Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

22.10.2018 · IWW-Abrufnummer 205005

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 01.12.2017 – 21 U 19/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Kammergericht
 
Beschluss
 
Geschäftsnummer: 21 U 19/12

27.12.2017

22 O 379/10 Landgericht Berlin

In dem Rechtsstreit

xxx

wird der Tenor des am 01.12.2007 verkündeten Urteil des Senats - 21 U 19/12 - wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass der Zinsausspruch zutreffend lautet:

„nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012“

Gründe

Die im Tenor enthaltene Datumsangabe des Zinsbeginns war nach § 319 ZPO zu berichtigen, da die Angabe „08.01.201“ keinen Sinn macht. Da sich aus Ziffer 9 des Urteils des Senats ergibt, dass Zinsen erst ab der Zustellug der Berufungsbegründung zu zahlen sind und diese am 22.03.2012 erfolgte. Das Datum des Zinsbeginns war daher auf „23.03.2012“ zu berichtigen.




 

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr