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23.04.2018 · IWW-Abrufnummer 200796

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 31.08.2017 – 2 Sa 243/16


In dem Rechtsstreit
A., Inhaber der Firma A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt
gegen
C., C-Straße, C-Stadt
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D., D-Straße, D-Stadt
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hambach als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Schlichting und den ehrenamtlichen Richter Preiß als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2016 - 6 Ca 4991/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:


1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.509,72 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2015 zu zahlen.


2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 5/9 und der Beklagte zu 4/9. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.


III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung geleisteter Vergütung in Anspruch.



Der Beklagte war beim Kläger, der ein Obst- und Weingut betreibt, in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. März 2012 beschäftigt.



Die Parteien hatten in einem vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 6 Ca 3512 /11 - geführten Verfahren u.a. darüber gestritten, ob der Beklagte das Arbeitsverhältnis mündlich am 12. Juli 2011 gekündigt hatte. In der Folgezeit kam es ab diesem Zeitpunkt zu keinem tatsächlichen Arbeitseinsatz des Beklagten im Betrieb des Klägers mehr. Im Gütetermin vom 9. November 2011 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 6 Ca 3512/11 - einen Teil-Vergleich, nach dessen Ziff. 1 zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Ferner einigten sich die Parteien gemäß Ziff. 5 des Teil-Vergleichs darauf, dass der Kläger (dortiger Beklagter) seine Verpflichtung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ab 1. August 2011 erfüllen wird und sich diesbezüglich der Beklagte (dortiger Kläger) verpflichtet, Kopien der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 15. Juli 2011 "bis heute" unter Angabe der Ursachen der Erkrankungen dem Kläger (dortiger Beklagter) zu übergeben. Mit Schreiben vom 9. November 2011, das der Kläger dem Beklagten im Termin vom 9. November 2011 übergab, kündigte der Kläger das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen hat sich der Beklagte in dem vor dem Arbeitsgericht Koblenz geführten Kündigungsschutzverfahren - 6 Ca 4055/11 - mit seiner Klage vom 10. November 2011 gewandt. Ausweislich des Schreibens der AOK vom 9. März 2012 (Bl. 31 d. A.) war der Beklagte in der Zeit vom 15. Juli bis 5. August 2011 und vom 15. August bis 28. November 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben.



Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 6 Ca 4055/11 - ging dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten (dortiger Kläger) am 22. Dezember 2011 folgender Schriftsatz der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers (dortiger Beklagter) vom gleichen Tag zu:

"In dem Rechtsstreit C. ./. Obst- und Weingut A. 6 Ca 4055/11 erkennt der Beklagte an, dass die fristlose Kündigung vom 09.11.2011 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis des Klägers deshalb nicht fristlos durch sie beendet worden ist. Der Beklagte hat mit Kündigungsschreiben vom 09.11.2011 dem Kläger allerdings auch hilfsweise fristgerecht gekündigt. Diese fristgerechte Kündigung hält er aufrecht. Er geht davon aus, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zum 31.03.2012 beendet ist. Der Beklagte fordert den Kläger auf, dass er seine Arbeit im obst- und weinbaulichen Betrieb des Beklagten unverzüglich wieder antritt und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ordnungsgemäß nachkommt."



Ab dem 27. Dezember 2011 war der Beklagte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2012 durchgehend krankgeschrieben.



Der Beklagte zahlte an den Kläger Vergütung für den Monat August 2011 in Höhe von 1.645,30 EUR netto am 18. November 2011, Vergütung für den Monat September 2011 in Höhe von 1.370,83 EUR am 22. Dezember 2011 und Vergütung für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 1.645,30 EUR mit dem Vermerk "Zahlung unter Vorbehalt" am 19. Januar 2012.



Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 6 Ca 4055/11 - beantragte der Beklagte (dortiger Kläger) mit Schriftsatz vom 31. Januar 2012 die Feststellung, dass sich der Kläger (dortiger Beklagter) in Annahmeverzug befindet. Im Kammertermin vom 7. März 2012 schlossen die Parteien im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 6 Ca 4055/11 - einen Vergleich, nach dem zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Klägers (dortiger Beklagter) vom 9. November 2011 am 31. März 2011 sein Ende finden wird und der Kläger (dortiger Beklagter) das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2012 ordnungsgemäß abrechnet und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Beklagten (dortiger Kläger) vorbehaltlich der Ansprüche Dritter aus übergegangenem Recht auszahlt.



In einem weiteren Vorprozess der Parteien hat der Beklagte mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage - 8 Ca 2426/12 - (nachfolgend LAG Rh.-Pf. 2 Sa 490/14) zuletzt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen in der Zeit vom 27. Dezember 2011 bis 6. Februar 2012 in Höhe von 3.228,97 EUR und für die Zeit vom 16. bis 31. März 2012 in Höhe von 1.076,32 EUR sowie Urlaubsabgeltung geltend gemacht. Der Kläger (dortiger Beklagter) hat in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 Widerklage erhoben und die Feststellung beantragt, dass durch die Vortäuschung, es würde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 5. August 2011 bis 15. August 2013 vorliegen, ein Schaden entstanden ist, der vom Beklagten (dortiger Kläger) zu ersetzen ist, und hierzu den Beklagten (dortiger Kläger) zu verurteilen, diesen Rückzahlungsanspruch, welcher in der Höhe erst nach Klärung einzelner Sachverhalte genau zu bestimmen ist, an uns auszuzahlen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Anspruch auf Arbeitslohn oder Entgeltfortzahlung nur dann bestehe, wenn auch eine Arbeitswilligkeit vorliege. Aufgrund der Äußerung des Beklagten (dortiger Kläger) vom 12. Juli 2011, dass er nie mehr für ihn arbeiten würde, habe dieser seine Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck gebracht, so dass er weder einen Anspruch auf Lohnfortzahlung noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Weiterhin hat der Kläger (dortiger Beklagter) in diesem Verfahren mit seinem am 4. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag folgende Anträge angekündigt:

"Daher werde ich beantragen, den Kläger zu verurteilen - Auskunft zu erteilen, für welche Fahrten er unsere Betriebsfahrzeuge unerlaubt benutzt hat und festzustellen, dass er den durch diese Fahrten entstandenen Schaden zu ersetzen hat; - festzustellen, dass der Kläger durch seine Arbeitsverweigerung seinen Entgeltfortzahlungsanspruch vernichtet hat und daher keinen Anspruch auf Lohnzahlung mehr geltend machen kann, - und die zu Unrecht erhaltenen Beträge herauszugeben hat."



In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 vor dem Arbeitsgericht - 8 Ca 2426/12 - hat der Kläger seine Widerklage zurückgenommen. In diesem Vorprozess ist zweitinstanzlich - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - der vom Beklagten (dortiger Kläger) geltend gemachte Klageanspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit ab dem 27. Dezember 2011 bis 6. Februar 2012 vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 2. Februar 2015 - 2 Sa 490/14 - mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Beklagte (dortiger Kläger) nach der mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 erfolgten Arbeitsaufforderung nicht mehr bereit gewesen sei, seine Arbeitsleistung im streitgegenständlichen Zeitraum zu erbringen.



Mit seiner am 30. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Klage hat der Kläger ursprünglich mit seinem Antrag zu 1. die Feststellung beantragt,

dass der Beklagte, den Schaden, der durch die Vortäuschung, es würde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Beklagten für die Zeit vom 5. August 2011 bis 15. August 2011 vorliegen, entstanden ist, vollständig zu ersetzen hat. Mit seiner am 20. Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung vom gleichen Tag, die dem Beklagten am 28. Juli 2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger u.a. beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die zu Unrecht erhaltenen Zahlungen vom 18. November 2011 in Höhe von 1.645,30 EUR, vom 22. Dezember 2011 in Höhe von 1.370,83 EUR und vom 19. Januar 2012 in Höhe von 1.645,30 EUR an ihn zu zahlen.



Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die zu Unrecht erhaltenen Zahlungen vom 18.11.2011 in Höhe von 1.645,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 18.11.2011, und vom 22.12.2011 in Höhe von 1.370,83 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins, und vom 19.01.2012 in Höhe von 1.645,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins, an ihn zu zahlen; sowie die für diese Lohnzahlungen entstandenen Sozialabgaben in Höhe von 868,60 EUR aus dem gezahlten Netto-Lohn von 1.645,30 EUR (aus dem Brutto-Lohn von 2.152,65 EUR) aus Zahlung vom 18.11.2011 und für die Lohnzahlung vom 22.12.2011 entstandenen Sozialabgaben in Höhe von 699,40 EUR aus dem gezahlten Nettolohn von 1.370,83 EUR (aus dem Bruttolohn von 1.733,33 EUR) und für die Lohnzahlung vom 19.01.2012 in Höhe von 1.645,30 EUR gezahlten Nettolohn (Bruttolohn von 2.134,93 EUR) entstandenen Sozialabgaben in Höhe von 858,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.02.2012 zu ersetzen, soweit die Sozialabgaben von der Krankenkasse nicht zurückerstattet werden; 2. den Beklagten zu verurteilen, die gezahlte Urlaubsabgeltung in Höhe von 910,74 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01.04.2012 zu ersetzen, 3. festzustellen, dass die Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen resultierten.



Zudem hat der Kläger die Zwischenfeststellung beantragt,

dass der Beklagte vorsätzlich vorgetäuscht habe, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 05.08.2011 bis 15.08.2011 vorliegen würde.



Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Mit Urteil vom 22. Februar 2016 - 6 Ca 4991/14 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.



Gegen das ihm am 6. Mai 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juni 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. August 2016 mit Schriftsatz vom 8. August 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Forderung gegen den Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung für den Monat August 2011 in Höhe von 1.645,30 EUR netto, für den Monat September 2011 in Höhe von 1.370,83 EUR netto sowie für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 1.645,30 EUR weiter. Hilfsweise macht er für den Fall, dass das Gericht eine seit dem 12. Juli 2011 bestehende Arbeitsunwilligkeit nicht zu erkennen vermöge, einen Betrag in Höhe von 2.510,00 EUR netto für über den Sechs-Wochen-Zeitraum hinaus gezahlte Beträge geltend. Mit einem weiteren Hilfsantrag macht er höchst hilfsweise den anteiligen Nettobetrag für die Zeit vom 6. bis 14. August 2011 in Höhe von 493,59 EUR geltend.



