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19.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201847

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23.04.2018 – NotZ(Brfg) 4/17

BNotO § 52

Bei der Ablehnung des Antrags eines früheren Notars, ihm nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, darf sich die Landesjustizverwaltung auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Notars stützen. Sie ist grundsätzlich nicht gehalten, die Entscheidung auf mögliche tatsächliche oder rechtliche Fehler zu überprüfen.


Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff, den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.



Gründe



I.

1


Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen ist, die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen.


2


Der am 10. Juni 1946 geborene Kläger ist seit Dezember 1975 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Dezember 1978 wurde er zum Notar bestellt. Zum 30. Juni 2016 ist sein Notaramt mit Erreichen der Altersgrenze nach § 48a BNotO erloschen. Unter dem 2. Mai 2016 hat der Kläger die Erlaubnis beantragt, nach seinem Ausscheiden als Notar die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu führen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Präsidenten der Rheinischen Notarkammer wies die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Januar 2017 zurück.


3


Zur Begründung der Zurückweisung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, ihrer Verwaltungspraxis entspreche es, die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO daran auszurichten, ob der jeweilige Antragsteller Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert habe. Hiervon sei im Streitfall auszugehen. Der Kläger sei während seiner Tätigkeit als Notar mehrfach wegen Verstößen gegen die ihm obliegenden Amtspflichten auffällig geworden:


4


So sei gegen ihn mit Disziplinarverfügung vom 21. März 1997 eine Geldbuße von 2.000 DM verhängt worden, weil er in mehreren Fällen Kaufverträge über Notaranderkonten abgewickelt habe, obwohl ihm keine entsprechenden Hinterlegungsanweisungen erteilt worden wären. Zudem habe er unter Verstoß gegen die Vorschriften der DONot einerseits Sammelanderkonten angelegt und andererseits Darlehen in solchen Angelegenheiten vermittelt, in denen er zuvor als Notar tätig gewesen sei. Schließlich habe er in drei Fällen gegen Treuhandaufträge verstoßen, indem er entgegen den ihm erteilten Aufträgen Auszahlungen vorgenommen habe, bevor die hierfür mit dem jeweiligen Treugeber festgelegten Bedingungen erfüllt gewesen seien.


5


Weiter sei dem Kläger gegenüber im Juni 2002 in einem weiteren Disziplinarverfahren eine Missbilligung ausgesprochen worden, weil er im Zusammenhang mit der Bewerbung eines mit ihm soziierten Rechtsanwalts auf eine Anwaltsnotarstelle zwei unrichtige Bescheinigungen ausgestellt habe. So habe er dem Sozius 57 Vertretungszeiträume bescheinigt, von denen zwölf nicht mit den vom Landgerichtspräsidenten vorgenommenen Vertreterbestellungen übereingestimmt hätten. Zudem habe der Kläger zugelassen, dass sein Sozius an drei Tagen ohne Bestellung zum Vertreter für ihn tätig geworden sei.


6


Sodann sei gegen den Kläger mit Verfügung vom 11. Februar 2003 eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € verhängt worden, weil er


 bei insgesamt zehn Urkundsgeschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand gehabt hätten, das Grundbuch zuletzt mehr als sechs Wochen vor der Beurkundung eingesehen, aber nur in drei Fällen über die damit verbundenen Gefahren belehrt habe;  in einem Fall entgegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG einen auf ein Notaranderkonto eingezahlten Restkaufpreis verwahrt habe, ohne dass eine vollständige schriftliche Verwahrungsanweisung aller Urkundsbeteiligten vorgelegen habe;  in einem weiteren Fall zudem gegen seine Dokumentationspflichten gemäß § 54a Abs. 4 BeurkG verstoßen habe, indem er die auf einem Notaranderkonto angefallenen Zinsen ausgezahlt habe, ohne das hierfür erforderliche Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich festzuhalten;  (erneut) gegen einen Treuhandauftrag verstoßen habe, indem er einen von ihm treuhänderisch verwahrten Betrag in Höhe von 490.000 DM ausgezahlt habe, ohne dass die hierfür vereinbarten Voraussetzungen eingetreten gewesen seien.

7


Im Juli 2010 sei ein weiteres Disziplinarverfahren eingestellt worden, weil die festgestellten Amtspflichtverletzungen wegen Zeitablaufs nicht mehr verfolgt werden konnten. Nachgewiesenermaßen habe der Kläger aber in fünf Fällen gegen seine Dokumentationspflichten verstoßen, indem er Verwahrungsanweisungen und Treuhandaufträge nicht mit den vorgeschriebenen Annahmevermerken versehen habe.


