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16.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201288

Landesarbeitsgericht Bremen: Beschluss vom 08.02.2018 – 3 Ta 49/17

Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB bleibt als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des Streitwerts unberücksichtigt.


Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23. Oktober 2017 - 9 Ca 9085/17 - teilweise abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf € 146.716,40 festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (50,00 €) zu tragen.



Gründe



I.



Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen sowie zweier fristloser hilfsweise ordentlicher Kündigungen, Annahmeverzugslohn, Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung und der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:



1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2017 aufgelöst worden ist.



2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise "fristgerechte" Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 aufgelöst worden ist.



3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise "fristgerechte" Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2017 aufgelöst worden ist.



4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 03.03.2017 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkaufsleiter im Bereich Verzeichnismedien Print, Online und Mobil in der Region Bremen weiter zu beschäftigen.



5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum des 28.02.2017 ein Zwischenzeugnis über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis zu erteilen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter € 40.748,22 liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.



Für den Fall, dass dem Klagantrag zu 2.) zumindest insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, beantragt der Kläger:



7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto abzüglich von der Beklagten bereits gezahlter € 733,16 netto sowie abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von € 2.096,64 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 12.849,58 seit dem 01.04.2017 zu zahlen.



8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.



9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.771,71 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von € 2.271,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.



10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.



Für den Fall, dass sowohl dem Klagantrag zu 2.) als auch dem Klagantrag zu 3.) zumindest insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentlichen fristlosen Kündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 sowie vom 26.04.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet haben, beantragt der Kläger:



11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.811,03 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von € 349,44 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.



12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.



13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von € 2.620,80 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen.



14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen.



Für den Fall, dass dem Klagantrag zu 1.) stattgegeben sowie den Klaganträgen zu 2.) und 3.) zumindest insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentlichen fristlosen Kündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 sowie 26.04.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet haben, beantragt der Kläger:



15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von € 2.620,80 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.



Für den Fall, dass den Klaganträgen zu 1.) und 2.) vollständig stattgegeben sowie dem Klagantrag zu 3.) zumindest insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, beantragt der Kläger:



17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von € 2.533,44 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.



Für den Fall, dass den Klaganträgen zu 1.), 2.) und 3.) vollständig stattgegeben wird, beantragt der Kläger:



19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von € 2.620,80 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen.



20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen.



Für den Fall, dass der Klagantrag zu 2.) abgewiesen werden sollte, beantragt der Kläger:



21. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum des 03.03.2017 ein qualifiziertes Zeugnis über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis zu erteilen.



Für den Fall, dass der Klagantrag zu 3.) abgewiesen werden sollte, beantragt der Kläger,



22. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum des 26.04.2017 ein qualifiziertes Zeugnis über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis zu erteilen.



Für den Fall, dass der Klagantrag zu 1.) abgewiesen werden sollte, den Klaganträgen zu 2.) und 3.) jedoch insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentlichen fristlosen Kündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 sowie 26.04.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet haben, beantragt der Kläger:



23. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum des 31.05.2017 ein qualifiziertes Zeugnis über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis zu erteilen.



Für den Fall, dass dem Klagantrag zu 1.) vollständig und den Klaganträgen zu 2.) und 3.) jedoch nur insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentlichen fristlosen Kündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 sowie 26.04.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet haben, beantragt der Kläger:



24. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum des 30.06.2017 ein qualifiziertes Zeugnis über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis zu erteilen.



Für den Fall, dass den Klaganträgen zu 1.) und 2.) vollständig, dem Klagantrag zu 3.) jedoch nur insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, beantragt der Kläger:



25. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum des 31.07.2017 ein qualifiziertes Zeugnis über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis zu erteilen.



Für den Fall, dass den Klaganträgen zu 2.) und 3.) stattgegeben wird, jedoch dem Klagantrag zu 1.) nicht stattgegeben wird, beantragt der Kläger:



26. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung zu unveränderten Arbeitsbedingungen in Bremen als Verkaufsleiter im Bereich Verzeichnismedien Print, Online und Mobil in der Region Bremen ab dem 01.06.2017 anzunehmen.



Für den Fall, dass dem Klagantrag zu 26.) stattgegeben wird, beantragt der Kläger:



27. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.



28. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.



29. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.



30. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.



31. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen.



32. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen.



Mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für die anwaltliche Tätigkeit nach § 33 Abs. 2 RVG auf € 144.525,64 fest. Dabei ließ das Arbeitsgericht die Verzugspauschale unberücksichtigt. Für den Antrag zu 1.) hat das Arbeitsgericht drei Bruttomonatsgehälter in Höhe von jeweils € 13.582,74 brutto zu Grunde gelegt (= € 40.748,22). Für die Anträge zu 2.), 3.), 5.) und 6.) hat das Arbeitsgericht jeweils ein Bruttomonatsgehalt zu Grunde gelegt (= € 54.330,96). Der Antrag zu 7.) wurde mit dem Nennwert berücksichtigt. Die Anträge auf Zahlung der Verzugspauschale seien nach der Begründung des Arbeitsgerichts als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen gewesen. Die Anträge zu 8.), 10.), 12.), 14.), 16.) und 18.) seien aufgrund der parallel zu entscheidenden Kündigungsschutzanträge gem. Ziff. 6 der Ausführungen des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 05.04.2016 nicht zu berücksichtigen gewesen, da lediglich der höhere Wert der Kündigungsschutzanträge relevant gewesen sei. Der Antrag zu 19.) sei mit dem Nennwert zu berücksichtigen gewesen (Annahmeverzugslohn für den Monat August 2017). Die Anträge zu 22.), 23.), 24.), 25.), 26.) und 27.) seien nicht zur Entscheidung angefallen.



Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Beschwerde vom 25. Oktober 2017 und beantragt, den Streitwert auf € 180.211,31 festzusetzen. Annahmeverzug sei für den Zeitraum 24. Mai 2017 bis 31. August 2017 zu berücksichtigen. Zudem sei für die Monate März bis einschließlich August jeweils die Verzugspauschale von € 40,00, also insgesamt € 240,00 zu berücksichtigen.



Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.



Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die Verzugspauschale ein pauschalierter Schadensersatzanspruch sei, der nicht nach § 4 ZPO als Nebenkosten zu berücksichtigen sei. Zudem habe eine Streitwertaddition zwischen dem Kündigungsschutzantrag und den geltend gemachten Annahmeverzugsansprüchen zu erfolgen, da eine Identität der Ansprüche nicht gegeben sei. Diese Ansprüche hätten auch getrennt in unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Selbst wenn eine Addition stattzufinden habe, habe das Arbeitsgericht den Zeitraum vom 26. Juli 2017 bis 31. August 2017 unberücksichtigt gelassen.



II.



1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch zulässig, sie ist insbesondere entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert von mehr als € 200,00 (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist ebenfalls erreicht.



2. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.



a) Die geltend gemachte Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB war im Rahmen der Wertbemessung als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO nicht zu berücksichtigen.



aa) Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben als Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs.1 2. HS. ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Dabei handelt es sich um von der eingeklagten Hauptsache abhängige (BGH 19.12.2016 - IX ZR 60/16), mit ihr in demselben Rechtsstreit von derselben Partei gegen denselben Gegner verfolgte, wenn auch getrennt von der Hauptsache berechnete Forderungen (Zöller/Herget Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 4 ZPO). Andere als die in § 4 ZPO genannten Forderungen sind der Hauptsache hinzuzurechnen, insbesondere solche wegen Schadensersatz (BGH aaO.; Zöller/Herget aaO.).



