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13.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200091

Landesarbeitsgericht Hamburg: Urteil vom 20.12.2017 – 6 Sa 57/17

1. Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen.

2. Ist nach der Gesamtbetriebsvereinbarung die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge vorgesehen, so verstößt die Entscheidung des Vorstands, nur einen Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge zu erhöhen, gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung, weil sie die dort geregelten Verteilungsgrundsätze missachtet.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 - Az. 8 Ca 193/16 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von € 2.771,29 brutto (der sich aus € 718,20 brutto und € 2.053,09 brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von € 152,68 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 874,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach der Rechtskraft des Urteils zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer betrieblichen Versorgungsleistungen für die Jahre 2015 und 2016.



Die klagende Partei war bis zum 30. April 2013 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Das Arbeitsverhältnis begann vor dem 31. März 1985. Die Beklagte ist als Versicherungsunternehmen in den deutschen A.-Konzern eingebunden. Die klagende Partei bezieht seit dem 1. Mai 2013 betriebliche Versorgungsleistungen.



Die B. errichtete in den 60ger Jahren des letzten Jahrhunderts eine betriebliche Altersversorgung, die als "Betriebliches Versorgungswerk" (kurz: BVW) bezeichnet wird. Die klagende Partei gehört zu den daraus berechtigten Personen.



Unter dem 8. Juli 1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die B. D. L. AG die Betriebsvereinbarung "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes". Diese Betriebsvereinbarung gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen.



Nach der Betriebsvereinbarung sind den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen "Gesamtversorgungsbezüge" zu gewähren, deren Höhe unter Zugrundelegung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts (§ 2 der Ausführungsbestimmungen, im Folgenden: AusfBest BVW) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 3 AusfBestBVW) zu errechnen ist (vgl. § 4 AusfBest BVW). Die Gesamtversorgungsbezüge setzen sich zusammen aus der Sozialversicherungsrente, einer weiteren Betriebsrente aus einer Versorgungskasse der B. VVaG (im Folgenden: V1-Altersrente) und einer Pensionsergänzungszahlung (siehe § 5 AusfBestBVW). Um die Höhe der Pensionsergänzungszahlung zu ermitteln, ist zunächst die Summe der gesetzlichen Rente und der V1 Altersrente zu bilden. Diese Summe ist von den ermittelten Gesamtversorgungsbezügen in Abzug zu bringen. Der sich ergebende Differenzbetrag ist als Pensionsergänzung an die Betriebsrentner zu zahlen. Für die Einzelheiten wird auf die Regelung unter § 5 AusfBestBVW verwiesen. Auf den Abrechnungen für die Betriebsrentner werden die Leistungen der Versorgungskasse als "V1-Altersrente" und die Pensionsergänzungszahlungen als "V2-Rente" bezeichnet.



Die Versorgungsleistungen werden aufgrund einer entsprechenden Zusage der Arbeitgeberin jeweils am Monatsersten per Überweisung an die Betriebsrentner gezahlt.



Die Leistungszusage der Versorgungskasse wird über eine Überschussbeteiligung nach § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG angepasst. Zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der AusfBest BVW Folgendes geregelt:



"§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse



1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (...)



2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.



3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziff. 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.



Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziff. 1.



4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 Ausfbestg. BVW anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 Ausfbestg. BVW vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.



Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziff. 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziff. 1 oder 3 dargestellte Verfahren."



Für den Wortlaut der Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks wird auf die Anlage K 1, Bl. 19 ff. d.A. verwiesen.



Bis zum 30. Juni 2015 erhielt die klagende Partei monatlich eine V1-Altersrente in Höhe von € 714,56 brutto und eine V2-Rente (Pensionsergänzungszahlung) in Höhe von € 2.032,71 brutto, insgesamt also Versorgungsleistungen in Höhe von € 2.747,28 brutto.



Zum 01.07.2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 %.