8


Schließlich sei der Kläger im Juni 2013, rechtskräftig seit März 2014, wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Der Verurteilung lag zum einen der Vorwurf zugrunde, der Kläger habe sich im Januar 2005 von einer bereits insolventen Genossenschaft (im Folgenden: D.W. Genossenschaft) Eigentumswohnungen verkaufen und den von ihm dafür geschuldeten Kaufpreis mit noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsansprüchen verrechnen lassen (Einsatzfreiheitsstrafe sechs Monate); zum anderen habe er sich im Juli 2005 für unberechtigte Forderungen im Zusammenhang mit der Rückgewähr seiner Genossenschaftseinlage von der Genossenschaft eine Grundschuld gewähren lassen (Einsatzgeldstrafe 90 Tagessätze).


9


Durch diese Amtspflichtverstöße habe - so die Beklagte im angefochtenen Bescheid - der Kläger seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit seiner notariellen Amtsausübung schwer erschüttert. Die von ihm zu verantwortenden Verstöße gegen seine Amtspflichten wögen in der Gesamtschau schwer.


10


Mit seiner am 6. Februar 2017 erhobenen Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm die begehrte Erlaubnis zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiterzuverfolgen beabsichtigt.




II.

11


Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.


12


1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger die begehrte Erlaubnis ermessensfehlerfrei versagt. Zutreffend sei die Beklagte bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass die Justizverwaltung einem Notar die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur dann verweigern dürfe, wenn er seine Dienstpflichten "in grob unredlicher Weise" verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtspflichten schwer erschüttert habe; leichte und mittlere Disziplinarverstöße genügten nicht. Deshalb reichten die Verstöße des Klägers gegen Dokumentationspflichten, die Erteilung einer fehlerhaften Bescheinigung über Vertretungen durch den Notarvertreter, das Unterlassen einer Bestellung des Notarvertreters für drei Tage sowie die von der Beklagten beanstandete "Sanierung notleidender Verträge im Interesse der Erwerber durch Aushandeln von Finanzierungskonzepten" nicht für eine Versagung der Erlaubnis. Ob allein die festgestellten Treuhandverstöße, die zu keinem Schaden geführt hätten, die Versagung trügen, könne dahinstehen. Denn die Treuhandverstöße rechtfertigten die Ermessensentscheidung der Beklagten jedenfalls in der Gesamtschau mit der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung in zwei Fällen.


13


2. Dem Kläger ist es nicht gelungen, einen durchgreifenden Berufungszulassungsgrund darzulegen ( § 124a Abs. 4 , § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ).


14


a) Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ).


15


aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 5 mwN). Die angegriffene Entscheidung begegnet keinen solchen Bedenken. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte durch die Ablehnung des Begehrens des Klägers, nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihr durch § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe (vgl. § 114 Satz 1 VwGO ), ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.


16


bb) Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht verkannt hätte, dass die Beklagte eine im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO erforderliche "Gesamtabwägung" bzw. "Gesamtbetrachtung" unterlassen hätte.


17


(1) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BNotO erlischt mit dem Erlöschen des Notaramtes auch die Befugnis, die Bezeichnung "Notar" oder "Notarin" zu führen. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BNotO darf die Bezeichnung grundsätzlich auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden. Allerdings kann die zuständige Justizverwaltung nach § 52 Abs. 2 BNotO einem früheren Anwaltsnotar, dessen Amt - wie hier - wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist, die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. Mit der Regelung des § 52 Abs. 2 BNotO wollte der Gesetzgeber die Entstehung des Eindrucks unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermeiden. Im Hinblick auf diesen Regelungszweck darf die Landesjustizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem auf das Ausscheiden hinweisenden Zusatz nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Weil das Gesetz solche besonderen Gründe nicht ausdrücklich regelt, muss die Ermessensausübung sich an dem Zweck der Regelung des § 52 Abs. 2 BNotO orientieren (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, DNotZ 2017, 876 Rn. 23; Beschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 , NJW-RR 2008, 140 Rn. 6). Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, DNotZ 2017, 876 Rn. 24; Beschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 , NJW-RR 2008, 140 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 , DNotZ 1989, 316, 318). Soll die Versagung auf Dienstverfehlungen des Notars gestützt werden, müssen diese von erheblichem Gewicht gewesen sein; der Notar muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 , aaO Rn. 7; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 , DNotZ 1989, 316, 318).


18


(2) Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen. Sie hat die dem Kläger vorgeworfenen (Dienst-)Vergehen in der Gesamtschau als ausreichend für die Annahme erachtet, der Kläger habe durch sie das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert. Die vom Kläger vermisste Gesamtbetrachtung hat sie also - soweit erforderlich - vorgenommen.


19


cc) Auch bestehen - entgegen der Auffassung des Klägers - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht verkannt hätte, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigungsfähige Umstände berücksichtigt oder zu berücksichtigende Umstände nicht berücksichtigt hätte.


20


(1) Ohne Erfolg bleibt insoweit zunächst die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, weshalb gerade die dem Kläger zur Last gelegten Vorwürfe die Wesentlichkeitsgrenze in Bezug auf "Unwürdigkeit" und "Schwere einer Vertrauensschädigung" überschritten haben sollten. Einen vom Berufungsgericht übersehenen Ermessensfehler der Beklagten legt der Kläger damit nicht dar. Die Beklagte hat erkannt, dass nicht jede Gesetzesübertretung eines Notars zur Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO ausreicht, sondern es vielmehr einer Verletzung von Dienstpflichten in grob unredlicher Weise bedarf, durch die er das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat. Sie hat den im Einzelnen dargelegten (Dienst-)Vergehen in der Gesamtschau ein solches Gewicht nachvollziehbar beigemessen. Weitere Darlegungen der Beklagten waren insoweit nicht erforderlich.


21


(2) Auch lässt sich ein Ermessensfehler der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit der Erwägung begründen, sie habe nicht berücksichtigt, dass die im Jahr 2013 erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen Vorgänge aus den Jahren 2004 und 2005 beträfen, zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Amt des Notars also schon mehr als elf Jahre zurückgelegen hätten, und er sich ansonsten "auch in strafrechtlicher Hinsicht" nie etwas zuschulden habe kommen lassen, weshalb die gegen ihn verhängte Strafe auch bereits durch entsprechenden Gerichtsbeschluss erlassen worden sei.


22


Dass der Kläger weitere Straftaten begangen hätte, hat die Beklagte schon nicht angenommen, geschweige denn die angefochtene Entscheidung darauf gestützt. Anhaltspunkte, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht im Blick gehabt hätte, dass die abgeurteilten Taten bereits im Jahr 2004 und 2005 begangen wurden, bestehen nicht. Auch war die Beklagte angesichts des Zeitablaufs nicht von vornherein daran gehindert, ihre Versagungsentscheidung auch auf die strafrechtlichen Verurteilungen zu stützen. Zwar mag das Gewicht strafrechtlicher Verurteilungen mit zunehmender zeitlicher Distanz der abgeurteilten Taten auch für die nach § 52 Abs. 2 BNotO zu treffende Ermessensentscheidung abnehmen. Wegen Zeitablaufs nicht mehr berücksichtigungsfähig sind sie aber erst dann, wenn - anders als im Streitfall - ein gesetzliches Verwertungsverbot greift (vgl. etwa § 51 Abs. 1 BZRG sowie § 110a Abs. 6 BNotO , zu § 205a BRAO aF siehe BGH, Beschluss vom 25. Januar 1971 - AnwZ(B) 12/70, BGHZ 55, 242 ).


23


(3) Anders als der Kläger meint, steht der Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung auch nicht entgegen, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von "nur" sieben Monaten verurteilt wurde, die für den Amtsverlust kraft Gesetzes nach § 47 Nr. 5 , § 49 BNotO i.V.m. § 24 BeamtStG erforderliche Grenze mithin nicht überschritten worden ist. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass für die Versagung der Erlaubnis, die Bezeichnung "Notar a.D." zu führen, nicht erforderlich ist, dass die der Versagung zugrundeliegenden Umstände ohne das unabhängig davon eintretende Ausscheiden des Notars aus dem Amt auch zu seiner Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 , DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 , DNotZ 1989, 316, 318).


