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14.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201786

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 31.01.2018 – 11 Sa 348/17

Zur vertraglichen Anpassung einer Betriebsrente aufgrund Regelung einer Gesamtbetriebsvereinbarung


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2016- 16 Ca 4504/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:


1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.2016 über den Betrag von 6.160,39 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 336,49 € brutto zu zahlen.


2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.232,04 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 102,67 € seit dem 02.07.2015, 04.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 03.11.2015, 02.12.2015, 05.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 04.04.2016, 03.05.2016 und 02.06.2016 zu zahlen.


3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.037,88 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 336,49 € brutto seit dem 04.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 05.10.2016, 03.11.2016, 02.12.2016, 03.01.2017, 02.02.2017 02.03.2017, 04.04.2017, 03.05.2017 und 02.06.2017 zu zahlen.


4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und 01.07.2016 aufgrund von Regelungen eines betrieblichen Versorgungswerks.



Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen G -K eingebunden ist. Sie ist Rechtsnachfolgerin der V D L A , einem ursprünglich gemeinwirtschaftlichem Unternehmen. Der am 05.08.1954 geborene Kläger war bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1983 bis zum 30.04.2015 beschäftigt.



Der Kläger bezieht seit dem 01.05.2015 eine Altersrente aus der betrieblichen Altersversorgung. Die monatlichen Betriebsrenten sind zum Ersten des jeweiligen Monats fällig.



Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten richtet sich nach den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (BVW), die am 01.01.1961 in Kraft getreten sind. Nach den Grundbestimmungen des BVW erhält der Kläger eine Gesamtversorgung, die sich aus Rentenleistungen der konzerneigenen Versorgungskasse (VK-Altersrente) und einer Direktzusage (Pensionsergänzung bzw. Vofue-Rente, im Folgenden: PE ) zusammensetzt. Die Leistungen der VK-Altersrente werden durch die nach dem Geschäftsplan der Versorgungskasse der V V gutzuschreibenden Überschussanteile gesteigert. Die Regelung für die Zahlung der PE findet sich in der Gesamtbetriebsvereinbarung Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks, bestehend aus den Grundbestimmungen des BVW, den Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-A) und den Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-Ü).



In den Grundbestimmungen des BVW ist u. a. folgendes geregelt:

"(...) "§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. Auf den Anspruch aus der Versorgungskasse kommt es nicht an, wenn er nur wegen des Krankengeldbezuges nicht besteht. Bei Betriebsangehörigen, die vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres fest angestellt wurden, beginnt die zehnjährige Wartezeit mit der Vollendung ihres 21. Lebensjahres. Die Wartezeit von 10 Jahren gilt als erfüllt, wenn der Versorgungsfall durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist. In einem Invaliditäts-Versorgungsfall werden Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmensgruppe für die geforderte 10jährige Wartezeit von der Vollendung des 18. Lebensjahres an berücksichtigt. 2. Am 31.03.85 wurde die Versorgungskasse für Neuaufnahmen geschlossen. Betriebsangehörige, die erst nach dem 31.03.85 das 18. Lebensjahr vollendeten oder nach dem 31.03.85 erstmalig bei der V D L AG fest angestellt wurden, konnten die Mitgliedschaft in der Versorgungskasse nicht mehr erhalten. 3. Auf die Leistungen des Pensionsergänzungsfonds besteht ein Rechtsanspruch, der nur durch die in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Widerrufsvorbehalte eingeschränkt ist." (...)"



In den Ausführungsbestimmungen BVW-A sind u. a. folgende Bestimmungen enthalten:

"(...) § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus so viel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. Betriebsangehörige, die am 01.01.84 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die am 01.06.82 bereits einen Versorgungsanspruch von mehr als 70 % erreicht hatten, behalten den am 01.06.82 erreichten prozentualen Versorgungsanspruch als Besitzstand. Der prozentuale Versorgungsanspruch wird bezogen auf das pensionsfähige Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles. Betriebsangehörige können einen prozentualen Versorgungsanspruch bis zu 75 % nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von 35 Jahren erreichen, wenn sie am 01.01.84 bereits ihr 55. Lebensjahr vollendet hatten. (...) § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren." (...)"



Wegen der weiteren Einzelheiten des BVW, der BVW-A sowie der BVW-Ü wird auf Bl. 101 ff. d.A. verwiesen.



