01.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060570
Landgericht Kaiserslautern: Beschluss vom 23.01.2004 – 5 Qs 6/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Qs 6/04 Landgericht Kaiserslautern
2 a Gs 2405/03 Amtsgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren XXX
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
hat die 5. Strafkammer - Große Strafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern durch XXX
am 23. Januar 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet kostenfällig verworfen:
Gründe:
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde des Beschuldigten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, weil dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis auch nach Durchführung der Hauptverhandlung entzogen werden wird (§ 69 StGB, § 111 a StPO). Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist der Beschuldigte am 21.November 2003 gegen 14.40 Uhr mit einem LKW auf dem Gersweilerweg in Kaiserslautern an einem Linienbus vorbeigefahren und hat diesen dadurch beschädigt, dass die versehentlich unverschlossene hintere Ladetür an das Heck des Busses geschlagen ist. Anschließend hat er sich vom Unfallort entfernt, ohne Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht zu haben. Die Beschädigungen am Bus sind von den ermittelnden Polizeibeamten auf 1.500 ? geschätzt worden, was nach der ständigen Rechtsprechung der Kamme noch als bedeutender Schaden angesehen wird, der bei Unfallflucht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Angesichts des Schadensbildes an beiden Fahrzeugen, wie es sich aus den vorgelegten Fotos ergibt, muß der Beschuldigte den Unfall bemerkt haben. Die Beschädigungen an dem von ihm geführten LKW befinden sich auf Sichthöhe unmittelbar bei den Türgriffen der Ladetüren, weshalb der Beschuldigte diese beim Schließen nach dem Vorfall hätte sehen können. Dies gilt zumal deshalb,.als der Busfahrer nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen XXX aus dem Bus ausgestiegen, zum Fahrzeug des Beschuldigten lief und gestikulierte. Nach der Beurteilung des Zeugen XXX war der Busfahrer noch ca. 10 Meter vom LKW entfernt, als dieser losgefahren sei. Nach seiner Einschätzung hätte der Beschuldigte den Busfahrer sehen müssen. Diese Angaben stimmen mit den Beobachtungen der Zeugin XXX auch insoweit überein. als auch diese bekundet hat, der Busfahrer habe gerufen und mit den Armen gewinkt, der Beschuldigte sei jedoch sofort in sein Fahrzeug eingestiegen und weggefahren.
Beide Zeugen haben auch erklärt, dass beim Unfall ein lauter Knall zu hören gewesen sei. Der Busfahrer hat von einem ?Schlag? gegen den Bus hinten links gesprochen.