28.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201414
Landgericht München I: Urteil vom 25.04.2018 – 37 O 8325/17
Versicherungsberater, die über eine Erlaubnis nach § 34e GewO verfügen, sind "registrierte Erlaubnisinhaber" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EGRDG mit der Folge, dass für die Vergütungsansprüche die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend gelten, somit auch die Begrenzung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf den Einzelfall.
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