Nach Anhörung des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte, die mit dem geplanten Vorgehen jeweils nicht einverstanden waren, entschied der Vorstand der Beklagten mit Beschluss vom 26. August 2015, die Anpassung der Betriebsrenten im Jahr 2015 auf 0,5 % zu reduzieren. Ein inhaltlich entsprechender Beschluss wurde vom Aufsichtsrat am 9. Oktober 2015 gefasst. Da eine Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % statt um 2,09717 % im Ergebnis in vielen Fällen faktisch zu einer "Nullrunde" in Bezug auf die Pensionsergänzung geführt hätte, entschlossen sich die zuständigen Gremien der Beklagten dazu, die Pensionsergänzungszahlung um 0,5 % zu erhöhen, wenn dies für den Betriebsrentner zu einem günstigeren Ergebnis als die Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % führte. In der Praxis hatte der Günstigkeitsvergleich regelmäßig zur Folge, dass ab dem 1. Juli 2015 eine um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzung an die Betriebsrentner gezahlt wurde. Auch an die klagende Partei zahlte die Beklagte beginnend mit dem 1. Juli 2015 eine um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzungszahlung in Höhe von € 2.042,88 brutto zzgl. der unveränderten V1-Altersrente, insgesamt also ein Betrag in Höhe von € 2.757,44 brutto.



Zum 1. Juli 2016 wurde die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,24512 % gesteigert. Die Beklagte fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats - gegen deren ausdrücklichen Wunsch - durch ihren Vorstand und durch den Aufsichtsrat am 17. Mai 2016 den Beschluss, die Rentenanpassung nach dem BVW zum 1. Juli 2016 nur in Höhe von 0,5 % vorzunehmen, da eine darüber hinausgehende Erhöhung nicht vertretbar sei.



Mit Schreiben aus dem August 2016 informierte die Beklagte ihre Betriebsrentner, also auch die klagende Partei, dass die V1-Altersrente zum 1. Juli 2016 um 0,51 % erhöht werde, da Überschussanteile aus dem Geschäftsjahr 2015 gutgeschrieben würden. Die Rente des Betrieblichen Versorgungswerks werde zum 1. Juli 2016 um 0,5 % gesteigert. Mindestens aber werde die zum 1. Juli 2016 tatsächlich gezahlte Pensionsergänzung um 0,5 % erhöht, wenn diese infolge der Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge absinken oder stagnieren sollte. Für den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage K6, Bl. 37 f. d.A. verwiesen.



Für die klagende Partei ermittelte die Beklagte beginnend ab dem 1. Juli 2016 eine V1-Altersente in Höhe von € 718,20 brutto und eine Pensionsergänzungszahlung in Höhe von € 2.053,09 brutto, insgesamt also Versorgungsleistungen in Höhe von € 2.771,29 brutto.



Mit der am 16. September 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat die klagende Partei die Differenz zwischen den bereits gewährten Rentenanpassungen und den nach § 6 Ziff. 1 der AusfBestg BVW zum 1. Juli 2015 und 1. Juli 2016 zu gewährenden Rentenanpassungen verlangt.



Die klagende Partei hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde für 2015 und 2016 die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 AusfBest BVW. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 AusfBest BVW stützen. Diese Regelung sei unwirksam, da sie sowohl unklar als auch unverhältnismäßig sei. Sie verstoße zudem gegen § 87 Abs. 1 Nrn. 8 und 10 BetrVG. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zumindest für 2015 zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Jedenfalls seien die Entscheidungen des Vorstandes und Aufsichtsrates in 2015 und 2016 unbillig.



Bei einer Erhöhung der Altersversorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentensteigerung ergebe sich bei Abzug der von der Beklagten gewährten Rentenleistungen ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von € 47,46 brutto für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 und in Höhe von € 152,82 brutto für die Zeit ab dem 01.07.2016. Hieraus errechne sich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 eine Differenz von € 875,16 brutto.



Die klagende Partei hat beantragt,



1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von 2.771,29 € (der sich aus 718,20 € und 2.053,09 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 152,82 € brutto zu zahlen,



2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 875,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 47,46 € seit dem 1. Juli 2015, auf 47,46 € seit dem 1. August 2015, auf 47,46 € seit dem 1. September 2015, auf 47,46 € seit dem 1. Oktober 2015, auf 47,46 € seit dem 1. November 2015, auf 47,46 € seit dem 1. Dezember 2015, auf 47,46 € seit dem 1. Januar 2016, auf 47,46 € seit dem 1. Februar 2016, auf 47,46 € seit dem 1. März 2016, auf 47,46 € seit dem 1. April 2016, auf 47,46 € seit dem 1. Mai 2016, auf 47,46 € seit dem 1. Juni 2016, auf 152,82 € seit dem 1. Juli 2016 und auf 152,82 € seit dem 1. August 2016 zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,



die Klage abzuweisen.



