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07.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200009

Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 14.02.2018 – 14 Ta 550/17

1. Wird nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsanordnung, gegen welche kein Rechtsmittel eingelegt wurde, unter Bezugnahme auf diese Entscheidung auch Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich bewilligt, erfolgt keine erneute Festsetzung der Zahlungsanordnung, gegen welche eine Beschwerde möglich ist.

2. Der auf Grundlage eines Bewilligungsbeschlusses mit Zahlungsanordnung übersandte Zahlungsplan enthält keine rechtsmittelfähige Entscheidung im Sinne des § 127 ZPO .

3. Erfolgt die Festsetzung des Zahlungszeitpunktes für eine Einmalzahlung aus dem Vermögen sowie die Mitteilung der Kontodaten für eine Überweisung erst nach der rechtskräftigen Anordnung im Bewilligungsbeschluss, ist auf Antrag der Partei eine Abänderung der Zahlungsanordnung aufgrund der behaupteten Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach § 120a ZPO vom Arbeitsgericht zu überprüfen.

4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist im Falle eines Antrages nach § 120a ZPO der Zeitpunkt der Entscheidung und die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 21. Juni 2017 (3 Ca 1093/15) sowie gegen den Zahlungsplan vom 27. Juli 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe



I. Der Klägerin wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22. März 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Vermögen einen einmaligen Betrag von 1.830,60 Euro zu zahlen hat. Weiter heißt es im Tenor: "Der Einzug der Zahlung erfolgt gesondert." Der Beschluss ist rechtskräftig.



Unter dem 5. Mai 2017 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Mehrvergleich. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 17. Mai 2017 bat sie um Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung vom 22. März 2016. Zur Begründung führte sie aus, dass sie am 21. April 2016 ein Kind bekommen habe. Weiterhin sei das Schonvermögen ab dem 1. April 2017 auf 5.000,00 Euro erhöht worden. Das Arbeitsgericht teilte unter dem 29. Mai 2017 der Klägerin mit, dass maßgeblich für die Prozesskostenhilfe immer die zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien und daher nicht beabsichtigt sei, von der Zahlungsverpflichtung abzusehen. Soweit eine rechtsmittelfähige Entscheidung benötigt würde, werde um eine entsprechende Mitteilung binnen einer Frist von zwei Wochen gebeten. Eine solche Mitteilung erfolgte seitens der Klägerin nicht.



Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin für den Mehrvergleich unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe. Des Weiteren heißt es in dem Beschlusstenor: "Im Übrigen wird auf den PKH-Beschluss vom 22.03.2016 Bezug genommen."



Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 26. Juni 2017 zugestellt. Mit dem am selben Tag per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 26. Juni 2017 legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, ihre Einkommensverhältnisse hätten sich geändert, da sie jetzt ein Baby habe, nicht mehr berufstätig sei und das Schonvermögen seit dem 1. April 2017 erhöht worden sei. Nachdem die Klägerin den Zahlungsplan vom 27. Juli 2017 erhalten hatte, mit dem der Zahlungstermin auf den 15. August 2017 entsprechend der vorherigen Ankündigung des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 21. Juli 2017 festgelegt wurde, erhob die Klägerin mit dem am selben Tag per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 3. August 2017 erneut sofortige Beschwerde gegen die Rechnung und den Zahlungsplan, hilfsweise Erinnerung. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.



II. Die sofortige Beschwerden gegen den Beschluss vom 21. Juli 2017 sowie den Zahlungsplan vom 27. Juli 2017 sind unzulässig.



1. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juli 2017 richtet, fehlt es an einer Beschwer. Der Klägerin wurde antragsgemäß unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe für den abgeschlossenen Mehrvergleich bewilligt.



Eine Abänderung der in dem rechtskräftigen Beschluss vom 22. März 2016 getroffenen Zahlungsanordnung ist nicht erfolgt. Die im Beschlusstenor enthaltene Bezugnahme führt auch nicht zu einer Neufestsetzung der Zahlungsanordnung, welche ein Rechtsmittel eröffnet. Die Bezugnahme stellt lediglich klar, dass die Zahlungsanordnung aus dem zuvor ergangenen Bewilligungsbeschluss von der nunmehr erfolgten Bewilligung für den Mehrvergleich unberührt bleibt und weiterhin Bestand hat.



2. Soweit sich die Klägerin im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Zahlungsplan vom 27. Juli 2017 wendet, handelt es sich hierbei lediglich um die Umsetzung der im Beschluss vom 22. März 2016 erfolgten Zahlungsanordnung sowie der mit Schreiben vom 21. Juli 2017 erfolgten Festsetzung des Zahlungszeitpunktes. Es handelt sich nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne des § 127 Abs. 1 ZPO. Eine solche ist lediglich diejenige, welche die Grundlage des Zahlungsplanes ist, d. h. hier der Bewilligungsbeschluss vom 22. März 2016.



3. Das Arbeitsgericht wird aber im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Zahlungsanordnung einerseits, Festsetzung des Zahlungszeitpunktes andererseits zu prüfen haben, inwieweit eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Klägerin eingetreten ist, welche eine Abänderung der getroffenen Zahlungsanordnung rechtfertigt. Über den entsprechenden Abänderungsantrag der Klägerin vom 17. Mai 2017 hat es bislang nicht entschieden, ebenso wenig über die im Schriftsatz vom 3. August 2017 erneute Bitte um Überprüfung, auch wenn diese fälschlich auf eine "Ratenhöhe" bezogen ist.



§ 120a Abs. 1 ZPO sieht eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen vor, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Einschränkung auf die Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Eine Verschlechterung der Vermögenssituation wird in der Regel selten relevant sein, eine Abänderung kommt jedoch in den Fällen in Betracht, in denen die ratenweise Zahlung aus dem Vermögen oder eine Stundung gewährt wurde (vgl. Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl., 2018, § 120 a ZPO Rn. 17). Entsprechendes gilt, solange keine Zahlungspflicht besteht. Das ist vorliegend der Fall. Wie bei der Anordnung einer Ratenzahlung (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 120 ZPO Rn. 8) besteht ohne die Festsetzung des Zahlungszeitpunktes und die Mitteilung der Kontodaten für die Überweisung hinsichtlich der angeordneten Einmalzahlung noch keine Zahlungspflicht, welche die Partei hätte erfüllen können (vgl. für die Ratenzahlung auch LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18 - zur Veröffentlichung vorgesehen).



Im Rahmen der Überprüfung wird die Klägerin zunächst den aktuellen Stand der Guthaben aus den beiden Bausparverträgen mitzuteilen und zu belegen haben. Bei der Ermittlung des Schonvermögens wird das Gericht auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Abänderung maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen haben, das heißt insbesondere die Geburt des Kindes zu berücksichtigen und die Neuregelung der Bestimmung über das Schonvermögen zugrunde zu legen haben. Insoweit gilt wie auch bei der Beurteilung einer nachträglichen Abänderung einer Ratenzahlungsanordnung, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bedürftigkeit einer Partei der Zeitpunkt der Entscheidung - hier über eine Abänderung nach § 120a ZPO - ist (vgl. allgemein LAG Hamm 1. Juli 2015 - 14 Ta 6/15 - Rn. 21 ff.; 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berücksichtigung von Verbindlichkeiten, die nach Anordnung der Einmalzahlung, auf welche sich die Partei grundsätzlich in ihrer Lebensführung einzustellen hat, eingegangen und aus dem Vermögen erfüllt werden.



4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Vorschriften§ 127 Abs. 1 ZPO, § 120a Abs. 1 ZPO, § 120a ZPO

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