Bis zum 30.06.2015 zahlte die Beklagte an den Kläger betriebliche Altersversorgungsleistungen in Höhe von insgesamt 6.104,29 € monatlich, bestehend aus einer PE von 5.069,07 € sowie einer VK-Altersrente von 1.035,22 €.



Mit E-Mails vom 15.06.2015 hörte der Vorstand der Beklagten die örtlichen Betriebsräte, den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat zu ihrem Vorhaben an, die Rentenanpassung nach dem BVW zum 01.07.2015 nicht nach Maßgabe der Erhöhung der gesetzlichen Rente in Höhe von 2,1 %, sondern lediglich in Höhe von 0,5 % vorzunehmen. Dabei nahm die Beklagte Bezug auf das schwierige ökonomische Umfeld, die steigenden Anforderungen zur Regulierung, steigenden Kundenanforderungen und der dadurch veranlassten Neuausrichtung des Konzerns. Aktive Mitarbeiter hätten einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung des Konzerns geleistet, Personalkosen seien reduziert worden, so dass es angemessen erscheine, wenn auch die Rentner einen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung der Konzernunternehmen leisteten, zumal die Betriebsrentner des BVW ein überdurchschnittlich hohes Versorgungsniveau hätten. Nachdem die vorgenannten Betriebsräte auch im Rahmen der bis zum 31.07.2015 verlängerten Frist u.a. wegen positiver Geschäftsergebnisse nicht zustimmten, fasste der Vorstand der Beklagten am 26.08.2015 den in Aussicht gestellten Anpassungsbeschluss, den der Aufsichtsrat am 09.10.2015 bestätigte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligungs- und Anpassungsverfahrens 2015 wird auf Bl. 127 ff. d. A. Bezug genommen.



Mit Schreiben vom 16.10.2015 informierte die Beklagte den Kläger über die vorgesehene Anpassung (Bl. 113 f. d. A.).



Beginnend mit dem 01.07.2015 zahlte die Beklagte an den Kläger eine PE in Höhe von 5.094,42 € sowie unverändert die VK-Altersrente 1.035,22 €.



Nach Anhörung der betroffenen Betriebsräte durch die Beklagte mit jeweiligen E-Mails vom 17.05.2016, in der die Beklagte darauf hinwies, im Hinblick auf die Gesamtsituation sei eine Erhöhung der Betriebsrenten um 4,25 % zum 01.07.2016 entsprechend der Steigerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wirtschaftlich nicht vertretbar, sondern lediglich eine erneute Anpassung um 0,5 %, beschloss der Vorstand, nachdem die Betriebsräte diesem Ansinnen wiederum nicht entsprochen hatten, am 20.06.2016 eine Erhöhung der Betriebsrenten gemäß § 6 Nr. 3. BVW-A um 0,5 % vorzuschlagen. Dem folgte der Aufsichtsrat der Beklagten unter dem 22.06.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligungs- und Anpassungsverfahrens 2016 wird auf Bl. 342 ff. d. A. Bezug genommen.



Mit Schreiben aus dem August 2016 (Bl. 216 f. d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich ab 01.07.2016 die VK-Altersrente um 0,51 % auf 1.040,50 € brutto monatlich und die PE um 0,5 % auf 5.119,89 € brutto monatlich erhöhe. Die genannten Beträge wurden von der Beklagten an den Kläger monatlich gezahlt.



Mit Urteil vom 15.11.2016 (Bl. 390 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die Betriebsrente ab Juli 2015 um 2,1 % und ab Juli 2016 um 4,2451 % zu erhöhen und die sich daraus ergebenden Differenzbeträge nebst Verzugszinsen an den Kläger zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung des § 6 Nr. 3. BVW-A sei unwirksam, da der Gesamtbetriebsrat sich gesetzeswidrig der Substanz seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zugunsten einer Alleinentscheidungskompetenz der Beklagten begeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.



Gegen das ihr am 28.03.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.04.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.06.2017 begründet. Der Kläger hat nach Zustellung der Berufungsbegründung am 20.07.2017 Anschlussberufung eingelegt, die am 16.08.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.



Seit dem 01.07.2017 zahlt die Beklagte an den Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 6.277,74 €, bestehend aus der VK-Altersrente von 1.041,54 € sowie einer PE in Höhe von 5.236,20 €.



Die Beklagte ist der Ansicht, die Anpassungsbeschlüsse nach § 6 Nr. 3. BVW-A, die der Vorstand der Beklagten am 26.08.2015 bzw. 20.06.2016 gefasst habe, seien rechtswirksam erfolgt. Die Regelung des § 6 Nr. 3. BVW-A sei hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar, was auch hinsichtlich des Kriteriums der Vertretbarkeit der Höhe der Anpassung gelte. Einen bestimmten Stichtag für die Beschlussfassung enthalte § 6 Nr. 3. BVW-A nicht, so dass auch die Anpassungsentscheidung vom 26.08.2015 rückwirkend auf den 01.07.2015 habe erfolgen können. Wegen der widrigen Rahmenbedingungen am Versicherungsmarkt und dem Erfordernis, den G K zukunftsfähig neu aufzustellen, entsprächen die Anpassungsentscheidungen billigem Ermessen nach § 315 BGB, sie seien verantwortbar. Das Marktumfeld des Konzerns sei durch niedrige Zinsen und durch eine niedrige Inflationsrate bestimmt. Es bestehe eine schwache Konjunktur am Versicherungsmarkt, so dass im Zeitpunkt der beiden vertraglichen Anpassungsprüfungen zum 01.07.2015 bzw. 01.07.2016 davon auszugehen gewesen sei, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt stark abschwächen werde. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein zunehmend regulatorischer Druck durch neue gesetzliche Regelungen entstanden sei. Auch habe das Projekt Solvency II der EU-Kommission die Rahmenbedingungen für die Versicherungsbranche deutlich verschlechtert. Hierauf habe die Beklagte mit dem sogenannten SSY-Konzept reagieren müssen, welches neben einem unbefristeten bundesweiten Einstellungsstopp u. a. Einsparungen in Höhe von 160 bis 190 Mio. Euro pro Jahr vorsehe. Hinzu komme die Planung, bis ins Jahr 2018 Arbeitsplätze massiv abzubauen. Daneben sei eine Schließung von Standorten vorgesehen. Budgetkürzungen würden für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten gelten. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung trage die Führungsebene zur Konsolidierung bei, indem das Budget für Leistungszusagen für Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten auf Konzernebene um die Hälfte gekürzt worden sei. Auch die Betriebsrentner müssten zur Realisierung des SSY-Konzepts beitragen. Dies sei zumutbar, da das Versorgungsniveau bei einem Teil der Betriebsrentner - wie dem Kläger - bereits jetzt überdurchschnittlich hoch sei. Zudem werde mit den Anpassungen um 0,5 % der Kaufpreisverfall in den betreffenden Anpassungszeiträumen hinreichend berücksichtigt. Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht der zuständigen Betriebsräte bzw. des zuständigen Gesamtbetriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liege nicht vor. Ein Mitbestimmungsrecht bei Rentenanpassungen von Ruhestandsverhältnissen bestehe nicht. Die Verteilungsgrundsätze seien nicht berührt, die unterschiedliche Höhe der Steigerungsbeträge sei prozentualen Rentenanpassungen immanent. Die Kürzung bzw. die Einschränkung der Anpassung sei mitbestimmungsfrei. Die von der Regelung des § 6 Nr. 1 BVW-A abweichende Entscheidung sei untrennbar mit der mitbestimmungsfreien Dotierung des Volumens der betrieblichen Altersversorgung verbunden. Ohnehin sei das Mitbestimmungsrecht durch den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung bereits verbraucht, ein neues Mitbestimmungsrecht entstehe nicht, wenn die Änderung des mitbestimmungspflichtigen Sachverhalts die Ursache allein im Vollzug einer vorherigen mitbestimmten Regelung habe. Ein Mitbestimmungsrecht bei einschränkenden Entscheidungen bestehe nicht, wenn ein solches bei bedingungslosen Freiwilligkeitsvorbehalten nicht greife. Die Anpassungsentscheidungen seien formell wirksam zustande gekommen. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß zur beabsichtigten teilweisen Aussetzung der Anpassung angehört worden. In der Folge sei dann eine gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat über die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf jeweils 0,5 % zum 01.07.2015 bzw. zum 01.07.2016 erfolgt. Billiges Ermessen bei den jeweiligen Anpassungsentscheidungen sei gewahrt worden. Der sachliche Grund für die reduzierte Anpassung müsse nicht zwingend ein hinreichend wirtschaftlicher Grund im Sinne des § 16 BetrAVG sein, da vorliegend nicht die gesetzliche, sondern die vertragliche Anpassung betroffen sei. Die Anpassungsentscheidung gemäß § 6 Nr. 3. BVW-A hinsichtlich der vertraglichen Anpassung unterliege nur einer Willkür- und Verhältnismäßigkeitskontrolle. Hierbei müssten die Interessen der Betriebsrentner unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitgeberseite zurücktreten, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Belastungen der betroffenen Betriebsrentner ohnehin gering sei. Der Beklagten komme hinsichtlich der wirtschaftlichen Betrachtung eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu, wobei eine konzerneinheitliche Betrachtungsweise geboten sei, da sämtliche Anteile an der Beklagten von der Muttergesellschaft/Konzernholding G D A gehalten würden. Verzugszinsen könnten allenfalls erst ab rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung fällig werden.



Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. November 2016, Az.: 16 Ca 4504/16 - aufzuheben und die Klage abzuweisen; 2. die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten und Klägers zurückzuweisen.



Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen; 2. im Rahmen der Anschlussberufung unter Beibehaltung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2016, Az.: 16 Ca 4504/16, im Tenor zu 3) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.041,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 336,79 € brutto seit dem 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 02.10.2016, 02.11.2016, 02.12.2016, 02.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 02.04.2017, 02.05.2017 und dem 02.06.2017 zu zahlen.



Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Die Regelung in § 6 Nr. 3. BVW-A sei unwirksam, da sie die Versorgungsempfänger unter Heranziehung der Rechtsgedanken des AGB-Rechts unangemessen benachteilige. Sie sei unklar und unverständlich formuliert sowie unverhältnismäßig. Jedenfalls fehle eine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende, reduzierte Anpassung zum 01.07.2015. Die Anpassungsentscheidungen der Jahre 2015 und 2016 seien ermessensfehlerhaft erfolgt, da die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung zu beiden Stichtagen an die gesetzliche Rentensteigerung zugelassen habe. Es sei gemeinsames Verständnis der Betriebsparteien gewesen, von § 6 Nr. 3. BVW-A nur dann Gebrauch machen zu können, wenn eine wirtschaftliche Notlage vorliege bzw. gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten dies zwingend erforderlich machten und eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten nicht mehr aus den Gewinnen der Beklagten finanziert werden könne. Trotz der Niedrigzinsphase zeigten die wirtschaftlichen Daten der Beklagten unstreitig die Erzielung wirtschaftlich positiver Ergebnisse. Die demografische Entwicklung rechtfertige keine andere Bewertung, was auch für das von der Beklagtenseite angeführte SSY-Konzept gelte. Weiterhin sei ein Anspruch des Klägers auf Anpassung in Höhe der gesetzlichen Rente aus betrieblicher Übung herzuleiten, da die Beklagte in den vergangenen Jahren die Renten der Versorgungsempfänger stets nach § 6 Nr. 1. BVW-A angepasst habe. Die Beklagte habe bei ihren Anpassungsentscheidungen gegen den Maßstab des billigen Ermessens verstoßen. Die vorgenommenen Anpassungen um lediglich 0,5 % zu den jeweiligen Anpassungsstichtagen würden im krassen Missverhältnis zu der eigentlich durchzuführenden Anpassung in Höhe der gesetzlichen Rentensteigerung stehen. Außerdem sei ein unzulässiger Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf die ihm zustehende zwingende Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Rahmen des § 6 Nr. 3. BVW-A gegeben. Die Regelung in § 6 Nr. 3. BVW-A ermögliche es der Beklagten, den für die Anpassung vorhandenen Gesamtbetrag abzusenken und den freiwerdenden Teil anderweitig zu verteilen. Hinsichtlich des "Wie" der Verteilung bestehe aber ein Mitbestimmungsrecht, welches nicht wahrgenommen werde. Im Rahmen der Regelung des § 6 Nr. 3. BVW-A sei der Betriebsrat lediglich anzuhören, wodurch das Mitbestimmungsrecht nicht hinreichend gewahrt sei. Die ordnungsgemäße Beteiligung der zuständigen Betriebsräte und die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung auf Arbeitgeberseite vor den jeweiligen Anpassungsentscheidungen werde mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte sei zudem im Rahmen der Anpassungen zum 01.07.2015 und 01.07.2016 von den Verteilungsgrundsätzen gemäß § 6 Nr. 1. BVW-A abgewichen, da nicht - wie dort geregelt - eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt sei, sondern lediglich eine Anpassung der PE. Die Anpassungsentscheidung zum 01.07.2017 hat der Kläger nicht streitgegenständlich gemacht, vielmehr erklärt, dass er sich eine gesonderte Geltendmachung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge zum 01.07.2017 entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung vorbehalte.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 27.06.2017, 16.08.2017, 13.09.2017, 27.09.2017 die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Auch die Anschlussberufung des Klägers ist nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO zulässig.



II. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind teilweise begründet. Die Beklagte ist gemäß § 6 Nr. 1., Nr. 2. BVW-A verpflichtet, an den Kläger eine PE in der Höhe zu zahlen, die - abzüglich der geleisteten VK-Altersrente - einer Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge zum 01.07.2015 in Höhe von 2,0972 % und zum 01.07.2016 von 4,2451 % entspricht. Die genannten Prozentsätze entsprechen den für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Berechnungsregeln der §§ 121 Abs. 1 und Abs. 2, 123 Abs. 1 SGB VI (vgl. hierzu im Einzelnen: LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2017 - 12 Sa 306/17 - ). Die Anpassungsentscheidung zum 01.07.2017 ist nicht zur Entscheidung des Gerichts angefallen.



Dies bedeutet im Falle des Klägers, dass ab dem Juli 2015 sich die betriebliche Gesamtversorgung von 6.104,29 € brutto auf 6.232,31 € brutto erhöht, wodurch ein monatlicher Differenzbetrag ab Juli 2015 von 102,67 € brutto entsteht. Ab dem Juli 2016 erhöhen sich hiernach die betrieblichen Gesamtversorgungsbezüge auf 6.496,88 € brutto, der monatliche Differenzbetrag beträgt ab diesem Zeitpunkt 336,49 € brutto. Hiervon ausgehend beträgt die nachzuzahlende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 1232,04 € brutto, für die Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017 4.037,88 € brutto und die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem Dezember 2016 über den gezahlten Betrag von 6.160,39 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 336,49 € brutto monatlich zu zahlen.



Die erkennende Kammer folgt der Rechtsansicht der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (u.a.: LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - m.w.N.), wonach die Beklagte die Voraussetzungen für die Ausübung des Anpassungsvorbehalts gemäß § 6 Nr. 3. BVW-A nicht hinreichend plausibel dargelegt hat und zudem durch ihre Anpassungsentscheidungen gegen die in § 6 Nr. 1. BVW-A mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verstoßen hat.



1. Eine von dem Grundsatz der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach Maßgabe der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Nr. 1. BVW-A) abweichende Entscheidung kommt unter dem Gesichtspunkt mangelnder Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Nr. 3. BVW-A in Betracht. Bei der Formulierung "nicht für vertretbar halten" im Rahmen des Anpassungsvorbehaltes nach § 6 Nr. 3. BVW-A handelt es sich um eine unbestimmte, aber auslegungsfähige Rechtsbegrifflichkeit. Die gebotene Auslegung führt dazu, dass der Versorgungsschuldner von dem Anpassungsvorbehalt in § 6 Nr. 3. BVW-A nur unter der Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Betriebsrentner unter Beachtung des vorgegebenen Versorgungsziels überwiegen. Bei der Frage, welche wirtschaftlichen Interessen des Versorgungsschuldners von Relevanz sind, ist der Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts ebenso zu beachten wie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.



a) Die Bestimmung des § 6 Nr. 3. BVW-A, die im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung getroffen wurde, ist nach den nachfolgenden Erwägungen hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Die Betriebsparteien sind als Normgeber an den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit gebunden. Dieser Grundsatz reicht nicht weiter als das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Betriebsparteien können durch die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine Auslegung und Anwendung ihrer Betriebsvereinbarung auf der Basis geänderter tatsächlicher Verhältnisse ermöglichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Regelungsgegenstandes erforderlich ist (BAG, Urt. v. 29.09.2010 - 3 AZR 557/08 - m.w.N.). Die Erforderlichkeit ist vorliegend im Hinblick auf die Ungewissheit der künftigen Rentenentwicklung, des Anpassungsbedarfs und der Finanzierbarkeit zu bejahen.



b) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarif- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung (BAG, Urt. v. 26.09.2017 - 1 AZR 717/15 - m.w.N.).



c) Aus dem Wortlaut des § 6 Nr. 3. BVW-A sind keine klaren Kriterien herzuleiten, nach denen sich bestimmen soll, ab wann der Anpassungsvorbehalt für den Versorgungsschuldner greifen soll. Es ist nicht eindeutig definiert, ab welchem Punkt die Abweichung von der automatischen Anpassungsregel des § 6 Nr. 1. BVW-A dem Grunde nach in Betracht kommt. Niedergelegt ist jedoch, dass die Versorgungsschuldnerin die eigentlich vorgesehene Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Nr. 1. BVW-A um den gesetzlichen Rentensteigerungssatz für "nicht vertretbar" halten muss. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Synonyme für "vertretbar" die Begriffe "begründet" und "legitim" sind, diese Begriffe aber die Ausnahmebestimmung nicht vollständig erfassen, da die eigentlich vorgesehene Anpassung gemäß § 6 Nr. 1. BVW-A nicht vertretbar sein darf. Das Synonym für "nicht vertretbar" bzw. "nicht zu vertreten" ist in dem Begriff der Unvertretbarkeit zu sehen ist. Eine vertretbare Entscheidung ist eine solche, hinsichtlich derer sich nicht durch allgemein überzeugende Argumente erweisen lässt, dass sie unrichtig ist und eine andere Lösungsmöglichkeit den Verzug verdient. Unvertretbar ist eine Entscheidung, wenn sich erweisen lässt, dass sie unrichtig ist. Bei einer Kontrolle auf Unvertretbarkeit geht es allgemein darum zu prüfen, ob äußere Grenzen überschritten sind (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17- m.w.N.). Im Rahmen einer am Wortlaut der Regelung orientierten Auslegung ist auch die Überschrift zu § 6 BVW-A zu berücksichtigen, der die Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse orientiert. Diese nimmt auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre (veränderten) wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl.: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).



d) Hinsichtlich der Systematik ist im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, dass in § 6 Nr. 1. BVW-A die Regelanpassung vorrangig entsprechend der gesetzlichen Rentensteigerung normiert ist, während in § 6 Nr. 3. BVW-A eine Ausnahmebestimmung enthalten ist, die grundsätzlich eng auszulegen ist. Hierbei ist auch das Versorgungsziel der betriebsvereinbarungsrechtlichen Regelung in den BVW zu beachten, das erkennbar darauf abzielt, die Gesamtversorgung der Betriebsrentner an der Steigerung der gesetzlichen Renten zu orientieren und hierauf aufbauend eine von § 16 BetrAVG abweichende vertragliche Anpassungsregelung in § 6 Nr. 1., Nr. 2. BVW-A zu schaffen. Der Zusammenhang und die Reflexion der Regelungen § 6 Nr. 1. BVW-A sowie § 6 Nr. 3. BVW-A spricht für den dokumentierten Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten grundsätzlich im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen, mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand dieser Dynamisierung synchron zur gesetzlichen Rente zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 - m.w.N.). Für dieses Ziel spricht der Umstand, dass das BVW bereits im Jahre 1961 in Kraft getreten ist, es zu diesem Zeitpunkt noch keine gesetzliche Anpassungspflicht der betrieblichen Altersversorgung gab, eine inhaltliche Änderung der vertraglichen Anpassungsregelung seit ihrem erstmaligen Inkrafttreten nicht ersichtlich ist, so dass gerade mit der dynamischen Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die jeweilige gesetzliche Rentenentwicklung, der Realwert der versprochenen Versorgung gesichert werden sollte. Daraus ist zugleich folgern, dass es zur Abweichung von diesem grundsätzlich formulierten Versorgungsziel erforderlich ist, dass die Beklagte vom Anpassungsvorbehalt nur unter erschwerten, nicht mehr vertretbaren - mithin unvertretbaren - Umständen von ihrem Anpassungsvorbehalt in zulässiger Art und Weise Gebrauch machen kann. Aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der Bestimmungen in § 6 Nr. 1. BVW-A im Verhältnis zu § 6 Nr. 3. BVW-A ist daher zu schließen, dass die Beklagte darlegen und ggfs. beweisen muss, dass ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Anpassung der Gesamtversorgung im regelmäßig geschuldeten Umfang der Anpassung an die Entwicklung der gesetzlichen Rentensteigerung dem Grunde nach nicht mehr zulässt. Darüber hinaus ist zu fordern, dass der Umfang der unterbliebenen Anpassung nicht nur billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB entspricht, sondern die Grundentscheidung des § 6 Nr. 1. BVW-A als Vorgabe beachtet wird, so dass eine Abweichung von der Regelanpassung an die gesetzliche Rentenentwicklung nur insoweit in Betracht zu ziehen ist, wie dies der Erhalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfordert.



