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07.03.2018 · IWW-Abrufnummer 199992

Finanzgericht Bremen: Urteil vom 21.09.2017 – 1 K 20/17 (5)

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Bremen

Urt. v. 21.09.2017

Az.: 1 K 20/17 (5)

In dem Rechtsstreit
GmbH,
Klägerin,
Proz.Bev.: -
gegen
Finanzamt
Beklagter,

wegen Nachforderungsbescheid Lohnsteuer

hat das Finanzgericht Bremen - 1. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. September 2017 durch
den Präsidenten des Finanzgerichts ...,
den Richter am Finanzgericht ...
die Richterin am Finanzgericht ..,
die ehrenamtliche Richterin ... und
den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Nachforderung von nach § 37b EStG pauschalierter Lohnsteuer und Folgeabgaben.

Die Klägerin, eine GmbH, stellt A-Produkte her. In den Jahren 2013 bis 2015 wendete sie jährlich EUR für den Erwerb von jeweils fünf Dauerkarten für Spiele des B-Vereins auf. Es handelte sich um Karten für sog. Business-Seats zum Preis von je EUR.

Die Leistungen des B-Vereins beinhalteten:

- Business Seats auf der Tribüne
- Vorkaufsrecht auf Sonderspiele
- Zutritt zum VIP-Club ab 2 Std. vor Spielbeginn und 2 Std. nach Spielende
- Parkplätze
- Hostessenservice

Die Karten wurden von eigenen Arbeitnehmern der Klägerin und Geschäftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern verwendet. Zum Teil erfolgte eine Begleitung durch deren Ehepartner.

Die Klägerin sah einen Teil der Leistungen als Werbung an und nahm eine anteilige Versteuerung der Karten in Höhe von EUR in 2013, EUR in 2014 und EUR in 2015 vor.

Auf Grund der Prüfungsanordnung vom 12. Oktober 2016 wurde bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 durchgeführt.

Der Prüfer beanstandete die Aufteilung der Aufwendungen für die Eintrittskarten und nahm eine Nachversteuerung der bislang nicht berücksichtigten Aufwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG vor.

Mit Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmerkammerbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 vom 19. Oktober 2016 wurden Lohnsteuern und Folgeabgaben in Höhe von 5.086,87 EUR festgesetzt.

Am 28. Oktober 2016 wurde Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt. Die Eintrittskarten würden zu Repräsentations- und Werbezwecken eingesetzt. Um diesen Zweck zu erreichen, kämen die Gäste regelmäßig vor den Spielen in die Räumlichkeiten der Klägerin und gingen anschließend gemeinsam in das Stadion. Der Geschäftsführer der Klägerin stelle den Firmenwimpel auf den Tisch und halte eine Ansprache mit Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin. Anschließend werde die Bewirtung durchgeführt und das Spiel angeschaut. Die Liste der eingeladenen Personen bestätige die Zwecke der Werbung und Kundenakquise. Der geschilderte Ablauf zeige, dass die Besuche der Spiele nicht als Freizeitveranstaltung gedacht seien. Die Rechnungen für die Eintrittskarten seien mit 57% (=40/70) als Werbeaufwand gebucht und zu 43% (30/70) werde der Aufwand als Geschenk erfasst. BMF-Schreiben ließen diese Aufteilung im Einzelfall zu. Bei der letzten Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2009 durch 2012 sei diese Vorgehensweise geprüft und für richtig befunden worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2017 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Aufwendungen für die Eintrittskarten seien zu Recht nach § 37b EStG in vollem Umfang der Pauschalsteuer unterworfen worden. Aus der Versteuerung eines Teils der Aufwendungen nach § 37b EStG folge, dass es unstreitig sei, dass hinsichtlich der Geschäftsfreunde Zuwendungen und hinsichtlich der Arbeitnehmer Arbeitslohn vorliege. Es sei kein Werbeanteil abzuziehen, da bei der Art der von der Klägerin erworbenen Leistung keine Anteile für Werbung enthalten seien.

Daher sei Bemessungsgrundlage der volle Preis der Eintrittskarten. Eine andere steuerliche Würdigung in Vorjahren könne dahinstehen, da die Prüfungsfeststellungen nur für den Prüfungszeitraum gälten. Überdies habe die Klägerin früher Karten für Logen erworben, die anders als die in Rede stehenden Business Seats Anteile für Bewirtung und Werbung beinhalteten.

Die Klage ist am 6. Februar 2017 erhoben worden. Die Klägerin bezieht sich auf das BMF-Schreiben vom 22. August 2005 IV B 2-S 2144-41/05, BStBl I 2005, 845 (Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten). Dieses sehe in Tz. 14 eine Vereinfachungsregel für die pauschale Aufteilung von Werbung (40%), Bewirtung (30%) und Geschenke (30%) vor.

Durch Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 11. Juli 2006 S 2144 A-118-St 210, BStBl I 2006, 447 werde diese Regelung auf Business-Seats übertragen. Dort heiße es:

"Weist der Steuerpflichtige nach, dass im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen auch Werbeleistungen erbracht werden, die die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 (BStBl I S. 212) erfüllen, kann für die Aufteilung des Gesamtbetrages der Aufteilungsmaßstab der Rdnr. 14 des BMF-Schreibens vom 22. August 2005 (a.a.O) angewendet werden. Der Anteil für Werbung i.H.v. 40 v.H. ist dann als Betriebsausgabe zu berücksichtigen."

In dem ausdrücklich genannten BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 IV B 2-S 2144-40/98, BStBl I S. 212 sei geregelt:

"Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt ... Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, daß der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht."

Dieser Fall liege hier vor. Die Klägerin zahle für die Karten, da sie diese explizit auch für Repräsentations- und Werbezwecke verwenden möchte. Bei dem dem Stadionbesuch vorhergehenden Treffen in Räumen der Klägerin trage der Geschäftsführer der Klägerin ein Hemd mit einem Schriftzug der Unternehmung. Es werde über aktuelle Entwicklungen des Unternehmens gesprochen und versucht, die Geschäftspartner von der Marke ... zu überzeugen. Mit dieser Firmenveranstaltung sollten weitere Kundenkontakte für das Unternehmen gewonnen werden. Daher könne die 40/30/30-Aufteilung vorgenommen werden. Da die Bewirtung extra berechnet werde, sei entsprechend der Vereinfachungsregel des BMF-Schreibens die Gesamtbasis in die Teile 40/70 (= 57%) für Werbung und 30/70 (=43%) für Geschenke aufgeteilt worden.

Durch den Besuch der Spiele werde kein privater Zweck, sondern ausschließlich ein rein geschäftliches Interesse verfolgt. Die Aufwendungen hätten den Hintergrund, die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin zu fördern. Tatsächlich handele es sich bei den Karten nicht um Geschenke, sondern faktisch ausschließlich um Werbeaufwendungen. Bei der von der Klägerin vorgenommenen Aufteilung handele es sich daher bereits um einen Kompromiss.

Anders als bei einer schlichten Eintrittskarte ohne weitere Nebenleistungen würde mit den Business-Seats und dem Rahmenprogramm eine Plattform erworben, die die geschäftlichen Aktivitäten zur Entfaltung kommen lasse. Die Pauschalversteuerung der "Geschenkkomponente" sei anteilig durchgeführt worden.

Nach dem BFH-Urteil vom 26. September 1995 VIII R 35/93 -, BFHE 179, 251, BStBl II 1996, 273 sei es gerechtfertigt, solche Vorteile nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen, die lediglich dazu dienten, den üblichen, für Geschäftsgespräche förderlichen Rahmen zu schaffen. Der BFH habe in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass er die Entscheidung, die Betriebsausgabe nicht anzuerkennen, von der besonderen Höhe der Aufwendungen von 3.152 DM in dem Fall abhängig gemacht habe. Dabei habe er sich auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 1973 I R 136/72, BFHE 111, 108, BStBl II 1974, 210 gestützt. Das BMF-Schreiben vom 22. August 2005 IV B 2-S 2144-41/05, BStBl I 2005, 845 (Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten) stehe im Widerspruch zu diesen Entscheidungen. Es sei unsystematisch, wenn der Geschenkanteil auf der betrieblichen Seite nicht mehr abzugsfähig sei und andererseits auf der Seite des Empfängers der Vorteil besteuert werde.

Die Klägerin beantragt,

den Nachforderungsbescheid vom 19. Oktober 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Aufwendungen für betrieblich veranlasste Zuwendungen und Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG könnten nach § 37b EStG pauschaliert besteuert werden. Durch die Möglichkeit, ein Spiel zu besuchen, würden die Eingeladenen bereichert, so dass diese als Geschäftspartner oder Arbeitnehmer im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart bereichert seien. Nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG stellten die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage dar. Die Klägerin habe vom B-Verein keine Werbeleistungen erworben, sondern lediglich ein Entgelt für die Eintrittskarten entrichtet.

Die von der Klägerin betonte betriebliche Veranlassung und der damit einhergehende Betriebsausgabenabzug sei anerkannt worden, weil die Veranstaltungen für die Klägerin Werbe- bzw. Repräsentationsmaßnahmen darstellten. Trotzdem fließe den Nutznießern der Veranstaltung ein Vorteil zu, der Ausfluss ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit sei. Im Kaufpreis der Karten sei kein Anteil für Werbung enthalten.

Die Unterscheidung zwischen betrieblich veranlassten Zuwendungen und Geschenken an Dritte habe nur für den Betriebsausgabenabzug Bedeutung. Nach § 37b EStG könne der Wert beider Zuwendungen pauschal versteuert werden.

Zuwendungsempfänger seien die Personen, denen im Hinblick auf betriebliche Interessen oder Belange die Sachzuwendung als konkrete Belohnung oder konkreter Anreiz gewährt werde oder die eine Zuwendung im Hinblick auf allgemeine betriebliche Klima- oder Kontaktpflege erhielten. Bei diesen Personen, denen die Annahme der Einladung zum Spiel grundsätzlich freistehe, wäre eine steuerpflichtige Einnahme anzunehmen, wenn der Zuwendende die Steuer nicht übernähme. Dem stehe das BFH-Urteil vom 26. September 1995 VIII R 35/93 -, BFHE 179, 251, BStBl II 1996, 273 nicht entgegen. Der BFH mache deutlich, dass ein Arbeitsessen, das im Rahmen von Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen angeboten werde, dann kein Arbeitslohn sei, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiege.

Bei einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Zuwendung an Arbeitnehmer liege Arbeitslohn nur dann nicht vor, wenn sich ein Vorteil als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung darstelle, so dass das Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden könne (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462). Dies sei nach den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl des Begünstigten, freie oder nur geringe Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den betrieblichen Zweck zu beurteilen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367 und vom 16. Oktober 2013 VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495).

Die Freizeitgestaltung sei der Privatsphäre immanent. Eine Verknüpfung mit der beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf eine erwartete Repräsentation mache sie nicht zum Gegenstand einer ausschließlich betriebsfunktionalen Zielsetzung. Der Besuch von Bundesligaspielen sei eine bei breiten Bevölkerungsschichten gängige und beliebte Freizeitgestaltung. Eine möglicherweise tatsächlich durchgeführte Kundenbetreuung werde bei einem nennenswerten Teil der Gesamtveranstaltung durch das Spiel überlagert.

Dem Gericht haben die Steuerakten (1 Bd. Sonderakten Rechtsbehelfsakten) vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten ist, ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmerkammerbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 vom 19. Oktober 2016 ist rechtmäßig.

Der Beklagte hat zu Recht wegen der durch die Klägerin an eigene Arbeitnehmer und an Geschäftspartner bzw. deren Arbeitnehmer geleisteten Zuwendungen Lohnsteuer sowie Nebenabgaben in Höhe von insgesamt 5.086,87 EUR nachgefordert.

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben; entsprechendes gilt nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dies gilt gemäß § 37b Abs. 2 EStG auch für Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

1. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013 VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457).

Indem die Klägerin ihren Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden die Nutzung von Dauerkarten für Spiele des B-Vereins ermöglichte, gewährte sie ihnen betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.