Er trägt vor, der Beklagte habe ihm am 12. Juli 2011 gegen 8.00 Uhr morgens mitgeteilt, dass er die Arbeit beenden werde. Der Beklagte habe sich am gleichen Morgen von Herrn A. vom Weinberg bis nach Y mit dem Auto mitnehmen lassen und diesem erklärt, dass er für ihn - den Kläger - nicht mehr arbeiten werde und auch nicht wolle. Dabei habe der Beklagte seine Arbeitsunwilligkeit auch nochmals dadurch unterstrichen, dass er seine restliche Arbeitskleidung (u.a. seine Gummistiefel) bei ihm im Betrieb abgeholt habe. Zudem habe der Beklagte an diesem Tag nochmals gegenüber Frau A. geäußert, dass er für ihn nicht mehr arbeiten werde. Auch auf schriftliche Nachfrage habe der Beklagte seine Arbeitsbereitschaft nicht mehr angezeigt. Nach der mit Schreiben vom 9. März 2012 erteilten Auskunft der Krankenversicherung habe sich herausgestellt, dass der Beklagte seine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 5. bis 15. August 2011 nur vorgetäuscht habe, da nach Auskunft der Krankenkasse in dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe. Indem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 2011 vorgetragen habe, dass es eine Krankmeldung vom 15. Juli bis 31. August 2011 sowie - aufgrund einer anderen Diagnose durch einen anderen Arzt - für den Zeitraum vom 30. August bis einschließlich 28. November 2011 gebe, habe er ihn getäuscht, indem er ihm vorgespiegelt habe, dass er Entgeltfortzahlung für zwölf Wochen zu leisten habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er sich mit seinen Rückforderungsansprüchen hinsichtlich der gezahlten Nettobeträge auf die seit dem 12. Juli 2011 vorliegende Arbeitsunwilligkeit des Beklagten stütze. Er habe die Vergütung für die Monate August, September und Dezember 2011 an den Beklagten geleistet, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund vorgelegen habe. Dem Beklagten habe aufgrund der bestehenden Arbeitsunwilligkeit seit dem 12. Juli 2011 weder einen Anspruch nach § 611 BGB auf Lohnzahlung noch einen Anspruch nach § 3 EFZG auf Entgeltfortzahlung zugestanden. Es ergebe sich auch nicht aus dem Teilvergleich vom 9. November 2011, dass er zur Zahlung der Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Vergleich lediglich, dass er verpflichtet sei, seinen Verpflichtungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz nachzukommen. Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG entstehe allerdings nur, wenn die Krankheit die einzige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung gewesen wäre, was sie aber aufgrund der vorgelegenen Arbeitsunwilligkeit nicht gewesen sei. Er habe auch zum Zeitpunkt der Zahlung keine positive Kenntnis der Rechtslage hinsichtlich seiner Nichtschuld gehabt. Zum Zeitpunkt der vorgenommenen Zahlungen sei er noch davon ausgegangen, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zustehe, und habe gezahlt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teilvergleich vom 9. November 2011 nachzukommen. Der Beklagte habe ihm gegenüber behauptet, dass er ab dem 5. August 2011 durchgängig arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe aus der seit dem 12. Juli 2011 bestehenden Arbeitsunwilligkeit des Beklagten nicht die rechtliche Folge abgeleitet, dass er auch nicht nach § 3 EFZG zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Er habe als Laie auch nicht schlussfolgern können und müssen, dass eine bestehende Arbeitsunwilligkeit auch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen lasse und er rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Durch den Vergleich vom 7. März 2012 habe er ebenfalls nicht darauf verzichtet, Einwendungen gegen Lohnansprüche geltend zu machen. Die in Ziff. 2 des Vergleichs vereinbarte ordnungsgemäße Abrechnung setze voraus, dass dem Arbeitnehmer der Lohn auch tatsächlich zustehe und sich hierfür eine entsprechende Anspruchsgrundlage finden lasse. Soweit sich der Beklagte nach wie vor darauf berufe, dass er seine Arbeitsleistung auch nach dem 22. Dezember 2011 nicht hätte anbieten müssen, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Beklagte sei aber auch vor dem 22. Dezember 2011 weiterhin arbeitsunwillig gewesen. Hieran vermöge auch die Erhebung der Kündigungsschutzklage nichts zu ändern. Der vor Ausspruch der Kündigung leistungsunwillige, die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer müsse einen wiedergefassten Leistungswillen nach außen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun. Dazu reiche ein Lippenbekenntnis nicht aus. Vielmehr sei es regelmäßig erforderlich, den neu gewonnenen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren. Der Beklagte habe seit dem 12. Juli 2011 seine Arbeitsleistung trotz Aufforderung nicht mehr angeboten und einen etwaig bestehenden Leistungswillen zu keiner Zeit kundgetan. Der Klageanspruch sei auch nicht verjährt. Er habe in dem vor dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 8 Ca 2426/12 geführten Verfahren der Parteien mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 Widerklage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 4. April 2014 konkretisiert. In der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2014 habe er aufgrund eines fehlerhaften Hinweises des Gerichts seine Widerklage zurückgenommen. Die Verjährung der Ansprüche sei mithin für den Zeitraum vom 4. April 2014 bis 6. Mai 2015 für 32 Tage sowie für weiteresechs Monate gehemmt gewesen. Damit ergebe sich eine eintretende Verjährung erst am 1. August 2015. Vor Ablauf der Verjährung habe er zunächst am 29. Dezember 2014 die vorliegende Klage erhoben und seine Ansprüche mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 konkretisiert. Durch die Erhebung der Widerklage im Verfahren 8 Ca 2426/12 und die vorliegend erhobene Klage sei die Verjährung gehemmt worden. Er habe auch seinen Anspruch bereits in ausreichendem Maß zum Streitgegenstand gemacht. Selbst eine unzulässige Klage hemme die Verjährung, und zwar auch dann, wenn die Klage später zurückgenommen werde. Die Klagerücknahme habe nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Folge, dass die durch die Klageerhebung ausgelöste Hemmung der Verjährung mit Ablauf der sechsmonatigen Nachfrist ende.



Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. Februar 2016 - 6 Ca 4991/14 - aufzuheben und 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.661,43 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.510,00 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. höchst hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 493,59 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Er erwidert, der Anspruch sei vom Kläger zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt worden. Der Anspruch sei verjährt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei keine Hemmung der Verjährung aufgrund der im Verfahren 8 Ca 2426/12 erhobenen Widerklage eingetreten. Im Hinblick darauf, dass der Kläger in dem vorgenannten Verfahren die Widerklage zurückgenommen habe, sei gemäß der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2004 - V ZB 59/03 - die Verjährungshemmung entfallen. Darüber hinaus sei auch zu beachten, dass der Kläger im Verfahren 8 Ca 2426/12 Widerklage erst mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 erhoben und seine Ansprüche niemals beziffert bzw. auch nur im Ansatz substantiiert und schlüssig vorgetragen habe. Im Rahmen der mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 erhobenen Widerklage könne bereits aus der Antragstellung kein eigenständiger Feststellungsantrag herausgelesen werden. Es handele sich um keinen Feststellungsantrag in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch, sondern um den Anspruch auf Entgeltrückzahlung in Form eines Leistungsantrags. Hierfür seien die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Klageerhebung nicht gegeben, weil weder die konkrete Summe angegeben noch ein die konkreten Entgeltrückzahlungen betreffender Vortrag gehalten werde. Ein solcher Vortrag sei auch mit dem angeführten Schriftsatz vom 4. April 2014 nicht erfolgt. Die Klage sei daher zu keinem Zeitpunkt zulässig gewesen. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen, wenn man davon ausginge, dass die Rücknahme einer bereits unzulässigen Klage rückwirkend die Verjährungshemmung nicht entfallen lasse. Ansonsten würde es genügen, dass ein vollständig unsubstantiierter, der Höhe nach nicht hinreichend bestimmter Leistungsantrag gestellt werde, um eine Verjährungshemmung herbeizuführen. Die im Jahre 2011 entstandenen Ansprüche seien demnach verjährt. Im Übrigen würde eine Rücknahme der fristlosen Kündigung auch nicht dazu führen, dass er ab dem 23. Dezember 2011 zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt das klägerische Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages angenommen. Die Rücknahme der fristlosen Kündigung habe daher für ihn keine Arbeitspflicht bewirkt. Ihm müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Durch die Rücknahme der fristlosen Kündigung zum 23. Dezember 2011 sei dies aufgrund der Weihnachtstage keinesfalls vor dem 27. Dezember 2011 möglich gewesen. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die an ihn geleisteten Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt. Vielmehr seien die Zahlungen des Klägers auf einen rechtskräftigen Vergleich erfolgt, welche die Parteien am 9. November 2011 im Verfahren 6 Ca 3512/11 geschlossen hätten. Im Hinblick darauf, dass die vom Kläger erklärte Anfechtung des Vergleichs rechtskräftig abgewiesen worden sei, stehe fest, dass die Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt seien. Darüber hinaus wende er einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ein. Er sei - wie die Tatsache der Bewilligung der Prozesskostenhilfe beweise - nicht mehr bereichert. Wie in dem vorangegangenen Verfahren bestreite er auch seine Arbeitsunwilligkeit. Durch den Abschluss des Vergleichs vom 7. März 2012 im Verfahren 6 Ca 4055/11 habe der Kläger darauf verzichtet, dem Annahmeverzugslohn und damit auch dem Entgeltfortzahlungsanspruch entgegenstehende Einwendungen geltend zu machen. Die Ziff. 2 des Vergleichs vom 7. März 2012 stelle insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit des Nichtbestehens eines Annahmeverzugslohnanspruches zuvor erkennbar problematisiert worden sei, einen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dar, der dem Klageanspruch entgegenstehe. Daher könne sich der Kläger bereits aus materiell-rechtlichen Gründen nicht mehr auf eine angeblich fehlende Arbeitswilligkeit berufen.



Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31. August 2017 verwiesen. Die Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Koblenz mit dem Aktenzeichen 8 Ca 2426/12 - nachfolgend LAG Rh.-Pf. 2 Sa 490/14 - wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).



Die Berufung des Klägers, mit der er nach seinem Hauptantrag den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der für die Monate August, September und Dezember 2011 geleisteten Vergütung gegen den Beklagten weiterverfolgt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag in Höhe von 3.509,72 EUR begründet. Die jeweils auf einen geringeren Betrag gerichteten Hilfsanträge sind danach nicht zur Entscheidung angefallen.



Der Kläger hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen - nicht verjährten - Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund geleisteten Vergütung für den Monat August 2011 in Höhe von 1.645,30 EUR, für den Monat September 2011 in Höhe von 1.370,83 EUR und für die Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 493,59 EUR. Im Übrigen ist die Klage in Bezug auf die begehrte Rückzahlung der Vergütung für die Zeit vom 1. bis 22. Dezember 2011 unbegründet, weil dem Beklagten in diesem Zeitraum ein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug (§§ 611, Abs. 1, 615 BGB) zustand und insoweit für die Vergütungszahlung ein Rechtsgrund vorliegt.



I. Der Kläger hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der für die Monate August und September 2011 geleisteten Vergütung, der nicht verjährt ist.



1. Der Kläger hat die Vergütung in Höhe von 1.645,30 EUR für den Monat August 2011 und in Höhe von 1.370,83 EUR für den Monat September 2011 ohne Rechtsgrund geleistet, weil der Beklagte in diesen beiden Monaten aufgrund seiner fehlenden Leistungsbereitschaft unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Vergütungsanspruch hatte.



a) Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Dieser Anspruch setzt mithin voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Das bedeutet aber nicht, dass alle hypothetischen Geschehensabläufe zu berücksichtigen sind. Vielmehr muss es sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Arbeitsunwilligkeit des Arbeitnehmers als reale Ursache in diesem Sinne angesehen, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen lässt. Der Arbeitnehmer, der nicht bereit ist, zu arbeiten, erhält danach auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 355/03 - Rn. 27, AP EFZG § 3 Nr. 22; BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 - Rn. 17 und 18, AP EFZG § 3 Nr. 17). Eine fehlende Leistungsbereitschaft steht mithin einem Anspruch aus § 3 Abs. 1 EFZG ebenso wie dem Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB entgegen (LAG Rheinland-Pfalz 2. Februar 2015 - 2 Sa 490/14 -Rn. 50, juris; LAG Hessen 27. Februar 2008 - 6 Sa 805/07 - Rn. 26, juris). b) Nach diesen Grundsätzen bestand in den Monaten August und September 2011 kein Anspruch des Beklagten auf die an ihn gezahlte Vergütung bzw. Entgeltfortzahlung. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Beklagte am 12. Juli 2011 gegenüber dem Vater des Klägers, dem Zeugen A., und der Ehefrau des Klägers, der Zeugin A., erklärt hat, dass er für den Kläger nicht mehr arbeiten werde.



Der Zeuge A. hat zum Beweisthema ausgesagt, dass er im Juli 2011 in den Weinberg gefahren sei, dort aber niemand angetroffen habe. Sie hätten mehrere Weinberge. Er sei dann zu dem anderen Weinberg gefahren und habe dort den Beklagten beim Arbeiten angetroffen. Auf Nachfrage hat der Zeuge erklärt, dass das vormittags gewesen sei und der Beklagte beim Laubschneiden gewesen, als er ihn angetroffen habe. Der Beklagte sei auf ihn zugegangen und habe ihm wortwörtlich gesagt: "Ich niemals nix mehr für Arbeit." Daraufhin habe er ihm gesagt, dass er das selbst wissen müsse. Er habe ja nichts mit ihm zu tun gehabt und habe ihm angeboten, dass er mit ihm fahren könne. Sie seien dann zusammen nach Hause, d.h. nach A-Stadt gefahren. Auf der Z sei die Frau des Beklagten angefahren gekommen, die der Beklagte zuvor angerufen habe, damit sie ihn abhole. Er habe dann bei der Frau des Beklagten angehalten. Der Beklagte sei dann mit seiner Frau nach Hause gefahren und er alleine wieder nach Hause. In der Folgezeit habe er den Beklagten nicht mehr gesehen.



Die Zeugin A. hat ausgesagt, dass sie an dem fraglichen Tag an dem Verkaufsstand tätig gewesen sei, an dem sie Obst und Wein verkaufen würden. Ihr Schwiegervater habe sie angerufen und ihr gesagt, dass der Beklagte gekündigt hätte und sich von seiner Ehefrau abholen lasse. Der Beklagte wohne in unmittelbarer Nähe von ihrem Verkaufsstand an der Z. Sie habe gesehen, wie der Beklagte mit seiner Ehefrau zunächst nach Hause gegangen sei. Später sei der Beklagte zu ihr an den Verkaufsstand gekommen und habe ihr gesagt, dass er "nix" mehr für die Firma arbeite und seine Sachen aus der Halle holen wolle. Sie habe ihn gefragt, was er denn holen wolle. Der Beklagte habe ihr gesagt, dass er ein paar Schuhe und eine Hose aus der Halle holen wolle. Ihre Halle befinde sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite von ihrem Verkaufsstand. Der Beklagte sei dann über die Straße auf den Hof und in die Halle gegangen und habe seine Sachen geholt. Danach habe sie ihn nicht mehr gesehen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sich der Beklagte von ihrem Schwiegervater nicht habe beobachten lassen wollen, ob er denn arbeite, und darüber verärgert gewesen sei. Sie habe Kunden an ihrem Verkaufsstand gehabt und beim Beklagten diesbezüglich nicht mehr nachgefragt. Sie sei eigentlich davon ausgegangen, dass er auch zu ihrem Mann gehe. Drei oder vier Tage später habe der Beklagte seinen Sohn mit einer Krankmeldung geschickt. Der Beklagte sei aber nicht mehr zu ihrem Mann gegangen. Auf Nachfrage hat die Zeugin erklärt, dass das vormittags gewesen sei, als der Beklagte zu ihr an den Verkaufsstand gekommen sei.



Aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte am 12. Juli 2011 vormittags sowohl gegenüber dem Vater des Klägers als auch der Ehefrau des Klägers zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht mehr für den Kläger arbeiten wolle und daraufhin seine Arbeit niedergelegt sowie seine Sachen aus der Halle geholt hat. Die glaubhafte Darstellung des Geschehensablaufs am 12. Juli 2011 durch die beiden Zeugen wird durch die Darstellung des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung nicht in Frage gestellt. Der Beklagte hat erklärt, er sei am 12. Juli 2011 morgens gegen 4.30 Uhr in den Weinberg in K-Stadt gefahren. Es sei abgesprochen gewesen, dass er Geld für die von ihm geleisteten Überstunden erhalte, damit er in den Urlaub nach Hause in Jugoslawien fahren könne. Der Kläger habe ihm das Geld geben sollen, damit er ab dem nächsten Tag für zwei Wochen in den Urlaub fahren könne. Deshalb sei er zum Haus des Klägers gefahren, wohin seine Frau ihn gefahren habe. Dort habe der Kläger ihm allerdings nur 1.000,00 EUR angeboten. Er habe ihm gesagt, dass er so viel gearbeitet habe, dass das nicht ausreichend sei. Er könne heute nicht mehr sagen, wie das weitere Geschehen dann abgelaufen sei. In der Folgezeit sei er dann psychisch erkrankt gewesen. Mit seiner Erklärung im Termin vom 29. Juni 2017 hat der Beklagte erstmals eine angebliche Auseinandersetzung über die Vergütung von Überstunden angeführt, die er zuvor nicht einmal erwähnt hatte. Jedenfalls konnte er keine nachvollziehbaren Angaben zum weiteren Geschehensablauf am 12. Juli 2011 machen, insbesondere aufgrund welchen Geschehensablaufs er am 12. Juli 2011 seine Arbeitsstelle vorzeitig verlassen hat. Der Beklagte hat danach am 13. und 14. Juli 2011 unentschuldigt gefehlt. Indem der Beklagte am 12. Juli 2011 seine Arbeit vorzeitig mit der Erklärung eingestellt hat, dass er nicht mehr für den Kläger arbeiten werde, sodann seine Sachen aus der Halle abgeholt und an den beiden folgenden Tagen unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist, hat er seine fehlende Leistungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte während seiner anschließenden Krankschreibung ab dem 15. Juli 2011 auch in den Folgemonaten August und September 2011 ohnehin nicht bereit war, seine Arbeitsleistung zu erbringen, so dass er auch ohne seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit keinen Vergütungsanspruch für diese beiden Monate gehabt hätte.



2. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger weder durch den Teilvergleich vom 9. November 2011 (ArbG Koblenz - 6 Ca 3512/11 -) noch durch den Vergleich vom 7. März 2012 (ArbG Koblenz - 6 Ca 4055/11 -) darauf verzichtet, den Einwand der fehlenden Leistungsbereitschaft als eine dem Entgeltfortzahlungsanspruch entgegenstehende Einwendung zu erheben.



a) In Ziff. 5 des Teilvergleichs vom 9. November 2011 ist lediglich vereinbart, dass der Kläger seine Verpflichtung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ab 1. August 2011 erfüllen wird. Danach setzt ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Beklagten ab 1. August 2011 voraus, dass überhaupt eine Verpflichtung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Entgeltfortzahlung besteht, was hier aufgrund der fehlenden Leistungsbereitschaft des Beklagten nicht der Fall ist. Die Parteien haben in dem Teilvergleich vom 9. November 2011 gerade nicht verbindlich festgelegt, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Beklagten ab 1. August 2011 besteht. Vielmehr haben sie lediglich festgehalten, dass der Kläger seine Verpflichtung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ab 1. August 2011 erfüllen wird, die vorliegend aber nicht besteht.



b) In Ziff. 2 des Vergleichs vom 7. März 2012 haben die Parteien im Anschluss an die geregelte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2012 lediglich festgelegt, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2012 ordnungsgemäß abrechnet und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszahlt. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Vergleich, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung "ordnungsgemäß abzurechnen", wird hierdurch im Zweifel nur die bestätigende Rechtslage bestätigt und regelmäßig kein Rechtsgrund für eine von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers geschaffen (BAG 19. Mai 2004 - 5 AZR 434/03 - Rn. 17, AP BGB § 615 Nr. 108). Im Hinblick darauf, dass der Beklagte im vorgenannten Verfahren mit Schriftsatz vom 31. Januar 2012 die Feststellung beantragt hatte, dass sich der Kläger in Annahmeverzug befindet, und der auch diesen Antrag erledigende Vergleich gleichwohl hierzu keine Regelung enthält, ergibt sich, dass der Kläger nicht auf eine solche Einwendung verzichtet hat. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 7. März 2012 bezog sich die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses auf die Zeit bis zu dem in der Zukunft liegenden Beendigungszeitpunkt am 31. März 2012. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der übernommenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2012 einen selbständigen Schuldgrund schaffen oder auf bestimmte Einwendungen verzichten wollte, liegen nicht vor (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 2. Februar 2015 - 2 Sa 490/14 - Rn. 56, juris). Die Frage, ob und inwieweit ein Rechtsgrund für die vom Kläger in der Vergangenheit geleistete Entgeltfortzahlung bestand, ist nicht Gegenstand des Vergleichs vom 7. März 2012. Eine Abgeltungsklausel, die einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung bzw. Entgeltfortzahlung ausschließen könnte, haben die Parteien nicht vereinbart.



3. Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen.



a) Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Ein Bereicherungsanspruch ist nach § 814 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsgläubiger positive Kenntnis von der Nichtschuld hat, aus den ihm möglicherweise bekannten Umständen mithin im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch die richtigen Schlüsse gezogen hat (BAG 20. März 2014 - 8 AZR 269/13 - Rn. 44, NZA 2015, 189; BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14 NZA 2011, 219). Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des Einwands aus § 814 BGB vorliegen, gehen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers (BGH 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - Rn. 11, NJW 2002, 3772).



b) Der Kläger hat unwiderlegt vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der vorgenommenen Zahlungen noch davon ausgegangen sei, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zustehe, und er gezahlt habe, um seinen Verpflichtungen aus dem Teilvergleich vom 9. November 2011 nachzukommen. Er habe aus der seit dem 12. Juli 2011 bestehenden Arbeitsunwilligkeit des Beklagten nicht die rechtliche Folge abgeleitet, dass er auch nicht nach § 3 EFZG zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Vergütung für die Monate August und September 2011 in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat, sind von dem hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen worden.



4. Der Beklagte hat den von ihm eingewandten Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht dargelegt.



Er hat lediglich pauschal unter Verweis auf die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe behauptet, dass er nicht mehr bereichert sei, was zur Darlegung des Bereicherungseinwands nicht genügt.



Der Bereicherte hat den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu beweisen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt. Will der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Gehaltsbezüge geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, so muss er deshalb im Einzelnen die Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist, er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat (BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - Rn. 17, AP BGB § 812 Nr. 25). Hierzu hat der Beklagte keine Angaben gemacht. Allein der bloße Verweis auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe begründet nicht den Einwand einer Entreicherung. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine gleichbleibend geringe Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts, bei der eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast in Betracht kommt (vgl. hierzu BAG 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - Rn. 48, NZA 2007, 321). Vielmehr hat der Kläger die gesamte Nettovergütung für den Monat August 2011 sowie für den Monat September 2011 jeweils erst mehrere Monate später gezahlt, wonach der Beklagte bis dahin anderweitig seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Hat der Bereicherungsschuldner den rechtsgrundlos erlangten Gegenstand verbraucht, besteht die Bereicherung trotzdem fort, wenn der Empfänger und Bereicherungsschuldner sich damit einen noch vorhandenen Vermögensvorteil verschafft hat. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendig auch sonst gehabt hätte. Jedenfalls reicht zur Darlegung des "endgültigen" Wegfalls der Bereicherung der bloße Verweis auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus.



5. Der Klageanspruch auf Rückzahlung der für die Monate August und September 2011 geleisteten Vergütung ist auch nicht verjährt.



a) Der Klageanspruch unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).



Der Beklagte hat die Vergütung für den Monat August 2011 in Höhe von 1.645,30 EUR netto am 18. November 2011 und die Vergütung für den Monat September 2011 in Höhe von 1.370,83 EUR am 22. Dezember 2011 geleistet. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch für diese beiden Monate ist mithin im Jahr 2011 entstanden, so dass der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2011 begonnen hat.



b) Die Verjährung ist vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist durch die vom Kläger im Vorprozess erhobene Widerklage mit dem am 4. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Hemmung hat nach der im Termin vom 6. Mai 2014 erfolgten Rücknahme der Widerklage erst mit Ablauf der sechsmonatigen Nachfrist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB geendet. Rechtzeitig vor Ablauf der dementsprechend gemäß § 209 BGB verlängerten Verjährungsfrist ist die im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 erhobene bezifferte Leistungsklage beim Arbeitsgericht eingegangen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).



aa) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Die Unbestimmtheit des Feststellungsantrags steht der Verjährungshemmung nicht entgegen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird auch durch eine zwar unzulässige, aber dennoch wirksame Klage gehemmt. Eine mit einem nicht hinreichend bestimmten Antrag erhobene Klage hemmt daher die Verjährung, wenn sie die Richtung und den Umfang des Klagebegehrens individualisiert und den Streitgegenstand in ausreichendem Maße erkennen lässt (BGH 8. Mai 2014 - I ZR 217/12 - Rn. 55, BGHZ 201, 129).



In dem vor dem Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 Ca 2426/12 geführten Vorprozess der Parteien hat der Kläger (dortiger Beklagter) zunächst mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 Widerklage erhoben und die Feststellung beantragt, dass durch die Vortäuschung, es würde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 05. bis 15. August 2013 vorliegen, ein Schaden entstanden ist, der vom Beklagten (dortiger Kläger) zu ersetzen ist, und hierzu den Beklagten (dortiger Kläger) zu verurteilen, diesen Rückzahlungsanspruch, welcher in der Höhe erst nach Klärung einzelner Sachverhalte genau zu bestimmen ist, an ihn auszuzahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass ein Anspruch auf Arbeitslohn oder Entgeltfortzahlung nur dann bestehe, wenn auch eine Arbeitswilligkeit vorliege. Aufgrund der Äußerung des Beklagten vom 12. Juli 2011, dass er nie mehr für ihn arbeiten würde, habe dieser seine Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck gebracht, so dass er weder einen Anspruch auf Lohnzahlung noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Im vorgenannten Verfahren hat der Kläger (dortiger Beklagter) mit seinem weiteren Schriftsatz vom 4. April 2014 u.a. auch die Feststellung beantragt, dass der Beklagte (dortiger Kläger) durch seine Arbeitsverweigerung seinen Entgeltfortzahlungsanspruch vernichtet hat und daher keinen Anspruch auf Lohnzahlung mehr geltend machen kann und die zu Unrecht erhaltenen Beträge herauszugeben hat. Aus dem Vortrag des Klägers zur Begründung seiner Widerklage im Verfahren 8 Ca 2426/12 und dem mit Schriftsatz vom 4. April 2014 formulierten Feststellungsantrag ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass er vom Beklagten die Rückzahlung aller nach dem 12. Juli 2011 geleisteten Beträge mit Begründung verlangt, dass es aufgrund der behaupteten Arbeitsverweigerung vom 12. Juli 2011 seit diesem Zeitpunkt an dem erforderlichen Arbeitswillen des Beklagten gefehlt habe. Das reicht zur Individualisierung des mit dem Feststellungsantrag verfolgten Widerklagebegehrens aus (vgl. hierzu BGH 8. Mai 2014 - I ZR 217/12 - Rn. 55, BGHZ 201, 129). Die Hemmung der Verjährung setzt lediglich voraus, dass die erhobenen Forderungen in der Weise individualisiert sind, dass der Schuldner selbst erkennen kann, um welche konkreten Forderungen es geht (vgl. BGH 25. April 2017 - VIII ZR 217/16 - Rn. 12, juris). Für den Beklagten war ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger mit seiner Widerklage aufgrund der von ihm angeführten Arbeitsunwilligkeit seit dem 12. Juli 2011 die Rückzahlung der an ihn in den Folgemonaten geleisteten Beträge verlangt. Dabei ist unerheblich, dass das Arbeitsgericht im Verfahren 8 Ca 2426/12 den am 4. April 2014 eingegangenen Schriftsatz des Klägers (dortiger Beklagter) vom gleichen Tag nicht förmlich zugestellt, sondern formlos an den Prozessbevollmächtigen des Beklagten (dortiger Kläger) übersandt hat. Im Verfahren 8 Ca 2426/12 vor dem Arbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten (dortiger Kläger) den Schriftsatz vom 4. April 2014 erhalten und hierzu mit Schriftsatz vom 16. April 2014 auch Stellung genommen. Die Verjährung wird auch dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt, wenn der Gegner den Schriftsatz mit einem Widerklageantrag lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat; auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an (vgl. BGH 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09 - BGHZ 188, 128). Die Verjährungshemmung ist danach gemäß § 167 ZPO rückwirkend mit Eingang des Schriftsatzes vom 4. April 2014 am gleichen Tag eingetreten. § 167 ZPO erfasst nämlich auch die erst durch eine (insgesamt noch "demnächst" erfolgende) Heilung wirksam gewordene Zustellung, da die Fiktion des § 189 ZPO sämtliche Rechtsfolgen einer wirksamen Zustellung herbeiführt (BGH 12. März 2015 - III ZR 207/14 - Rn. 19, BGHZ 204, 26). Mithin ist die Hemmung der Verjährung aufgrund der im Verfahren 8 Ca 2426/12 erhobenen Widerklage des Klägers (dortiger Beklagter) jedenfalls mit dem am 4. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag eingetreten, nach dem der Streitgegenstand der Widerklage auch die vorliegend streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche umfasst hat.



bb) Zwar hat der Kläger seine Widerklage im Verfahren 8 Ca 2426/12 im Termin vom 6. Mai 2014 vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dadurch aber die Hemmung der Verjährung nicht etwa rückwirkend entfallen, sondern hat gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst sechs Monate nach Rücknahme der Widerklage geendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt das Gesetz für eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht, dass der Kläger eine für ihn günstige Sachentscheidung erstreitet. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der mit der Hemmung verbundene bloße Aufschub des Verjährungslaufs unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens sein. Daher hemmt eine unzulässige Klage die Verjährung. Die Hemmung ist nicht einmal an irgendeine Entscheidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Verfahrens zurücknimmt (BGH 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 - Rn. 24, NJW 2008, 519; BGH 28. September 2004 - IX ZR 155/03 - Rn. 12, NJW 2004, 3772). Die Frist von sechs Monaten ab Beendigung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt mithin auch dann, wenn das Verfahren durch Rücknahme des Antrags endet (Palandt BGB 76. Aufl. § 204 Rn. 33). Entgegen der Ansicht des Beklagten begründet allein der Umstand, dass der Kläger seine unzulässige Widerklage nach Hinweis des Gerichts im Verfahren 8 Ca 2426/12 zurückgenommen hat, noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, der eine Berufung auf die Hemmung der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lässt. Im Hinblick darauf, dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine unzulässige Klage die Verjährung hemmt und die Hemmung grundsätzlich auch dann eintritt, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Verfahrens zurücknimmt, kann allein hierin keine unzulässige Rechtsausübung liegen. cc) Mithin war im Streitfall die mit Ablauf des Jahres 2011 begonnene Verjährung aufgrund der im Verfahren 8 Ca 2426/12 erhobenen Widerklage vom 4. April 2014 bis sechs Monate nach der im Termin vom 6. Mai 2014 erklärten Rücknahme der Widerklage, d. h. bis zum 6. November 2014 und damit mehr als sieben Monate gehemmt. Noch vor Ablauf der dementsprechend verlängerten Verjährungsfrist (§ 209 BGB) hat der Kläger im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015, beim Arbeitsgericht Koblenz am gleichen Tag eingegangen und dem Beklagten am 28. Juli 2015 förmlich zugestellt, eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Beträge erhoben und damit die Verjährung rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.



II. Der Klageanspruch auf Rückzahlung der für den Monat Dezember 2011 geleisteten Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist in Bezug auf die Zeit vom 1. bis 22. Dezember 2011 unbegründet, für die Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 493,59 EUR (1.645,30 EUR x 9/30) hingegen begründet.



1. Der Kläger kam durch den Ausspruch der von ihm als unwirksam anerkannten außerordentlichen Kündigung vom 9. November 2011 in Annahmeverzug, ohne dass es hierzu gemäß § 296 BGB eines Angebots des Beklagten bedurfte (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 12, NZA 2012, 971). Der Annahmeverzug des Klägers endete erst am 22. Dezember 2011. Mit seinem Schreiben vom 22. Dezember 2011, das dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am gleichen Tag zugegangen ist, hat der Kläger anerkannt, dass die fristlose Kündigung vom 9. November 2011 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis des Beklagten deshalb nicht fristlos beendet worden ist, sondern aufgrund der von ihm aufrechterhaltenen hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom 9. November 2011 zum 31. März 2012 beendet wird. Gleichzeitig hat der Kläger den Beklagten aufgefordert, dass er seine Arbeit im obst- und weinbaulichen Betrieb unverzüglich wieder antritt und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ordnungsgemäß nachkommt. Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug geraten, so muss er zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen und dies mit der Erklärung verbinden, dass er die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses annimmt (BAG 7. November 2001 - 2 AZR 650/00 - Rn. 16, AP BGB § 615 Nr. 98). Eine Arbeitsaufforderung in diesem Sinne ist mit dem Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2011 erfolgt.



Entgegen der Ansicht des Klägers kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass der Beklagte auch in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 2011 leistungsunwillig (§ 297 BGB) war. Der Beklagte hat nach der vom Kläger behaupteten Eigenkündigung Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses erhoben. Die Parteien haben am 9. November 2011 einen Vergleich geschlossen, nach dem zwischen ihnen Einigkeit besteht, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Zwar muss der leistungsunwillige, die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer einen wieder gefassten Leistungswillen nach außen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun, wozu allein die Erhebung der Kündigungsschutzklage bzw. ein "Lippenbekenntnis" nicht ausreicht; vielmehr ist es regelmäßig erforderlich, den neu gewonnenen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 27, BAGE 141, 34). Der Beklagte hat aber seinen Leistungswillen dadurch dokumentiert, dass er mit dem Kläger einen Vergleich abgeschlossen hat, der auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist und seinen wieder gefassten Leistungswillen belegt. Der Kläger hätte aufgrund des im Vergleich einvernehmlich festgelegten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses den Beklagten zur Arbeit einsetzen können und müssen, um sich vom Leistungswillen des Beklagten, den dieser mit dem abgeschlossenen Vergleich ihm gegenüber kundgetan hat, ein Bild machen zu können. Stattdessen hat er unmittelbar nach dem Vergleichsabschluss noch im Termin dem Beklagten eine fristlose Kündigung übergeben. Danach war es dem Beklagten jedenfalls nicht zumutbar, den mit dem abgeschlossenen Vergleich dokumentierten Leistungswillen auch noch durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu untermauern. Allein der Umstand, dass der Beklagte nach der Rücknahme der fristlosen Kündigung ab dem 23. Dezember 2011 der Arbeitsaufforderung nicht nachgekommen ist, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Beklagte auch in der Zeit davor trotz des geschlossenen Vergleichs leistungsunwillig war. 2. Hingegen bestand in der Zeit ab 23. Dezember 2011 kein Annahmeverzugslohn- bzw. Entgeltfortzahlungsanspruch des Beklagten aufgrund der von ihm ab diesem Zeitpunkt offenbarten fehlenden Leistungsbereitschaft mehr, so dass der Kläger die auf diesen Zeitraum entfallende Vergütung in Höhe von 493,59 EUR netto (1.645,30 EUR x 9/30) ohne Rechtsgrund an den Beklagten geleistet hat.



a) Der Beklagte hat ab dem 23. Dezember 2011 seinen fehlenden Leistungswillen dadurch offenbart, dass er auf die Arbeitsaufforderung des Beklagten vom 22. Dezember 2011 zunächst jede Reaktion unterließ und dann sowohl mit Schreiben vom 12. Januar 2012 als auch mit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2012 im Kündigungsschutzverfahren (Arbeitsgericht Koblenz - 6 Ca 4055/11 -) auf den seiner Ansicht nach weiterhin bestehenden Annahmeverzug verwies. Im Verfahren 6 Ca 4055/11 hat sich der Beklagte (dortiger Kläger) mit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2012 darauf berufen, dass sich der Kläger (dortige Beklagte) ausdrücklich von der Kündigung distanzieren und diese unmissverständlich zurücknehmen müsse, um den Annahmeverzug zu beenden. Abgesehen davon, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 22. Dezember 2011 sogar die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 9. November 2011 anerkannt hat und danach mit der gleichzeitigen Arbeitsaufforderung der Annahmeverzug beendet war, steht der Leistungsbereitschaft entgegen, wenn der Arbeitnehmer - wie hier der Beklagte - die Forderung nach einem Verzicht auf die Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme macht (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - Rn. 34, NZA 2005, 1348). Der Arbeitnehmer hat kein berechtigtes Interesse daran, bei einer Ungewissheit über die Unwirksamkeit der Kündigung seine Arbeitsbereitschaft davon abhängig zu machen, dass der Arbeitgeber seinen Rechtsstandpunkt insgesamt aufgibt. Bietet der Arbeitgeber trotz einer Kündigung der Art nach vertragsgemäße Arbeit an, kann die fehlende Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers deutlich werden, auch wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht "zurücknimmt" (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - Rn. 34, NZA 2005, 1348). Soweit der Beklagte sowohl im Verfahren 8 Ca 2426/12 als auch im vorliegenden Verfahren erklärt hat, dass er seiner Ansicht nach auch nach der mit Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2011 anerkannten Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, liegt darin die unrichtige rechtliche Bewertung, Leistungsbereitschaft setze eine Verpflichtung zur Arbeit voraus(vgl. BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - Rn. 35, NZA 2005, 1348). Im Hinblick darauf, dass der Beklagte nach der mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 erfolgten Aufforderung zum Wiederantritt seiner Arbeit seine fehlende Leistungsbereitschaft offenbarte und diese mit dem - unzutreffenden - Verweis auf einen nach wie vor bestehenden Annahmeverzug zum Ausdruck gebracht hat, hat in der Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2011 weder ein Vergütungsanspruch nach §§ 611 Abs. 1, 615 BGB noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestanden. Unerheblich ist daher auch, dass der Kläger seinen Betrieb zwischen den Jahren ab dem 25. Dezember geschlossen hat.



b) Dem Bereicherungsanspruch des Klägers auf Rückzahlung der auf die Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2011 entfallenden Vergütungszahlung in Höhe von 493,59 EUR netto (1.645,30 EUR x 9/30) steht weder § 814 BGB noch § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Der Kläger hat die Vergütung für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 1.645,30 EUR an den Beklagten ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 101 d. A.) ausdrücklich "unter Vorbehalt" gezahlt. Mit der Erklärung eines solchen Vorbehalts wird der Empfänger auf die Möglichkeit der Rückforderung hingewiesen. Widerspricht er dem vom Leistenden erklärten Vorbehalt nicht, so hafteter in zumindest entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 BGB verschärft. § 814 BGB ist bei Erklärung eines Vorbehalts nicht anwendbar (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 336/94 - Rn. 30, NZA 1997, 45).



c) Gemäß den obigen Ausführungen hat der Kläger auch nicht durch den Abschluss des Vergleichs vom 7. März 2012 im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren - 6 Ca 4055/11 - darauf verzichtet, den Einwand der fehlenden Leistungsbereitschaft als eine dem Annahmeverzugslohn- und Entgeltfortzahlungsanspruch entgegenstehende Einwendung zu erheben (vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 2. Februar 2015 - 2 Sa 490/14 - Rn. 55 und 56, juris). Der zuvor im Verfahren 6 Ca 3512/11 abgeschlossene Teil-Vergleich vom 9. November 2011 bezieht sich nicht auf den Monat Dezember 2011 und schafft gemäß den obigen Ausführungen ohnehin keinen Rechtsgrund für eine von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängige Entgeltfortzahlungspflicht des Klägers.



d) Der Bereicherungsanspruch des Klägers auf Rückzahlung der für die Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2011 geleisteten Vergütung ist auch nicht verjährt. Der Kläger hat die Vergütung für den Monat Dezember 2011 am 19. Januar 2012 geleistet. Vor einer Zahlung der Vergütung kann ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Vergütung nicht entstehen. Mithin ist der Bereicherungsanspruch erst im Januar 2012 entstanden und hätte daher erst zum 31. Dezember 2015 verjähren können (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Mit der Klageerweiterung vom 20. Juli 2015, die dem Beklagten am 28. Juli 2015 zugestellt worden ist, ist die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung der am 19. Januar 2012 geleisteten Zahlung gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), so dass der für die Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2011 begründete Bereicherungsanspruch nicht verjährt ist.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens war zu berücksichtigen, dass der erstinstanzlich unterlegene Kläger seine Klageansprüche im Berufungsverfahren gemäß dem Berufungsantrag nur in Höhe von 4.661,43 EUR weiterverfolgt hat. Als Verteilungsmaßstab für die Kostenverteilung nach Maßgabe des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO ist für das erstinstanzliche Verfahren der vom Arbeitsgericht im Urteil festgesetzte Streitwert von 7.998,82 EUR und für das Berufungsverfahren der sich nach dem Berufungsantrag ergebende Streitwert in Höhe von 4.661,43 EUR zugrunde gelegt worden.



Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Verkündet am: 31.08.2017

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