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17.04.2018 · IWW-Abrufnummer 200714

Bundesgerichtshof: Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 109/17

BGB § 242 (Cd)

PflVG § 3 Nr. 1 (alt)

Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl (hier: Diebstahl eines Motorrollers) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG aF direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2017 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.



Tatbestand

1


Die Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, verlangt von der Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, den Ersatz von Aufwendungen, die sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einen bei einem Verkehrsunfall Geschädigten erbracht hat.


2


Am 8. September 2004 entwendeten der damals 15-jährige J. S. (im Folgenden: Leistungsempfänger) und der damals 16-jährige M. S. (im Folgenden: Schädiger) gemeinsam einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorroller. Über die für das Führen eines solchen Rollers erforderliche Fahrerlaubnis verfügten beide nicht. Dennoch fuhren sie mit dem Roller herum, wobei sie abwechselnd die Position des Fahrers bzw. Sozius einnahmen. Am Morgen des 9. September 2004 kollidierten sie - der Schädiger in der Position des Fahrers, der Leistungsempfänger in der Position des Sozius - im Bereich einer Kreuzung mit einem von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Pkw. Der Leistungsempfänger erlitt dabei ein Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma sowie weitere schwere Verletzungen, die unter anderem zu starken Sehbehinderungen und motorischen Einschränkungen führten.


3


In den Jahren 2012 und 2013 besuchte der Leistungsempfänger eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die Klägerin erbrachte hierfür auf der Grundlage bestandskräftiger Leistungsbescheide Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff. SGB III i.V.m. §§ 33, 44 SGB IX. Insgesamt wendete sie einen Betrag von 29.997,16 € auf. Hiervon verlangt sie mit ihrer Klage unter Zugrundelegung einer hälftigen Haftungsverteilung 14.998,58 € nebst Zinsen. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 SGB X 50% jeden weiteren Schadens aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.


4


Das Landgericht hat die - erstinstanzlich auch gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkws gerichtete - Klage abgewiesen. Auf die - ausschließlich die Beklagte betreffende - Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage im von der Berufung erstrebten Umfang stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.




Entscheidungsgründe



I.

5


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein auf sie gemäß § 116 Abs. 1 und 3 SGB X übergegangener Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens des Leistungsempfängers in der geltend gemachten Höhe zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:


6


Der Leistungsempfänger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in der nun von der Klägerin geltend gemachten Höhe aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden PflVG aF). Zwar könne ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gegenüber dem nichtberechtigten Fahrer nach § 2b Abs. 1 Buchstabe b AKB in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: AKB aF) Leistungsfreiheit einwenden. Dies habe nach § 3 Nr. 4 PflVG aF aber keine Auswirkungen auf den gemäß § 3 Nr. 1 PflVG aF bestehenden Direktanspruch eines geschädigten Dritten. Auch sei der Anspruch des Leistungsempfängers nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser den Roller zuvor gemeinsam mit dem Schädiger gestohlen und unberechtigt verwendet habe, selbst auch mit dem Roller gefahren sei und gewusst habe, dass der Schädiger keine Fahrerlaubnis gehabt habe. Weder sei der Leistungsempfänger dadurch zum Fahrer oder Halter im Sinne von § 2b Abs. 1 Buchstabe b AKB aF geworden, noch führe dies dazu, dass sein Anspruch gegen die Beklagte nach § 242 BGB ausgeschlossen sei. Das Mitverschulden des Leistungsempfängers sei mit nicht mehr als 50% zu berücksichtigen.


7


Der Anspruch des Leistungsempfängers sei gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen, weil die von der Klägerin erbrachten Leistungen zum Erwerbsschaden des Beklagten kongruent seien. Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin auch nicht verjährt.




II.

8


Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung steht der Klägerin der im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Anspruch nicht zu.


9


1. Bereits der Leistungsempfänger hatte keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.


10


a) Im Ergebnis noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Leistungsempfänger dem Grunde nach ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zustand.


11


Fraglich ist allerdings, ob sich dieser Anspruch - wie das Berufungsgericht meint - aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG ergibt. Denn es ist jedenfalls zweifelhaft, ob der Leistungsempfänger aus § 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch für sich herleiten kann. Ganz überwiegend wird davon ausgegangen, dass die Fahrerhaftung aus § 18 StVG nicht gegenüber dem Halter besteht, der Halter den Fahrer also nicht aus § 18 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen kann (OLG Hamm, NJW-RR 2016, 281 Rn. 14; BeckOGK/Walter, 1.11.2017, StVG § 18 Rn. 4; Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 4 Rn. 34; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 29; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., StVG § 18 Rn. 3; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 18 Rn. 44; aA OLG Frankfurt a.M., VersR 1994, 1000, 1001). Begründet wird dies damit, dass § 18 StVG auf § 7 StVG Bezug nehme (so etwa Greger/Zwickel aaO; Jahnke aaO). Entsprechendes könnte im Falle einer sogenannten "Schwarzfahrt" gelten, wenn es sich beim Geschädigten zwar nicht um den Halter, wohl aber um den dem Halter im Rahmen von § 7 StVG durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVG gleichgestellten unberechtigten Benutzer handelt.


