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30.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201454

Bundesgerichtshof: Urteil vom 19.04.2018 – IX ZR 222/17

ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1 , § 794 Abs. 1 Nr. 1 , §§ 795 , 767

a) Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.

b) Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. August 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.



Tatbestand

1


Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 2. September 2011 am 2. April 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte erbrachte für die Schuldnerin Werkleistungen an einem Bauvorhaben. Die Schuldnerin zahlte hierfür im Zeitraum zwischen dem 26. Mai 2010 und dem 16. September 2010 an die Beklagte insgesamt 15.000,78 €.


2


Der Kläger hat gegen die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Klage auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 1. September 2016 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:



1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 7.500 € bis zum 30.09.2016.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.


3. Dem Kläger bleibt vorbehalten, diesen Vergleich bis zum 15.09.2016 - Eingang bei Gericht - zu widerrufen.

3


Im Nachgang zu dem Verhandlungstermin haben die Parteien außergerichtlich vereinbart, dass die Beklagte den Vergleich bis einschließlich 30. September 2016 widerrufen könne. Der Kläger hat den Vergleich nicht widerrufen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. September 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, den Widerruf erklärt.


4


Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 15.000,78 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 1. September 2016 erledigt ist. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.




Entscheidungsgründe

5


Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.




I.

6


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vergleich sei wirksam geworden, weil der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Ein zusätzliches Widerrufsrecht für die Beklagte sei nicht in prozessual wirksamer Weise vereinbart worden. Zwar entspreche es der wohl herrschenden Meinung, dass eine vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf durch Parteivereinbarung ohne Mitwirkung des Gerichts verlängert werden könne. Für eine Abrede, mit der die Parteien die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs unter eine im Vergleich nicht vorgesehene Bedingung stellten, gelte dies aber nicht. Für eine solche Abrede müssten die prozessualen Förmlichkeiten eingehalten werden, die eine wirksame Prozesshandlung erfordere. Der Umstand, dass beide Parteien übereinstimmend von der Unwirksamkeit des Vergleichs ausgingen, hindere die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich nicht. Die verfahrensrechtliche Wirkung eines Prozessvergleichs könne nicht durch Parteivereinbarung beseitigt werden. Dann könne es auch nicht in der Macht der Parteien liegen, den durch Vergleich beendeten Rechtsstreit fortzuführen, indem sie sich ohne Rüge auf die Fortsetzung des Verfahrens einließen. Die Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich sei deshalb auch dann zu berücksichtigen, wenn sich keine Partei darauf berufe.




II.

7


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.


8


1. Das Berufungsgericht hat mit seiner Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt sei, nicht gegen seine Bindung an die Parteianträge verstoßen. Das in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte, gemäß § 528 Satz 2 ZPO auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Verbot, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, steht einer Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich nicht entgegen, auch wenn - wie hier - keine Partei darauf angetragen hat. Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge betrifft deren Sachanträge (MünchKomm-ZPO/Musielak, 5. Aufl., § 308 Rn. 5; ders. in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 308 Rn. 2; Wieczorek/ Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl., § 308 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 9. Aufl., § 308 Rn. 3). Über sie wird, wenn prozessual die Beendigung des Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich festgestellt wird, nicht entschieden. Ist der Rechtsstreit durch einen wirksamen gerichtlichen Vergleich beendet, darf das Gericht keine Sachentscheidung mehr treffen. Es muss deshalb - ähnlich wie bei einer Entscheidung über die Unterbrechung des Prozesses - ohne Rücksicht auf die Anträge der Parteien von Amts wegen prüfen, ob der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beendet worden ist (vgl. BAG, NJW 1983, 2212, 2213 [BAG 05.08.1982 - 2 AZR 199/80] ).


9


2. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht unabhängig von der Frage, ob der Prozessvergleich den Rechtsstreit beendet hat, zu einer Sachentscheidung verpflichtet. Die Auffassung der Revision, im Falle einer wirksamen Prozessbeendigung sei das nachfolgende prozessuale Verhalten des Klägers als erneute Klageerhebung auszulegen, über die das Landgericht sachlich habe entscheiden müssen, trifft nicht zu. Beide Parteien gingen erkennbar von einem wirksamen Widerruf des Vergleichs durch die Beklagte und von einer Fortsetzung des anhängigen Rechtsstreits aus. Für einen auf eine neue Klage gerichteten Erklärungswillen des Klägers sind schon im Blick auf die damit verbundenen Kosten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Nichteinhaltung der für eine neue Klage vorgeschriebenen Förmlichkeiten dadurch geheilt wurde, dass die Beklagte sich auf die Anträge des Klägers eingelassen hat, ohne eine Rüge zu erheben ( § 295 ZPO ).


10


3. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Rechtsstreit mit dem Ablauf der in dem gerichtlichen Vergleich vom 1. September 2016 vereinbarten Widerrufsfrist am 15. September 2016 beendet wurde.


11


a) Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig. Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein ( BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 326/14 , BGHZ 206, 219 Rn. 12 mwN).


12


Zu den prozessualen Voraussetzungen eines wirksamen Prozessvergleichs gehört, dass er - vom Sonderfall des § 278 Abs. 6 ZPO abgesehen - in gerichtlicher Verhandlung erklärt und vom Gericht in das Protokoll oder eine Anlage dazu aufgenommen wird ( § 160 Abs. 3 Nr. 1 , Abs. 5 ZPO ). Das Protokoll muss den Vertragsschließenden vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder aus einer vorläufigen Aufzeichnung vorgelesen oder vorgespielt und von ihnen genehmigt werden ( § 162 Abs. 1 ZPO ) sowie vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten unterschrieben werden ( § 163 ZPO ). Nur der auf diese Weise ordnungsgemäß beurkundete Vergleich ist ein wirksamer Vergleich, der das Verfahren beendet ( BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1954 - V BLw 25/54 , BGHZ 14, 381, 398 ; Urteil vom 10. März 1955 - II ZR 201/53 , BGHZ 16, 388, 390 ; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rn. 29). Ein Verzicht der Parteien auf die Beachtung der Formvorschriften ist unwirksam (Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 130 Rn. 10; Wieczorek/ Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 794 Rn. 30a).


13


Prozesshandlungen können im Allgemeinen nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Es ist jedoch anerkannt, dass im Prozessvergleich zugunsten einer oder beider Parteien ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden kann. Es handelt sich dabei in der Regel um eine aufschiebende Bedingung ( BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983 - IX ZR 68/83 , BGHZ 88, 364, 367 ). Der Prozessvergleich wird erst wirksam, wenn von dem Widerrufsrecht kein Gebrauch gemacht worden ist; dann erst endet die Rechtshängigkeit.


14


b) Nach diesen Maßstäben haben die Parteien am 1. September 2016 einen den materiellen und formellen Anforderungen genügenden Prozessvergleich geschlossen, den der Kläger bis zum 15. September 2016 widerrufen konnte. Da der Kläger keinen Widerruf erklärte, wurde dieser Vergleich mit Ablauf des 15. September 2016 wirksam; damit endete der Rechtsstreit. Die nach Abschluss des Vergleichs ohne Mitwirkung des Gerichts von den Parteien getroffene Vereinbarung, nach der die Beklagte berechtigt sein sollte, den Vergleich bis zum 30. September zu widerrufen, vermochte an dieser prozessualen Folge nichts zu ändern.


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aa) Auch nach dem Abschluss eines Prozessvergleichs können die Parteien durch einen Abänderungs- oder Aufhebungsvertrag die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs ändern oder beseitigen. Allein dadurch entfällt aber nicht die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine nachträglich außerhalb des beendeten Rechtsstreits getroffene Vereinbarung der Parteien die verfahrensrechtliche Wirkung des Prozessvergleichs nicht beseitigen und die Sache nicht von Neuem rechtshängig machen, weil andernfalls der Rechtsunsicherheit und dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre ( BGH, Urteil vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62 , BGHZ 41, 310, 312 f ; vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80 , NJW 1982, 2072, 2073). Das Bundessozialgericht (NJW 1963, 2292) und das Bundesverwaltungsgericht (DÖV 1962, 423, 424 [BVerwG 27.09.1961 - BVerwG I C 93.58] ) hatten diese Ansicht schon zuvor vertreten. Das Bundesarbeitsgericht (NJW 1983, 2212 [BAG 05.08.1982 - 2 AZR 199/80] ) hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, in der Arbeitsgerichtsbarkeit beseitige die Aufhebung eines Prozessvergleichs durch die Parteien wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere wegen des in § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG normierten Beschleunigungsgrundsatzes, auch dessen prozessbeendende Wirkung. Der Senat sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Deshalb kann, wenn ein Rechtsstreit durch einen wirksamen Prozessvergleich bereits beendet ist, sei es weil kein Widerrufsrecht vorbehalten wurde oder weil von einem einseitigen Widerrufsvorbehalt kein Gebrauch gemacht wurde, die prozessbeendende Wirkung nicht dadurch wieder beseitigt werden, dass die Parteien nunmehr ein (weiteres) Widerrufsrecht vereinbaren.