Die Beklagte hat vorgetragen, dass die klagende Partei über die bereits erfolgten Erhöhungen der Pensionsergänzung (V2-Rente) um jeweils 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge habe.



Die jeweiligen Entscheidungen der Beklagten zur Rentenanpassung in den Jahren 2015 und 2016 sei von § 6 Ziff. 3 der AusfBest BVW gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung für vertretbar, sei der Ausgleich nach § 6 Ziff. 1 der AusfBest BVW bereits definiert. Halte er eine solche Anpassung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW der Begriff "vertretbar". Dieser sei dahin auszulegen, dass die jährlichen gemeinsamen Ermessenentscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 der AusfBest BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege den Anpassungsentscheidungen der Beklagten im 2015 und 2016 zugrunde.



Hierbei müsse es sich nicht um einen wirtschaftlichen Grund im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 der Ausführungsbestimmungen sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept "S." bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern trotz widriger Rahmenbedingungen seine zukünftige Wettbewerbsfähigkeit. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse des Klägers im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2017, Seite 7 ff. (Bl. 66 ff. d. A.), Bezug genommen.



Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch für das Jahr 2015 und 2016 jeweils rechtzeitig und formell ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in den Ausführungsbestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich.



Die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Das aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung abschließend ausgeübt und verbraucht. Darüber hinaus seien keine Mitbestimmungsrechte gegeben, insbesondere werde ein solches Recht nicht durch die teilweise Aussetzung der Anpassung von Betriebsrenten ausgelöst, da eine entsprechende Aussetzung der Anpassung in § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW bereits angelegt sei.



Mit Urteil vom 29. März 2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt und betriebsverfassungsrechtlich unbedenklich. Die Vorstands-/Aufsichtsratsbeschlüsse hielten sich auch im Rahmen des § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW, denn sie bewegten sich im Rahmen billigen Ermessens. Die Beschlüsse des Vorstands/Aufsichtsrat enthielten nachvollziehbare Gründe, warum der Vorstand und der Aufsichtsrat die Anpassungen gemäß § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW jeweils nicht für vertretbar hielten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 332 ff. d.A.).



Das Urteil ist der klagenden Partei am 27. April 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 24. Mai 2017 Berufung eingelegt, die sie mit ihrem am 27. Juni 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.



Die klagende Partei hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Es beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis des Verhältnisses von § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW zu § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW. Die beiden Regelungen stünden in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis. Sie seien nicht dahingehend zu verstehen, dass Vorstand und Aufsichtsrat darüber entscheiden könnten, die Gesamtversorgungsbezüge zu erhöhen, wenn sie dies für vertretbar hielten.



Die klagende Partei trägt vor, sie habe bereits deshalb einen Anspruch auf die begehrten Steigerungen der Versorgungsbezüge, da die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung unwirksam sei. Sie sei nicht hinreichend bestimmt und einer Auslegung nicht zugänglich. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet.



Aber auch wenn von einer Auslegungsfähigkeit und damit von der Wirksamkeit der Norm ausgegangen werde, sei die Entscheidung der Beklagten zur Anpassung der Versorgungsbezüge unwirksam. § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW enthalte eine Anpassungsautomatik. Nur dann, wenn die wirtschaftliche Lage bzw. die Finanzierbarkeit die Anpassung nach § 6 Abs. 1 Ausfbestg BVW nicht zulasse, könne die Beklagte eine andere Entscheidung treffen. Sie müsse dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage/der Finanzierbarkeit entscheiden, was stattdessen geschehen solle. Vor diesem Hintergrund seien die von der Beklagten angeführten Gründe nicht geeignet, die Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat in 2015 und 2016 zu rechtfertigen. Die Beklagte begründe die getroffene Entscheidung letztlich mit einem Interesse an der Gewinnmaximierung. Dies reiche jedoch nicht aus. Die Ausführungen der Beklagten zum "schwierigen Marktumfeld" erschöpften sich in Allgemeinplätzen und seien nicht einlassungsfähig.