12


Im Streitfall kann dies aber schon deshalb offen bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB erfüllt sind. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Schädiger den Verkehrsunfall und damit auch die beim Leistungsempfänger eingetretene Körper- und Gesundheitsverletzung nämlich zumindest dadurch schuldhaft verursacht, dass er die Vorfahrt des Unfallgegners nicht beachtet hat. Aus § 828 Abs. 3 BGB folgt nichts anderes. Zwar hatte der damals 16-jährige Schädiger zum Unfallzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass die insoweit darlegungsbelastete (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03, BGHZ 161, 180, 187) Beklagte in den Vorinstanzen vorgetragen hätte, dass der Schädiger im Unfallzeitpunkt nicht über die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht verfügte.


13


b) Revisionsrechtlich unbedenklich und deshalb im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist auch die Würdigung des Berufungsgerichts, das Mitverschulden des Leistungsempfängers im Verhältnis zum Schädiger sei mit nicht mehr als 50% zu berücksichtigen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7, mwN) ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Entsprechende Fehler zeigt die Revision weder auf, noch sind solche unabhängig davon ersichtlich. Insbesondere legt die Revision nicht dar, dass das Berufungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägung zu Lasten des Leistungsempfängers und zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigende Umstände unberücksichtigt gelassen hätte.


14


c) Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Anspruch könne auch direkt gegenüber der Beklagten als dem Kfz-Haftpflichtversicherer des vom Schädiger gelenkten Motorrollers geltend gemacht werden.


15


aa) Die Voraussetzungen für einen Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen die Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF sind im Streitfall allerdings grundsätzlich erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der geschädigte Dritte seine Ansprüche auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen von § 3 Nr. 4 bis 6 PflVG aF auch gegen den Versicherer geltend machen.


16


(1) Der Leistungsempfänger ist "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF. Ob er selbst zum Kreis der im Rahmen des Haftpflichtversicherungsverhältnisses mitversicherten Personen gehört, ist dabei unerheblich. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs verletzte Halter "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift sein und ihm hinsichtlich seines (Personen-) Schadens deshalb - wie einem am Haftpflichtversicherungsvertrag unbeteiligten Dritten - ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1 PflVG aF zustehen kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85, NJW-RR 1986, 1402, 1403; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 172/94, NJW-RR 1996, 149; ferner Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, PflVG § 3 Rn. 25; Langheid in Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, PflVG § 3 Rn. 3; zu § 115 VVG vgl. Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 28 f.). Für andere Versicherte gilt nichts anderes.


17


(2) Der Schädiger ist als - wenn auch unberechtigter (vgl. nur Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, AKB § 10 Rn. 41; ferner bereits Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, BT-Drucks. IV/2252, S. 13 rechte Spalte; zu den aktuellen AKB vgl. Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB A.1 Rn. 148) - Fahrer des Motorrollers im Unfallzeitpunkt nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c AKB aF, § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch "mitversicherte Person".


18


(3) Dass der Schädiger über die für das Führen des Rollers erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte, er das Fahrzeug als unberechtigter Fahrer verwendete und es zudem noch durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, ist für das Bestehen eines Direktanspruchs des Leistungsempfängers aus § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF für sich gesehen ohne Bedeutung. Zwar mag die Beklagte aufgrund der darin liegenden Obliegenheitsverletzungen des Schädigers diesem gegenüber gemäß § 2b Abs. 1 Buchstaben b und c, Abs. 2 Satz 3 AKB aF leistungsfrei geworden sein. Dem Leistungsempfänger als geschädigtem Dritten kann sie dies gemäß § 3 Nr. 4 PflVG aber grundsätzlich nicht entgegenhalten (vgl. nur Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage 2000, § 3 Nr. 4 Rn. 3).


19


bb) Einem Direktanspruch des Leistungsempfängers steht aber unter den besonderen Umständen des Streitfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB).


