klägers gekommen war. Allerdings hätte dann im Wege des Ausgleichs nach § 249 Abs. 1 BGB eine Zulassung in die Regionalliga [...] für die Spielzeit 2014/15 sich als grundsätzlich denkbarer Weg erweisen können - möglicherweise auch durch ein rechtzeitig nach Bekanntwerden der Zwangsabstiegsverfügung angestrengtes Eilverfahren (§§ 935, 940 ZPO).

Diese Spielzeit ist aber längst abgelaufen, und eine Rekonstruktion insoweit scheidet denknotwenig aus.

Eine Schadenkompensierung in der Weise, dass die Klägermannschaft für die nächste Spielzeit (2019/20) zugelassen würde, so wie es der Kläger mit seinem Antrag verlangt, lässt sich nicht herstellen. Die Teilnahme an der Regionalliga unter jetzigen bzw. künftigen Bedingungen stellt kein taugliches Schadenäquivalent für die entgangene Teilnahme dar.

Auch bei Betrachtung der Nichtteilnahme der 1. Herrenmannschaft an der Spielzeit 2014/15 als kausal entstandenen Schaden darf die weitere hypothetische Schadenentwicklung nicht ausgeklammert werden. Zwar wäre es denkbar, dass bei unterstelltem Ligaverbleib im ursprünglichen Zeitpunkt die Klägermannschaft sich auch noch in der Saison 2019/20 dort befinden würde; dies allerdings nur unter der Voraussetzung eines fortlaufenden sportlichen Erfolges. Dieser hätte mit sich bringen müssen, dass es zu den jeweiligen Saisonenden nie zu einem Abstieg infolge eines "schlechten" Platzes innerhalb der Liga gekommen wäre. Aber schon ein derartiger Verlauf ist ungewiss. Der Erfolg oder Misserfolg über fünf Spielzeiten ist von vielerlei Faktoren abhängig. So spielen eine wesentliche Rolle die jeweilige Zusammensetzung der Mannschaft, das Können und die jeweilige Tagesform der Spieler, die sie betreuenden Trainer, die zu bestehenden Gegner und schließlich die Spielverläufe selbst, bei denen auch immer das "Spielglück" mitwirkt und die nie im Voraus zu berechnen sind. Es gibt insoweit keine statischen Zustände und auch keine konstante Entwicklung, sondern allenfalls einen dynamischen Prozess.

Daher lässt es eine hypothetische Betrachtungsweise keinesfalls als sicher erscheinen, dass sich die Klägermannschaft auch heute noch in der kommenden Spielzeit 2019/20 in derselben Liga befände.

Würde man die Klägermannschaft für 2019/20 für die Regionalliga zulassen, stellte dies eine nach allem eine mit dem Schadenrecht nicht zu vereinbarende Überkompensierung dar; denn der 1. Herrenmannschaft des Klägers käme etwas zu, das ihr bei gewöhnlichem Verlauf, dächte man sich das Schadenereignis weg, möglicherweise versagt geblieben wäre.

Dem Kläger kann insoweit auch nicht ein Anscheinsbeweis zugute kommen, da es keine Lebenserfahrung gibt, wonach die Mannschaft aller Wahrscheinlichkeit nach in der Liga verblieben wäre. Davon ließe sich allenfalls reden, wenn die Klägermannschaft in Vorjahren ständig hervorragende Plätze im oberen Feld der Tabelle belegt hätte. Dafür ist jedoch selbst nach Klägervortrag nichts ersichtlich.

Selbst wenn man die soeben beschriebenen Erwägungen zum hypothetischen Kausalverlauf hintan stellte, wäre gleichwohl eine Naturalrestitution in der Weise, dass man der Mannschaft wiederum einen Platz in der Regionalliga einräumt, nicht möglich. Abgesehen von dem Umstand, dass sich die hypothetischen Überlegungen redlicherweise nicht ausblenden lassen, ist in jedem Fall zu berücksichtigen, dass sich eine Teilnahme in der Spielsaison 2019/20 gegenüber 2014/15 auch unter Annahme einer gebotenen großzügigen Betrachtungsweise (siehe BGH, NJW 1988, 1835) als etwas anderes darstellt im Sinne eines "aliud". Nicht nur die Klägermannschaft ist heute und in der kommenden Spielzeit eine andere als vor vier Jahren, es nehmen auch andere Mannschaften am Ligabetrieb teil, so dass die Ausgangsbedingungen nicht mehr vergleichbar sind. Jede Spielsaison läuft, wie es auch das Landgericht zutreffend gesehen hat, unter ihrer eigenen, nicht reproduzierbaren und nicht mit späteren Spielzeiten vergleichbaren Voraussetzungen und Gesetzmäßigkeiten ab, stellt damit gewissermaßen ein "Unikat" dar.

Darüber hinaus kommt entscheidend hinzu, dass eine Wiedereingliederung der 1. Herrenmannschaft in die Liga nicht mit dem Regelwerk des Beklagten in Einklang zu bringen wäre. Dasselbe stellt, abgesehen von Erfordernissen wirtschaftlicher Art, zwingende sportliche Kriterien auf, die insbesondere darauf abstellen, dass die teilnehmenden Mannschaften entweder aus der Vorsaison "weitergekommen" oder sich aus der nächst unteren Liga heraus qualifiziert haben, also "aufgestiegen" sind. Von diesen sportlichen Voraussetzungen "lebt" eine Liga, will sie nach außen hin - für Zuschauer und Sponsoren und übrige interessierte Öffentlichkeit - spannend und attraktiv erscheinen. Jede Eingliederung einer Mannschaft außerhalb dieses Systems würde sich als regelwidriger Eingriff darstellen. Naturalrestitution als rechtlicher Gesichtspunkt kann sich über solche dem Spielbetrieb immanenten Gegebenheiten nicht hinwegsetzen und diese sozusagen überlagern. Anders als bei einer Mitgliedschaft in einem Verein, Verband oder Organ (z.B. Vorstand) geht es hier nicht um einen festen Status, der sich - einmal entzogen - einfach wieder herstellen ließe.

Da die Herstellung nach dem oben Gesagten nicht möglich ist (§ 251 Abs. 1 BGB), bleibt das mit der Teilklage verfolgte Begehren ohne Erfolg.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Hinblick auf die Frage des Begriffs und der möglichen Reichweite einer Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) zugelassen.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 249 Abs. 1

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