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16.10.2018 · IWW-Abrufnummer 204935

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.09.2018 – IX ZA 22/17


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 20. September 2018
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2017 zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Wert des Verfahrens wird auf 23.726,75 € festgesetzt.



Gründe

1


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.


2


1. Soweit das Berufungsgericht den Kläger auf die Widerklage verurteilt hat, an den Beklagten weitere 15.618,41 € nebst Zinsen zu zahlen, ist die beabsichtigte Revision unzulässig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Zulassung auf die Frage beschränkt, ob die zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 gezahlten Vorabvergütungen in Höhe von insgesamt 8.108,34 € anfechtbar seien.


3


Die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils enthält zwar keine Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben ( BGH, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16 , NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN). Dies ist hier der Fall. Aus der Begründung des Berufungsurteils ergibt sich eine zweifelsfreie, deutliche und daher rechtswirksame Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Anfechtbarkeit der zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 gezahlten Vorabvergütungen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, weil das Oberlandesgericht Hamm (ZIP 2017, 1123 [OLG Hamm 12.12.2016 - 8 U 44/16] ) die in § 3 der Gesellschaftsverträge zu den Medienbriefen der Schuldnerin geregelte Vorabvergütung als feste (Mindest-)Verzinsung eingestuft habe. Deshalb sei der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO gegeben. Die Teilzulassung ist wirksam, weil es sich bei den Anfechtungsansprüchen aufgrund der verschiedenen Zahlungen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.


4


Die Frage, in welchem Sinn § 3 der Gesellschaftsverträge auszulegen ist, ist nur für die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17 , zVb). Sie betrifft jedoch nicht die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Rückzahlung von insgesamt 15.618,41 € aufgrund der nach einer Kündigung des Klägers am 2. Januar 2009 und am 3. Juli 2012 zurückgezahlten Einlagen sowie der am 29. Dezember 2009 gezahlten Vorabvergütung, weil das Berufungsgericht aufgrund tatrichterlicher Würdigung des Sachverhaltes angenommen hat, dass insoweit die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt seien. Für die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Anfechtung der genannten Zahlungen ist es unerheblich, ob aus § 3 des Gesellschaftsvertrags ein Anspruch auf eine gewinnunabhängige, feste Vergütung folgt, oder ob es sich dabei nur um einen Vorschussanspruch auf zukünftige, noch festzustellende Gewinne handelt. Das Berufungsgericht geht auf diese Frage bei seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllt sind, folgerichtig auch nicht ein. Andere Gründe, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision auch hinsichtlich der Vorsatzanfechtung veranlasst haben könnten, sind nicht ersichtlich.


5


2. Soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat, ist die beabsichtigte Revision zulässig, jedoch voraussichtlich im Ergebnis unbegründet. Auf den vom Berufungsgericht angenommenen Zulassungsgrund, wie § 3 des Gesellschaftsvertrags auszulegen sei, kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Rückzahlung der zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 gezahlten Vorabvergütungen unabhängig von dieser Frage richtig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch insoweit die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt sind.


6


Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Schuldnerin bei den Zahlungen am 2. Januar 2009, am 29. Dezember 2009 und am 3. Juli 2012 mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Es stellt weiter fest, dass die Kenntnis des Klägers vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch noch in den Jahren 2009 und 2012 gegeben sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Diese Feststellungen tragen auch für die Zahlung der Vorabvergütungen zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO , weil diese Zahlungen zwischen und - wie die vom 27. Dezember 2012 - nach den Terminen liegen, zu denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO bejaht hat. Es bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin in dieser Zwischenzeit die Vorabvergütungen am 1. Juli 2010 (833,34 €), am 28. Dezember 2010 (1.562,50 €), am 30. Juni 2011 (1.575 €), am 30. Dezember 2011 (1.575 €), am 2. Juli 2012 (1.512,50 €) und am 27. Dezember 2012 (1.050 €) ohne Benachteiligungsvorsatz gezahlt oder dass der Kläger den - fortlaufend bestehenden - Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu diesen Zahlungsterminen nicht gekannt hat.


Kayser
Gehrlein
Grupp
Schoppmeyer
Meyberg

Vorschriften§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 134 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO

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