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17.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206616

Landesarbeitsgericht Bremen: Urteil vom 31.01.2018 – 3 Sa 107/17

Die Auslegung eines Änderungsvertrags nach §§ 133 , 157 BGB kann im Einzelfall auch ohne konkreten Hinweis im Wortlaut des Änderungsvertrags dazu führen, dass eine Bezugnahmeklausel in einem "Altvertrag" nicht mehr als Gleichstellungsabrede, sondern im Sinne eines "Neuvertrags" als unbedingte zeitdynamische Bezugnahme anzuwenden ist.


In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger,

Proz.-Bev.:

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Proz.-Bev.:

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2018

durch

den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts

den ehrenamtlichen Richter

den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 8. Juni 2017 - 5 Ca 5434/16 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger

1. für Juli 2016 Vergütung in Höhe von 82,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen;

2. für August 2016 Vergütung in Höhe von 80,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen;

3. für September 2016 Vergütung in Höhe von 68,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen;

4. für Oktober 2016 Vergütung in Höhe von 81,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen;

5. für November 2016 Vergütung in Höhe von 110,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen;

6. für Dezember 2016 Vergütung in Höhe von 88,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 zu zahlen;

7. für Januar 2017 Vergütung in Höhe von 71,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen;

8. für Februar 2017 Vergütung in Höhe von 67,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Gegen diese Entscheidung wird für die Beklagte die Revision zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Weitergabe von Tariferhöhungen.



Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1999 als Rotationshelfer im Druckhaus beschäftigt. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 14. Juni 1999 (Bl. 5 f. d.A.) eine Vergütung nach der Tariflohngruppe IV b. Nach Ziffer 12 des Arbeitsvertrages galten im Übrigen die tarifvertraglichen Bestimmungen. Vor dem Hintergrund einer anhaltenden negativen Umsatzentwicklung wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 26. April 2005 (Bl. 56 d.A.) an den Kläger und erläuterte, dass zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen tarifliche Neueinstufungen und die Streichung übertariflicher Zulagen erforderlich seien. Sie bat den Kläger in diesem Schreiben um Zustimmung dafür, dass die Beklagte zukünftig nur noch die sich aus Lohn-/Gehalts- bzw. Manteltarifvertrag ergebenden Bezüge und Zuschläge, nicht mehr jedoch übertarifliche/sonstige Zulagen leisten wird. Hiermit erklärte sich der Kläger am 6. Juni 2005 einverstanden. Am 19. August 2005 vereinbarten die Parteien im Rahmen einer Umstrukturierung, dass der Kläger zukünftig eine Tätigkeit als Versandarbeiter nach der Lohngruppe IV a ausüben wird.



Zuletzt bezog der Kläger bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 einen Stundenlohn in Höhe von 15,49 €. Bis Juni 2016 gab die Beklagte Tariflohnerhöhungen jeweils an den Kläger weiter. Die Beklagte war tarifgebundenes Mitglied des Landesverbandes Druck und Medien. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Anl. B 1, Bl. 33 d.A.) beantragte sie beim Landesverband Druck und Medien einen Wechsel in die OT-Mitgliedschaft. Der Vorstand dieses Arbeitgeberverbandes teilte der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (Anl. B 2, Bl. 34 d.A.) mit, dass der Vorstand dem Antrag auf Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung zugestimmt habe und die Beklagte mit dem 1. Juni 2016 als Mitglied ohne Tarifbindung geführt werde. Die Beklagte unterrichtete die zuständige Gewerkschaft ver.di mit Schreiben vom 6. Juni 2016 (Anl. B 3, Bl. 35 d.A.) darüber, dass ihrem Antrag vom 12. Mai 2016 auf Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung zugestimmt worden sei. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 sieht das am 11. Juli 2016 zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossene Lohnabkommen für die Druckindustrie eine Erhöhung der Löhne, d.h. eine Erhöhung des Tarifgehalts um 2,0 %, vor (Anl. B 4, Bl. 36 d.A.). Die Beklagte gab diese Erhöhung des Tarifgehalts nicht mehr an den Kläger weiter. Mit Schreiben vom 15. August 2016 forderte der Kläger von der Beklagten die Weitergabe der 2%igen Tariflohnerhöhung. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 24. August 2016 über den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft und lehnte die Weitergabe der Tariflohnerhöhung ab.



Mit seiner Klage vom 13. Oktober 2016 sowie den Klageerweiterungen vom 3. April 2017 und 7. Juni 2017 verfolgt der Kläger seine Nachforderungsansprüche in Höhe von 2 % für die Monate Juli 2016 bis einschließlich Februar 2017, wobei die Beklagte hinsichtlich der Klageerweiterung vom 7. Juni 2017 auf die Einhaltung der Einlassungs- und Ladungsfristen verzichtet hat.



Der Kläger hat vorgetragen, die Vergütungsvereinbarung in Nr. 4 des Arbeitsvertrags sei, jedenfalls nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht so zu verstehen, dass sich die Vergütung nach dem bei Vertragsschluss geltenden Tarifgehalt richte, sondern so auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch nach der jeweiligen Tarifvergütung richte. Zudem sei der von der Rechtsprechung gewährte Vertrauensschutz für sog. Altverträge entfallen, weil die Bezugnahmeklausel in der Vertragsänderung vom 26. April 2005 erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht worden sei. Mit den Erklärungen im Schreiben vom 26. April 2005 habe sich die Beklagte verpflichtet, auch künftig die jeweils aktuelle tarifliche Vergütung zu zahlen. Die in dem Schreiben der Beklagten vom 26. April 2005 enthaltene Beschränkung der Ansprüche nach oben sei gleichzeitig eine Beschränkung nach unten, mit der sich die Beklagte verpflichtet habe, die aktuelle tarifliche Vergütung zu zahlen. Etwaige Unklarheiten gingen zu Lasten der Beklagten (§ 305c Abs. 2 BGB). Ihm, dem Kläger, stehe außerdem ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung zu.



Der Kläger hat beantragt,



1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Juli 2016 Vergütung in Höhe von 82,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen;



2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den August 2016 Vergütung in Höhe von 80,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen;



3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den September 2016 Vergütung in Höhe von 68,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen;



4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Oktober 2016 Vergütung in Höhe von 81,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen;



5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den November 2016 Vergütung in Höhe von 110,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen;



6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Dezember 2016 Vergütung in Höhe von 88,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 zu zahlen;



7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Januar 2017 Vergütung in Höhe von 71,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen.



8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Februar 2017 Vergütung in Höhe von 67,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,



die Klage abzuweisen.



Die Beklagte hat vorgetragen, ein Anspruch auf Gewährung der Tariflohnerhöhungen bestehe nicht aufgrund kollektivrechtlicher Bindung an den Tarifvertrag. Denn die Beklagte sei aufgrund ihres wirksamen Wechsels in die OT-Mitgliedschaft nicht mehr tarifgebunden. Der Kläger behaupte nicht, tarifgebunden zu sein. Ein Anspruch auf Basis einer vertraglichen Abrede bestehe ebenfalls nicht. Bei dem Arbeitsvertrag des Klägers handele es sich um eine sog. Altregelung. In einem solchen Fall greife die widerlegbare Vermutung, es handele sich um das Vorliegen einer reinen Gleichstellungsabrede mit der Wirkung, dass der Arbeitgeber bei Wegfall der eigenen Tarifgebundenheit zukünftig nicht mehr an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die arbeitsvertragliche Regelung nicht als Gleichstellungsabrede anzusehen sei. Dafür habe der Kläger jedenfalls nichts vorgetragen. Daran ändere auch das Schreiben vom 26. April 2005 nichts, denn den darin zum Ausdruck kommenden Erklärungen der Parteien sei nicht zu entnehmen, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht worden sei und so dynamische Wirkung erhalten habe. Mit ihnen hätten die Parteien nur einen Verzicht auf übertarifliche Zulagen gegen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen geregelt. Es handele sich nicht um die Änderung des Arbeitsvertrags, erst recht werde nicht Bezug genommen auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Vergütungsvereinbarung oder die Bezugnahmeklausel. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung lägen nicht vor. Die Beklagte habe mit der Zahlung eines Tarifgehaltes nur klarstellen wollen, dass sie unabhängig von einer gewerkschaftlichen Mitgliedschaft der Arbeitnehmer die Tarife für alle betroffenen Mitarbeiter anwende, solange sie selbst tarifgebunden sei. Nach Ende der Tarifbindung und dem erfolgten Wechsel in die OT-Mitgliedschaft entfalte dieser Verweis keine Wirkung mehr und ein Anspruch entfalle. Die Beklagte habe auch nicht in einem Fall eine Tariflohnerhöhung weitergegeben, ohne dass eine Bindung der Beklagten an den Tarif bestanden habe, sodass es bereits an einer wiederholten Gewährung einer freiwilligen Leistung fehle.



Mit Urteil vom 8. Juni 2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.



Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers als Gleichstellungsabrede auszulegen sei. Die bloße Weitergabe mehrerer Tarifentgelterhöhungen rechtfertige nicht die Annahme, dass die Beklagte eine unbedingte dynamische Bezugnahme habe vertraglich vereinbaren wollen. Da Zweifel bei der Auslegung der Bezugnahmevereinbarung nicht bestünden, greife die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB vorliegend nicht ein. Die Parteien hätten auch keinen Neuvertrag nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen. Das Schreiben vom 26. April 2005 beziehe sich inhaltlich nicht auf die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus betrieblicher Übung. Insoweit sei ein entsprechender Bindungswille der Beklagten über den Zeitraum ihrer eigenen Tarifbindung hinaus nicht ersichtlich.



Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Juli 2017 zugestellte Urteil am 22. August 2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung vom 23. September 2017 bis zum 16. Oktober 2017 am 16. Oktober 2017 begründet.



Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 14. Juni 1999 habe keine Gleichstellungsabrede beinhaltet. In diesem Vertrag sei lediglich rein informell auf die Berechnungsgrundlage der Vergütung Bezug genommen worden. Auch eine Dynamik sei nicht vereinbart worden. Die Parteien hätten am 19. August 2005 einen Neuvertrag geschlossen. Im Rahmen dieser Vereinbarung hätten sie die bestehende Verweisungsklausel des Arbeitsvertrags erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht. Dies ergebe sich auch ausdrücklich aus dem Wortlaut, wonach "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt" bleiben. Mit der Vereinbarung vom 19. August 2005 hätten die Parteien sowohl eine neue Vergütungsvereinbarung, eine neue Eingruppierung als auch einen Einsatz in einer niedriger zu bewertenden Tätigkeitsgruppe vereinbart. Tatsächlich habe die betriebliche Übung auch nicht der ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten tariflichen Vergütung entsprochen. Es sei jahrelange Handhabung zwischen den Parteien gewesen, dass die tariflichen Vereinbarungen allenfalls eine rechnerische Grundlage für die Vergütungshöhe darstellten und dass tatsächlich darüber hinausgehende Schicht- und Erschwerniszuschläge und von den Vergütungsordnungen abweichende Vergütungszahlungen fast die Regel gewesen seien. Erst mit der Vereinbarung vom 19. August 2005 hätten die Parteien vereinbart, dass (nur noch) die aus dem Tarifvertrag geschuldete Vergütung zu zahlen sei. Damit gebe es mehrfache und deutlich erkennbare Abweichungen von einer bloßen Gleichstellungsabrede. Der Kläger habe im Jahre 2005 auf Teile seiner Vergütung verzichtet, weil ihm die aktuell tarifliche Vergütung zugesichert worden sei. Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag verweise, sei dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten solle. Damit hätten die Parteien im Ergebnis mit der Vereinbarung vom 19. August 2005 eine kleine dynamische Bezugnahme auf die tarifliche Regelung vereinbart. Etwaige Zweifel im Rahmen der Auslegung gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.



