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28.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200398

Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 08.01.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OLG Karlsruhe

2 Rb 9 Ss 794/17

Tenor
  1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 06.07.2017 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
  2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe

1

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

2

Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 28.11.2017 Bezug.

3

Ergänzend bemerkt der Senat:

4

1. Die mit der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, welche Bedeutung der Einhaltung verwaltungsrechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen zukommt, gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 2 OWiG) nicht, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Soweit sich der Betroffene dazu auf die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 19.12.2006 beruft, nach der bei Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich ein Abstand von 150 Metern zu dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen eingehalten werden sollte, lässt dies nämlich außer Acht, dass - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat - die VwV-VkSA mit Wirkung vom 01.07.2015 neu erlassen wurde (GABl. 2015, S. 388) und in der Neufassung die Einhaltung eines bestimmten Abstandes der Messstelle zu dem die Beschränkung anordnenden Zeichen nicht mehr vorgeschrieben ist. Ob dieser Abstand geeignet ist, die Bewertung der Tat zu beeinflussen, ist danach eine nicht verallgemeinerungsfähige Frage des Einzelfalls.

5

2. Im Übrigen hat sich das Amtsgericht im angefochtenen Urteil mit dieser Frage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen - soweit entscheidungserheblich - auseinandergesetzt, so dass auch der Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht gegeben ist.

6

3. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die durch Zeichen 325.1 angeordnete Schrittgeschwindigkeit nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln VRS 69, 382 OLG Brandenburg DAR 2005, 570 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 Ss 159/03, juris) keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h gestattet.

7

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

RechtsgebietStVOVorschriften§ 3 StVO

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