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13.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202334

Finanzgericht Hamburg: Beschluss vom 12.04.2018 – 2 V 10/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Hamburg

Beschl. v. 12.04.2018


Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über den Ankauf eines PKW Lamborghini Aventador.

Die Antragstellerin betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Am 30. November 2016 erwarb sie einen gebrauchten Lamborghini Aventator LP 700-4 (Kilometerstand 18.700) zum Kaufpreis von 250.819,33 €. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer von 47.655,67 € machte sie mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für November 2016, den Streitmonat, als Vorsteuer geltend. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet; die vertragsgemäße Privatnutzung durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer A wurde nach der 1 % Methode berechnet und lohnversteuert.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung u. a. für November 2016 versagte der Antragsgegner den begehrten Vorsteuerabzug entsprechend § 15 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Fahrzeug stelle unangemessenen Repräsentationsaufwand dar und diene der Vorliebe des Geschäftsführers für Sportwagen. Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2016 vom 6. Dezember 2017 legte die Antragstellerin unter dem 18. Dezember 2017 Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner am 8. Januar 2018 ab.

Mit dem bei Gericht am 16. Januar 2018 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids, weil der Vorsteuerabzug zu Unrecht versagt worden sei. Ob ein unangemessener Repräsentationsaufwand vorliege, müsse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Im Streitfall sei es ihrem Geschäftsführer in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Der größte Kunde mit einem aktuellen Anteil von ca. 10 % am Gesamtumsatz sei über die Sportwagenkontakte gewonnen worden.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2016 insoweit von der Vollziehung bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren auszusetzen, als der Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 16. November 2016 versagt worden ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen

und hält daran fest, dass die Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Antragstellerin von der Anschaffung des Lamborghini berührt werde und die streitigen Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen seien. Dies sei dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten wie Größe, Umsatz, Gewinn, etc. ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer diese Aufwendungen angesichts der zu erwartenden Vorteile und Kosten nicht auf sich genommen hätte. Im Streitfall sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich zusätzliche Kundenkontakte entstanden seien, ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Zudem sei das Fahrzeug nur wenig gefahren und gegenüber der Versicherung eine Privatnutzung angegeben worden.

Die die Antragstellerin betreffende Prüfungs- und Rechtsbehelfsakte hat vorgelegen.

II.

Dem zulässigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht Aussetzung der Vollziehung gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben der für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung; Nachweise bei Seer in Tipke/ Kruse, AO/FGO § 69, Rz. 89). Dabei muss der Erfolg nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (z. B. BFH-Beschluss vom 21.12.1993 VIII B 107/93, BStBl II 1994, 300). In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als summarischem Verfahren entscheidet das Gericht nur auf der Basis der ihm vorliegenden Unterlagen, d. h. nach Aktenlage und aufgrund von präsenten Beweismitteln. Dabei haben die Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen, § 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast (BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze und der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung dürfte der Antragsgegner den Vorsteuerabzug zu Recht versagt haben.

a) Nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 EStG gilt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, auf den sich der Antragsgegner berufen hat, unterliegen dem Abzugsverbot Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Aufwendungen berühren nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Lebensführung im Sinne der Vorschrift, wenn sie durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen oder Dritter mitveranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweisen privaten Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts bedarf. Dies gilt auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW (BFH-Urteil vom 13. November 1987 III R 227/83, BFH/NV 1988, 356, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 4. Juni 2009 IV B 53/08, juris; vgl. auch zu Luxusfahrzeugen BFH-Beschluss vom 19. März 2002 IV B 50/00, BFH/NV 2002, 1145). Denn auch insoweit kann das Ziel der Vorschrift betroffen sein, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 1979 III R 50-51/78, BStBl II 1979, 387, und III R 89/78, BStBl II 1980, 340). Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 20/82, BStBl II 1985, 458).