Die klagende Partei beantragt nach Rücknahme der Klage im Übrigen,



das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 (8 Ca 193/16 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,



1. an die klagende Partei beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von € 2771,29 brutto (der sich aus € 718,20 brutto und € 2053,09 brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. Eines Monats einen Betrag in Höhe von € 152,68 brutto zu zahlen;



2. an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 874,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach der Rechtskraft des Urteils zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, ihre Entscheidungen zur Rentenanpassung in den Jahren 2015 und 2016 seien von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Die Regelung sei hinreichend bestimmt. Der Begriff "vertretbar" sei dahingehend auszulegen, dass der Vorstand jährlich mit einer Entscheidung nach billigem Ermessen festlegen müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Diese Ermessensentscheidung sei an den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW abweichende Entscheidung einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige.



Auch auf der Rechtsfolgenseite sei die Formulierung "was nach seiner Auffassung geschehen soll" bestimmt genug. Diese Formulierung sei dahingehend auszulegen, dass der Vorstand unter den Voraussetzungen und im Zusammenhang der Vorschriften der Gesamtbetriebsvereinbarung ein umfangreiches Gestaltungsrecht habe. Die Betriebsparteien hätten schon bei Abschluss der Betriebsvereinbarung BVW das Bedürfnis gesehen, der Anpassungsautomatik in § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW ein Korrektiv in Form eines Änderungsvorbehalts entgegenzusetzen.



Die streitige Anpassungsentscheidung unterliege, wie das Arbeitsgericht zu Recht gesehen habe, keinem Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte. Der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliege innerhalb der vorgegebenen Rahmen nur die Verteilungsstruktur der Finanzmittel. Dementsprechend bestehe kein Mitbestimmungsrecht, wenn gerade keine Änderung der Verteilungsgrundsätze vorgenommen werde. Vorliegend würden die Verteilungsgrundsätze durch die Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht berührt. Die Kürzung des Dotierungsrahmens könne der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei durchführen. Bei der Anpassungsentscheidung seien alle Betriebsrentner nach denselben Maßstäben behandelt worden. Sowohl der Verteilungsschlüssel als auch der Leistungsplan sowie die Rentengestaltung seien durch die Anpassungsentscheidung nicht berührt worden.



Zudem sei dem Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats durch dessen vorherige Mitwirkung bei der Festlegung des Inhalts der Ausführungsbestimmungen vollständig Rechnung getragen worden.



Die Entscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge in den Jahren 2015 und 2016 sei formell und materiell nach billigem Ermessen getroffen worden. Dies habe das Arbeitsgericht richtig erkannt. Bei der gebotenen Ermessensentscheidung seien das Interesse der Beklagten an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens einerseits und das Interesse der klagenden Partei an einem Teuerungsausgleich anderseits angemessen in Ausgleich gebracht worden. Die Ermessensentscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2016 sei kein Eingriff in laufende Leistungen gewesen; der Vorbehalt sei von Beginn an Teil der Leistungszusage gewesen. Für die Anpassungsentscheidung gebe es sachliche Gründe. Es müsse sich bei den sachlichen Gründen, die im Rahmen des § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW zu berücksichtigen seien, nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Ein sachlicher Grund könne auch in einem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Ein solches Gesamtkonzept für eine zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens existiere im A.-Konzern und erstrecke sich auch auf die Beklagte. Insoweit sei auf das besondere zum Konzept "S." zu verweisen.



Die geringeren Rentenanpassungen seien unter Berücksichtigung der Interessen der klagenden Partei ermessensgerecht. Die klagende Partei müsse ebenso wie die übrigen Betriebsrentner und die aktive Belegschaft ihren Beitrag zur Realisierung der Neuausrichtung des Unternehmens leisten. Die von ihr hinzunehmen Einschnitte wögen nur gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei überdurchschnittlich hoch. Bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2016 habe ein Teuerungsausgleich stattgefunden. Bereits hierdurch sei die klagende Partei vor einer Aushöhlung ihrer Betriebsrente geschützt. Ein schutzwürdiges Vertrauen der klagenden Partei bestehe nicht. Denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW angelegt.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die Berufung ist zulässig und begründet.



I.



Die Berufung der klagenden Partei ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 lit. b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.



II.



Die zur Entscheidung des Berufungsgerichts gestellten Anträge sind zulässig und begründet. Der klagenden Partei kann verlangen, dass ihre betrieblichen Versorgungsleistungen in dem beanspruchten Umfang erhöht werden.



1. Die Klage ist zulässig.



Dies gilt auch für den Klagantrag zu 1, mit dem die klagende Partei wiederkehrende Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. September 2016 geltend macht.