16


bb) Im Streitfall haben die Parteien allerdings die im Prozessvergleich vereinbarte Regelung nicht nach, sondern noch vor dem Wirksamwerden des Vergleichs und damit vor der Beendigung der Rechtshängigkeit insoweit verändert, als sie der Beklagten ein eigenes Widerrufsrecht einräumten. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung.


17


(1) Allerdings entspricht es seit langem der gerichtlichen Praxis und der in der veröffentlichten Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Meinung, dass die Parteien eine im Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist ohne gerichtliche Protokollierung wirksam verlängern können (OLG Hamm,FamRZ 1988, 535undBauR 2001, 833; OLG Karlsruhe, MDR 2005, 1368; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 224 Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 794 Rn. 10c; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 794 Rn. 14; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 130 Rn. 45; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 224 Rn. 1; Schneider, MDR 1999, 595, 596 f; aA VG Hamburg, MDR 1982, 962; LG Bonn, MDR 1997, 783; einschränkend MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 794 Rn. 63; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., Anh. § 307 Rn. 46). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Versäumung der Widerrufsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil es sich um eine vertraglich vereinbarte Frist handle, die nur von den Parteien verlängert werden könne ( BGH, Urteil vom 15. November 1973 - VII ZR 56/73 , BGHZ 61, 394, 398 ). Einer Mitwirkung des Gerichts bedarf es hierbei nicht. Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Für sie spricht auch die praktische Erwägung, dass eine Mitwirkung des Gerichts oft nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, was vielfach einen vorsorglichen, bei ausreichender Überlegungszeit vermeidbaren Widerruf des Vergleichs zur Folge hätte.


18


(2) Die bloße Verlängerung der Frist, innerhalb der ein formwirksam im Prozessvergleich vereinbartes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, ist aber mit der erstmaligen Vereinbarung eines Widerrufsrechts und damit einer (zusätzlichen) Bedingung der Wirksamkeit außerhalb des Prozessvergleichs nicht vergleichbar. Die förmlichen Anforderungen an den Abschluss eines wirksamen Prozessvergleichs, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung durch Protokollierung, dienen vornehmlich der Rechtssicherheit. Sie sollen nach Möglichkeit verhindern, dass über den Inhalt, aber auch über das wirksame Zustandekommen und damit über die prozessualen Folgen - Prozessbeendigung und Vollstreckbarkeit ( § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ) - Streit entsteht. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn man den Parteien gestattete, einen formgültig geschlossenen Prozessvergleich nachträglich von zusätzlichen Wirksamkeitserfordernissen abhängig zu machen, ohne dabei die für einen Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten einzuhalten. Ein solches Wirksamkeitserfordernis ist auch ein im Prozessvergleich noch nicht enthaltener Widerrufsvorbehalt, der das Wirksamwerden des Vergleichs unter die aufschiebende Bedingung der Nichtausübung des Widerrufs stellt. Den Eintritt der prozessualen Folgen des Prozessvergleichs hindert eine solche Vereinbarung nur, wenn die für den Prozessvergleich selbst geltenden förmlichen Anforderungen eingehalten werden. Geschieht dies nicht, muss der Inhalt der Vereinbarung im Wege der einschlägigen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden.


Kayser
Gehrlein
Grupp
Möhring
Schoppmeyer

Von Rechts wegen

Vorschriften§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 528 Satz 2 ZPO, § 295 ZPO, § 278 Abs. 6 ZPO, § 160 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 ZPO, § 162 Abs. 1 ZPO, § 163 ZPO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

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