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20.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201893

Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 06.04.2018 – IV-2 RBs 59/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf



Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
 
1

Gründe:

2

I.

3

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene mit einem Personenkraftwagen auf einer Landstraße außerorts mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt war. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte durch ein Geschwindigkeitsmessgerät M5 RAD2 des Herstellers VDS Verkehrstechnik GmbH.

4

Das Amtsgericht hat den Betroffenen ausgehend von diesen Feststellungen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt.

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II.

6

Die Rechtsbeschwerde war – durch den Einzelrichter (§ 80a Abs. 1 OWiG) – zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

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III.

8

Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

9

1.

10

Der Betroffene erhebt – jedenfalls ausdrücklich – nur die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts. Diese Rüge ist nicht begründet.

11

Entgegen der Ansicht des Betroffenen weisen die Erwägungen des Amtsgerichts, die den Feststellungen zu der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit zugrunde liegen, einen Rechtsfehler nicht auf. Das Amtsgericht gelangt rechtsfehlerfrei ausgehend von der Annahme, dass hier ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen sei, zu der Überzeugung von der Fehlerfreiheit der Messung.

12

a)

13

Bei dem hier zum Einsatz gekommenen Verfahren M5 RAD2 (VDS) handelt es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 39, 291). Allerdings ist zu diesem speziellen Messverfahren, soweit ersichtlich, bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung ergangen. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2017 (Az. IV-2 RBs 10/17, veröffentlicht bei NRWE und juris) zu dem Messverfahren M5 Speed desselben Herstellers geäußert gehabt.

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Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284).

15

Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage M5 RAD2 des Herstellers VDS Verkehrstechnik GmbH ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) unter dem Zulassungszeichen 18.11/14.01 zur Eichung zugelassen worden (vgl. https://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-131/geschwindigkeits-ueberwachungsgeraete.html).

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Die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt als antizipiertes Sachverständigengutachten enthebt das Tatgericht, soweit das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden ist, grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes. Die Zulassung ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren in Bußgeldsachen nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss. Die Überprüfung und Zulassung des Messgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen], BeckRS 2014, 15458; BeckRS 2015, 19880; OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Zweibrücken DAR 2017, 399; KG Berlin VRS 131, 308).

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Der Tatrichter muss sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (BGHSt 39, 291, 301). Die bloß denkbare Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisseserfordert seine Nachprüfung nicht.

18

b)

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Solche Anhaltspunkte für Zweifel lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Der Betroffene leitet seine Einwendungen – im Übrigen urteilsfremd – allein aus Hinweisen in einem von ihm dem Amtsgericht vorgelegten Privatgutachten ab, nach denen der Privatsachverständige bestimmte Prüfungen nicht vornehmen konnte, weil ihm die zugehörigen Informationen (Konformitätsbescheinigung, originale Messdatei)gefehlt hätten. Allein die fehlende Überprüfung oder Nachprüfungsmöglichkeit für einen Privatsachverständigen ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung zu wecken.

20

2.

21

Soweit in der Äußerung der Ansicht, das Amtsgericht hätte „klärungsbedürftigeFragen durch weitere Ermittlungen klären“ müssen, entgegen dem ausdrücklichen Begründungswortlaut die Erhebung einer Aufklärungsrüge liegen sollte, wären die Ausführungen des Betroffenen aus den vorstehenden Gründen nicht geeignet, eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§§ 244 Abs. 2 StPO, 71, 77 OWiG) aufzuzeigen und die erhobene (Verfahrens-) Rüge mithin unzulässig (§§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO).

22

Einwendungen, die das rechtliche Gehör oder den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren berühren könnten, macht er nicht geltend.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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