Bei diesem Antrag handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, 17.06.2014, 3 AZR 529/12 juris Rn 20). Dass zwischenzeitlich Teilbeträge fällig geworden sind, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Eintritt der Fälligkeit führt nicht dazu, dass die klagende Partei verpflichtet ist, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Klage auf eine Zahlungsklage umzustellen (siehe BAG, Urteil vom 17. Juni 2014, 3 AZR 529/12, juris Rn 20).



2. Die Klage ist vollen Umfangs begründet.



Der klagenden Partei stehen ab dem 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 über die geleistete Altersversorgung von € 2.757,44 brutto weitere 47,46 € brutto monatlich, insgesamt also € 569,52 brutto zu. Ab dem 1. Juli 2016 kann die klagende Partei über die geleistete Altersversorgung von € 2.771,29 brutto hinaus die Zahlung von weiteren € 152,68 brutto verlangen. Für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 hat sie damit insgesamt Anspruch auf Zahlung von € 874,88 brutto; dieser Betrag ist jedenfalls ab Rechtskraft des Urteils in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.



a) Die klagende Partei hat sowohl zum 1. Juli 2015 als auch zum 1. Juli 2016 Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Gesamtversorgung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten.



Der Gesamtbetrag der von der Beklagten bis zum 30. Juni 2015 geleisteten Altersversorgung von € 2.747,28 brutto, bestehende aus der V1-Rente in Höhe von € 714,56 brutto und der Pensionsergänzung in Höhe von € 2.032,72 brutto, war demgemäß ab dem 1. Juli 2015 um 2,09717 % auf € 2.804,90 brutto anzuheben. Da die Beklagte ab dem 1. Juli 2015 lediglich Altersversorgungsleistungen in Höhe von insgesamt € 2.757,44 brutto gewährt hat, kann die klagende Partei für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016 die monatliche Differenz in Höhe von 47,46 € brutto verlangen.



Ab dem 1. Juli 2016 hat die klagende Partei Anspruch auf eine weitere Anhebung der ihr bis zum 30. Juni 2016 zustehenden betrieblichen Altersversorgung von € 2.804,90 brutto um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rente von 4,24512 % auf € 2.923,97 brutto. Da die Beklagte lediglich Altersversorgungsleistungen in Höhe von € 2.771,29 brutto erbracht hat, kann die klagende Partei die Differenz in Höhe von € 152,68 brutto monatlich verlangen. Für den gesamten Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 steht der klagenden Partei der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Differenzbetrag zwischen verlangter und gewährter betrieblicher Altersversorgung in Höhe von insgesamt € 874,88 brutto zu. Hierauf kann die klagende Partei jedenfalls ab Rechtskraft der Entscheidung Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.



b) Die Ansprüche auf die weiteren Erhöhungen der betrieblichen Versorgungszahlungen nach dem BVW ab dem 1. Juli 2015 und dem 1. Juli 2016 ergeben sich aus der Regelung in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW, die anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Nachfolgereglungen der §§ 65, 68 SGB VI getreten, aus denen sich nunmehr die Steigerungen der gesetzlichen Renten ergeben. Zum 1. Juli 2015 sind die gesetzlichen Renten um 2,09717 %, zum 1. Juli 2016 um 4,24512 %. angehoben worden. Um die Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei entsprechend zu erhöhen, müssen die V1-Altersrente und die Pensionsergänzungszahlung jeweils entsprechend gesteigert werden.



c) Die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW hat die Beklagte nicht durch einen Beschluss nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ersetzt.



§ 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ist hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der Inhalt der Regelung kann trotz der verwendeten unbestimmten Begriffe durch Auslegung ermittelt werden. Die so festgestellten Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Abweichung von der Anpassungsautomatik des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW durch Beschluss zulässig ist, waren bei den abweichenden Anpassungsentscheidungen der Beklagten nicht erfüllt (hierzu unter aa). Selbst wenn in der gegebenen Situation abweichende Beschlüsse grundsätzlich für zulässig erachtet werden, sind die von der Beklagten gefassten Beschlüsse unwirksam. Denn sie halten sich nicht an die inhaltlichen Grenzen, die ihnen durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung gesetzt werden (hierzu unter bb).



aa) Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung der Beklagten nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW waren nicht gegeben.



aaa) Für das Jahr 2015 erscheint schon zweifelhaft, ob der Beschluss gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW wirksam nach dem Zeitpunkt der Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2015 getroffen werden konnte.



