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18.12.2018 · IWW-Abrufnummer 206183

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.11.2018 – IX ZB 78/18


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 6. November 2018
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 17. Juli 2018 werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.



Gründe

1


Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft sind.


2


In Insolvenzsachen ist die Rechtsbeschwerde seit der mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 erfolgten Aufhebung des § 7 InsO gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statthaft, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist ( BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 109/12 , NZI 2014, 334). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeentscheidungen - die mit den hier angefochtenen Verfügungen schon keine nach § 34 InsO einem Rechtsmittel unterliegenden Entscheidungen zum Gegenstand haben - lassen die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar ( BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07 , WuM 2008, 113; Beschluss vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16 , juris Rn. 2).


3


Die Rechtsbeschwerden sind überdies deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind ( § 575 Abs. 1 Satz 1 , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).


Kayser
Lohmann
Pape
Schoppmeyer
Meyberg

Vorschriften§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 34 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

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