Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

09.10.2018 · IWW-Abrufnummer 204829

Landessozialgericht Bayern: Beschluss vom 09.08.2018 – L 12 SF 296/18

Das Einscannen von Dokumenten begründet keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts nach dem 2. KostRModG ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen.


Landessozialgericht Bayern

Beschl. v. 09.08.2018


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 19. Juni 2018, S 36 SF 313/17 E wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung des im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführers gegen die Staatskasse.

2

Das Sozialgericht München (SG) bewilligte dem Kläger im Verfahren mit dem Az.: S 42 SO 247/14 mit Beschluss vom 2.9.2016 Prozesskostenhilfe ab Klageerhebung und ordnete den Beschwerdeführer bei. Das Verfahren endete im Erörterungstermin am 15.3.2017 mit einem Vergleich.

3

Mit Kostennote vom 3.4.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Gebühren für das abzurechnende Klageverfahren und machte dabei Gebühren von insgesamt 870,- € sowie Auslagen in Höhe von 20,- € (Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG) und 59,20 € (Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG für 278 Kopien s/w) zzgl. Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG, insgesamt 1.165,25 € geltend.

4

Auf Nachfrage zur Dokumentenpauschale teilte der Beschwerdeführer am 25.4.2017 unter Vorlage eines Kostenblattes mit, dass insgesamt die volle Akte mit 580 Blatt gescannt worden sei. Da bekannt sei, dass dies regelmäßig nicht vergütet werde, würden mit 278 Blatt nur Teile für die Pauschale geltend gemacht.

5

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.5.2017 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die dem Beschwerdeführer die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf insgesamt 1.094,80 € fest, wobei die Gebühren und Auslagen bis auf die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG antragsgemäß festgesetzt wurden. Die Dokumentenpauschale in Höhe von 59,20 € könne nicht berücksichtigt werden, da Kosten für das Scannen von Akteninhalten nicht erstattungsfähig seien.

6

Dagegen legte der Beschwerdeführer am 29.6.2017 Erinnerung ein mit der Begründung, der Aufwand für das Fertigen eines Scans und das Fertigen einer Kopie sei derselbe. Ein Scan sei als digitale Kopie eine Kopie im Sinne des Gesetzeswortlauts. Die Scans aus der überlassenen Papierakte seien im Übrigen im Einverständnis mit dem Auftraggeber durchgeführt worden und daher nach Nr. 7000 Anm. Abs. 2 VV RVG zu berücksichtigten. Der Beschwerdegegner vertrat die Auffassung, nach Gesetzesintention und Rechtsprechung seien bei bloßem Scan Kosten nicht zu erstatten. Allerdings sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn dieser darauf hinweise, dass das Fertigen von Scans und Papierkopien mit etwa gleichem Aufwand verbunden sei.

7

Das SG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 19.6.2018 zurückgewiesen und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Bei den hergestellten Scans handele es sich nicht um "Kopien" iSd Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Die Frage, ob der mit dem Einscannen und Speichern der Daten auf einem Datenträger verbundene Aufwand mit der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG abzugelten sei, habe der Gesetzgeber in den Motiven zum 2. KostRMoG dahingehend beantwortet, dass ein Scan ohne Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand keine Kopie sei. Ob es sich hierbei um eine sinnvolle, im Gesamtkonzept der Nr. 7000 VV RVG schlüssige Regelung handele, habe angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens dahinzustehen. Da die Scans zwar möglicherweise "im Einverständnis mit dem Auftraggeber", jedenfalls aber nicht zusätzlich hergestellt worden seien, sei auch die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1d, Nr. 2 iVm Anm. Abs. 2 VV RVG nicht entstanden.

8

Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen Beschwerde eingelegt. Ergänzend führt er aus, dass angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs und der digitalen Aktenführung in irgendeiner Form eine Vergütung für das Scannen von Dokumenten erfolgen müsse. In der Handhabung sei das Scannen, für das im Übrigen in der Kanzlei des Beschwerdeführers das gleiche Gerät verwendet werde wie für die Herstellung von schwarz-weiß-Kopien, genauso aufwändig wie das Kopieren.

9

Der Beschwerdegegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

10

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

11

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens mit dem Az.: S 42 SO 247/14 verwiesen.

II.

12

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

13

1) Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).

14

2) Zur Anwendung kommen für die Gebührenfestsetzung die Regelungen des RVG in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) (RVG a.F.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG für die Klage ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.7.2013 erteilt worden.

15

3) Die Beschwerde ist zulässig.

16

Sie ist statthaft, da das SG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen hat, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

17

4) Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat ebenso wie der Urkundsbeamte zutreffend entschieden, dass das Einscannen der Akte keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1 begründet.

18

Bis zum 2. KostRMoG genügte allerdings für einen Ersatzanspruch die Herstellung und Überlassung ua von Ablichtungen. Überwiegend wurde in Rechtsprechung und Literatur (so auch BayLSG, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - L 15 SF 325/11 B E) angenommen, dass durch Einscannen eine Ablichtung im Sinne der bisherigen Fassung von VV 7000 entstanden war und damit zu einem Ersatzanspruch nach Nr. 1 führen konnte. Das kann nun nicht mehr vertreten werden (so auch Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, Nr. 7000 VV Rn. 182 mit krit. Anm.).