Der Vorstandsbeschluss soll nach der Regelung in § 6 Ziff. 3 Satz 2 Ausfbestg BVW die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW "ersetzen". Die Regelung sieht nicht vor, dass der Vorstand berechtigt ist, eine im Wege der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits eingetretene Erhöhung durch einen Beschluss wieder rückgängig zu machen.



bbb) Jedenfalls war der Vorstand der Beklagten weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2016 berechtigt, die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW "nicht für vertretbar" zu halten.



Die von den Betriebsparteien in zulässiger Weise vereinbarte tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW ist, dass der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten "nicht für vertretbar" halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW beschließen.



(1) Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Dies schließt aber nicht aus, dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Unbestimmte Rechtsbegriffe führen jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit einer Bestimmung, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des Regelungswerks, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, Urteil vom 19. April 2012, 6 AZR 677/10, juris).



Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris).



(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Abs. 3 Ausfbestg. BVW bezüglich der Formulierung "nicht für vertretbar hält" hinreichend bestimmt. Sie ist dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Es kommt also nicht allein auf die Meinungsbildung des Vorstands an. Vielmehr müssen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben sein.



Dies ist, wie die Auslegung der Formulierung "nicht für vertretbar hält" ergibt, nur dann der Fall, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Betriebsrentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW erfordert dieses, dass die Interessen der Beklagten deutlich überwiegen.



Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Der Begriff "für nicht vertretbar halten" ist gleichbedeutend mit "nicht verantworten können". Auch ein solches "Nicht-Verantworten-Können" setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet. Diese Anpassung erfolgt automatisch, also ohne eine ausdrückliche Beschlussfassung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten. Eines solchen Beschlusses bedarf es nur, wenn von der vorgesehenen Erhöhung abgewichen werden soll. In diesem Fall müssen also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen, die eine Abweichung rechtfertigen. Wegen dieses Regel-/Ausnahme-Verhältnisses ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentner vorgenommen hat.



Da § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereit stellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Mittelbereitstellung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht die Beklagte in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedarf es besonderer auf die finanzielle Situation der Beklagten bezogener Umstände, damit sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen darf.



Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen in § 6 Ziffern 1, 3 und 4 Ausfbestg. BVW. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW sein, dass die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Diese Anpassung erfolgt automatisch, also ohne dass es eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses des Aufsichtsrats bedarf. Hierdurch soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentner gesichert werden, bei der sie im Ruhestand immer über finanzielle Mittel verfügen können, die dem Niveau der Gesamtversorgungsbezüge bei Renteneintritt entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsrentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür, dass ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Betriebsrentner von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes nicht ausreicht.



Schließlich bedarf es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen.



Damit ist die Formulierung "nicht für vertretbar hält" sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Regel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt.



(3) Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW für nicht vertretbar halten durfte. Der abweichenden Auffassung des Arbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden.



Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hat, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zu erfüllen.



Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW ab dem 1. Juli 2015 oder dem 1. Juli 2016 nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht, um zu rechtfertigen, dass Mittel in geringerem Umfang als mit § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW vereinbart für die Betriebsrentner zur Verfügung gestellt werden. Wie ausgeführt, darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Dies wird von der Beklagten nicht dargelegt. Sie hat weder dargelegt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt hat, um die vereinbarte Rentensteigerung weiterzugeben, noch hat sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit gleichstehende unternehmerische Gründe behauptet, die das Interesse der Betriebsrentner an der ihnen für den Regelfall versprochenen Erhöhung ihrer Betriebsrenten überwiegen würden.



Die Zielsetzung der Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und der Stärkung der Marktposition kann für sich genommen nicht geeignet sein, den Eingriff in die Anpassungsautomatik der Gesamtversorgung zu begründen. Denn diese Zielsetzung ist jeder unternehmerischen Tätigkeit immanent. Sie bestand daher auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung, ohne dass dies die Betriebsparteien daran gehindert hat, in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW eine regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente festzulegen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine fehlende Finanzierbarkeit der Anpassungsautomatik ergäben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vortrag der Beklagten zu den unternehmerischen Rahmenbedingungen ihrer Entscheidung (veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche...) bleibt pauschal und unpräzise. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass eine Abwägung der Interessen der Betriebsrentner mit den Interessen der Beklagten auch deshalb nicht möglich ist, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung die Interessen gerade der Beklagten bei der konzernweit getroffenen Entscheidung gehabt haben, von der Erhöhung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abzuweichen.



bb) Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gegeben gewesen sein sollten, wäre die vom Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat getroffene Entscheidung zur geänderten Anpassung der Betriebsrenten unwirksam, weil sie sich nicht in dem durch die Betriebsvereinbarung zum BVW vorgegebenen Rahmen hält.



