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16.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201237

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 15.02.2018 – II-2 UF 183/17

Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Zusammenhang mit einer durch den Abschluss einer Rentenversicherung gesicherten Darlehensverbindlichkeit.


Oberlandesgericht Hamm

2 UF 183/17

Tenor:

In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hammauf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2018
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
  2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 23.08.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten (Az. 13 F 282/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Beschwerdebegehrens teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
    Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.339,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.
    Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird der Antragsteller verpflichtet, an sie 13.493,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2017 zu zahlen.
    Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
  3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 10 % und die Antragsgegnerin 90 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu ⅔ und der Antragsgegnerin zu ⅓ auferlegt.
  4. Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz wird wie folgt festgesetzt:
    für die Zeit bis zum 25.03.2017 auf 555.892,10 €,
    für die Zeit bis zum 23.08.2017 auf bis zu 50.000,00 €, wobei hiervon 24.195,30 € auf den Widerantrag entfallen und
    für die Zeit danach auf bis zu 35.000,00 €, wobei hiervon wiederum 24.195,30 € auf den Widerantrag entfallen.
    Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 41.028,12 €. Hiervon entfallen 30.326,52 € auf die Beschwerde des Antragstellers und 10.701,60 € auf die Beschwerde der Antragsgegnerin.
1
                 
2 UF 183/17
13 F 282/16Amtsgericht Dorsten                                  
                            
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In der Familiensache

3

hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hammauf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2018

4

beschlossen:

5

1.

6

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.

7

2.

8

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 23.08.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten (Az. 13 F 282/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Beschwerdebegehrens teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

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Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.339,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.

10

Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird der Antragsteller verpflichtet, an sie 13.493,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2017 zu zahlen.

11

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

12

3.

13

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 10 % und die Antragsgegnerin 90 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu ⅔ und der Antragsgegnerin zu ⅓ auferlegt.

14

4.

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Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz wird wie folgt festgesetzt:

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für die Zeit bis zum 25.03.2017 auf 555.892,10 €,

18

für die Zeit bis zum 23.08.2017 auf bis zu 50.000,00 €, wobei hiervon 24.195,30 € auf den Widerantrag entfallen und

19

für die Zeit danach auf bis zu 35.000,00 €, wobei hiervon wiederum 24.195,30 € auf den Widerantrag entfallen.

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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 41.028,12 €. Hiervon entfallen 30.326,52 € auf die Beschwerde des Antragstellers und 10.701,60 € auf die Beschwerde der Antragsgegnerin.

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Gründe:

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I.

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Die Beteiligten streiten um wechselseitige Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entlassung des Antragstellers aus der gesamtschuldnerischen Haftung für mehrere Immobiliendarlehen sowie einer zu deren Absicherung abgeschlossenen privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht.

24

Der am 28.02.1955 geborene Antragsteller war lange Jahre als Rechtsanwalt und Notar in E tätig. Aktuell hält er sich dauerhaft in Q auf. Die Beteiligten heirateten am 01.06.1989 und leben seit April 2010 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag ist am 24.05.2011 zugestellt worden.

25

Am 21.03.2012 schlossen die Beteiligten eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird. Sie vereinbarten u. a. Gütertrennung, schlossen die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus und verzichteten wechselseitig auf Zugewinnausgleich sowie nachehelichen Unterhalt. Darüber hinaus verpflichtete sich die Antragsgegnerin, in deren Alleineigentum u. a. die vier Grundbesitzungen „B x0“, „P x3“, „X x6“ und „X1 x“ in E stehen, den Antragsteller von der gesamtschuldnerischen Haftung für insgesamt acht Darlehen der E1 Lebensversicherung (Nrn. xxx37 09, -17, -25, -33, -41, -50, -68 und -76) mit einer geschätzten Restvaluta von seinerzeit 670.000,00 € und einer Zinsbindung bis zum 30.04.2016 gegenüber der kreditgebenden Bank freizustellen. Zu deren Sicherung diente neben den vorgenannten Immobilien hinsichtlich der beiden Darlehen mit den Nrn. xxx37 09 und -25 auch eine seitens des Antragsstellers bei der E1 Lebensversicherung abgeschlossene und an diese verpfändete Rentenversicherung, deren Rückkaufswert sich – jeweils einschließlich Überschussbeteiligungen – zum 01.04.2012 auf 30.166,94 € und zum 01.07.2016 auf 58.752‚25 €, belief. Letztlich vereinbarten die Beteiligten, dass alle gegenwärtigen wechselseitigen Ansprüche, gleich ob fällig oder nicht, berechtigt oder vermeintlich und gleich aus welchem Rechtsgrund, mit der notariellen Urkunde ihr endgültiges Ende gefunden haben und endgültig erledigt sein sollten. Seit dem Jahr 2012 sind die Beteiligten rechtskräftig geschieden.

26

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

27

Im Hinblick auf das Ende der Zinsbindung der vorgenannten Darlehen übersandte die E1 den Beteiligten im Mai 2016 Verlängerungsangebote, wobei sie weiterhin eine Mithaftung des Antragstellers verlangte und außerdem die weitere Verpfändung seiner Rentenversicherung voraussetzte. Eine – grundsätzlich von beiden Beteiligten angestrebte – Entlassung des Antragstellers aus der gesamtschuldnerischen Haftung auch im Außenverhältnis zur E1 kam zunächst nicht zustande, weshalb letztere dem Antragsteller mit Schreiben vom 31.05.2016 eine Frist von 14 Tagen zur Rückführung der Darlehen oder zum Neuabschluss einer Zinsvereinbarung setzte und zugleich die Verwertung der Sicherheiten androhte. Mit Schreiben vom 07.06.2016 sowie anwaltlichem Schreiben seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 16.06.2016 forderte der Antragssteller daraufhin die Antragsgegnerin auf, für seine Entlassung aus der gesamtschuldnerischen Haftung für die Darlehen Sorge zu tragen und verbindlich zu erklären, die Rentenversicherung nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten einzusetzen.

28

Nachdem der Antragsteller die vier im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Darlehen

29

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Nr. xxx 37 09 mit einer Restvaluta in Höhe von 225.000,00 € zum 09.05.2016,

31

Nr. xxx 37 17 mit einer Restvaluta in Höhe von 135.065,01 € zum 09.05.2016,

32

Nr. xxx 37 25 mit einer Restvaluta in Höhe von 57.650,12 € zum 09.05.2016 und

33

Nr. xxx 37 33 mit einer Restvaluta in Höhe von 65.324,72 € zum 09.05.2016

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mit Schreiben vom 21.06.2016 gekündigt und die Rentenversicherung ruhend gestellt hatte, stellte die E1 die Rückzahlung der Darlehen mit E-Mail vom 29.07.2016 zum 31.07.2016 fällig. Gleichzeitig kündigte sie für den Ablauf des 08.08.2016 die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen an, verzichtete hierauf aber (nur) gegenüber der Antragsgegnerin im Hinblick auf laufende Verhandlungen wegen einer Anschlussfinanzierung mit Schreiben vom 05.09.2016 sowie 06.10.2016 befristet bis zum 15.11.2016.

