Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

29.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205870

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 21.08.2018 – 10 WF 122/18

1. Der Umgangsverpflichtete trägt die Gründe für sein fehlendes Vertretenmüssen beim Scheitern der Umgangskontakte nur dann hinreichend vor, wenn er detailliert erläutert, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war.

2. Bei einer Erkrankung des Kindes erfordert dies vom Umgangsverpflichteten die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests. Dieses muss nicht nur die Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung nennen, sondern auch zur Transportfähigkeit des Kindes Stellung nehmen.


Oberlandesgericht Schleswig

Beschl. v. 21.08.2018


Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 25. Juni 2018 (Az.) abgeändert:
    Gegenüber der Kindesmutter wird wegen der Zuwiderhandlung gegen die vor dem Amtsgericht - Familiengericht - S. am 28. November 2017 geschlossene gerichtlich gebilligte Vereinbarung ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 50 € ein Tag Ordnungshaft angeordnet.
    Die Kindesmutter hat die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens nach einem Verfahrenswert in Höhe von 150 € zu tragen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 € festgesetzt.

Gründe

Die nach § 87 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter hat lediglich insoweit Erfolg, als das vom Familiengericht verhängte Ordnungsgeld herabzusetzen ist. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1.

Die formellen Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld - ein vollstreckbarer Umgangstitel, der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung und die Zustellung des Titels - liegen vor.

Die nach § 89 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs liegen vor, nachdem die Kindesmutter unstreitig dem Kindesvater das Kind R. am Wochenende der 6. Kalenderwoche 2018 nicht zum Zwecke des Umgangs herausgegeben hat.

2.

Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht ein fehlendes Vertretenmüssen der Kindesmutter im Sinne des § 89 Abs. 4 S. 2 FamFG verneint.
Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat er die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakt darstellen, im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH FamRZ 2015, 2147 Rn. 27). Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder dessen nachträgliche Aufhebung nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die hier relevante Erkrankung des Kindes R. genügt der bloße Hinweis der Kindesmutter auf eine fiebrige Erkältung des Kindes nicht. Unabhängig von einer Regelung in einer Vereinbarung oder einer gerichtlichen Umgangsregelung ist zur Darlegung des fehlenden Verschuldens die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests zu verlangen. Dieses muss nicht nur die Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung nennen, sondern auch zur Transportfähigkeit des Kindes Stellung nehmen. Denn Kind und Umgangsberechtigter sollen während der Zeit des Umgangs "Alltag leben". Dazu gehört auch, dass der Umgangsberechtigte das Kind auch dann betreut und pflegt, wenn es erkrankt ist (Burschel, NZFam 2015, 623, 624). Nur mit diesen erhöhten Darlegungsanforderungen des Umgangsverpflichteten kann der mit Einführung des § 89 FamFG beabsichtigten effektiveren Gestaltung des Vollstreckungsverfahren in Umgangsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Kindesmutter nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Nichtherausgabe des Kindes zum Zwecke des Umgangs nicht zu vertreten hat.

Zwar hat sie dargelegt, dass das Kind erkrankt war. Nicht ausreichend sind Ihre Darlegungen dahingehend, dass das Kind so schwer erkrankt war, dass ein Transport zum Kindesvater der Gesundheit des Kindes erheblich abträglich gewesen wäre.

Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass die Kindesmutter das Kind in der Zeit der Erkrankung in den Haushalt der Großmutter transportiert hat.

3.

Nach Auffassung des Senats, ist das vom Familiengericht verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 250 € unter Berücksichtigung des Grad des Verschuldens der Kindesmutter und der sonstigen Umstände übersetzt.

Hierbei hat der Senat zugunsten der Kindesmutter berücksichtigt, dass das Kind tatsächlich erkrankt war und es für den Senat nachvollziehbar ist, dass sie sich in dieser Situation berechtigt fühlte, keinen Umgang zuzulassen. Auch im Übrigen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindesmutter als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen, mithin die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150 € unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als angemessen erscheint.

4.

Die Kostenentscheidung folgt für die 1. Instanz aus § 92 Abs. 2 FamFG und für das Beschwerdeverfahren aus § 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 42 Abs. 2 FamGKG.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr