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21.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201918

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 16.05.2018 – X ARZ 69/18

ZPO § 36 Abs. 3

Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts deshalb aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt; sie ist unzulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 , NJW 2000, 3214).


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.



Gründe

1


I. Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer aus Kaskoversicherungsverträgen auf Zahlung für zwei Wasserfahrzeuge in Anspruch.


2


Den Hauptforderungen über 3.655,12 € und 2.554,10 € liegen unterschiedliche Versicherungsfälle zugrunde. Das angerufene Amtsgericht Waren (Müritz) führte die gesondert eingereichten Klagen zunächst in verschiedenen Abteilungen. Nach Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung wies es auf die dadurch bedingte Streitwerterhöhung hin. Es setzte den Streitwert auf 6.209,22 € fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Neubrandenburg.


3


Das Landgericht erklärte sich ebenfalls für sachlich unzuständig, lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und verwies es an das Amtsgericht zurück. Dieses übersandte die Akten abermals an das Landgericht, das daraufhin das Oberlandesgericht Rostock um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht hat.


4


Das Oberlandesgericht möchte das Amtsgericht für zuständig erklären, sieht sich hierin jedoch durch zwei abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm gehindert und hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.


5


II. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil die Vorlage unzulässig ist. Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO sind nicht erfüllt. Für die Zuständigkeitsbestimmung ist im Streitfall ausschließlich das Oberlandesgericht Rostock zuständig.


6


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit eines Oberlandesgerichts aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt. Dagegen ist eine solche Vorlage nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist ( BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 , NJW 2000, 3214).


7


Danach ist die Vorlage im Streitfall unzulässig. Das Amtsgericht Waren (Müritz) und das Landgericht Neubrandenburg liegen im Bezirk des vorlegenden Oberlandesgerichts. Dieses ist mithin das im Rechtszug zunächst höhere Gericht und gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.


Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann
Kober-Dehm
Marx

Vorschriften§ 36 Abs. 3 ZPO, § 36 Abs. 2 ZPO, § 36 Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

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