35

Mit seinem zunächst beim Landgericht Essen erhobenen, der Antragsgegnerin am 12.08.2016 zugestellten und mit Beschluss vom 13.10.2016 an das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten verwiesenen Antrag hat der Antragsteller

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37

die Antragsgegnerin mit dem ursprünglich angekündigten Antrag zu 1. auf Freistellung von den Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich der vier vorgenannten Darlehen gegenüber der E1 Lebensversicherungsverein a. G. in Anspruch genommen,

38

mit dem ursprünglich angekündigten Antrag zu 2. außerdem begehrt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, seine bei der E1 Lebensversicherungsverein a. G. abgeschlossene Rentenversicherung ganz oder teilweise zur Tilgung der vorgenannten Darlehen oder zur ihrer weiteren Besicherung einzusetzen und

39

mit dem Antrag zu 3. die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung von 3.339,12 € vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt.

40

Nachdem die Antragsgegnerin nach Rechtshängigkeit sämtliche in Rede stehenden Darlehen am 09.12.2016 getilgt hatte, ohne die Rentenversicherung des Antragstellers zur Tilgung oder zur weiteren Besicherung der Darlehen einzusetzen, haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der ursprünglich angekündigten Anträge zu 1. und zu 2. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Einen mit Schriftsatz vom 09.11.2016 angekündigten weiteren, auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.100,00 € nebst Zinsen gerichteten Antrag betreffend die Erstattung von Kosten einer Dachsanierung des im Alleineigentum der Antragsgegnerin und während der Ehe gemeinsam bewohnten Hauses „B x0“ in E hat der Antragsteller im Termin vom 23.08.2017 mit Zustimmung der Antragsgegnerin zurückgenommen.

41

Die Antragsgegnerin verlangt mit ihrem am 30.03.2017 zugestellten Widerantrag vom 24.03.2017 die Erstattung der monatlichen Prämien für die vorgenannte Rentenversicherung des Antragstellers in Höhe von je 465,30 €, insgesamt 24.195,30 €, die sie jedenfalls seit Juli 2012 an die E1 zahlte.

42

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, nach der Scheidungsfolgenvereinbarung sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die Darlehen aus eigenen Mitteln zu tilgen oder fortzuführen. Jedenfalls nach Ablauf der Zinsbindung am 30.04.2016 habe sie nicht verlangen können, dass er, der Antragsteller, weiterhin das Haftungsrisiko trage und seine Rentenversicherung als Sicherheit für die Darlehen zur Verfügung stelle.

43

Hierzu hat er behauptet, die Rentenversicherung sei jedenfalls auch für seine Altersvorsorge abgeschlossen worden und nicht allein zur Tilgung von Darlehen, die ausschließlich der Finanzierung des lmmobilienbesitzes der Antragsgegnerin dienten. Jedenfalls mit Trennung und Scheidung sei die Geschäftsgrundlage der Kreditsicherung entfallen und die Antragsgegnerin verpflichtet, für eine Pfandfreigabe der Versicherung zu sorgen. Nach den Versicherungsbedingungen habe zudem keine Verpflichtung bestanden, die Rentenversicherung letztlich zur Darlehnstilgung einzusetzen.

44

Da die Antragsgegnerin es trotz Aufforderung unterlassen habe, ihn von der Haftung freizustellen, sei sie verpflichtet, ihm die für die außergerichtliche Inanspruchnahme seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten angefallenen anteiligen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.339,12 € zu ersetzen.

45

Hinsichtlich des Widerantrags hat der Antragssteller die Auffassung vertreten, ein Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin hinsichtlich der – im Übrigen nur bis einschließlich August 2016 – von ihr an die E1 gezahlten Beiträge komme nur unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht. Eine Leistungskondiktion scheitere aber schon daran, dass die Antragsgegnerin die Zahlungen an die E1 und nicht an ihn geleistet habe.

46

Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, weil die Zahlung wegen des nur geringen Ertrages der Rentenversicherung nicht in seinem Interesse gelegen habe.

47

Für die in dem Zeitraum bis einschließlich März 2014 geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt (21 x 465,30 € =) 9.771,30 € hat der Antragssteller zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

48

Nach dem Ende der Zinsbindung der Darlehen, mithin ab Mai 2016, habe die Zahlung der Beiträge für die Rentenversicherung ausschließlich im Interesse der Antragsgegnerin gelegen. Diese habe die Versicherungsprämien nur weiter gezahlt, um die Zwangsvollstreckung durch die E1 zu verhindern, da sich die Neufinanzierung bzw. Umschuldung der Darlehen verzögert habe. Die Leistungen seien in Kenntnis der Nichtschuld erfolgt, ihre Rückforderung insoweit gem. § 814 BGB ausgeschlossen.

49

Im Übrigen fehle es auf seiner Seite an einem dem Wert der Prämienzahlung entsprechenden Vermögenszuwachs, weil ein Teil der Zahlungen regelmäßig durch Verwaltungskosten aufgezehrt werde.

50

Schließlich sei die Antragsgegnerin auch nicht im Umfang ihrer Zahlungen entreichert. Sie sei nach der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet gewesen, ihn, den Antragsteller, von der Haftung für sämtliche Darlehen insgesamt freizustellen. Die Antragsgegnerin habe die durch die Rentenversicherung besicherten Darlehen Nrn. -09 und -25 deshalb vorzeitig anderweitig absichern müssen, was allerdings – insbesondere wegen der zu erwartenden Vorfälligkeitsentschädigungen – mit geschätzten Kosten von etwa 22.000,00 € verbunden gewesen wäre. Diese und weitere Kosten für den Abschluss neuer Darlehen sowie die Wertermittlung der Beleihungsobjekte in Höhe von rund 3.000,00 € habe die Antragsgegnerin erspart.

51

Letztlich hat der Antragsteller hilfsweise gegenüber einem etwaigen Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin mit (behaupteten) Schadensersatzansprüchen in Höhe von 5.385,41 € sowie weiteren (mindestens) 30.000,00 € die Aufrechnung erklärt.

52

Hierzu hat er behauptet, den erstgenannten Betrag habe er am Aktienmarkt als Gewinn erwirtschaften können, wenn ihm der Rückkaufswert der Rentenversicherung in Höhe von 58.752,25 € bereits zum 30.04.2016 statt – wie tatsächlich infolge der von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Verzögerungen geschehen – erst Ende März 2017 ausgezahlt worden wäre. Hätte die Antragsgegnerin sogar bereits unmittelbar nach Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung im Jahr 2012 für eine Freigabe der verpfändeten Rentenversicherung Sorge getragen und so eine sofortige Auszahlung des seinerzeitigen Rückkaufswertes in Höhe von 30.166,94 € an ihn ermöglicht, hätte er durch entsprechende Investitionen am Aktienmarkt sogar einen Gewinn in Höhe von 30.000,00 € erzielen können.

53

Der Antragsteller hat im Hinblick auf die übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich der Anträge zu 1. und zu 2. sowie die Rücknahme des Antrags zu 4. zuletzt noch beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.339,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.

55

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

56

den Antrag zurückzuweisen.

57

Im Wege des Widerantrags hat die Antragsgegnerin beantragt,

58

den Antragssteller zu verpflichten, an sie 24.195,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2017 zu zahlen.

59

Der Antragsteller hat beantragt,

60

den Widerantrag zurückzuweisen.

61

Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, für die ursprünglichen Anträge zu 1. und 2. habe kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden. Die Entlassung des Antragstellers aus der Mithaftung sei nicht ihre Sache, sondern Aufgabe der finanzierenden Bank gewesen. Sie hat behauptet, erst mit Auslaufen der Zinsbindung und Abschluss neuer Darlehensverträge sei es ihr möglich gewesen, für die künftigen Laufzeiten die alleinige Haftung zu übernehmen. Um eine Umschuldung habe sie sich seit Mai 2016 bemüht. Zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens habe für den Antragsteller keine Veranlassung bestanden.

62

Indem sie, die Antragsgegnerin, den sich aus den Darlehensverträgen ergebenden laufenden Zahlungsverpflichtungen lückenlos nachgekommen sei, habe sie den Antragsteller im Ergebnis gegenüber der E1 vereinbarungsgemäß freigestellt. Auch hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung nach Ablauf der Zinsbindung habe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt ZwangsvolIstreckungsmaßnahmen zu befürchten gehabt. Sie, die Antragsgegnerin, habe alles in ihrer Macht stehende getan, um die Alleinverantwortung für die Prolongationsdarlehen zu übernehmen.

63

Die Rentenversicherung sei als Tilgungssurrogat für die Darlehen mit den Endziffern -09 und -25 abgeschlossen worden. Dementsprechend seien für diese Darlehen keine Tilgungsvereinbarungen getroffen worden, weil die garantierte Leistung aus der Rentenversicherung die Darlehenssumme gedeckt habe. Auch der Antragsteller habe die monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung als Surrogat für monatliche Tilgungsleistungen verstanden. Andernfalls hätte er die Beiträge zur Rentenversicherung nach der Trennung der Beteiligten weiterhin selbst gezahlt.

64

Zur Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sei sie schon deshalb nicht verpflichtet, weil der Antragsteller früher selbst als Rechtsanwalt tätig gewesen sei, so dass es der Beauftragung seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zur Fertigung des vorgerichtlichen Schreibens vom 16.06.2016 nicht bedurft habe.

65

Der Widerantrag rechtfertige sich dadurch, dass sie von Juli 2012 bis einschließlich Oktober 2016 monatlich einen Betrag in Höhe von 465,30 € für die Rentenversicherung des Antragsstellers an die E1 gezahlt habe. Da die Versicherung letztlich nicht für Tilgungszwecke bzw. eine Anschlussfinanzierung habe eingesetzt werden können, seien die Beträge insgesamt dem Vermögen des Antragsstellers zugeflossen. Er sei daher zur Erstattung der eingezahlten Beiträge verpflichtet.

66

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 23.08.2017 Bezug genommen.

67

Das Familiengericht hat den allein verbliebenen Antrag des Antragstellers hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen und dem Widerantrag in Höhe von 13.493,70 € nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller stehe kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.339,12 € wegen der vorgerichtlich angefallenen anteiligen Rechtsanwaltskosten zu. Zum einen habe zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe am 16.06.2016 noch kein Verzug vorgelegen. Zum anderen komme ein Schadensersatzanspruch des Antragsteller aber auch deshalb nicht in Betracht, weil er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt selbst in der Lage gewesen sei, das der Geltendmachung der vorgerichtlichen Kosten zu Grunde liegende anwaltliche Schreiben vom 16.06.2016 zu verfassen.

68

Der Widerantrag der Antragsgegnerin sei teilweise begründet. Zwar ergebe sich der Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin dem Grunde nach nicht aus den §§ 677, 683, 670 BGB. Insoweit sei nämlich nicht festzustellen, dass die Zahlung der Beiträge für die Rentenversicherung dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Antragstellers entsprochen habe. Dieser habe unwidersprochen vorgetragen, dass er die von ihm abgeschlossene Rentenversicherung wegen der geringen Rendite nicht weiter bedient hätte, wenn ihm die Verfügungsbefugnis über die Versicherung zugestanden hätte.

69

Der Anspruch bestehe indes aus den §§ 677, 683, 684 BGB bzw. unmittelbar aus den §§ 812, 267 BGB. Der Antragsteller sei als Versicherungsnehmer durch die Zahlung der Beiträge von seiner Zahlungspflicht gegenüber der E1 Lebensversicherung befreit worden. In diesem Umfang sei er bereichert. Zugleich habe die Befreiung von der Pflicht zur Beitragszahlung auch zu einer entsprechenden Vermögensmehrung durch den Wertzuwachs der Versicherung geführt.

70

Allerdings bestehe der Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin nicht in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 24.195,30 €, sondern nur in Höhe des zugesprochenen Betrages für den Zeitraum von April 2014 bis August 2016. Hinsichtlich der Beitragszahlungen für den Zeitraum von Juli 2012 bis einschließlich März 2014 in Höhe von insgesamt 9.771,30 € sei Verjährung eingetreten. Zahlungen für die Monate September und Oktober 2016 seien nicht belegt. Aufrechenbare Gegenansprüche stünden dem Antragsteller nicht zu.

71

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen, welcher der Antragsgegnerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 31.08.2017 über ihre Verfahrensbevollmächtigte zugestellt worden ist.

72

Hiergegen richten sich die wechselseitigen Beschwerden beider Beteiligten. Der Antragsteller verfolgt seinen erstinstanzlich zuletzt noch geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen weiter und begehrt außerdem die vollständige Zurückweisung des Widerantrags.

73

Die Antragsgegnerin hat ihre am 29.09.2017 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde erst durch Übergabe eines auf den 26.10.2017 datierten Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Senatstermin vom 25.01.2018 begründet. Sie verfolgt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ihren mit dem Widerantrag geltend gemachten Erstattungsanspruch vollumfänglich weiter und begehrt außerdem die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers.

74

Auf die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 27.10.2017, welche ihr am 06.11.2017 über ihre Verfahrensbevollmächtigte zugestellt worden ist, hat die Antragsgegnerin trotz der mit der Terminsverfügung vom 09.11.2017 gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i. V. m. § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgten Fristsetzung, welche ihr am 20.11.2017 über ihre Verfahrensbevollmächtigte zugestellt worden ist, nicht erwidert.