Das von der Klägerin angeführte Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. März 2017 6 K 1201/16, BB 2017, 1891 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Tatbestand des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nicht schlechthin sämtliche unabhängig von einem Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die durch einen Leistungsaustausch veranlasst sind. Erforderlich ist, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger eine geschäftliche oder sonst wie geartete wirtschaftliche Beziehung besteht und aus diesem Grunde ein Anreiz gewährt oder ein bestimmtes Verhalten honoriert wird (Stickan, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 37b EStG Rn. 13, Stand: 22.10.2015). Sofern keine geschäftliche Beziehung zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger besteht und ein Vertragsverhältnis erst angebahnt werden soll, scheidet die Anwendung von § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013, VI R 47/12, BStBl. II 2015, 490). Ein derartiger Fall liegt jedoch nicht vor. Nach den Angaben der Klägerin handelte es sich bei den Eingeladenen nicht um Personen, zu denen noch keinerlei geschäftliche Kontakte bestanden, sondern sie trägt ausdrücklich vor, "Geschäftspartner" in das Weserstadion eingeladen zu haben.

a) Der durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangte Vorteil stellt bei den betreffenden Arbeitnehmern der Klägerin Arbeitslohn dar.

Solche Vorteile stellen keinen Arbeitslohn dar, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, also im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. Von einem solchen ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ist auszugehen, wenn auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles darauf zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein mögliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013 VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495, Rn. 16).

Die Gewährung der Gelegenheit zum Besuch der Spiele durch die Arbeitnehmer der Klägerin stellt sich danach als Entlohnung und nicht als lediglich notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung dar. Der Besuch eines Spiels stellt eine übliche Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert dar. Zwar hat die Klägerin die Besuche der Spiele zu Repräsentations- und Werbezwecken durchgeführt, doch führt dies nicht dazu, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Besuch des Spiels vernachlässigt werden könnte. Es ist weder eine Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an den Stadionbesuchen ersichtlich, noch waren während des Aufenthaltes im Stadion von den Arbeitnehmern betriebliche Aufgaben zu erfüllen. Auch die Zusammenkunft in den Räumlichkeiten der Klägerin und der aufgestellte Firmenwimpel sowie die Ansprache des Geschäftsführers der Klägerin ändern daran nichts. Die Betrachtung des eigentlichen Spiels war in keiner Weise durch betriebliche Aspekte geprägt.

b) Die durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangten Vorteile stellen bei den betreffenden Geschäftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der für sie jeweils maßgeblichen Einkunftsart (§§ 15, 19 EStG) dar.

Dabei kommt es für die Feststellung einer steuerpflichtigen Einnahme beim Begünstigten und die Qualifikation als Geschenk nicht darauf an, ob der Zuwendende einen Betriebsausgabenabzug vornehmen kann. Ein allgemeines materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip existiert nicht (vgl. BFH-Urteil vom 07. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975).

Es handelt sich bei den zugewendeten Zutrittsmöglichkeiten zu Spielen auch nicht um Vorteile, die lediglich dazu dienen, den üblichen, für Geschäftsgespräche förderlichen Rahmen zu schaffen. Insoweit kommen Bewirtungsleistungen oder bloße Aufmerksamkeiten von geringem finanziellen Gewicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1995 VIII R 35/93, BFHE 179, 251, BStBl II 1996, 273). Die Teilnahme am Besuch eines Spiels stellt weder einen üblichen Rahmen für Geschäftsgespräche dar, noch ist sie von lediglich geringem finanziellen Gewicht.

2. Die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist nicht um einen Anteil für Werbeaufwand zu kürzen.

Nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer.

Die vom B-Verein gegenüber der Klägerin erbrachten Leistungen beschränkten sich auf die Gewährung des Zutritts zum Tribünenbereich bei Spielen sowie Nebenleistungen. Die Aufwendungen wurden nicht für die Erbringung von Werbeleistungen erbracht.

Demgegenüber haben die von der Klägerin angeführten BMF-Schreiben Aufwendungen zum Inhalt, bei denen zu den erlangten Gegenleistungen "übliche Werbeleistungen (z.B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen)" - vgl. BMF-Schreiben vom 22. August 2005 IV B 2-S 2144-41/05, BStBl I 2005, 845 Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten) gehören. Derartige Leistungen waren in den von der Klägerin bezogenen Leistungen gerade nicht enthalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

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