bb) Bei der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz. § 288 Abs. 5 BGB dient der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (RiL 2011/7/EU) geregelten Anspruchs auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens € 40,00 bei Zahlungsverzug (vgl. BT-Drucks. 18/1309 S. 11). Bei dem Pauschalbetrag handelt es sich gemäß Art. 6 Abs. 2 RiL um eine Entschädigung für Beitreibungskosten des Gläubigers und damit um Kosten i.S.d. § 4 ZPO (a.A. LAG Hamm 29. November 2017 - 6 Sa 620/17). Wie sich aus § 288 Abs. 5 S. 3 und aus Abs. 6 ergibt, soll mit der Pauschale nicht sonstiger Verzugsschaden ausgeglichen werden, sondern Schaden, der sich durch kostenträchtige Rechtsverfolgung ergibt. Trotz der Anrechnung auf den tatsächlichen Schaden (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB) ist der Anspruch am ehesten als Strafschadensersatz einzuordnen (MüKo BGB/Ernst BGB § 288 Rn. 29.; i.E. auch Diller NZA 2015, 1095). Nach Art. 6 Abs. 2 RiL 2011/7/EU ist die Verzugspauschale als Entschädigung für Beitreibungskosten zu zahlen. Daher steht die Einschränkung der Anrechnung nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB der Wertung als Kosten im Sinne des § 4 ZPO nicht entgegen (so aber LAG Hamm 29. November 2017 - 6 Sa 620/17 -, Rn. 42, juris). Nach § 4 ZPO sind "Kosten" nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Sie sind bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH 30.01.2007 - X ZB 7/06 - Rn. 6).



Daher waren vorliegend die geltend gemachten Verzugspauschalen in Höhe von insgesamt € 240,00 nicht zu berücksichtigen.



b) Allerdings war geltend gemachter Annahmeverzug für den Zeitraum 26. Juli bis 31. Juli 2017 i.H.v. € 2.190,76 zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum ist durch das Arbeitsgericht bei ansonsten zutreffender Begründung unberücksichtigt geblieben.



c) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Berücksichtigung des Annahmeverzugs für den Zeitraum 24. Mai 2017 bis 31. August 2017 geltend macht, erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet.



aa) Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht hinsichtlich des Vierteljahreszeitraums (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) und der entsprechenden Annahmeverzugsvergütung wirtschaftliche Identität (ursprünglich BAG 16.01.1968 - 2 AZR 156/66, AP ArbGG 1953, § 12 Nr. 17; Hessisches LAG 26. Oktober 2014 - 1 Ta 401/14 -, Rn. 7, juris; LAG Nürnberg, 02.02.2011 - 4 Ta 189/10; LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2010 - 1 Ta 55/10; a.A. LAG Düsseldorf 26. August 2010, 2 Ta 507/10; 16. Juni 2017 - 4 Ta 211/17 -, juris). Deshalb findet nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition statt, sondern der höhere Wert ist für die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblich. Diese Auffassung stützt die Beschwerdekammer auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren orientiert. Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (LAG Bremen 16. September 2014 - 3 Ta 42/14; so auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 - 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 - 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 - 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070; Hessisches LAG 19. August 2014 - 1 Ta 142/14 -, Rn. 6, juris).



Der Wert der geltend gemachten Zahlung für Annahmeverzug für den Monat August 2017 wurde durch das Arbeitsgericht ausweislich der Begründung des Arbeitsgerichts im Urteil vom 7. September 2017 bereits berücksichtigt.



3. Eine Ermäßigung der gerichtlichen Gebühr (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG) kam vorliegend nicht in Betracht, da die Beschwerde nur in einem sehr geringen Umfang erfolgreich war.



4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Vorschriften§ 288 Abs. 5 BGB, § 33 Abs. 2 RVG, § 4 ZPO, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, § 4 Abs. 1 2. HS ZPO, § 4 Abs.1 2. HS. ZPO, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU, § 288 Abs. 5 S. 3 BGB, § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

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