75

Der Antragsteller beanstandet unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen, das Familiengericht habe eine Erstattungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.339,12 € zu Unrecht verneint. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts habe sich die Antragsgegnerin mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des eigenen Schreibens des Antragstellers vom 07.06.2016 sehr wohl im Verzug befunden. Die in dem vorgenannten Schreiben gesetzte Frist von drei Tagen sei in Ansehung des Umstandes, dass die E1 die Einleitung der Zwangsvollstreckung zum 14.06.2016 angedroht habe, nicht zu kurz bemessen gewesen. Das Familiengericht habe ungeachtet dessen aber selbst die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, eine Freistellung des Antragstellers von der gesamtschuldnerischen Haftung auch im Außenverhältnis zur E1 sowie eine Freigabe der Rentenversicherung spätestens bis zum Ablauf der Zinsbindung am 30.04.2016 herbeizuführen, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung seitens des Antragstellers bedurft habe. Ebenfalls zutreffend habe das Familiengericht selbst darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Darlehen bis zum Ablauf der Zinsbindung am 30.04.2016 umzuschulden oder auf andere Weise für eine Freistellung des Antragstellers Sorge zu tragen. Danach sei die Antragsgegnerin gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug geraten.

76

Entgegen der Ansicht des Familiengerichts stelle es ferner keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, dass er, der Antragsteller, schon vorgerichtlich seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass er seit mehr als fünf Jahren nicht mehr selbst als Rechtsanwalt tätig sei und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland habe. Wäre er, der Antragsteller, zum damaligen Zeitpunkt selbst noch als Rechtsanwalt zugelassen gewesen und in eigener Sache tätig geworden, bestünden an der Erstattungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich der entstandenen Kosten keinerlei Zweifel. Auch große Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung seien berechtigt, externe Rechtsanwälte mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche zu beauftragen, ohne dass an der Erstattungspflicht hinsichtlich der anfallenden Kosten ernsthafte Zweifel bestünden. Für die Antragsteller könne nichts anderes gelten.

77

Der mit dem Widerantrag geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe entgegen der Ansicht des Familiengerichts bereits dem Grunde nach nicht. Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich im Sinne einer Leistungskondiktion komme nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin die Zahlungen an die E1 als Leistungsempfängerin erbracht habe und nicht an ihn, den Antragsteller. Ein entsprechender Ausgleich habe dementsprechend ausschließlich im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der E1 stattzufinden. Soweit das Familiengericht in diesem Zusammenhang auf § 267 BGB abstelle, führe dies nur dann zu einem Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin, wenn die Zahlungen im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers entsprochen hätten. Hieran fehle es vorliegend gerade, was das Familiengericht selbst festgestellt habe.

78

Zudem habe das Familiengericht die Voraussetzungen einer Beitragszahlungspflicht des Antragstellers zu Unrecht bejaht, weil es den grundsätzlichen Charakter des Schuldverhältnisses eines Rentenversicherungsvertrages verkannt habe. Die Beitragszahlung könne jederzeit ohne Angabe von Gründen eingestellt werden, ohne dass die Versicherung die Möglichkeit habe, die Beitragszahlung klageweise durchzusetzen. Einzige Folge der Zahlungseinstellung sei, dass dann der Versicherungsschutz bezüglich des versicherten Risikos entfalle. Eine Beitragszahlungspflicht habe lediglich im Hinblick darauf bestanden, dass die Rentenversicherung der Sicherung der beiden in Rede stehenden Darlehensverträge gedient habe. Die Antragsgegnerin habe es aber selbst in der Hand gehabt, jederzeit diese Darlehen zu tilgen oder der E1 eine andere Sicherung anzubieten. Dementsprechend sei sie in diesem Fall nicht mehr verpflichtet gewesen, Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

79

Soweit das Familiengericht angenommen habe, die Antragsgegnerin habe mit der Freigabe der Rentenversicherung eine nachträgliche Tilgungsbestimmung getroffen, welche er, der Antragsteller, hinzunehmen habe, sei dies ebenfalls unzutreffend. Die Antragsgegnerin sei nicht verfügungsberechtigt über den Rentenversicherungsvertrag gewesen.

80

Soweit das Familiengericht ferner den mit dem Widerantrag geltend gemachten Erstattungsanspruch lediglich für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 25.03.2014, mithin in Höhe eines Betrages in Höhe von (21 x 465,30 € =) 9.771,30 € als verjährt angesehen habe, habe es – zutreffend – in dem angefochtenen Beschluss selbst darauf hingewiesen, dass die Hemmung der Verjährung erst mit Ablauf eines Monats nach Erhebung des Widerantrags erfolgt sei. Aus diesem Grund sei auch der Anfang April 2014 gezahlte Versicherungsbeitrag in Höhe von weiteren 465,30 € verjährt. Das Familiengericht habe daher auf den Widerantrag lediglich einen Betrag in Höhe von (24.195,30 € - 11.166,90 € =) 13.028,40 € zuerkennen dürfen. Ersichtlich habe der Antragsteller die Einrede der Verjährung uneingeschränkt bis zum tatsächlichen Eintritt der Hemmung der Verjährung durch Erhebung des Widerantrags erheben wollen. Vorsorglich erhebt der Antragsteller die Einrede der Verjährung jedenfalls nunmehr auch hinsichtlich des Versicherungsbeitrags für den Monat April 2014.

81

Auch hinsichtlich dieses rechnerisch verbleibenden Betrages in Höhe von 13.028,40 € stehe der Antragsgegnerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch aber nicht zu. Zunächst sei er, der Antragsteller, für die Zeit von Juni bis August 2017 durch die Zahlungen der Antragsgegnerin nicht von seiner Beitragspflicht gegenüber der E1 befreit worden, weil er seinerseits mit Schreiben vom 21.06.2016 nicht nur sämtliche Darlehen gegenüber der E1 gekündigt, sondern zugleich die besagte Rentenversicherung ruhend gestellt und dies der Gegenseite mit Schreiben vom 24.06.2016 mitgeteilt habe. Der der Antragsgegnerin zu erstattende Betrag reduziere sich somit um weitere (3 x 465,30 € =) 1.395,90 € auf 11.632,50 €.

82

Ferner sei die Annahme des Familiengerichts falsch, er, der Antragsteller, sei für die Zeit nach Auslaufen der Zinsbindung am 30.04.2016 verpflichtet gewesen, Beiträge an die E1 für die in Rede stehende Rentenversicherung zu zahlen und insofern durch die Zahlungen der Antragsgegnerin von seiner diesbezüglichen Verpflichtung befreit worden. Eine solche Verpflichtung bestehe nur dann, wenn die E1 entsprechende Beitragszahlungen hätte durchsetzen könne. Dies sei indes nicht der Fall, weil er, der Antragsteller, insoweit jederzeit die Versicherung habe ruhend stellen oder kündigen können. Mithin sei auch der Beitrag für Mai 2016 in Höhe von weiteren 465,30 € nicht zu erstatten, so dass sich ein etwaiger Anspruch der Antragsgegnerin auf (11.632,50 € - 465,30 € =) 11.167,20 € (in der Beschwerdebegründung heißt es insoweit – wohl versehentlich – 11.177,20 €) reduziere.

83

Soweit das Familiengericht hinsichtlich des Erstattungsanspruchs der Antragsgegnerin außerdem auf einen entsprechenden Wertzuwachs der Rentenversicherung abgestellt und sich auf Auskünfte der E1 vom 14.06.2016 bezogen habe, sei dies ebenfalls unzutreffend. Der Wertzuwachs in Höhe von rund 28.000,00 €, zu dem es in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 01.07.2016 gekommen sei, sei nämlich nicht in erster Linie auf die von der Antragsgegnerin erbrachten Beitragszahlungen in Höhe von 23.265,00 € zurückzuführen, sondern aufgrund des Zinseszinseffektes zum überwiegenden Teil auf die bereits durch ihn selbst im Zeitraum bis zum 01.04.2012 geleisteten Zahlungen in Höhe von 33.501,60 €. Zu berücksichtigen sei insoweit nämlich, dass die E1 von den Monatsbeiträgen zunächst Kosten für Verwaltungsaufwand und Risikovorsorge in Höhe von 72,48 € monatlich absetze und mit dem so verbleibenden Rest des monatlichen Beitrags vorrangig die Abschlussprovision in Höhe von 5.048,51 € verrechnet habe. Für den eigentlichen „Ansparvorgang“ verblieben somit monatlich lediglich (465,30 € - 72,48 € =) 392,82 s€. Allein auf diesen „Nettobetrag“ könne für die Berechnung eines Wertzuwachses abgestellt werden. In unverjährter Zeit habe die Antragsgegnerin 24 Beitragszahlungen geleistet, so dass allenfalls ein Wertzuwachs in Höhe von (24 x 392,82 € =) 9.427,68 € (statt 9.437,68 € in der Beschwerdebegründung) in Betracht komme.

84

Auch soweit das Familiengericht die Hilfsaufrechnung des Antragstellers für unbegründet erachtet hat, greift der Antragsteller dies mit seiner Beschwerde an:

85

Das Familiengericht habe seinen diesbezüglichen Sachvortrag missverstanden. Er, der Antragsteller, habe geltend machen wollen, die Antragsgegnerin habe das Kapital des Antragstellers aus dem Rentenversicherungsvertrag in der Zeit vom 01.04.2012 bis Ende Dezember 2016 56 Monate lang unberechtigt genutzt. Für die unberechtigte Nutzung fremden Kapitals sei üblicherweise eine jährliche Verzinsung von 6 % zugrunde zu legen so dass sich für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2016 ein Betrag in Höhe von 14.084,40 € ergebe.

86

Letztlich beanstandet der Antragsteller die Kostenentscheidung. Das Familiengericht habe insbesondere den Wert des erledigten Teils des Rechtsstreits mit 518.039,73 € zu niedrig bemessen. Tatsächlich sei von einem Wert in Höhe von 541.791,98 € (483.039,73 € für die vier in Rede stehenden Darlehen zzgl. Rückkaufswert der Rentenversicherung in Höhe von 58.752,25 €) auszugehen. Hinzu komme außerdem der Wert des zurückgenommenen Zahlungsantrags in Höhe von 14.100,00 €, der Wert des Widerklageantrags in Höhe von 44.195,30 € sowie der Wert der Hilfsaufrechnung in Höhe von 7.395,00 €. Insgesamt ergebe sich daher ein Verfahrenswert in Höhe von 587.482,28 €. Bezogen auf diesen Wert sei der Antragsteller erstinstanzlich in Höhe von 34.988,70 € unterlegen, was einer Quote von knapp 6 % entspreche.

87

Der Antragsteller beantragt,

88

1. den am 23.08.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten (Az. 13 F 282/16) teilweise abzuändern und

89

a) die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.339,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen,

90

b) den Widerantrag zurückzuweisen und

91

2. die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

92

Die Antragsgegnerin beantragt,

93

1. den angefochtenen Beschluss teilweise abzuändern und den Antragsteller zu verpflichten, auf den Widerantrag an sie 24.195,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2017 zu zahlen sowie

94

2. die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

95

II.

96

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

97

1.

98

Der Anspruch des Antragstellers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).

99

a)

100

Das Familiengericht hat einen fälligen, auf Befreiung von der Mithaftung für die bei der E1 aufgenommenen Darlehen sowie Freigabe der als Sicherheit dienenden Rentenversicherung gerichteten Hauptanspruch mit zutreffender Begründung bejaht.

101

b)

102

Aufgrund der Mahnung des Antragstellers vom 07.06.2016 ist die Antragsgegnerin unmittelbar mit deren Zugang in Verzug geraten (vgl. Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 286 BGB, Rdnr. 35). Dass der Antragsteller der Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 07.06.2016 noch eine dreitägige Frist gesetzt hat, steht dem sofortigen Verzugseintritt nicht entgegen (vgl. Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 286 BGB, Rdnr. 52 mwN.). Ungeachtet dessen war die Frist entgegen der Auffassung des Familiengerichts angesichts der seitens der E1 für Mitte Juni 2016 in Aussicht gestellten Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen aber auch nicht unangemessen kurz.

103

c)

104

Zu Unrecht hat das Familiengericht es außerdem als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Antragstellers angesehen, dass er sich schon vorgerichtlich der Hilfe seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten bedient hat, obwohl er selbst bis 2015 als Rechtsanwalt tätig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur NJW 2015, 3447, Rdnr. 55 mwN.), der der Senat folgt, sind (nur) solche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dies führt dazu, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen nur dann als erforderlich angesehen wird, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. In nicht einfach gelagerten Fällen ist hingegen jedenfalls das Honorar bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig.

105

Vorliegend handelt es sich angesichts des Mehrpersonenverhältnisses und der verschiedenen vertraglichen Beziehungen der Beteiligten zueinander sowie zur finanzierenden Bank nicht um einen einfach gelagerten, sondern sehr komplexen Fall, so dass die vorgerichtliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich war, zumal die Antragsgegnerin auf die eigene Mahnung des Antragstellers nicht reagiert hatte. Zutreffend weist der Antragsteller ferner darauf hin, dass die angefallenen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig wären, wenn er selbst seinerzeit noch als Anwalt zugelassen gewesen und in eigener Sache tätig geworden wäre (vgl. BAG, DB 1995, 835, Tz. 35 ff., zit. nach juris; Palandt/Grüneberg, aaO., §286 BGB, Rdnr. 45, jew. mwN.).

106

d)

107

Ausgehend von einem zutreffend nach der Summe der offenen Restsalden der vier Darlehen in Höhe von insgesamt 483.039,87 € und dem Wert der freizugebenden Rentenversicherung in Höhe von jedenfalls 35.000,00 € berechneten Gegenstandswert in Höhe von 518.039,87 € sind die geltend gemachten anteiligen Kosten in Höhe von 3.339,12 € unter Zugrundelegung einer 0,85-fachen Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale (Ziff. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 € und Mehrwertsteuer (Ziff. 7008 VV RVG) zu erstatten.

108

2.

109

Der geltend gemachte Zinsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Antragsteller ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin zugleich mit dem anwaltlichen Schreiben seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 16.06.2016 unter Fristsetzung bis zum 21.06.2016 zur Erstattung der Anwaltskosten aufgefordert, so dass die Antragsgegnerin sich – wie bereits vorstehend ausgeführt – schon ab dem Zugang des anwaltlichen Schreibens vom 16.06.2016 im Verzug befand und nicht erst seit Ablauf der darin gesetzten Frist. Dementsprechend können Zinsen auch bereits seit dem 21.06.2016 verlangt werden.

110

3.

111

Der Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe des zuerkannten Betrages von 13.493,70 € ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 21.03.2012 i. S. d. §§ 133, 157 BGB, die vorrangig gegenüber der Bestimmung der Leistungspflicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB und gegenüber der Lehre von der fehlerhaften Geschäftsgrundlage ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 562, Tz. 12 mwN.).

112

a)

113

Die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 21.03.2012 liegen vor.

114

aa)

115

Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt eine Regelungslücke – eine planwidrige Unvollständigkeit – aufweist und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich infolge des weiteren Verlaufs der Dinge als unzutreffend herausstellt (vgl. BGH, NJW 2002, 2310; NJW-RR 2008, 562, Tz. 14, jew. mwN.).

116

bb)

117

Dies ist vorliegend der Fall. Die für die – auch seitens des Familiengerichts bejahte – Freistellungsverpflichtung maßgebliche notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 21.03.2012 enthält hinsichtlich der in Rede stehenden Rentenversicherung keinerlei Regelungen, obwohl entsprechender Regelungsbedarf bestand, insbesondere hinsichtlich der relevanten Fragen, wer – zumindest bis zum Ende der Zinsbindung der hiermit gesicherten Darlehen – im Innenverhältnis der Beteiligten die laufenden Beiträge zahlen, wem letztlich das angesparte Kapital ganz oder teilweise zustehen oder wie es verwendet werden sollte, sei es zur Tilgung der besicherten Darlehen oder anderweitig.

118

(1)

119

Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Antragsgegnerin im Senatstermin vom 25.01.2018 sowie der von ihrer Verfahrensbevollmächtigten hierzu abgegebenen Stellungnahme erklärt sich dies vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller seine Beitragszahlungen schon im Jahr 2011 eingestellt hatte und die E1 sich seitdem wegen der weiteren Zahlungen ohnehin an die Antragsgegnerin hielt.

120

In der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung fänden sich – so die Antragsgegnerin weiter – diesbezüglich keine Vereinbarungen, weil sie, die Antragsgegnerin, die Versicherung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung schon nicht mehr als Versicherung des Antragstellers angesehen habe, dies auch vor dem Hintergrund, dass versicherte Person ausweislich des auszugsweise in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Versicherungsscheins die am 29.09.19889 geborene Tochter der Beteiligten, L, war.

121

Der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die nach der Trennung der Beteiligten auf Seiten der Antragsgegnerin die Verhandlungen geführt hat, welche zum Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung führten, war die Existenz der Rentenversicherung und damit auch deren Relevanz für die Sicherung der hier in Rede stehenden Darlehen nach ihrem Bekunden überhaupt nicht bekannt.

122

Der Antragsteller hat hierzu in der Beschwerdebegründung ausgeführt, die Rentenversicherung sei deswegen nicht in der Scheidungsfolgenvereinbarung erwähnt worden, weil sie als seine Kapitalposition angesehen worden sei.

123

(2)

124

Die in Ziff. VII der Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltene umfassende Erledigungsklausel steht einer ergänzenden Auslegung der Vereinbarung nicht entgegen. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass die Annahme einer Regelungslücke im Allgemeinen ausscheidet und die Vereinbarung einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich ist, wenn die Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsschließenden eine abschließende Regelung enthalten soll (vgl. BGH, NJW 1985, 1835 [1836]). Eine derartige Konstellation ist vorliegend aber gerade nicht gegeben, weil die Beteiligten die Rentenversicherung bei Abschluss der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung aufgrund der vorgenannten Umstände offenbar übersehen haben. Wäre ihnen die Relevanz der Versicherung für die Sicherung der Darlehen sowie die Frage, was mit dem eingezahlten Kapital nach Auslaufen der Zinsbindung geschehen soll, seinerzeit bewusst gewesen, hätten sie zur Überzeugung des Senats diesbezüglich ebenso ausführliche Regelungen getroffen wie dies angesichts ihrer umfangreichen finanziellen Verflechtungen im Übrigen in der mehr als zehnseitigen notariellen Urkunde der Fall ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der nunmehr tatsächlich eingetretenen Fallkonstellation, dass die Antragsgegnerin zwar über Jahre die Rentenversicherung bedient, diese aber sodann nicht als Sicherheit in Anspruch genommen wird, sondern insgesamt im Vermögen des Antragstellers verbleibt.

125

b)

126

Bei der demnach erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Vertragsparteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 562, Tz. 15 mwN.).

127

aa)

128

Danach ist zunächst zu berücksichtigen, dass gem. Ziff. V. 1.5 der Scheidungsfolgenvereinbarung die Antragsgegnerin den Antragsteller im Ergebnis von allen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Darlehen freizustellen hatte. Dies war interessengerecht, weil die Grundstücke, zu deren Finanzierung die Darlehen dienten, im Alleineigentum der Antragsgegnerin standen und nach wie vor stehen. Hätten die Beteiligten in diesem Zusammenhang auch geregelt, wie mit der in Rede stehenden Rentenversicherung zu verfahren ist, hätten sie daher analog zu der im Übrigen vereinbarten Freistellungsverpflichtung eine Pflicht der Antragsgegnerin begründet, jedenfalls bis zum Ende der Zinsbindung die laufende Beiträge zur Rentenversicherung des Antragstellers zu zahlen, um so den Fortbestand der Sicherheit zu gewährleisten und zugleich den – in aller Regel unwirtschaftlichen – Anfall weiterer Kosten – bspw. für den vorzeitigen „Austausch“ der Sicherheit oder eine vorzeitige Ablösung sämtlicher Darlehen – zu vermeiden. Denn der Antragsteller war nach der Trennung zwar berechtigt, das der Verpfändung der Rentenversicherung zugrunde liegende Auftragsverhältnis gem. § 671 Abs. 3 BGB zu kündigen und sodann gem. § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen in Form der Freistellung (§ 257 BGB) zu verlangen, jedoch nur mit den sich aus der für jedes Schuldverhältnis geltenden Bindung an Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Einschränkungen. Solche Einschränkungen folgen insbesondere daraus, dass das Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt, die auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkt. Schon die Kündigung selbst darf bereits nach Auftragsrecht nur in der Art erfolgen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Eheleuten begründet worden, muss das der beauftragte Ehegatte nach einer durch das Scheitern der Ehe veranlassten Kündigung auch bei der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 818, Tz. 22 f., zit. nach juris).