24


(4) Dass sich die Beklagte - wie der Kläger meint - bei ihrer Ermessensentscheidung nicht "in nachvollziehbarer Weise" damit auseinandergesetzt hätte, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht bei Ausübung seines Notaramtes begangen habe, trifft schon im Ansatz nicht zu. Vielmehr hat sich die Beklagte mit diesem Gesichtspunkt im angefochtenen Bescheid sogar ausdrücklich befasst. Sie ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die dem Kläger vorgeworfenen Straftaten zugleich einen Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO darstellen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.


25


(5) Auch lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers ein Ermessensfehler der Beklagten nicht damit begründen, sie habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger über Jahrzehnte aufgrund zahlreicher Ehrenämter und aufgrund seines herausragenden gesellschaftlichen und politischen Engagements in seiner Stadt auch privat besten Ruf und höchstes Ansehen genossen habe und genieße und ihm auch seine politischen Gegner Respekt und Eigenschaften wie Uneigennützigkeit, Geradlinigkeit, Fairness, Korrektheit und Unbeeinflussbarkeit bescheinigten. Kommt man - wie die Beklagte - zum Ergebnis, dass ein ehemaliger Notar durch in grob unredlicher Weise erfolgte Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat und der weitere Gebrauch der Amtsbezeichnung deshalb das dem Notarberuf entgegengebrachte Ansehen und Vertrauen schädigen würde, so ist unerheblich, ob der ehemalige Notar außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit positiv in Erscheinung getreten und sich dadurch - außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit - Anerkennung erworben hat.


26


dd) Schließlich bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht - wie der Kläger meint - die "evidente Unrichtigkeit des Urteils der kleinen Strafkammer vom 7. Juni 2013" verkannt hätte. Das Oberlandesgericht ist jedenfalls zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch die genannte strafrechtliche Verurteilung des Klägers berücksichtigen durfte. Die Beklagte war im Rahmen des Verfahrens über die Erteilung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO insbesondere nicht gehalten, das rechtskräftige Strafurteil auf seine Richtigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu überprüfen.


27


(1) Ob und inwieweit sich eine Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf ein Strafurteil stützen darf, ohne den zugrundeliegenden Sachverhalt selbst zu ermitteln und eigenständig strafrechtlich zu bewerten, inwieweit einem Strafurteil für ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren also Bindungswirkung zukommt, bestimmt sich grundsätzlich nach den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (vgl. Rennert in Eyermann/Fröhler, 14. Aufl., § 121 Rn. 17), im Streitfall also nach § 52 Abs. 2 BNotO . Diese Vorschrift sieht eine solche Bindung im Ergebnis vor. Sie ist ihr nach ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen.


28


Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen folgt dies schon - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 96 Abs. 1 BNotO , 57 Abs. 1 BDG . Sind die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Feststellungen für ein nachfolgendes Disziplinarverfahren bindend, so muss dies erst recht für das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO gelten. Denn hier sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sogar geringere Anforderungen an die Feststellung der für die Entscheidung erheblichen Dienstpflichtverletzungen zu stellen als in einem gegen den Notar geführten Disziplinarverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 10; vom 26. März 2007 - NotZ 37/06 , DNotZ 2008, 307 [BGH 23.07.2007 - NotZ 56/06] Rn. 8 f.). Eine Bindung an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil besteht im Rahmen des § 52 Abs. 2 BNotO aber auch hinsichtlich der (straf-)rechtlichen Bewertung der jeweiligen Tat. Denn ebenso wenig, wie der Zweck des § 52 Abs. 2 BNotO darin liegt, die gegen den betroffenen Notar erhobenen Vorwürfe in einer dem formellen Disziplinarverfahren genügenden Weise nachzuholen und zu klären (vgl. Senatsbeschlüsse aaO), ist es Aufgabe der Justizverwaltung im Rahmen des Verfahrens nach § 52 Abs. 2 BNotO , eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines ehemaligen Notars - revisionsähnlich - auf ihre rechtliche Richtigkeit zu überprüfen.


29


Ob anderes gilt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils offenkundig unrichtig sind (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ) bzw. ein dem Strafgericht unterlaufener Rechtsirrtum für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist (vgl. zu § 5 Abs. 2 WaffG : BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 Rn. 9, juris), kann im Streitfall offen bleiben.


