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15.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201797

Landgericht Karlsruhe: Versäumnisurteil vom 05.06.2018 – 18 O 24/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: 18 O 24/18
               
Landgericht Karlsruhe

Im Namen des Volkes         

Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit

M. B.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte

gegen
D AG, vertreten durch d. Vorstand,
- Beklagte -

wegen Schadensersatzes

hat das Landgericht Karlsruhe - Zivilkammer XVIII - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx am 05.06.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.886,54 EUR nebst weiterer Zinsen aus 13.022,18 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.03.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der M. Bank AG aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer xxxxxx in Höhe von 16.188,14 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Daimler Mercedes-Benz C-Class (C 220 d T) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxxxxxx123456789 und Übertragung des dem Kläger gegenüber der M. Bank AG zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges.

2.    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 10.03.2018 in Annahmeverzug befindet.

3.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR zu zahlen und den Kläger von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 513,49 EUR gegenüber xxxxxx freizustellen.

4.    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen an dem im Antrag Ziffer 1 genannten Fahrzeug erleidet.

5.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7.    Der Streitwert wird auf 25.580,13 EUR festgesetzt.

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