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10.04.2018 · IWW-Abrufnummer 200549

Finanzgericht Köln: Urteil vom 25.01.2018 – 10 K 2732/17

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Köln

10 K 2732/17

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

1

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Kindergeldbezug des Klägers den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und vorab über die Zulässigkeit der Klage.

3

Der Kläger ist Volljurist und war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2003 als Botschafter in Afrika tätig. Er ist verheiratet mit der ebenfalls unter der Anschrift B-Straße ..., ... C wohnhaften A1. Er ist außerdem Vater des im Februar 2001 in Afrika geborenen Kindes A (Rufname: A), dessen Vaterschaft von ihm anerkannt wurde (Kindesmutter: D, Kindergeld-Akte, Bl. 14).

4

Der Kläger hatte laufend auch das Kindergeld für A aufgrund einer Kindergeldfestsetzung durch die seinerzeit zuständige Familienkasse des auswärtigen Amtes bezogen. Mit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2003 wechselte die Zuständigkeit zur Bundesfamilienkasse. In der Folgezeit bezog der Kläger Ruhegehalt (berechnet nach Besoldungsgruppe B3) und weiter auch das Kindergeld für A.

5

Bei Übernahme der Kindergeldakte erklärte der Kläger mit Schreiben vom 1.12.2003 gegenüber der Beklagten ausdrücklich, dass A in seinem Haushalt lebe (Kindergeld-Akte, Bl. 17). Die Beklagte setzte darauf die Kindergeldzahlung ab Juli 2003 fort, verbunden mit dem Hinweis auf die Verpflichtung, alle für die Festsetzung des Kindergeldes bedeutsamen Änderungen umgehend mitzuteilen (Kindergeld-Akte, Bl. 22).

6

Anlässlich einer Überprüfung der Haushaltszugehörigkeit im Jahr 2007, die die Beklagte an den Haushalt des Klägers in C gerichtet hatte, erklärte der Kläger am 28.6.2007 erneut, dass A in seinem Haushalt in C lebe (Kindergeld-Akte, Bl. 36).

7

Im Kalenderjahr 2012 erhielt die Beklagte einen Hinweis vom FA E, nach dem A eventuell in Afrika lebe. Auf die anschließende Bitte der Beklagten um eine aktuelle Haushaltsbescheinigung erklärte der Kläger am 12.2.2012 erneut, dass A in seinem Haushalt in C lebe (Kindergeld-Akte, Bl. 40). Darauf ging die Beklagte zunächst weiter von einem Wohnsitz des Kindes in Deutschland aus. Auch bei einer im Kalenderjahr 2013 durchgeführten Überprüfung der Haushaltszugehörigkeit erklärte der Kläger am 31.7.2013 erneut die Zugehörigkeit von A zu seinem Haushalt in C (Kindergeld-Akte, Bl. 41).

8

Anlässlich der Änderung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG zum 1.1.2016, durch die die Identifizierung des Kindes durch eine Identifikationsnummer zur Voraussetzung für die Kindergeldgewährung wurde, erfolgte ein Datenabgleich zwischen dem BZSt und der Beklagten, bei dem festgestellt wurde, dass für den Sohn A des Klägers keine steuerliche ldendifikationsnummer vorlag. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 19.7.2016 gebeten, diese vorzulegen. Dies geschah allerdings trotz nochmaliger Erinnerung nicht. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 22.8.2016 lediglich mitgeteilt, sich der Sache annehmen zu wollen (Kindergeld-Akte, Bl. 42). Eine Meldeanfrage ergab dann schließlich, dass der Sohn des Klägers keinen Wohnsitz in Deutschland hatte und hier auch zu keiner Zeit gemeldet war.

9

Darauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 3.5.2017 zunächst die Kindergeldfestsetzung für die Monate seit Januar 2016 unter Hinweis auf § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG auf. Gleichzeitig fordert die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung des für die Monate Januar 2016 bis einschließlich Mai 2017 überzahlten Kindergeldes i.H.v. 3.240 € auf. Außerdem forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 9.5.2017 zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung für die Zeit vor 2016 auf, Schulbescheinigungen oder andere Nachweise für A vorzulegen (Kindergeld-Akte, Bl. 46, 48). Überdies erging unter dem 14.6.2017 der zunächst ebenfalls streitgegenständliche Abrechnungsbescheid über einen vom Kläger insgesamt zu erstattenden Betrag von 3.272 € (3.240 € zzgl. 32 € Säumniszuschlag, Kindergeld-Akte, Bl. 50). Mit dem vorliegend noch streitgegenständlichen Bescheid vom 20.6.2017, zugestellt am 21.6.2017, hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn A für die Monate Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2015 auf der Grundlage von § 173 Abs.1 Nr.1 AO auf und forderte gleichzeitig das nach ihrer Auffassung für diesen Zeitraum überzahlte Kindergeld i.H.v. 19.060 € zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die nicht vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 Abs.1 Satz 6 EStG (fehlender inländischer Wohnsitz des Kindes) i.V.m. § 169 Abs. 2 AO. Zur Festsetzungsfrist führte die Beklagte aus, dass sie den Tatbestand der Steuerhinterziehung als erfüllt ansehe, da der Kläger in den Erklärungen zur Haushaltszugehörigkeit wiederholt falsche Angaben gemacht habe (Kindergeld-Akte, Bl. 53, 57R).

10

Mit seinem Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid vom 14.6.2017 trug der Kläger vor, den Bescheid vom 3.5.2017 nicht erhalten zu haben. Er bat um Übersendung einer Bescheidkopie und kündigte das Nachreichen einer weiteren Einspruchsbegründung an. Mit seinem weiteren Einspruch vom 19.7.2017 gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.6.2017 (Kindergeld-Akte, Bl. 59, 61, 67) machte der Kläger geltend, in seinen Unterlagen keine Erklärungen zur Haushaltsangehörigkeit von A finden zu können, die er gegenüber der Beklagten abgegeben habe. In den Einkommensteuererklärungen habe er immer korrekt angegeben, dass A bei seiner Mutter in Afrika lebe und dort auch zur Schule gehe (E-Mail vom 23.7.2017); A habe zu keinem Zeitpunkt im Haushalt des Klägers in C gelebt. Den deutschen Finanzbehörden sei danach seit Jahren bekannt, dass das Kind nicht in Deutschland lebe. Die Beklagte müsse sich den Kenntnisstand der anderen Finanzbehörden "anrechnen" lassen. Daher sei der Schluss auf eine vorsätzliche Steuerhinterziehung unberechtigt; die Beklagte habe vielmehr viel früher in die Materie einsteigen müssen.

11

Bei der Geburt von A in Afrika sei der Kläger noch deutscher Botschafter in Afrika gewesen. A sei nach kurzem Aufenthalt im Geburtshospital in die Botschafterresidenz mit eingezogen, eines im Eigentum der BRD stehenden Gebäudes. Zu dieser Zeit sei er, der Kläger, schon unter Gleichheitsgesichtspunkten berechtigt gewesen, das Kindergeld für A zu beantragen. Nach seiner Pensionierung am ... sei der Kläger nicht sofort in die BRD zurückgekehrt. Er habe vielmehr die Botschafterresidenz für den Nachfolger freigezogen und ein Haus in Afrika angemietet, wo er mit der Kindesmutter und seinem Sohn zusammengelebt habe. Im November 2004 sei die Kindesmutter dann mit A in ihr Heimatland nach Kamerun zurückgekehrt, um ihre Promotion abzuschließen. Er habe dann später in F während eines Urlaubs in Deutschland die Vaterschaft für A auch förmlich anerkannt, mit der Folge, dass A durch ihn, den Kläger, deutscher Staatsbürger sei (Kindergeld-Akte, Bl. 67).

12

Im weiteren Verlauf des Verfahrens übermittelte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die Rechtslage Kopien der von ihm abgegebenen Haushaltserklärungen. Außerdem wurden dem Kläger mit E-Mail vom 24.7.2017 auch die Aufhebungsbescheide vom 3.5.2017 für die Monate Januar 2016 bis einschließlich Mai 2017 übermittelt, die der Kläger nach seinen Angaben zunächst nicht erhalten hatte, und außerdem nochmals der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.6.2017 (GA. Bl. 26 ff.)

13

Mit Einspruchsentscheidung vom 6.9.2017, lt. PZU zugestellt am 16.9.2017 in C, B‑Straße ..., wurde der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.6.2017 betreffend die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für die Monate Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält u.a. den Hinweis, dass gegen die Verwaltungsentscheidung Klage "beim Finanzgericht Köln, Appelhofplatz in 50667 Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschaftsstelle" erhoben werden kann (Kindergeld-Akte, Bl. 79 ff.). In der Begründung führte die Beklagte zunächst aus, dass der Kläger bei Geburt seines Sohnes im Jahr 2001 noch im aktiven Dienst als Botschafter tätig gewesen sei, so dass zu dieser Zeit noch die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG für ein Kind ohne inländischen Wohnsitz gegriffen habe, wenn es im Haushalt eines Berechtigten i.S. § 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG lebe. Insofern sei rechtlich unerheblich, ob das betreffende Kind die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Seit Juli 2003 habe der Kläger diese Anspruchsvoraussetzungen mangels inländischen Wohnsitzes des Kindes nicht mehr erfüllt. A habe keinen Wohnsitz in Deutschland und besuche eine Schule in Kamerun. Der Kläger habe auch den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, weil er pflichtwidrig unrichtige Angaben gemacht und die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

14

Am Montag, 16.10.2017, dem Tag des Ablaufs der Klagefrist, ging unter der E-Mail Anschrift "Poststelle - FGK" eine E-Mail ein, die ausweislich des Headers und der maschinenschriftlichen Zeichnung durch den Kläger vom "M Hotels Afrika" an das FG Köln gesandt worden war. Diese E-Mail hatte der Kläger außerdem an die Beklagte und zusätzlich an "...@..." gesandt. Angehängt war eine eingescannte E-Mail vom gleichen Tage, die von der E-Mail-Adresse "...@..." an "Poststelle - FGK" gesandt worden war. Darin erhob der Kläger u.a. Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 6.9.2017 wegen Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld vom 20.6.2017 für den Zeitraum vom Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2015. Der Kläger hatte diese E-Mail ausgedruckt, sie anschließend mit einer Unterschrift versehen, dann eingescannt und die daraus entstandene PDF-Datei mit eingescannter Unterschrift an eine erneute E-Mail an "Poststelle - FGK" angehängt. Im FG Köln wurde diese E-Mail am Mittwoch, 18.10.2017 ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben. Die zunächst ebenfalls erhobene Klage gegen den Abrechnungsbescheid vom 14.6.2017 und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 3.5.2017 betreffend die Monate Januar 2016 bis einschließlich Mai 2017 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2018 zurückgenommen. Streitig geblieben ist danach nur die Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.6.2017, mit der der Kläger vortrug dass sein Fehlverhalten allenfalls als leichtfertige Steuerverkürzung einzustufen sei. Er werde die E-Mail mit der in ihr enthaltenen Klageschrift ausdrucken, unterschreiben und die so unterschriebene Fassung erneut per E-Mail zusenden, damit dem Gericht seine Unterschrift wenigstens als "Faksimile" vorliege.

15

Mit Hinweisschreiben des Gerichts vom 23.10.2017 (GA. Bl. 9), welches dem Kläger per einfachem Brief und außerdem per E-Mail am gleichen Tag an die von ihm verwendete E-Mail-Anschrift übermittelt wurde, wurde der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Erfordernis einer eigenhändig unterschriebenen Klageschrift hingewiesenen und darauf, dass die Klageerhebung per E-Mail mangels qualifizierter elektronischer Signatur unwirksam sein könnte. Gleichzeitig regte das Gericht an, die Klageerhebung unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schriftlich oder per Telefax vorzunehmen. In der Folgezeit ging am 2.11.2017 ein vom Kläger unterschriebenes Schreiben vom 24.10.2017 nebst handschriftlich unterschriebener Klageschrift-E-Mail vom 16.10.2017 ein, verbunden mit dem Hinweis, dass damit die vom FG Köln erhobenen Zulässigkeitsbedenken ausgeräumt sein sollten und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Angaben zum Vorliegen von Entschuldigungsgründen für die etwaige Versäumung der Klagefrist enthielt das Schreiben des Klägers vom 24.10.2017 nicht.

16

Unter dem 28.11.2017 wies das Gericht die zwischenzeitlich für den Kläger auftretende Rechtsanwaltskanzlei "Q" auf erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hin, da innerhalb der Klagefrist keine unterschriebene Klageschrift vorgelegen habe und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zweifelhaft sei. Unter dem 6.12.2017 ergänzte das Gericht seinen Hinweis auf Anfrage des Klägers dahin, dass die Anregung des Berichterstatters, im Hinblick auf die zunächst nur mit eingescannter Unterschrift vorgenommene und deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgte Klageerhebung einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, in keiner Weise eine Entscheidung des Senates dahin präjudiziere, dass das Gericht dem Wiedereinsetzungsantrag folgen und von einer zulässigen Klageerhebung ausgehen werde. Das Gericht werde seine Entscheidung dem Prüfungsmaßstab des § 56 FGO gemäß vornehmen, nach dem nach wie vor erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden.

17

Mit Schreiben vom 5.12.2017 erklärte die Bevollmächtigte, das Mandat niedergelegt zu haben und den Kläger nicht mehr zu vertreten.

18

Am 24.1.2018, dem Tag vor der mündlichen Verhandlung, wurden dem Gericht zur weiteren Klagebegründung mehrere E-Mails übergeben, die bereits Bestandteil der Kindergeld-Akte sind, u.a. die E-Mail vom 24.8.2017, mit der der Kläger auf seinen ruinierten Lebensabend verwies und darauf, durch den Kindergeldbezug nicht bereichert zu sein. Ohne sein etwa 4.000 qm großes, mit einem kleinen Ferienhaus bebautes Grundstück auf einer afrikanischen Insel im ... würde dem Kläger nichts mehr bleiben. Zur Rückzahlung der Beträge wäre der Kläger nicht in der Lage, und er wolle der Familienkasse einen Vorschlag zur Güte unterbreiten. Er habe zwar einen Fehler gemacht und hätte die Haushaltserklärungen so nicht unterschreiben dürfen, dies rechtfertige aber keine Rückforderung in der vorgenommenen Größenordnung. Er sei zur Rücknahme seines Einspruchs bereit, wenn die Beklagte sich schriftlich damit einverstanden erkläre, sein Verhalten als leichtfertige Steuerverkürzung einzustufen.

19

Der Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.6.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 6.9.2017 insoweit aufzuheben, als die Aufhebung und Rückforderung über die Zeit hinausgeht, für die das Kindergeld bei Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung zurückgefordert werden könnte.

20

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.


21

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist unzulässig.

23

I. Innerhalb der Klagefrist lag keine wirksame Klageerhebung durch den Kläger vor; die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren nicht gegeben.

24

1. Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Schriftform soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem soll gewährleistet werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 64 Rn. 7; BFH-Urteil vom 26.6.2014 - X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568). § 64 FGO normiert damit ein besonderes Formerfordernis, welches über die bloße Textform hinausgeht. Für eine wirksame Klage muss die Unterschrift bis zum Ablauf der Klagefrist vorliegen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 10.7.2002 - VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597).

25

2. Bei Klagen per (konventionellem) Telefax lässt es die ständige Rechtsprechung des BFH und anderer Bundesgerichte genügen, dass die (beim Versender verbleibende) Urschrift, d.h. die Faxvorlage, eine Unterschrift trägt und diese -- insoweit "technisch vervielfältigt" -- an das Gericht übermittelt wird (vgl. nur BFH-Beschluss vom 12.4.1996 - V S 6/96, BFH/NV 1996, 824 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist für das sog. "Computerfax" durch einen Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5.4.2000 (GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340) fortgeführt worden. Zur Gewährleistung der mit der Schriftlichkeit verfolgten Zwecke (Inhalt und Urheber sollen hinreichend zuverlässig entnommen werden; es muss feststehen, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist) genügt bei einem "Computerfax" auch eine eingescannte Unterschrift oder der Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Das „Computerfax“ wird insoweit als schriftliches Dokument und nicht als elektronisches Dokument angesehen (vgl. etwa BGH-Beschluss vom 14.10.2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 m.w.N.).

26

3. Für Verfahren vor den Finanzgerichten in Nordrhein-Westfalen bestimmt § 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7.11.2012 (GV NRW 2012, 548) mit Wirkung ab dem 1.1.2013:

27

"Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein."

28

a) Aus diesem Grunde wurde bis einschließlich dem Jahr 2017 auf der Homepage des FG Köln für die Kontaktaufnahme per E-Mail der folgende Hinweis angezeigt: "Klagen und Schriftsätze, die Prozesserklärungen enthalten, können Sie beim Finanzgericht Köln nicht mit einfacher E-Mail einreichen. Klagen und Prozesserklärungen per E-Mail müssen mit einer sogenannten "qualifizierten elektronischen Signatur" versehen sein (vgl. § 52 a FGO Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 ERVVO VG/FG). Dasselbe gilt bei einer Übermittlung über das Elektronische Verwaltungspostfach (EGVP)“.

29

b) Bezogen auf eine inhaltlich gleichlautende Regelung im hamburgischen Recht, welche ebenso eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) vorsah (vgl. im Einzelnen § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28.1. 2008, HmbGVBl. 2008, 51) hat der BFH mit Beschluss vom 26.7.2011 - VII R 30/10 (BStBl II 2011, 925) entschieden, dass bei Fehlen einer qeS eine formunwirksame Klage vorliegt und dies nicht gegen Bundesrecht verstößt. Nach der BFH-Rechtsprechung reicht es bei Fehlen einer qeS nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss v. 5.5.2000 - GmS-OGB 1/98 - DStR 2000, 1362) zum Computerfax ist auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden. Denn diese Auffassung gründet sich darauf, dass beim Computerfax -- wie schon bei der von der Rechtsprechung gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen Telegrammaufgabe -- eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist. Es handelt sich beim Computerfax danach ausdrücklich um ein schriftliches Dokument in Form einer Telekopie, nicht aber um ein elektronisches Dokument (BGH-Beschluss vom 11.10.2014 - XI ZB 13/13, FamRZ 2014, 253). Demgegenüber ist für den Rechtsverkehr per E-Mail aber gerade eine die Schriftform ersetzende elektronische Signatur eingeführt worden. Für eine erweiternde Anwendung der o.g. Rechtsprechungsgrundsätze auf die Übermittlung bestimmender Schriftsätze per E-Mail besteht deshalb nach Auffassung des BFH ausdrücklich keine Veranlassung.

30

Mit der Entscheidung vom 26.7.2011 grenzt sich der BFH von der (großzügigeren) Rechtsprechung des BGH und BAG ab (vgl. BGH-Beschluss vom 18.3.2015 - XII ZB 424/14, MDR 2015, 533; ebenso BAG v. 11.7.2013 – 2 AZB 6/13 – Rz. 12, NZA 2013, 983), die es genügen lässt, dass z.B. aus einer eingescannten unterschriebenen PDF-Datei der Inhalt, Urheber und Wille zum In-Verkehr-Bringen erkennbar ist, und die so deutlich weitergehend als der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass ein "schriftliches Einreichen" angenommen wird, sobald bei dem Gericht ein Ausdruck einer als E-Mail-Anhang übermittelten PDF-Datei vorliegt, die die vollständige Klageschrift enthält.

31

4. Der erkennende Senat folgt der (restriktiveren) Rechtsprechung des BFH, da das gesetzliche Erfordernis der Verwendung einer qeS für elektronische Dokumente es gerade nicht erlaubt, entgegen dem Wortlaut Erleichterungen zuzulassen. E-Mails und EGVP-Nachrichten unterscheiden sich in ihrer Übermittlungs- und Speicherform deutlich von "Computerfax"-Nachrichten, da bei elektronischer Datenübertragung ein höherer Integritäts- und Authentizitätsschutz notwendig ist, der einer erweiternden Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zum Computerfax auf die Übermittlung bestimmender Schriftsätze per E-Mail entgegensteht (wie der BFH auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2015 - 5 D 55/14, NVwZ-RR 2016, 404). Gestützt wird dieses Ergebnis zudem durch die Erwägung, dass die Zulässigkeit einer Klageerhebung sinnvollerweise nicht der Beliebigkeit im Geschäftsgang unterworfen sein kann, ob und wann der E-Mail-Anhang vom Gericht ausgedruckt wird oder nicht.

32

Dementsprechend erfolgte im Streitfall eine ordnungsgemäße Klageerhebung erst durch den am 2.11.2017 eingegangenen, vom Kläger unterschriebenen Schriftsatz vom 24.10.2017 nebst handschriftlich unterschriebener Klageschrift-E-Mail vom 16.10.2017, und damit nach Ablauf der am Montag, dem 16.10.2017 endenden Klagefrist. Die am Montag, 16.10.2017 eingegangenen E-Mail-Nachrichten des Klägers wahrten die Klagefrist ebenso wenig wie der Ausdruck der mit Unterschrift eingescannten PDF-Datei am 18.10.2017.

33

5. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind im Streitfall ebenfalls nicht gegeben. Zwar hat der Kläger die unwirksame Verfahrenshandlung mit dem am 2.11.2017 beim Gericht eingegangenen Schreiben vom 24.10.2017 und damit innerhalb von zwei Wochen nach Ergehen des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 23.10.2017 nachgeholt, er hat aber innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO in keiner Weise Entschuldigungsgründe für sein Fristversäumnis vorgetragen.

34

a) Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag --nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO).

35

b) Zwar kann ein Prozessbeteiligter erwarten, dass offenkundige Versehen, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, von dem angerufenen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden. Allerdings muss dem Gericht ein rechtzeitiger Hinweis zumindest möglich sein (BVerfG-Beschluss in NJW 2005, 814, unter II.2.b bb; dort war der maßgebende Schriftsatz -- anders als im vorliegenden Fall -- acht Tage vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingereicht worden). Ist dies wie im Streitfall wegen Klageeinreichung am letzten Tag der Frist nicht der Fall, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur unter der weiteren Voraussetzung des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO in Betracht, nach dem die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen sind. Dabei sind alle entscheidungserheblichen Tatsachen wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach bereits innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (unbeschadet einer späteren Glaubhaftmachung) schlüssig darzulegen (BFH-Beschluss vom 12.7.2017 - X B 16/17, BFHE 257, 523 m.w.N.: Eindeutige Tatsachenschilderung erforderlich). Dem hat der Kläger im Streitfall mangels Angabe von Entschuldigungsgründen nicht entsprochen.

36

II. Überdies wäre eine zulässige Klage nach Auffassung des Gerichts auch unbegründet gewesen, da das Gericht keine Zweifel daran hat, die Handlungsweise des Klägers als Steuerhinterziehung zu werten. Nach der Pensionierung des Klägers hing sein Kindergeldanspruch vom Bestehen eines Inlandswohnsitzes des Kindes ab. Dies konnte dem Kläger auch in der Laiensphäre nach den wiederholten Anfragen der Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Seine dem entgegenstehende Behauptung kann das Gericht nach Aktenlage insbesondere aufgrund der wiederholten Falschbeantwortung der ihm gestellten Fragen nach dem Inlandswohnsitz des Kindes (Erklärungen des Klägers vom 28.6.2007, Kindergeld-Akte, Bl. 36; vom 12.2.2012, Kindergeld-Akte, Bl. 40; vom 31.7.2013, Kindergeld-Akte, Bl. 41; vom 22.8.2016, Kindergeld-Akte, Bl. 42) nur als Schutzbehauptung werten. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger hinsichtlich des Inlandswohnsitzes von A absichtlich die Unwahrheit gesagt und den Verkürzungserfolg dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, was für die Erfüllung des Tatbestands gemäß § 370 AO genügt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der möglicherweise vorhandenen Kenntnis des FA E über den Wohnsitz des Kindes. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt es auf die Kenntnis der für die Steuerfestsetzung zuständigen Stelle, im Streitfall also auf die Kenntnis der Beklagten an.

37

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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