Der Kläger beantragt:



Unter Abänderung des am 08.06.2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bremen, Az.: 5 Ca 5434/17 wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen,



1. an den Kläger für den Monat Juli 2016 Vergütung in Höhe von 82,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen;



2. an den Kläger für den Monat August 2016 Vergütung in Höhe von 80,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen;



3. an den Kläger für den Monat September 2016 Vergütung in Höhe von 68,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen;



4. an den Kläger für den Monat Oktober 2016 Vergütung in Höhe von 81,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen;



5. an den Kläger für den Monat November 2016 Vergütung in Höhe von 110,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen;



6. an den Kläger für den Monat Dezember 2016 Vergütung in Höhe von 88,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 zu zahlen;



7. an den Kläger für den Monat Januar 2017 Vergütung in Höhe von 71,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen;



8. an den Kläger für den Monat Februar 2017 Vergütung in Höhe von 67,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen;



Die Beklagte beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Soweit der Kläger seine Berufung auf neuen Sachvortrag stützt, sei die Berufung unzulässig, da der Kläger diesen Vortrag in der ersten Instanz hätte vortragen können. Im Rahmen des ursprünglichen Arbeitsvertrags hätten die Parteien lediglich eine Gleichstellungsabrede vereinbart. Einen Neuvertrag hätten die Parteien nicht abgeschlossen. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 26. April 2005, da dieses Schreiben keine Änderung des Arbeitsvertrags vom 14. Juni 1999 enthalten habe. Bei diesem Schreiben habe es sich auch nicht um einen Antrag auf Abschluss eines zweiseitigen Vertrags gehandelt. Eine Formulierung wie "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag bleiben unberührt" enthalte das Schreiben vom 26. April 2015 auch nicht. Tatsächlich fehle jeglicher Anknüpfungspunkt im Hinblick auf die Bezugnahme auf den Tarifvertrag. Im Jahre 2005 sei die Beklagte auch unstreitig noch tarifgebunden gewesen. Rückschlüsse auf einen etwaigen Willen der Beklagten für Zeiten ohne Tarifbindung ließe die Vereinbarung daher nicht zu. Auch das Schreiben vom 19. August 2005 stelle keinen Neuvertrag dar. Inhalt dieses Schreiben sei schlicht eine Versetzung verbunden mit einer Umgruppierung gewesen. Der Inhalt der Arbeitsleistung des Klägers habe sich nicht maßgeblich geändert. Die Umgruppierung sei im Rahmen des Tarifautomatismus erfolgt, ohne dass es einer Änderungsvereinbarung der Parteien bedurft hätte. Auch aus betrieblicher Übung könne der Kläger Ansprüche nicht herleiten. Die bloße Weitergabe von Tarifleistungen stelle keine betriebliche Übung dar.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten einschließlich der Anlagen und die gerichtlichen Protokolle verwiesen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Juni 2017 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven ist zulässig. Das Rechtsmittel ist wegen des Werts des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat die Berufung auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).



II. Der durch den Kläger im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift vom 16. Oktober 2017 in den Prozess eingeführte Vortrag hinsichtlich einer Änderungsvereinbarung der Parteien vom 19. August 2005 war im Rahmen des § 67 ArbGG zuzulassen, da diese Zulassung nach der freien Überzeugung der Berufungskammer die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Dabei geht die Kammer vom absoluten Verzögerungsbegriff aus (vgl. BGH 3. Juli 2012 - VI ZR 120/11, NJW 2012, 2808; 31. Januar 1980 - VII ZR 96/79, NJW 1980, 945; 2. Dezember 1982 - VII ZR 71/82, NJW 1983, 575). Eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits ist dann gegeben, wenn die Entscheidungsfindung in der Berufungsinstanz durch das verspätete Vorbringen hinausgeschoben wird, wenn also bei Berücksichtigung des Vorbringens später entschieden werden würde (OLG Celle 24. April 1978 - 11 U 26/78, NJW 1979, 377; OLG Frankfurt 23. Juni 1978 - 2 U 42/78, NJW 1979, 375; LAG Berlin 7. Mai 1979 - 9 Sa 106/78, EzA ZPO § 528 Nr. 1; Natter/Gross/Pfeiffer § 67 Rn. 13; GWBG/Benecke § 67 Rn. 8). Entscheidend ist allein die Verzögerung in der Berufungsinstanz, nicht jedoch, ob bei rechtzeitigem Vorbringen in der ersten Instanz die Tatsachen bereits in dem Urteil des Arbeitsgerichts hätten berücksichtigt werden können (LAG Düsseldorf 26. Juli 2012 - 15 Sa 788/12 Rn. 46, Juris; LAG Hamm 2. Februar 1995 - 4 Sa 1850/94, LAGE ArbGG 1979 § 67 Nr. 3; (GMP/Schleusener ArbGG § 67 Rn. 9). Danach war vorliegend eine Verzögerung nicht zu erwarten, da den Parteien die Vereinbarung als solches, ihr Inhalt sowie die rechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren bereits hinreichend bekannt war. Da die Vereinbarung als solche sowie deren Inhalt zwischen den Parteien auch unstreitig war, war auch eine Verzögerung durch eine spätere Beweiseinvernahme nicht zu erwarten.



B.



Die Berufung ist begründet.



I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e.V. und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung aufgrund arbeitsvertraglich vereinbarter Bezugnahme unbedingt zeitdynamisch Anwendung.



1. Bei der zwischen den Parteien auf der Grundlage des Schreibens der Arbeitgeberin vom 26. April 2005 getroffenen Änderungsvereinbarung vom 6. Juni 2005 handelt es sich um einen "Neuvertrag" im Sinne der Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts.



a) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die - widerlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus hat das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz gezogen, ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitumständen bei Vertragsschluss seien im Falle der normativen Gebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN).



b) Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht für vertragliche Bezugnahmeklauseln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Es wendet die Auslegungsregel lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf "Altverträge" an, also auf Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden sind (BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; bestätigt durch BVerfG 26. März 2009 - 1 BvR 3564/08 - und 21. April 2009 - 1 BvR 784/09). Um einen solchen Altvertrag handelte es sich bei dem ursprünglichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 22. August 1991 der in Ziffer 12. auf die tariflichen Bestimmungen verweist.



c) Für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (Neuverträge), wendet das Bundesarbeitsgericht die Auslegungsregel der Gleichstellungsabrede nicht an. Die Auslegung von Verweisungsklauseln in diesen Arbeitsverträgen hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26, 28, BAGE 122, 74).



d) Kommt es in Arbeitsverhältnissen mit einer Bezugnahmeklausel, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden ist (Altvertrag), nach dem 31. Dezember 2001 zu einer Arbeitsvertragsänderung, hängt die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich dieser Klausel um einen Alt- oder Neuvertrag handelt, davon ab, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrages gemacht worden ist (BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 31, juris; 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 26; 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 25 mwN).



aa) Eine solche Vertragsänderung nach dem 31. Dezember 2001 haben die Parteien vorliegend durch Angebot der Arbeitgeberin vom 26. April 2005 und Annahme des Klägers am 6. Juni 2005 vereinbart.



(1) Bei dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 26. April 2005 handelte es sich um einen Antrag auf Abschluss eines Änderungsvertrags und nicht um eine unverbindliche Bitte an den Kläger, einseitig auf vertragliche Ansprüche zu verzichten.



(a) Nach § 397 Abs. 1 BGB erfolgt der rechtswirksame Verzicht eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner durch Vertrag. Gleiches gilt nach § 397 Abs. 2 BGB für ein negatives Schuldanerkenntnis. Obgleich der Schuldner durch den Erlass nur begünstigt wird, ist seine Mitwirkung in Gestalt einer vertragskonstitutiven Willenserklärung (Antrag oder Annahme) gesetzlich erforderlich (Erman/Wagner BGB, 15. Aufl. 2017, § 397 BGB, Rn. 1). Eine einseitige Rechtsaufgabe von Forderungen ist wegen des in § 397 statuierten Vertragsprinzips damit ausgeschlossen (Erman/Wagner BGB, 15. Aufl. 2017, § 397 BGB, Rn. 1).



(b) Das Schreiben der Arbeitgeberin vom 26. April 2005 war auch seinem äußerlichen Erscheinungsbild wie ein Vertrag ausgestaltet. Das Schreiben ist von zwei Vertretungsbefugten der Arbeitgeberin unterschrieben und enthält daneben einen Unterschriftsblock für den Kläger unter dem Wort "EINVERSTANDEN". Vom äußerlichen Erscheinungsbild wurde dem Kläger als Adressaten des Schreibens damit suggeriert, dass es sich hierbei um einen zweiseitigen Vertrag handelt.



(c) Auch war der Inhalt des Schreibens nicht nur auf einen einseitigen Verzicht seitens des Klägers beschränkt. So hieß es in dem Schreiben u.a.:



"Der Vorstand tritt dafür ein, Ihren Arbeitsplatz im Unternehmen zu erhalten.



Im Gegenzug erbitten wir jedoch von Ihnen Ihr Einverständnis damit, dass wir mit Wirkung ab 1. Juli 2005 nur noch die sich aus Lohn-/Gehalts. bzw. Manteltarifvertrag ergebenden Bezüge und Zuschläge (dazu gehören auch Urlaubsgeld und Jahresleistung) zahlen, nicht mehr jedoch übertarifliche/sonstige Zulagen. Ihr monatliches Tarifgehalt/ tariflicher Stundenlohn beläuft sich demgemäß ab 1. Juli 2005 auf brutto Euro 14,23."



Die Beklagte stellte dem Kläger mit diesem Schreiben in Aussicht, seinen Arbeitsplatz zu erhalten und eine betriebsbedingte Kündigung vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten zu vermeiden. Der Kläger sollte sich damit einverstanden erklären, dass die Beklagte zukünftig keine übertariflichen Leistungen mehr zahlt. Der Wortlaut "im Gegenzug" zeigte dabei, dass das Bemühen der Beklagten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes des Klägers im unmittelbaren gegenseitigen Verhältnis zum Verzicht des Klägers stehen sollte.



(d) Der Wortlaut des Schreibens beschränkte sich auch nicht auf den Wegfall übertariflicher Leistungen, sondern beinhaltete ausdrücklich die Erklärung, dass die Beklagte dem Kläger tarifliche Leistungen "aus Lohn-/Gehalt- bzw. Manteltarifvertrag" auch zukünftig weiterzahlen wird. Damit konnte der Kläger das Schreiben der Beklagten dahingehend verstehen, dass diese ihm zusagte, auch zukünftig tarifliche Leistungen zu gewähren.



(2) Der Kläger hat das Angebot der Beklagten angenommen und das Schreiben der Beklagten vom 26. April 2005 am 6. Juni 2005 unter dem Wort "EINVERSTANDEN" unterschrieben. Damit haben die Parteien einen Änderungsvertrag abgeschlossen.



bb) Dieser Änderungsvertrag stellt nach den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Neuvertrag dar, mit dem die Parteien die ursprüngliche Bezugnahme auf Tarifverträge erneut zur Grundlage ihrer Willensbildung gemacht haben.



(1) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 14 mwN).



(2) Da das Schreiben der Beklagten vom 26. April 2005 einseitig vorformuliert und für eine Vielzahl von Vertragszwecken bestimmt war, handelte es sich bei der zwischen den Parteien auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 26. April 2005 getroffenen Änderungsvereinbarung um einen Formularvertrag, der nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 308/07 - Rn. 30 mwN). Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist dabei in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten.



(3) Diese Grundsätze gelten auch für arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln im Rahmen von Vertragsänderungen. Bei einer Änderung eines Altvertrags nach dem 1. Januar 2002 kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für Neu- oder für Altverträge maßgebend sind, darauf an, ob die Klausel im Änderungsvertrag zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der hieran beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 25; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 23 bis 25, BAGE 132, 261). Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben" (vgl. für die Bewertung dieses Regelungsbeispiels BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, BAGE 127, 185). Eine solche Regelung hindert die Annahme eines Altvertrages und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 25, aaO). Eine solche ausdrückliche Erklärung im Hinblick auf die ursprüngliche Bezugnahme in Ziffer 12. des Arbeitsvertrags vom 14. Juni 1999 enthält der Änderungsvertrag vom 26. April/6. Juni 2005 nicht.



(4) Gleichwohl ergibt sich aus den Umständen des vorliegenden Einzelfalls, dass die Parteien im Rahmen der Änderungsvereinbarung vom 26. April/06. Juni 2005 die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge zum Gegenstand ihrer Willensbildung im Rahmen der Änderungsvereinbarung gemacht haben.



(a) Die Gewährung tariflicher Leistungen aus Lohn-/Gehalt- bzw. Manteltarifvertrag auch für die Zukunft war nämlich ausdrücklich Gegenstand der Änderungsvereinbarung. Dadurch, dass die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 26. April 2005 mitteilte, dass sie auch zukünftig die sich aus Lohn-/Gehalts bzw. Manteltarifvertrag ergebenden Bezüge und Zuschläge zahlen wird, hat sie die tariflichen Leistungen zum Gegenstand des Änderungsvertrags gemacht. Eine solche zukünftige Leistung tariflicher Ansprüche setzt nämlich die Anwendbarkeit der entsprechenden Tarifverträge notwendig voraus. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge folgt aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme, so dass mit der Zusage der Beklagten, auch zukünftig Tarifleistungen zu erbringen, auch die Bezugnahmeklausel Gegenstand der Willensbildung im Rahmen des Änderungsvertrags war.



(b) Hieran ändert sich nichts dadurch, dass es der Beklagten in der fraglichen Situation aufgrund der wirtschaftlichen Lage primär darum ging, durch Beseitigung übertariflicher Leistungen Kostensenkungen herbeizuführen. Der Wortlaut des Schreibens vom 26. April 2005 war jedenfalls geeignet, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln, dass die Beklagte ihm die zukünftige Gewährung tariflicher Leistungen und damit die Anwendung der Tarifverträge aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme zusagte. Da es sich bei der Änderungsvereinbarung - wie bereits dargelegt - um einen Formularvertrag handelte, findet insoweit jedenfalls die Zweifelsregelung nach § 305c Abs. 2 BGB Anwendung.



(c) Dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 26. April 2005 nicht die Absicht verfolgte, die ursprüngliche Gleichstellungsabrede in eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahmeklausel abzuändern, die auch bei fehlender Tarifbindung der Arbeitgeberin fort gilt, ist insoweit unbeachtlich. Haben die Vertragsparteien nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Neuvertrag abgeschlossen, so ist die im Wortlaut unveränderte Bezugnahmeklausel nach dem Wortlaut der Klausel und den gültigen gesetzlichen Regelungen zu beurteilen. Damit scheidet vorliegend die Annahme einer Gleichstellungsabrede im Rahmen eines Neuvertrags aus, da die Beklagte im Rahmen der Änderungsvereinbarung eine Beschränkung der Bezugnahme im Sinne einer Gleichstellungsabrede nicht hinreichend deutlich gemacht hat, unabhängig davon, ob die Beklagte eine solche Rechtsfolge beabsichtigt hat. Eine Gleichstellungsabrede im Sinne einer nur bedingten zeitdynamischen Verweisung auf Tarifverträge setzt nämlich voraus, dass die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist (BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 867/16 -, Rn. 22, juris). Hieran fehlte es vorliegend. Darin unterscheidet sich die vorliegende Änderungsvereinbarung maßgeblich von der Vereinbarung, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2017 zu Grunde lag, in der die Bezugnahmeklausel ausdrücklich den Vorbehalt enthielt, dass tarifliche Bestimmungen nur Anwendung finden, "soweit" sie für den Arbeitgeber "verbindlich" sind (vgl. BAG 05. Juli 2017 - 4 AZR 867/16 -, Rn. 25, juris).



2. Aufgrund der unbedingten zeitdynamischen Bezugnahme hat der Kläger daher Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten Tariferhöhungen, die in der Berufungsverhandlung dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien nicht streitig waren.



II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.



III. Gegen dieses Urteil war wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, da, soweit für die Berufungskammer ersichtlich, eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem Neuvertrag ohne ausdrücklichen Hinweis im Wortlaut der Änderungsvereinbarung auf die ursprünglichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bisher nicht ergangen ist.

Vorschriften§ 305c Abs. 2 BGB, §§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG, § 67 ArbGG, § 397 Abs. 1 BGB, § 397 Abs. 2 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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