22.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206725
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.12.2018 – 3 StR 482/18
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2018 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 3. September 2018, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2
Nachdem der Pflichtverteidiger des Angeklagten für diesen fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist ihm das Urteil am 23. Juli 2018 zugestellt worden. Nachdem bis zum 23. August 2018 eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, hat das Landgericht die Revision mit Beschluss vom 3. September 2018 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer zur Zustellung des Beschlusses an den Pflichtverteidiger und zur formlosen Übersendung an den Angeklagten persönlich ist spätestens am 4. September 2018 ausgeführt und der Beschluss dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 7. September 2018 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 14. September 2018 hat der Pflichtverteidiger "Beschwerde" eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3
Der Generalbundesanwalt hat zu dem als "Beschwerde" überschriebenen Schreiben ausgeführt:
4
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer
Gericke
Spaniol
Berg
Hoch