19

Der Auslagentatbestand der Nr. 7000 VV RVG idF. 2. KostRMoG sieht nunmehr eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten wie folgt vor:
1. für Kopien und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde (Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG).

20

Der Beschwerdeführer hat unstreitig keine Fotokopien hergestellt oder Ausdrucke der Scans gefertigt, sondern lediglich die Akte eingescannt.

21

Das Einscannen begründet keinen eigenen Ersatzanspruch, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 1.a) VV RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen. Dies wird in der Begründung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) 2013 ausdrücklich klargestellt (Drucksache 517/12 zu Nr. 7000 VV RVG, Seite 444 unter Bezugnahme auf § 11 GNotKG, Seite 222).

22

Die Motive zu 2. KostRMoG führen aus:
Zu Nummer 7000 VV RVG
"... Wegen der Änderung des Begriffs "Ablichtung" in "Kopie" wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 11 GNotKG-E Bezug genommen."

23

Dort wird folgendes ausgeführt:
Zu § 11 GNotKG
"...
Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs "Kopie" anstelle des Begriffs "Ablichtung" vor. Grund der Änderung ist - neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung - die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument "abgelichtet" wird, wird zum Teil unter den Begriff der "Ablichtung" auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie."

24

Der Begriff der Kopie im Sinne des Kostenrechts ist im Lichte dieser ausdrücklich als Klarstellung bezeichneten Gesetzesbegründung zu sehen. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheidet insoweit aus (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2017 - L 7 AS 5/16 B -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. August 2015 - 1 Ws 59/15 -, juris; AG Hannover, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12) -, juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 23. Aufl. 2017, 7000 VV Rn. 15; BeckOK RVG/Sommerfeldt/ Sommerfeldt, 40. Ed. 1.6.2018, VV 7000 Rn. 4; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, 7000 VV, Rn. 4 mwN, allerdings unter Verweis auf eine Entscheidung zur Rechtslage vor dem 2. KostRMoG).

25

Die unterschiedliche Erstattung von Kopien in Papierform und Ablichtungen in elektronischer Form führt auch nicht zu einer ungleichen Behandlung identischer Sachverhalte. Sie beachtet vielmehr die unterschiedlichen Arbeitsschritte und Kosten. Die besonders zeitintensive Sichtung der Akten auf den zu kopierenden Inhalt entfällt bei einem Aktenscan zumindest dann, wenn die Gesamtakten ohne nähere Prüfung gescannt werden. Ebenso entfallen Kosten, die der Rechtsanwalt beim Kopieren unter anderem für Papier, Toner, Aktenordner und Lagerraum aufwenden müsste (so im Ergebnis auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28. August 2015 - 1 Ws 59/15 -, juris Rn. 8; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2017 - L 7 AS 5/16 B -, juris).

26

Nach Auffassung des Senats führt diese Rechtslage nach dem 2. KostRMoG zwar angesichts der zunehmenden Digitalisierung nicht immer zu nachvollziehbaren Ergebnissen, hält sich aber im Rahmen des weit gefassten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und ist daher zulässig.

27

Es bleibt jedoch anzumerken, dass der Arbeitsaufwand für Einscannen und Fotokopieren grundsätzlich im Wesentlichen gleich ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht aus Gründen der Arbeitserleichterung die gesamte Akte, sondern - ebenso wie bei der Auswahl der notwendig zu kopierenden Seiten - nur einzelne Dokumente nach Durchsicht der Akte eingescannt werden. Auch dienen sowohl das Kopieren als auch das Einscannen demselben Zweck, der darin liegt, dem Rechtsanwalt dauerhaft Zugriff auf die wesentlichen Bestandteile der Akte zu verschaffen. Eine kostenrechtlich unterschiedliche Behandlung beider Vorgänge ist daher schwer nachzuvollziehen. Die Neuregelung durch das 2. KostRMoG stellt aber nach der Gesetzesbegründung, die auf die Verkörperung der Kopien zielt, wohl die Vergütung der reinen Reproduktionskosten in den Vordergrund. Angesichts des klaren Wortlautes der Gesetzesmaterialien ist deshalb eine Auslegung der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG, die Dokumentenpauschale auch für das Einscannen zuzubilligen, nach Auffassung des Senats nicht zulässig.

28

Auch eine analoge Anwendung der Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG scheidet aus, da eine planwidrige Regelungslücke wegen der eindeutigen Gesetzesbegründung nicht vorliegt.

29

Es besteht auch kein Erstattungsanspruch nach Nr. 7000 Nr. 1 d, Nr. 2 iVm. Anm. Abs. 2 VV RVG, denn die Scans wurden jedenfalls aber nicht zusätzlich hergestellt.

30

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

31

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

32

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

RechtsgebietKostenrechtVorschriftenNr. 7000 VV RVG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr