Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

07.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206412

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.10.2018 – 1 StR 425/18


Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.



Gründe

1


Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tatmehrheit mit 16 Fällen des Betruges sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 287.200 € angeordnet. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit der auf die Verletzung von Verfahrensrecht und auf die Sachrüge gestützten Revision.


2


Das Rechtsmittel hat bereits mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge nicht bedarf.


3


Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes ausgeführt:


4


Dem schließt sich der Senat an.


5


Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten weitgehend erst auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. Neben anderen Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht; insbesondere ist mangels rechtsfehlerfreier Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnittes keine Heilung eingetreten (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 21. März 2017 – 5 StR 73/17 , NStZ-RR 2017, 151). Soweit der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe bereits zu Beginn der Hauptverhandlung einräumte, sich eine unechte Identitätskarte verschafft zu haben, um sich bei Kontrollen innerhalb der Europäischen Union ausweisen zu können, kann der Senat unter den hier gegebenen Umständen ebenfalls nicht ausschließen, dass der Belehrungsfehler das weitere Verteidigungsverhalten beeinflusst hat.


Jäger
Cirener
Bär
Hohoff
Pernice

Vorschriften§ 257c Abs. 5 StPO, § 257c Abs. 4, 5 StPO, § 257c Abs. 4 StPO, § 337 Abs. 1 StPO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr