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22.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201352

Oberlandesgericht Braunschweig: Beschluss vom 16.03.2018 – 8 U 58/17

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Braunschweig

Hinweisbeschluss
 
8 U 58/17
8 O 273/12 Landgericht Göttingen

In dem Rechtsstreit

des Herrn X.
Geschäftszeichen: …

gegen

Herrn Y.
   
Beklagten, Widerkläger und Berufungsbeklagten

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Z. N.
Geschäftszeichen: …

Herrn Dipl.- Ing. B.

Streithelfer des Beklagten

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. S. H.
Geschäftszeichen: …

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 4 ZPO liegen vor. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil sie erkennbar nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen würde.

Das Landgericht hat zu Recht der Widerklage in dem ausgeurteilten Umfang stattgegeben.

Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB in einer Gesamthöhe von 7.759.05 € zu, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 2.894,89 € rechtskräftig durch die Aufrechnung mit dem klägerischen Vergütungsanspruch erloschen ist. Den restlichen Teil des Anspruchs hat das Landgericht im Wege der Widerklage dem Beklagten zugesprochen. Hiergegen gibt es nichts zu erinnern.

1.
Zwischen den Parteien ist unstreitig im Jahr 2008 ein Architektenvertrag geschlossen worden. Hierbei sollte der Kläger die Sanierung des Schwimmbades des Beklagten planen und überwachen. Beide Parteien gehen dabei davon aus, dass der Kläger Leistungen zu erbringen hatte, die in den Leistungsphasen 5 bis 8 des § 15 HOAI a.F. erfasst sind.

2.
Der Kläger hat dabei seine Pflicht zu wirtschaftlicher Planung verletzt.

a.
Eine Planung ist dann mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 2009 - VII ZR 130/07 - BauR 2009, 1611, Tz. 7). Denn ein Vertrag über eine Planungsleistung ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll (BGH, a.a.O., Tz. 9). Der Architekt hat im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu beachten. Dabei gibt es zwar keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht dessen allgemeine Vermögensinteressen wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten "so kostengünstig wie möglich" zu bauen (BGH, Urteil vom 23. November 1972 - VII ZR 197/71 - BGHZ 60, 1, Tz.12). Der Planer hat aber im Rahmen der Wahrnehmung seiner vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Bauherrn Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 2009 - VII ZR 130/07 - BauR 2009, 1611, Tz.7). Dies bedeutet mangels anderweitiger vertraglicher Regelungen, dass die Planung den anerkannten Regeln der Technik zu folgen hat. Der Besteller kann redlicherweise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitätsstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97 - BGHZ 139, 16, Tz.11). Der Architekt darf in seiner Planung allerdings nur eine Konstruktion vorsehen, bei der er völlig sicher ist, dass sie den zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - VII ZR 309/74 - zit. nach juris, Tz.22). So darf er Unsicherheiten in der Geeignetheit des Materials (so die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes) nicht eingehen. Gleiches gilt, wenn der Architekt einen Baustoff angibt, der mehrere Ausführungen zulässt, von denen nicht alle zulässig sind. Hier erfordert die Verpflichtung zur Wahl des sichersten Wegs einen Hinweis auf die zulässige Ausführung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. März 2008 - 10 U 118/07 - NZBau 2008, 516, Tz.20).

b.
Dies führt hier dazu, dass der Kläger die Sanierung so zu planen hat, dass nur die erforderlichen Arbeiten auszuführen sind.

aa.
Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die Undichtigkeiten entsprechend den vorangegangenen Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.- Ing. K. vom 12.11.1997 (Anlage K 13) und des Gerichtssachverständigen Dipl.- Ing. L. vom 28.04.2000 (Anlage K 12) Folge von Rissbildungen aufgrund von Querschnittsschwächungen der Beckensohle durch eingebaute Rohrleitungen und fehlende Bewehrung (Ziff.5.4.2 und Ziff. 6 des Gutachtens Dipl.- Ing. L. und Ziff. 2 des Gutachtens Dipl.- Ing. K.) waren. Der Kläger sollte auf der Grundlage dieser Gutachten das Objekt sanieren. Dass die Undichtigkeit tatsächlich Folge einer Schadstelle im Bereich des Beckenumgangs gewesen ist und sich hinter einem Flansch einer Rohrleitung die Leckagestelle befunden hat, ist unbeachtlich und wird dem Kläger auch nicht vorgeworfen.

bb.
Auf dieser Grundlage hätte der Kläger nur dann mangelfrei geplant, wenn er von einer Sanierung der Beckenköpfe abgesehen hätte.

(1)
Mit dem Landgericht ist zunächst davon auszugehen, dass nach den beiden vorliegenden Gutachten der Sachverständigen K. und L. eine Sanierung der Beckenköpfe nicht konkret vorgesehen gewesen ist.  In beiden Gutachten wird lediglich allgemein ausgeführt, dass der vorhandene Fliesenbelag zu entfernen, das Becken mit einer Dichtungsschlämme zu versehen und neu zu verfliesen ist. Diese Feststellung wird von dem Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffen.

(2)
Nach der Feststellung des Landgerichts wäre eine Sanierung des Schwimmbeckens ohne Einbeziehung des Beckenkopfes unter Verwendung einer Verwahrnut nach den anerkannten Regeln der Technik ausreichend gewesen. Die Sachverständige Schmidt hat hierzu in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2017 zwar zunächst ausgeführt, dass diese Art der Ausführung ein gewisses Restrisiko von geschätzt 5% beinhalte, letztlich aber diese Art der Sanierung dem Stand der Technik entspreche. Gerade im Rahmen von Sanierungen im Schwimmbadbau werde regelmäßig mit Verwahrnuten gearbeitet.  Daher ist die Aussage der Sachverständigen nur so zu verstehen, dass es nach den anerkannten Regeln der Technik nicht erforderlich gewesen ist, die Beckenköpfe zu erneuern. Auf die Stellungnahmen der S. GmbH (Anlage K 14, K15) kommt es dabei nicht an. Die Gerichtssachverständige hat dazu ausgeführt, dass bereits die Ausgangsvoraussetzung der Stellungnahme unzutreffend ist, weil nach den vorangegangenen Gutachten der Sachverständigen K. und L. die Undichtigkeit im Beckenboden vermutet worden ist, während nach der Stellungnahme der S. GmbH die Leckagestelle unbekannt gewesen sei.

Wenn gleichwohl die Beckenköpfe mit ersetzt werden sollen, so muss der Architekt darauf hinweisen, dass seine Planung über die Erforderlichkeit hinausgeht und ein „Mehr an Sicherheit“ bietet. Dies hat der Kläger aber nicht getan. Er hat dem Beklagten auch nicht die unterschiedlichen Möglichkeiten der Sanierung und deren unterschiedlichen Kosten aufgezeigt. Anders als bei den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen stellt die Sanierung mit Verwahrnuten auch einen sicheren Weg dar. So handelt es sich dabei insofern nicht um eine bisher unerprobte Sanierungsmethode, sondern um eine, die den Regeln der Technik entspricht.

3.
Der Kläger hat auch nicht dargetan, seine Pflichten ohne Verschulden verletzt zu haben.

4.
Die Höhe der Schadensersatzforderung ist unstreitig und wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen bis zum
       
            …

Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Falle einer Berufungsrücknahme von 4 auf 2 Gerichtsgebühren ermäßigen (Nr. 1222 KVGKG). Wird die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, ermäßigen sich die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtsgebühren nicht (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, MDR 2009, 1363).

Braunschweig, 16. März 2018
Oberlandesgericht, 8. Zivilsenat

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