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02.03.2018 · IWW-Abrufnummer 199941

Amtsgericht Buxtehude: Beschluss vom 23.11.2017 – 21 OWi 382/17

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AG Buxtehude

Beschluss vom 23.11.2017

21 OWi 382/17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit die Umwandlung des Messfilms in ein allgemein lesbares Dateiformat begehrt wird.

Dem Verteidiger ist jedoch die begehrte Einsicht in die eingeforderten Nachweise über Reparatur- und Wartung für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums hinsichtlich des gegenständlichen Messgeräts zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, notwendige Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung war in der Sache teilweise begründet.

Ein Anspruch auf Umwandlung des Messfilms besteht nicht.

Zum einen zählt der Messfilm bzw. die Messdateien bereits nicht zu den Akten im Sinne von § 46 OWi, § 147 StPO.

Akteneinsicht ist nämlich nur in die Akten zu gewähren, die dem Gericht vorliegen bzw. vorzulegen sind (vgl. BGH NStZ 2009, 399f). Zu den im Bußgeldverfahren vorzulegenden Akten gehören Messfilme und Ähnliches grundsätzlich nicht.

Zwar kann sich aus dem Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren für den Verteidiger und den Betroffenen ein berechtigtes Bedürfnis ergeben, die Messung zu prüfen.

Dieses Recht geht indes nicht soweit, dass die Behörde hier selbst in bestimmten Formaten vorliegende Messdateien in andere, gegebenenfalls besser für den Betroffenen oder die Verteidigung lesbare Formate umzuwandeln hat Das wäre gegebenenfalls Aufgabe eines Sachverständigen, durch den diese Messdateien regelmäßig ohnehin mit einer dort entsprechend vorliegenden Software eingesehen werden können. Hierauf hat die Behörde in ihrer Zuschrift auch hingewiesen.

Hinzu kommt, dass die Umwandlung in normal lesbare Formate grundsätzlich auch mit entsprechenden Verlusten an Datensicherheit einhergehen kann, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Umwandlung nicht angemessen erscheint.

Dem Antrag des Betroffenen, respektive seines Verteidigers, auf Vorlage und Einsicht in die Lebensakte musste die Behörde ebenfalls nicht nachkommen.

Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Behörde eine entsprechende Lebensakte nicht geführt hat. Die Einsicht in eine nicht geführte Akte kann naturgemäß nicht gewährt werden.

Eine Verpflichtung zum Führen einer Lebensakte oder zur fortdauernden Aufbewahrung von Reparatur- und Wartungsnachweisen für Geschwindigkeitsmessgeräte besteht zudem grundsätzlich auch nicht (vgl. OLG Celle, NZV 2017, 491 m. w. N.).

Allerdings hat die Bußgeldbehörde nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG Reparatur- und Wartungsnachweise für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht besteht nicht nur für ungeeichte, sondern auch für geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte (vgl. OLG Celle a. a. O. mit w. N.). Diese Nachweise sind daher auch auf Nachfrage zur Prüfung durch den Betroffenen und seinen Verteidiger vorzulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 OWi, 467 Abs. 1, 473 StPO.

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