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22.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206711

Oberlandesgericht Oldenburg: Hinweisbeschluss vom 26.07.2018 – 4 UF 92/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht  Oldenburg

H i n w e i s b e s c h l u s s

4 UF 92/18
59 F 293/17 UK Amtsgericht Oldenburg         

In der Familiensache

xxx

hat der 4. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ……. die Richterin am Oberlandesgericht …… und den Richter am Oberlandesgericht ……..

am 26. Juli 2018

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs.3 FamFG zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschwerde unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Eine mündliche Verhandlung hat bereits in erster Instanz stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten.

Die Beschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 71,00 € für den Besuch der gemeinsamen Tochter der Beteiligten auf einer Privatschule und für einen Klavierunterricht vom Antragsgegner begehrt.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Oldenburg hat den Antrag mit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 20.06.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein Mehrbedarf durch den Unterhaltsverpflichteten nur dann zu zahlen sei, wenn der Mehrbedarf des Kindes als berechtigt anerkannt wird oder der andere Elternteil einverstanden sei. Es müsse folglich ein sachlicher Grund für den Bedarf bestehen. Dieser liege für beide Positionen nicht vor.

Im Hinblick auf den Besuch der Privatschule habe der Kindesvater diesem in der Vergangenheit nur zugestimmt, wenn er nicht an den Kosten beteiligt werde. Im Übrigen sei es sicherlich wünschenswert, in einer Klasse mit niedriger Schülerzahl beschult zu werden. Dies und auch der Umstand, dass das Kind durch die Trennung und den Umzug belastet sei, stelle aber keinen sachlichen Grund für die Beschulung auf einer Privatschule da und treffe auf fast alle Schüler in einer vergleichbaren Situation zu. Zudem sei die Vermögenssituation der Beteiligten und hier insbesondere die des Antragsgegners zu berücksichtigen, dem nach Zahlung des Mindestunterhalts weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibe.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren der Höhe nach in vollem Umfang weiterverfolgt, wobei sie als Grund für den geltend gemachten Mehrbedarf nur noch auf die Kosten der Privatschule abstellt. Das Gericht habe die Mail der Kindesmutter vom 18.06.2018 bei ihrer Entscheidung nicht mehr berücksichtigt. Diese habe ein aktuelles psychologisches Gutachten der Psychotherapeutin der Antragstellerin sowie auch den Hinweis enthalten, dass der Antragsgegner mittlerweile über ein höheres Einkommen verfüge. Auch habe die Mutter der Antragstellerin glaubhaft dargestellt, dass sie in Oldenburg bei sämtlichen Gesamtschulen eine Absage erhalten habe.

Die statthafte und zulässige Beschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Entscheidung für den Besuch einer kostenverursachenden Privatschule entweder von beiden sorgeberechtigten Elternteilen einvernehmlich gemeinschaftlich getroffen worden sein muss oder es eines sachlichen Grundes bedarf, warum das Kind statt einer kostenfreien staatlichen Schule eine mit Mehrkosten verbundene Privatschule besucht.

Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit festgestellt, dass es einen gemeinschaftlich getragenen Willen zum Besuch einer Privatschule nicht gibt. Der Kindesvater hatte zuletzt dem Besuch einer Privatschule nur noch unter der Bedingung zugestimmt, dass er nicht an den Kosten beteiligt wird. Gerade dieser Punkt war Streitpunkt einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten vor dem Amtsgericht Dippoldiswalde und dem Oberlandesgericht Dresden. Soweit die Kindesmutter darauf verweist, dass man sich während des Zusammenlebens bereits für den Besuch der Tochter auf einer Privatschule entschieden habe, kann hieraus keine dauerhafte Zustimmung bis zur Volljährigkeit des Kindes abgeleitet werden. Mit der Trennung, aber insbesondere durch den Umzug der Antragstellerin mit der Kindesmutter ist eine neu zu beurteilende Situation entstanden, die eine grundsätzlich neue Bewertung erforderlich macht. Unstreitig hat der Kindesvater dem Besuch einer Privatschule in Oldenburg nicht zugestimmt.

Auch fehlt es an einem sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule. Der Senat verweist insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts hierzu. Die Stellungnahme der Kindesmutter mit Mail vom 17.06.2018 rechtfertigt eine andere Betrachtungsweise nicht. Insbesondere die Bescheinigung zur Vorlage beim Familiengericht (ein aktuelles psychologisches Gutachten vermag der Senat hierin nicht zu erkennen) der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin K….E….. vom 14.06.2018 vermag (weiterhin) einen sachlichen Grund nicht zu begründen. Die Bescheinigung lässt nicht erkennen, warum aufgrund der Verlegung des Lebensmittelpunktes der Antragstellerin der Eintritt in die jetzt von der Antragstellerin besuchte Privatschule im Verhältnis zum Besuch einer staatlichen Schule eine wichtige Voraussetzung zur Integration in ihr neues Lebensumfeld begründet. Der Besuch einer Schule an einem neuen Wohnort stellt unabhängig von der Schulform immer einen wichtigen Integrationsbestandteil dar. Ein sachlicher Grund für den Besuch einer Privatschule kann der Bescheinigung nicht entnommen werden. Auch der im weiteren zutreffend angeführte zu vermeidende (erneute) Schulwechsel vermag indes keinen sachlichen Grund für den auslösenden Mehrbedarf darzustellen, da insoweit maßgeblich auf die ursprüngliche Entscheidung nach dem Umzug der Antragstellerin eine Privatschule zu besuchen, abzustellen ist. Das ein nachträglicher Schulwechsel grundsätzlich vermieden werden sollte, bedarf keiner weiteren psychologischen Begründung, vermag aber die ursprünglich nicht durch einen sachgerechten Grund begründete Maßnahme nicht nachträglich zu rechtfertigen.

Schließlich verweist das Amtsgericht zu Recht auch auf die wirtschaftliche Situation der Beteiligten und hierbei insbesondere des Antragsgegners. Angesichts der bei beiden Beteiligten äußerst beengten finanziellen Möglichkeiten bedarf der Besuch einer kostenauslösenden Privatschule einer besonderen Rechtfertigung, jedenfalls dann, wenn die Entscheidung nicht gemeinsam getragen ist und der Unterhaltsverpflichtete nachträglich an den Kosten des entstehenden Mehrbedarfs beteiligt werden soll. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin in erster Instanz durch die Zahlung des Mindestunterhalts bereits den notwendigen Selbstbehalt unterschreitet. Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, dass sich die finanziellen Verhältnisse gebessert hätten, fehlt es an aussagekräftigen Belegen, die den Vortrag stützen.

Insgesamt muss daher der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Infolgedessen war auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen.

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