129

bb)

130

Hätten die Beteiligten die Rentenversicherung in der vorbeschriebenen Weise in der Scheidungsfolgenvereinbarung berücksichtigt, hätte darüber hinaus Veranlassung bestanden, zu regeln, wie nach Ende der Zinsbindung, wenn also eine Freigabe der Rentenversicherung im Rahmen einer Anschlussfinanzierung oder Umschuldung auch im Außenverhältnis zur E1 sinnvoll möglich war, mit dem angesparten Kapital verfahren werden soll.

131

Da die Antragsgegnerin ein Interesse an der fortlaufenden Beitragszahlung ausschließlich deshalb hatte, um die Sicherungsabrede mit der E1 zu erfüllen, nicht hingegen, um dem Antragsteller zusätzliches Kapital zu verschaffen, hätten redliche und verständige Vertragsparteien in Kenntnis der vorbeschriebenen Regelungslücke für den Fall, dass es nicht zu einer Verwertung der Rentenversicherung kommt, diese vielmehr, wie tatsächlich geschehen, vollumfänglich im Vermögen des Antragstellers verbleibt, vereinbart, dass der Antragsgegnerin nach Entlassung der Versicherung aus der Haftung ein Erstattungsanspruch gegen den Antragsteller hinsichtlich der von ihr ausschließlich zum Erhaltung der Sicherheit geleisteten Beitragszahlungen zustehen soll.

132

c)

133

Der Höhe nach errechnet sich, ausgehend von Beitragszahlungen der Antragsgegnerin in der Zeit von Juli 2012 bis einschließlich August 2016, was 50 Monaten entspricht, ein Erstattungsanspruch in Höhe von (50 x 465,30 € =) 23.265,00 €. Behauptete weitere Beitragszahlungen auch für die Monate September und Oktober 2016 hat der Antragsteller bestritten. Die Antragsgegnerin hat insoweit keinen Beweis angetreten.

134

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde darauf hinweist, dass er die Versicherung mit Schreiben vom 21.06.2016 ruhend gestellt habe, weshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Pflicht zur Zahlung der laufenden Beiträge mehr bestanden habe, führt dies aus den vorgenannten Gründen zu keinem anderen Ergebnis.

135

d)

136

Der Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin ist nicht verjährt.

137

Nach den vorstehenden Erwägungen zur ergänzenden Auslegung der Scheidungsfolgenvereinbarung ist davon auszugehen, dass die Beteiligten in Kenntnis der Regelungslücke vereinbart hätten, dass der Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihr geleisteten laufenden Beitragszahlungen frühestens mit Entlassung der Versicherung aus der Haftung fällig werden sollte. Hätte der Antragsteller der Antragsgegnerin hingegen laufend Monat für Monat die Beitragszahlungen erstatten müssen, wäre die Freistellungsverpflichtung ins Leere gelaufen. Der Antragsteller hätte nicht anders gestanden, als wenn er die Beitragszahlungen weiter fortlaufend selbst erbracht hätte.

138

Da der Widerantrag Ende März 2017 rechtshängig geworden ist, kommt eine auch nur teilweise Verjährung des Erstattungsanspruchs der Antragsgegnerin ersichtlich nicht in Betracht.

139

e)

140

Letztlich greifen die seitens des Antragstellers erklärten Hilfsaufrechnungen nicht durch. Legt man die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung wie vorstehend dargestellt ergänzend aus, hat die Antragsgegnerin kein Kapital des Antragstellers „zu Unrecht“ genutzt. Vielmehr war der Antragsteller kraft ergänzender Vertragsauslegung sowie aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsverhältnis der Beteiligten in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelte, welche auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkte (vgl. BGH, FamRZ 2015, 818, Tz. 22 f., zit. nach juris), verpflichtet, die Fortführung der Rentenversicherung bis zum Auslaufen der Zinsbindung der besicherten Darlehen zu dulden, um dann eine für alle Beteiligten wirtschaftlich möglichst günstige Gesamtlösung – einerseits seine endgültige Freistellung auch im Außenverhältnis, andererseits die Freigabe der Rentenversicherung mit anschließender interessengerechter Aufteilung des angesparten Kapitals – zu erzielen. Im Gegenzug war die Antragsgegnerin für die Zeit nach Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung zur laufenden Beitragszahlung verpflichtet.

141

4.

142

Ungeachtet des Vorgesagten liegen entgegen der Ansicht des Familiengerichts auch die Voraussetzungen einer – allerdings nachrangigen – echten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) vor, so dass die Antragsgegnerin den mit dem Widerantrag geltend gemachten Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes verlangen kann.

143

a)

144

Die Zahlung der laufenden Versicherungsbeiträge erfolgte zumindest auch im Interesse des Antragstellers, was ausreichend ist (vgl. BGH, NJW 2007, 63, Tz. 6). Wäre die zur Besicherung der Darlehen an die E1 verpfändete Rentenversicherung nach der Trennung der Beteiligten nicht mehr laufend bedient worden, hätte dies im Ergebnis zu einer Kündigung der Darlehen und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch zu einer Verwertung der Rentenversicherung geführt. Konsequenz hieraus wäre der überwiegende oder sogar gänzliche Verlust des bis dahin angesparten Kapitals gewesen. Dies hätte aber ersichtlich nicht dem Interesse und auch nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Antragstellers entsprochen. Die vom Antragsteller angeführte Option der anderweitigen Verwertung des Rentenversicherungskapitals bestand für ihn zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der sich aus der nachehelichen Solidarität ergebenden Verpflichtung nicht. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zur ergänzenden Vertragsauslegung Bezug genommen. Tatsächlich erfolgten die Zahlungen der Antragsgegnerin auf die Rentenversicherung offensichtlich auch in Kenntnis und im Einverständnis mit dem Antragsteller.

145

b)

146

Soweit ein Anspruch aus den §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB weiter voraussetzt, dass der Geschäftsführer das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln, greift zugunsten der Antragsgegnerin eine entsprechende Vermutung ein (vgl. BGH, aaO., Tz. 15 mwN.).

147

c)

148

Auch der Anspruch der Antragsgegnerin aus den §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB ist nicht verjährt, weil Fälligkeit insoweit erst mit Beendigung der Geschäftsführung eingetreten ist, also mit Entlassung der Rentenversicherung aus der Haftung.

149

5.

150

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 2 ZPO. Der Widerantrag ist dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30.03.2017 über seinen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden.

151

III.

152

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 117 Abs. 1 Satz 2-4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

153

a)

154

Die Begründungsfrist endete gem. § 117 Abs. 1 Satz 3, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 f. BGB am 02.11.2017. Der angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnerin am 31.08.2017 über ihre Verfahrensbevollmächtigte zugestellt worden. Sowohl der 31.10. (Reformationstag) als auch der 01.11. (Allerheiligen) waren im Jahr 2017 gesetzliche Feiertage. Die Beschwerdebegründung ist hingegen erst am 25.01.2018 durch Übergabe im Senatstermin beim Oberlandesgericht eingegangen.

155

b)

156

Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hierzu geltend gemacht hat, bei der im Senatstermin zur Akte gereichten Beschwerdebegründung handele es sich lediglich um einen Zweitausdruck der Urschrift vom 26.10.2017, welche sie bereits an diesem Tag per Post an das Oberlandesgericht gesandt habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

157

aa)

158

Auch wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist, liegt die objektive Beweislast für den rechtzeitigen Eingang der Berufungs- bzw. vorliegend Beschwerdebegründung bei demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, Vorb. zu §§ 230 ff. ZPO, Rdnr. 2 mwN.). Dabei erbringt ein auf der Berufungs- bzw. Beschwerdebegründung aufgebrachter Eingangsstempel als öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür, dass der Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beim Berufungs- bzw. Beschwerdegericht eingegangen ist. Hiergegen ist allerdings gem. § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (st. Respr., vgl. zuletzt BGH, NJW 2017, 2285, Tz. 18 mwN.).

159

Diesen Beweis hat die Antragsgegnerin nicht geführt. Bei der Gerichtsakte befindet sich ausschließlich die ausweislich des Terminsprotokolls im Senatstermin vom 25.01.2018 übergebene Beschwerdebegründung. Dass deren Urschrift, welche die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin am 26.10.2017 per Post an das Oberlandesgericht gesandt haben will, dort auch tatsächlich eingegangen und nicht bereits auf dem Postweg verlorengegangen ist, hat die Antragsgegnerin weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt.

160

bb)

161

Darüber hinaus verkennt der Senat nicht, dass – obgleich nach dem Vortrag des Einreichenden keine Versäumung vorliegt – ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteter Hilfsantrag in Betracht kommt, wenn – wie hier – der Beweis der behaupteten Fristwahrung nicht geführt werden kann, aber glaubhaft gemacht wird, dass der Einreichende alles getan hat, um von einem ordnungsgemäßen Eingang ausgehen zu können (vgl. Zöller/Greger, aaO., Rdnr. 2 a; BGH, NJW 2007, 603, jew. mwN.).

162

Ungeachtet dessen, dass es vorliegend an einer entsprechenden Glaubhaftmachung fehlt, kann der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung schon deshalb nicht – auch nicht von Amts wegen gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO – gewährt werden, weil die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) verstrichen ist, ohne dass die Antragsgegnerin die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt hat. Die Frist beginnt gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Die Antragsgegnerin, die sich gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss, wusste spätestens aufgrund des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29.11.2017, dass ihre Beschwerdebegründung vom 26.10.2017 nicht binnen der Beschwerdebegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen war. Denn aufgrund des vorgenannten Schriftsatzes hat der Berichterstatter des Senats dem Antragsteller mit Verfügung vom 05.12.2017 mitgeteilt, dass dem Senat bislang weder eine Begründung der eigenen Beschwerde der Antragsgegnerin noch eine Erwiderung auf die Beschwerde des Antragstellers vorliegt. Dass ihr eine Abschrift dieser Verfügung vorliegt, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Senatstermin eingeräumt. Ausweislich des entsprechenden Vermerks der Geschäftsstelle ist die vorgenannte Verfügung des Berichterstatters des Senats am 06.12.2017 ausgeführt worden und gilt dementsprechend gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 270 Satz 2 ZPO am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 08.12.2017, als bewirkt. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Wiedereinsetzungsfrist lief somit am 08.01.2018 ab, die versäumte Verfahrenshandlung – Einreichung der Beschwerdebegründung – hat die Antragsgegnerin demgegenüber erst im Senatstermin vom 25.01.2018 nachgeholt.

163

c)

164

Die erst im Senatstermin zur Akte gereichte Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin kann letztlich nicht mehr in eine zulässige Anschlussbeschwerde umgedeutet werden, weil der Senatsvorsitzende der Antragsgegnerin mit der Ter-minsverfügung vom 09.11.2017 gem. § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine zweiwöchige Frist zur Beschwerdeerwiderung gesetzt hat. Diese Verfügung ist der Antragsgegnerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20.11.2017 ordnungsgemäß über ihre Verfahrensbevollmächtigte zugestellt worden, so dass die Beschwerdeerwiderungsfrist am 04.12.2017 abgelaufen und eine Anschlussbeschwerde gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i. V. m. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr zulässig ist. Die Ausnahmevorschrift des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO findet vorliegend keine Anwendung, weil die Antragsgegnerin keine Verpflichtung zu einer erst zukünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistung begehrt.

165

IV.

166

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

167

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde ausdrücklich auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung beanstandet, ergibt sich hieraus im Ergebnis kein Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Zu berücksichtigen ist insofern insbesondere, dass die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der ursprünglichen Anträge zu 1. und zu 2. noch vor dem Termin vom 23.08.2017 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben mit der Folge, dass sich der Gegenstandswert bereits ab diesem Zeitpunkt erheblich reduziert hat und alle in der Folgezeit entstandenen Gebühren nur noch nach diesem geringeren Wert angefallen sind, was im Ergebnis die vom Familiengericht gebildete Quote rechtfertigt.

168

Der Anteil des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens in der Beschwerdeinstanz ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht wie folgt:

169
 
Beschwerde Antragsteller    Wert    VerlustAntragsteller    VerlustAntragsgegnerin      
vorgerichtliche RA-Kosten    3.339,12 €    0,00 €    3.339,12 €      
Widerantrag    13.493,70 €    13.493,70 €    0,00 €      
Hilfsaufrechnung (max.)    13.493,70 €    13.493,70 €    0,00 €      
Beschwerde der Antragsgegnerin    10.701,60 €    0,00 €    10.701,60 €      
Summe    41.028,12 €    26.987,40 €    14.040,72 €      
Verlustquote (gerundet)        66 %    34 %     

170

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus den §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 35, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 3, 40 Abs. 1 und 2 FamGKG. Soweit das Familiengericht den Verfahrenswert mit dem angefochtenen Beschluss abweichend festgesetzt hat, ist der Senat gem. § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG zur Änderung von Amts wegen berechtigt. Für das erstinstanzliche Verfahren war im Hinblick auf die bereits vor dem Termin schriftsätzlich erklärte übereinstimmende Teilerledigungserklärung, den zugleich erhobenen Widerantrag der Antragsgegnerin sowie die im Termin vom 23.08.2017 erklärte Teilrücknahme ein Stufenwert festzusetzen.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 133, 157

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