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Entscheidungserheblich kann auch sein, ob es einen objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann von Bedeutung sein, ob der Aufwand durch ein günstiges "Gegengeschäft" ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht zustande gekommen wäre (BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 29/85, BStBl II 1987, 108). Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2009 IV B 53/08, n. v., juris; im Anschluss an die BFH-Urteile vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BStBl II 1987, 853; vom 13. November 1987 III R 227/83, BFH/NV 1988, 356; vom 23. November 1988 I R 149/84, BFH/NV 1989, 362).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, ist bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtung von einem unangemessenen Repräsentationsaufwand auszugehen, der zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt.

aa) Die Anschaffung und Nutzung des Lamborghini berührte die Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Drittem. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede genommen, vielmehr betont sie selbst, dass ihr Geschäftsführer auch in der Vergangenheit hochpreisige Sportfahrzeuge genutzt hat (Porsche und Ferrari 430 Scuderia) und über seine "Sportwagenkontakte", wie beispielsweise Werkstätten, Kunden akquiriert habe.

bb) Nach allgemeiner Verkehrsauffassung erweist sich der streitige Aufwand als unangemessen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte derartige Aufwendungen nicht auf sich genommen, weil sich ein betrieblich repräsentatives Erfordernis bei summarischer Prüfung nicht feststellen lässt.

Es ist insbesondere nicht dargetan und glaubhaft gemacht worden, dass die Nutzung eines Luxussportwagens durch den Geschäftsführer erforderlich war, um Kunden zu akquirieren. Soweit der Geschäftsführer ausweislich des in der Umsatzsteuersonderprüfungsakte befindlichen E-Mail-Verkehrs im Zuge seines Interesses an dem Erwerb eines Ferrari als "förderliches" Gegengeschäft versucht hat, das Autohaus B für die Übernahme von Reinigungstätigkeiten zu gewinnen, ist dies offensichtlich nicht gelungen. Inwieweit andere Kunden (C in 2013) wegen eines "Porsche-Kontaktes" und (D in 2016) wegen eines "Ferrari-Kontaktes" gewonnen werden konnten, ist nicht näher dargetan worden. Nach Lage der Dinge dürfte es sich eher um zufällige Akquise-Erfolge aus dem Bekanntenkreis des Geschäftsführers handeln, die bei Gelegenheit der Kontaktpflege in Motorsportkreisen angefallen sein mögen, aber nicht adäquat kausal durch den Einsatz des Sportwagens verursacht wurden.

Insofern unterscheidet sich der Streitfall maßgeblich von dem vom erkennenden Senat mit Urteil vom 15. Juni 1987 entschiedenen Fall II 90/85 (EFG 1987, 543), in dem die Anschaffungskosten für einen Lamborghini Countach in Höhe von 165.506 DM über die AfA-Beträge als Betriebsausgaben anerkannt worden sind, weil nach den Feststellungen des Senats der Repräsentationsaufwand konkret betrieblichen Erfordernissen diente. In jenem Fall einer Marketing Agentur, die für einen bekannten Versicherungsvermittler Außendienstmitarbeiter schulte, diente das Fahrzeug "zum Einsatz bei seltenen Großveranstaltungen als demonstrative Zurschaustellung und als materiell verstandener Beleg sowie zugleich als werbender Anreiz für den besonderen Erfolg, der mit der Tätigkeit im Vertrieb des Versicherungsvermittlers erreichbar ist".

Vergleichbares ist bei dem Betrieb der Antragstellerin, einem gewerblichen Reinigungsunternehmen, nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht behauptet worden. In dieser Branche dürfte ein besonders aufwendiges Luxusauto auf potentielle Kunden - möglicherweise mit Ausnahme weniger spezialisierter Autohäuser - eher kontraproduktiv wirken und nach der Verkehrsauffassung gänzlich branchenuntypisch sein.

cc) Darüber hinaus sprechen auch die übrigen betrieblichen Gegebenheiten gegen die Angemessenheit des Aufwands. So stehen die Anschaffungskosten mit netto 250.819,33 € selbst unter Berücksichtigung nur der jährlichen Afa-Beträge von 1/6, mithin 41.803,22 €, zum Betriebsergebnis laut Betriebswirtschaftlicher Auswertungen (BWA) für 2016 mit 86.420,04 € und 2017 mit 108,394,89 € in einem deutlichen Missverhältnis. Zudem erfolgte nur eine relativ geringe Nutzung von 2.460 km in rund sieben Monaten. Dies spricht bei summarischer Betrachtung eher für eine nahezu ausschließlich private Nutzung durch den Geschäftsführer. In diese Richtung weist auch der Abschluss der Kraftfahrtversicherung, in dem allein eine private Nutzung angegeben wird. Nach Lage der Dinge diente das Fahrzeug damit vornehmlich dem privaten Repräsentationsbedürfnis des Geschäftsführers, hinter dem ein betriebliches Interesse nahezu komplett zurück treten dürfte.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde ist gem. § 128 Abs. 3 FGO i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

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