20


(1) Die gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 1954 - VI ZR 16/53, BGHZ 12, 154, 157; Palandt/Grüneberg, aaO). Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 242 Rn. 38; ferner BGH, Urteil vom 29. April 1959 - IV ZR 265/58, BGHZ 30, 140, 145). Welche Anforderungen sich im konkreten Fall aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (Palandt/Grüneberg, aaO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass eine unzulässige Rechtsausübung unter anderem dann vorliegen kann, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11, NJW 2013, 1676 Rn. 18; vom 6. Oktober 1971 - VIII ZR 165/69, BGHZ 57, 108, 111; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 242 Rn. 43). Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen.


21


(2) Der Leistungsempfänger hatte den Motorroller, mit dem er verunglückte, durch den mit dem Schädiger zeitnah vor dem Unfall begangenen Diebstahl erlangt. Die sich im weiteren Verlauf realisierte Gefahr, sich beim unberechtigten Umherfahren mit dem gestohlenen Roller zu verletzen, war damit unmittelbare Folge einer vom Leistungsempfänger selbst begangenen Straftat. Dem verletzten Dieb in einem solchen Fall hinsichtlich seines gegen einen Mittäter gerichteten Schadensersatzanspruchs einen Direktanspruch aus der vom bestohlenen Halter unterhaltenen Haftpflichtversicherung gegen den Versicherer zu gewähren, bedeutete, die mit dem Diebstahl einhergehende ungerechtfertigte Vermögensverschiebung weiter zu vertiefen; denn dem Dieb flössen dann nicht nur die (Gebrauchs-)Vorteile des gestohlenen Fahrzeugs, sondern - worauf die Revision zutreffend hinweist - auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter, der nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVG regelmäßig selbst nicht haftet, für andere Zwecke aufgewendeten Versicherungsprämien zu. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Geltendmachung des streitgegenständlichen (Direkt-)Anspruchs durch den Leistungsempfänger als grob anstößiger und damit über § 242 BGB auch rechtlich zu missbilligender Versuch dar, sich nach den (Gebrauchs-)Vorteilen des entwendeten Fahrzeugs auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter aufgewendeten Versicherungsprämien einzuverleiben.


22


(3) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist der Beklagten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch nicht deshalb verwehrt, weil den gesetzlichen Vorschriften eine gegensätzliche Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen wäre. Zwar trifft es - wie gezeigt - zu, dass § 3 Nr. 1 PflVG aF im Außenverhältnis einen § 2b Abs. 2 AKB aF, § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 KfzPflVV entsprechenden Ausschlusstatbestand für den "Schwarzfahrer" nicht kennt. Dies hat aber nicht zur Konsequenz, dass der (nationale) Gesetzgeber dem Versicherer eine Berufung auf § 242 BGB auch in dem (Sonder-)Fall hätte versagen wollen, dass der fahrende Fahrzeugdieb seinen mitfahrenden Mittäter verletzt. Denn der Umstand, dass der Verletzte Mittäter des Diebstahls war und er die für ihn schadensursächliche Schwarzfahrt damit durch eine Straftat ermöglichte, ist ein zusätzlicher, vom Gesetzgeber im Rahmen des § 3 Nr. 1 PflVG aF nicht berücksichtigter Umstand.


23


Der europäische Gesetzgeber hat die jedenfalls geringere Schutzbedürftigkeit des Verletzten in dieser besonderen Fallkonstellation im Übrigen sogar ausdrücklich in den Blick genommen. So brauchen - als einzige Ausnahme von der Einstandspflicht des Versicherers im Falle der Schwarzfahrt (vgl. EuGH, NJW 2018, 139 Rn. 54) - nach Art. 2 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Zweite KH-Richtlinie; jetzt: Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [Sechste KH-Richtlinie]) Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Haftpflichtversicherer (schon) dann nicht entschädigt zu werden, wenn sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen ist (EuGH aaO). Daraus ergibt sich zugleich in offensichtlicher Weise (acte claire), dass die Annahme, die Geltendmachung des Direktanspruchs gegen Versicherer verstoße unter den im Streitfall gegebenen Umständen gegen § 242 BGB, nicht in Widerspruch zu den maßgeblichen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinien, also insbesondere der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Erste KH-Richtlinie), der Zweiten KH-Richtlinie und der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Dritte KH-Richtlinie), steht.


24


2. Stand der Beklagten aber gegenüber dem Leistungsempfänger die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung zu, so kann sie diese Einrede gemäß §§ 412, 404 BGB nach einem Anspruchsübergang auf die Klägerin auch dieser entgegenhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, VersR 2018, 120 Rn. 29; OLG München, ZIP 2008, 498, 500; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 404 Rn. 2). Ob der streitgegenständliche Anspruch - wie vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision in Frage gestellt - tatsächlich gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 10 SGB X auf die Klägerin übergangen ist, kann damit ebenso offenbleiben wie die Frage, ob er - wie die Revision meint - verjährt ist.


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