30


(2) Dass seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung durch Entgegennahme einer Grundschuld (Einsatzstrafe 90 Tagessätze) offenkundig unrichtig wäre, behauptet der Kläger selbst nicht. Allein die Behauptung, die Feststellung der kleinen Strafkammer, die Grundschuldbestellung sei "zumindest auch auf sein Betreiben hin" erfolgt, sei unzutreffend und beruhe auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung im Strafverfahren, nimmt der Justizverwaltung nicht die Möglichkeit, sich im Rahmen des Verfahrens nach § 52 Abs. 2 BNotO auf das rechtskräftige Strafurteil zu stützen.


31


Nichts anderes gilt, soweit sich der Kläger auch gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung durch Abschluss und Durchführung des Grundstückskaufvertrags im Januar 2005 wendet. Zwar macht der Kläger insoweit geltend, seine Verurteilung sei evident unrichtig, und begründet dies damit, dass die festgestellten Tatsachen einen strafrechtlichen Vorwurf nicht trügen. Von einem für die Beklagte offensichtlichen Rechtsirrtum der Strafkammer kann aber nicht ausgegangen werden. Denn ob - wie der Kläger meint das vom Oberlandesgericht im Revisionsverfahren bestätigte (Straf-)Urteil deshalb falsch ist, weil die vorgenommene Verrechnung des Darlehensanspruchs des Klägers mit der Kaufpreisforderung der D.W. Genossenschaft angesichts der grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehensanspruchs auf dem dem Kläger verkauften Grundstück den Tatbestand des § 283c StGB nicht erfüllt, ist eine strafrechtliche Frage, deren Beantwortung durchaus nicht auf der Hand liegt. Auf ihre rechtskräftige Beantwortung im für ihre Klärung primär vorgesehenen Strafverfahren durfte sich die Beklagte verlassen.


32


b) Auch ist die Berufung nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen ( § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 124 Rn. 9 mwN). Dies legt der Kläger schon nicht dar.


33


Für rechtlich besonders schwierig hält der Kläger zunächst die Frage,


"ob im Falle des Grundstückskaufs von einer Verkäuferin,welche (offenkundig) nicht mehr in der Lage ist, den überwiegenden Teil ihrer Verbindlichkeiten zu erfüllen, die Verrechnung eigener, auf dem betreffenden Grundbesitz einredefrei grundbuchrechtlich gesicherter Forderungen desKäufers mit dem Kaufpreis - und zwar nur, soweit dieserhierzu überhaupt ausreicht - den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (durch die Verkäuferin) bzw. Beihilfe(durch den Käufer) erfüllen kann."

34


Diese Frage stellt sich im Streitfall schon nicht, weil die Beklagte eine entsprechende Prüfung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung - wie dargelegt - nicht vorzunehmen hatte, von einem Ermessensfehler mithin auch dann nicht ausgegangen werden könnte, wenn sich die strafrechtliche Verurteilung des Klägers nach einer vertieften strafrechtlichen Prüfung als falsch erweisen würde.


35


Auch lassen sich besondere rechtliche Schwierigkeiten entgegen der Annahme des Klägers nicht mit der Frage begründen, ob die Würdigung des dargestellten Verhaltens als strafrechtlich relevant "aus Sicht eines zumindest durchschnittlichen Juristen mit der Befähigung zum Richteramtevidentfalsch ist". Darf sich - wie dargelegt - die Justizverwaltung im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO grundsätzlich auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen stützen und ist sie nicht gehalten, eine solche Entscheidung rechtlich zu überprüfen, so liegen im Streitfall ersichtlich keine Besonderheiten vor, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigten.


36


c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 BNotO zu beachtenden "Richtlinien und Maßstäbe" sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt.


37


d) Schließlich ist die Berufung auch nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abwiche (§ 124 Abs. 2 Nr. 4). Keine der vom Kläger in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen hat die Frage zum Gegenstand, unter welchen Voraussetzungen einem ehemaligen Notar die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar a.D." versagt werden kann.


Galke
Offenloch
Roloff
Strzyz
Brose-Preuß

Vorschriften§ 48a BNotO, § 52 Abs. 2 BNotO, § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG, § 54a Abs. 4 BeurkG, § 124a Abs. 4, § 124 Abs. 2 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO, § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 114 Satz 1 VwGO, § 52 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO, § 51 Abs. 1 BZRG, § 110a Abs. 6 BNotO, § 205a BRAO, § 47 Nr. 5, § 49 BNotO, § 24 BeamtStG, § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO, §§ 96 Abs. 1 BNotO, 57 Abs. 1 BDG, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, § 5 Abs. 2 WaffG, § 283c StGB, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

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