(1) Gegen die Bestimmtheit der Regelung, die in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zum Inhalt des abweichenden Beschlusses getroffen wird ("schlägt er [der Vorstand]... dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll"), bestehen keine Bedenken. Denn insoweit greift mangels konkretisierender Anhaltspunkte die gesetzliche Bestimmung des § 315 BGB ein. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris).



(2) Hier sind die Beschlüsse der Beklagten schon deshalb unwirksam, weil sie sich außerhalb des durch die Betriebsvereinbarung zum BVW gezogenen Rahmens für Ermessensentscheidungen bewegt, mit denen von der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden kann. Die Beschlüsse der Beklagten haben im Ergebnis dazu geführt, dass nicht die Gesamtversorgungen, sondern die Pensionsergänzungszahlungen um 0,5 % erhöht worden sind. Denn die von der Beklagten alternativ angebotene Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % ist in der Praxis unstreitig nicht zum Tragen gekommen, da sie sich regelmäßig als ungünstiger für die Betriebsrentner dargestellt hat.



Indem die Beklagte isoliert nur die Pensionsergänzungszahlungen für die Betriebsrentner angehoben hat, hat sie sowohl zum 1. Juli 2015 als auch zum 1. Juli 2016 eine Anpassungsentscheidung getroffen, die nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung zum BVW unzulässig ist. Denn mit den vorgenommenen Erhöhungen hat die Beklagte die in der Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze verändert.



Die Betriebsparteien haben in § 6 Ziffern 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Ausfbestg. BVW zwei Grundentscheidungen für das betriebliche Versorgungswerk getroffen:



- Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung sollte sich - für alle Betriebsrentner einheitlich - aus dem bisherigen Entgelt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben.



- Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner sollte gleichbleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziff. 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollten.



Die einheitliche Orientierung an der Gesamtversorgung wird auch dadurch deutlich, dass § 1 der Grundbestimmungen zum Betrieblichen Versorgungswerk vorsieht:



"Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen ... eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen".



Gegen diese Grundentscheidungen der Betriebsparteien hat die Beklagte mit ihren Anpassungsentscheidungen verstoßen. Durch die geänderte Anpassung nach dem Beschluss der Beklagten ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentner entgegen §§ 4 und 6 Ausfbestg. BVW verändert worden. Der prozentuale Anteil, den die Pensionsergänzungszahlung nach dem BVW bei den einzelnen Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und der V1-Altersrente einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW zu erhöhen, wird das Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen der Betriebsrentner verändert, das von den Betriebsparteien im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmt festgelegte Verhältnis also missachtet.



Bei Betriebsrentnern, bei denen die Ergänzungszahlung einen prozentual geringen Anteil und die gesetzliche Altersrente einen vergleichsweise hohen Anteil an der Gesamtversorgung hat, steigt die Gesamtversorgung prozentual stärker an als bei Betriebsrentnern, bei denen das Verhältnis der beiden Bestandteile an der Gesamtversorgung umgekehrt ist. Dies ist zwingende Folge der unterschiedlichen Prozentsätze, um die sich die gesetzliche Rente und die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW erhöhen. Die Pensionsergänzungszahlung wird nicht mehr, wie es von den Betriebsparteien vorgesehen ist, als Mittel eingesetzt, um ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau zu erhalten, sondern wie eine "echte" Betriebsrente gesteigert. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus nicht gewahrt. Das hat zur Folge, dass sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat.



Da die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen damit nicht den Festlegungen des § 1 der Grundbestimmungen sowie der §§ 4, 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW entspricht, sind sie betriebsverfassungswidrig und damit unwirksam.



cc) Die der klagenden Partei aufgrund des Eingreifens der Anpassungsautomatik aus § 6 Abs. 1 Aufbestg. BVW für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 zustehenden Erhöhungsbeträge von insgesamt € 874,88 brutto sind ab Rechtskraft der Entscheidung in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, da sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt fällig sind.



III.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



IV.



Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Hinweise

Rechtsmittel wurde eingelegt - Az. beim BAG: 3 AZR 78/18

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