e) Die Anknüpfung der Ausübung des Anpassungsvorbehalts nach § 6 Nr. 3. BVW-A an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auch hinreichenden Niederschlag im Wortlaut der betriebsvereinbarungsrechtlichen Norm in § 6 BVW-A gefunden. Nach den obigen Erwägungen findet sich dieses Erfordernis hinreichend in der Formulierung der Nichtvertretbarkeit im Sinne des § 6 Nr. 3. BVW-A und in der Überschrift von § 6 BVW-A, die das gesamte abgestufte Anpassungssystem betrifft, wieder.



f) Die Voraussetzungen für die Ausübung des Anpassungsvorbehalts gemäß § 6 Nr. 3. BVW-A hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht plausibel, dass die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten - trotz positiver Geschäftsergebnisse - einer Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten zum 01.07.2015 und 01.07.2016 entgegensteht. Erst Recht ist nicht nachvollziehbar, warum eine Anpassung von lediglich 0,5 % vertretbar sein soll, jedoch eine höhere Anpassung bis zum Grad der Erhöhung der gesetzlichen Rente unvertretbar sein soll. Belastbares wirtschaftliches Datenmaterial zur Ausübungskontrolle fehlt. Die vernünftige unternehmerische Zielsetzung der Optimierung der Gewinnerzielung genügt für sich genommen nicht.



Wenn sich die Beklagte auf die Marktsituation in der Versicherungsbranche, dabei auf die Niedrigzinsphase sowie Reformtätigkeit des Gesetzgebers für die Lebensversicherungsbranche und auf das EU-Projekt Solvency II beruft, lässt dies keinen Rückschluss auf konkrete Daten für eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten zu. Die wirtschaftlichen Auswirkungen, die von der Beklagtenseite angeführt werden, hinsichtlich geringer Überschussbeteiligungen bei Lebensversicherungsprodukten und der Bildung einer Zinszusatzreserve, sind hierfür noch nicht ausreichend. Abgesehen davon dürften sie für die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konzerns sowieso nicht von Relevanz sein, da nach dem konzernweiten SSY-Konzept, die Beklagte zwischenzeitlich seit dem 01.01.2017 als Rentnergesellschaft fungiert. Anpassungsschuldner im Sinne des § 6 BVW-A ist zudem die Beklagte, nicht der G K . Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl.: BAG, Urt. v. 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 - m.w.N.) Auch das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm des Konzerns - einhergehend mit Aspekten des Einstellungsstopps, des Personalabbaus und sonstiger Sparprogramme zur Kostenreduzierung - liefern keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten im Sinne der Unvertretbarkeitsvoraussetzungen nach § 6 Nr. 3. BVW-A gegeben ist. Der Verweis auf das Unternehmenskonzept SSY reicht zur Begründung der Anwendbarkeit des Anpassungsvorbehalts nach § 6 Nr. 3. BVW-A nicht aus. Dieses Konzept, für das die Beklagte reklamiert, es diene der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Gewinnsicherung bzw. Gewinnsteigerung und der zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens, zielt zwar auf wirtschaftliche Aspekte ab, dokumentiert allerdings noch nicht eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.



2. Die Beklagte hat mit ihren Entscheidungen, sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 nur die PE um jeweils 0,5 % zu erhöhen und nicht den Steigerungssatz an der Gesamtversorgung des Klägers zu orientieren, die ihr von den betrieblichen Versorgungsbestimmungen in der Gesamtbetriebsvereinbarung zugewiesene Entscheidungskompetenz und den Rahmen der mitbestimmten Regelung verlassen.



a) Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung im Rahmen der Ausübung des Anpassungsvorbehalts nach § 6 Nr. 3. BVW-A die gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Verstößt sie hiergegen, erweist sich die Entscheidung wegen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG als rechtsunwirksam. Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Verteilungsfragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht. Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen. Die Dotierungsentscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt und welche Mittel er dafür zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei. Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden. Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellungen von Versorgungsleistungen (BAG, Urt. v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02 - m.w.N.).



b) Diesem Mitbestimmungsrecht ist mit der Regelung des § 6 BVW-A in der Gesamtbetriebsvereinbarung entsprochen worden. Hierzu zählt auch der Anpassungsvorbehalt in § 6 Nr. 3. BVW-A. Die Beklagte ist selbst unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabs von § 315 Abs. 1 BGB nicht frei in der Entscheidung, was im Fall des Gebrauchmachens von dem Anpassungsvorbehalt geschehen soll. Vielmehr ist sie im Hinblick auf ihre Ermessensentscheidung an die Grundsätze und den Rahmen des gemeinsam aufgestellten Versorgungssystems gebunden. In diesem Rahmen hat sich ihre Ermessensentscheidung zu bewegen und sind die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze einzuhalten. Nur ein solches Verständnis von § 6 Nr. 3. BVW-A führt zu dem Ergebnis, dass der Gesamtbetriebsrat wirksam von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und hierauf nicht in unzulässiger Weise verzichtet hat. Wollte man § 6 Nr. 3. BVW-A dahingehend auslegen, dass die Beklagte auf der Rechtsfolgenseite generell freie Hand und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze nicht zu beachten hätte, so wäre von einem Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auszugehen. In diesem Fall könnte die Beklagte nämlich über die Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel ohne Beachtung der mitbestimmten Verteilungsgrundsätze entscheiden und hiervon abweichen. Dann hätte der Betriebsrat in § 6 Nr. 3. BVW-A beim Aufstellen der Verteilungsgrundsätze in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorab verzichtet. Vor dem Hintergrund, dass die Betriebspartner grundsätzlich gesetzeskonform agieren wollen, ist das Leistungsbestimmungsrecht bzw. der Anpassungsvorbehalt in § 6 Nr. 3. BVW-A dahingehend auszugehend, dass sich die Entscheidung der Versorgungsschuldnerin in dem gemeinsam aufgestellten System der BVW-A bewegen und die normierten Verteilungsgrundsätze einhalten muss.



c) Die Bestimmung des § 6 Nr. 1. BVW-A beinhaltet den mitbestimmten Verteilungsgrundsatz, dass eine jeweilige Erhöhung und Anpassung der Gesamtversorgung vorsehen ist, die sich nicht nur auf die PE erstreckt. Vielmehr sieht § 6 Nr. 1. BVW-A eine Erhöhung der Gesamtversorgung mit einem einheitlichen Steigerungsprozentsatz vor, der sich an der Entwicklung der gesetzlichen Renten orientiert. Es wird ausdrücklich die Gesamtversorgung in Bezug genommen und nicht nur die PE. Die PE ist im Rahmen der Gesamtversorgung - wie bereits ihre Bezeichnung zeigt - ein ergänzender dynamischer Bestandteil zur Auffüllung der Rentenleistungen im Rahmen einer Gesamtversorgung, sofern und solange die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, anderer gesetzlicher Versorgung und die VK-Altersrente der Versorgungskasse die Gesamtversorgungsbezüge nicht erreichen. In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).



3. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auszugehen ist von der Fälligkeit zum Monatsersten auch hinsichtlich der Differenzbeträge, da ein Anpassungsanspruch nach § 6 Nr. 1., Nr. 2. BVW-A besteht, der nach § 6 Nr. 3 BVW-A lediglich mit einem Änderungsvorbehalt versehen ist (LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2017 - 12 Sa 306/17 - m.w.N.). Fällt der Monatserste auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tritt Fälligkeit gemäß § 193 BGB erst am folgenden Werktag ein, so dass die Verzugsfolgen ab dem anschließenden Tag ausgelöst werden (vgl.: BGH, Urt. v. 01.02.2007 - III ZR 159/06 -).



III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.



IV. Die Revision für die Beklagte wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Vorschriften§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 315 BGB, § 16 BetrAVG, § 64 Abs. 2 c) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO, §§ 121 Abs. 1, Abs. 2, 123 Abs. 1 SGB VI, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 315 Abs. 1 BGB, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, § 193 BGB, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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